Beschluss
78/99
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2000:0518.78.99.0A
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Leitsätze
1a. Gegenstand des Einspruchsverfahren nach VAbstG BE § 41 ist ebenso wie im Wahlprüfungsverfahren nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die objektive Gültigkeit des festgestellten Abstimmungsergebnisses unter Berücksichtigung der Einhaltung der für das Volksbegehren geltenden Vorschriften, insbesondere der Verfahrensvorschriften.
1b. Der Einspruch kann nur dann Erfolg haben, wenn sich etwaige Verfahrensverstöße auf das festgestellte Abstimmungsergebnis nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret ausgewirkt haben können (vgl BVerfG, 1993-10-20, 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243 <254> in Bezug auf Wahlfehler).
2. Anders als bei Wahlen zu den Volksvertretungen handelt es sich bei Volksbegehren und Volksentscheid nicht um einen den Staat konstituierenden Grundakt, sondern um einen Akt der Gesetzgebung, entsprechend der Gesetzgebung des Parlaments, so dass den Abstimmungen nicht annähernd die gleiche Bedeutung zukommt, wie den Wahlen.
3. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Gesamtzahl der Auslegungsstellen und die festgesetzten Auslegungszeiten den Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit zur Beteiligung am Volksbegehren iSv VAbstG BE § 21 Abs 2 S 1 gegeben hat, besteht nur ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Abstimmungsleiters.
4. Aus der Pflicht, die Auslegungsstellen so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen, folgt nicht, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Zahl dieser Stellen auf die einzelnen Bezirke gewährleistet sein muss, da Eintragungen nicht wohnortabhängig vorgenommen werden müssen.
5. Die Bekanntmachung des Volksbegehrens ausschließlich im Amtsblatt entsprach den Anforderungen des VAbstG BE § 18. Anders als bei Wahlen ist eine ausdrückliche Benachrichtigung der Stimmberechtigten und eine Versendung von Benachrichtigungskarten aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
6. Hier:
a. Die vom Landesabstimmungsleiter bestimmten Auslegungszeiten, die ua innerhalb der zweimonatigen Eintragungsfrist (Verf BE Art 62 Abs 4, VAbstG BE § 18 Abs 2) an vier Wochenenden die Gelegenheit zur Eintragung bot, halten sich im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorgaben und können deshalb nicht als unvertretbar angesehen werden (wird ausgeführt).
b. Die Bestimmung der Auslegungsstellen durch die Bezirksabstimmungsleiter ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da, anders als bei Wahlen, gemäß VAbstG BE § 22 Abs 2 S 2 jeder Stimmberechtigte die Eintragung in jeder eingerichteten Auslegungsstelle innerhalb der Eintragungsfrist vornehmen konnte. Gleiches gilt für die Gesamtzahl der Auslegungsstellen, deren ausgewählter Lage und Kennzeichnung.
c. Es erscheint ausgeschlossen, dass die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Unregelmäßigkeiten, insbesondere der Nichteinhaltung der täglichen Auslegungszeiten, der verkürzten Eintragungsfrist bei den Strafgefangenen und des Fehlens von Unterschriftsbögen, sich auf das Gesamtergebnis des Volksbegehrens ausgewirkt haben, da auch ohne jegliche Unregelmäßigkeit das zum Zustandekommen des Volksbegehrens erforderliche Quorum von 10 vH bei einer festgestellten Zustimmungsquote von 4,4 vH nicht erreicht worden wäre.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gegenstand des Einspruchsverfahren nach VAbstG BE § 41 ist ebenso wie im Wahlprüfungsverfahren nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die objektive Gültigkeit des festgestellten Abstimmungsergebnisses unter Berücksichtigung der Einhaltung der für das Volksbegehren geltenden Vorschriften, insbesondere der Verfahrensvorschriften. 1b. Der Einspruch kann nur dann Erfolg haben, wenn sich etwaige Verfahrensverstöße auf das festgestellte Abstimmungsergebnis nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret ausgewirkt haben können (vgl BVerfG, 1993-10-20, 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243 in Bezug auf Wahlfehler). 2. Anders als bei Wahlen zu den Volksvertretungen handelt es sich bei Volksbegehren und Volksentscheid nicht um einen den Staat konstituierenden Grundakt, sondern um einen Akt der Gesetzgebung, entsprechend der Gesetzgebung des Parlaments, so dass den Abstimmungen nicht annähernd die gleiche Bedeutung zukommt, wie den Wahlen. 3. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Gesamtzahl der Auslegungsstellen und die festgesetzten Auslegungszeiten den Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit zur Beteiligung am Volksbegehren iSv VAbstG BE § 21 Abs 2 S 1 gegeben hat, besteht nur ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Abstimmungsleiters. 4. Aus der Pflicht, die Auslegungsstellen so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen, folgt nicht, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Zahl dieser Stellen auf die einzelnen Bezirke gewährleistet sein muss, da Eintragungen nicht wohnortabhängig vorgenommen werden müssen. 5. Die Bekanntmachung des Volksbegehrens ausschließlich im Amtsblatt entsprach den Anforderungen des VAbstG BE § 18. Anders als bei Wahlen ist eine ausdrückliche Benachrichtigung der Stimmberechtigten und eine Versendung von Benachrichtigungskarten aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten. 6. Hier: a. Die vom Landesabstimmungsleiter bestimmten Auslegungszeiten, die ua innerhalb der zweimonatigen Eintragungsfrist (Verf BE Art 62 Abs 4, VAbstG BE § 18 Abs 2) an vier Wochenenden die Gelegenheit zur Eintragung bot, halten sich im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorgaben und können deshalb nicht als unvertretbar angesehen werden (wird ausgeführt). b. Die Bestimmung der Auslegungsstellen durch die Bezirksabstimmungsleiter ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da, anders als bei Wahlen, gemäß VAbstG BE § 22 Abs 2 S 2 jeder Stimmberechtigte die Eintragung in jeder eingerichteten Auslegungsstelle innerhalb der Eintragungsfrist vornehmen konnte. Gleiches gilt für die Gesamtzahl der Auslegungsstellen, deren ausgewählter Lage und Kennzeichnung. c. Es erscheint ausgeschlossen, dass die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Unregelmäßigkeiten, insbesondere der Nichteinhaltung der täglichen Auslegungszeiten, der verkürzten Eintragungsfrist bei den Strafgefangenen und des Fehlens von Unterschriftsbögen, sich auf das Gesamtergebnis des Volksbegehrens ausgewirkt haben, da auch ohne jegliche Unregelmäßigkeit das zum Zustandekommen des Volksbegehrens erforderliche Quorum von 10 vH bei einer festgestellten Zustimmungsquote von 4,4 vH nicht erreicht worden wäre. I. Die Beschwerdeführer sind vom Träger des Volksbegehrens "Schluss mit der Rechtschreibreform !" als Vertrauenspersonen zu Vertretern dieses Volksbegehrens bestimmt worden, das in der Zeit vom 10. Mai bis zum 9. Juli 1999 in Berlin stattfand. Nachdem der Senat von Berlin die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens festgestellt hatte, machte die Senatsverwaltung für Inneres im Amtsblatt von Berlin vom 13. April 1999 (S. 1527 ff.) sowohl den Wortlaut des Volksbegehrens als auch die Eintragungsfrist, die Auslegungszeiten und die Auslegungsstellen bekannt. Als Auslegungszeiten wurden bestimmt: Montag, Mittwoch und Freitag vom 10 bis 16 Uhr, Dienstag von 10 bis 18 Uhr und Donnerstag von 10 bis 19 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Donnerstag, dem 13. Mai 1999 (Christi Himmelfahrt), und am Montag, dem 24. Mai 1999 (Pfingstmontag), sowie die Sonnabende und Sonntage 29. und 30. Mai, 19. und 20. Juni, 26. und 27. Juni und 3. und 4. Juli 1999 jeweils von 10 bis 16 Uhr. Als Auslegungsstellen wurden insgesamt 91 öffentliche Einrichtungen benannt, die über alle Bezirke verteilt waren. Von den Beschwerdeführern noch vor Beginn der Eintragungsfrist vorgetragene Beanstandungen, die sich auf die Begrenzung der Auslegungszeiten und der Auslegungsstellen sowie die fehlende Versendung von Benachrichtigungskarten an die Stimmberechtigten bezogen, wies die Senatsverwaltung für Inneres zurück. Am 28. Juli 1999 stellte der Landesabstimmungsleiter unter Bekanntgabe des Gesamtergebnisses fest, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen sei, da die nach der Verfassung von Berlin erforderliche Zustimmung eines Zehntels der Stimmberechtigten nicht erreicht worden sei. Nach dieser im Amtsblatt von Berlin vom 6. August 1999 (S. 3031) bekanntgemachten Feststellung waren für das Volksbegehren 106.080 gültige Eintragungen erfolgt, was bei 2.415.364 Stimmberechtigten am letzten Tag der Eintragungsfrist einer Quote von 4,4 % entsprach. Der Landesabstimmungsleiter stellte zugleich fest, dass die für das Volksbegehren geltenden Vorschriften beachtet worden seien. Mit dem am 6. September 1999 eingegangenen Einspruch greifen die Beschwerdeführer ihre bereits im Vorfeld des Volksbegehrens vorgetragenen Beanstandungen auf. Zur Begründung des Einspruchs tragen sie im wesentlichen vor: Die Festlegung von nur 91 Auslegungsstellen, die - bezogen auf die Gesamtzahl der Stimmberechtigten - einem Verhältnis von 26.543 Stimmberechtigten je Auslegungsstelle entspreche, sei zu gering und werde weder den gesetzlichen Vorgaben noch der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Volksgesetzgebungsverfahrens gerecht. Das Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Juni 1997 (GVBl. S. 304) - VInG - sehe hinsichtlich der Bestimmung der Auslegungsstellen und -zeiten ausdrücklich vor, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit haben müsse, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen; die Auslegung dieser Vorschrift müsse sich an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientieren. Danach sei das Volksbegehren ein dem parlamentarischen Verfahren gleichwertiges Verfahren der Gesetzgebung; ihm und der Möglichkeit der Beteiligung daran komme allerhöchste Priorität zu, wie sie auch Bundestags- oder Landtagswahlen genössen. Da das VInG, soweit es keine abschließenden Regelungen enthalte, ausdrücklich auf die Bestimmungen des Landeswahlrechts verweise, seien die Vorschriften der Landeswahlordnung über die Einteilung in Stimmbezirke auf das Eintragungsverfahren entsprechend anzuwenden. Auch wenn man die Zahl von ca. 2.800 Wahllokalen bei Bundestags- oder Abgeordnetenhauswahlen angesichts der Dauer der Eintragungsfrist für ein Volksbegehren als zu hoch ansehe, wären zumindest 300 Auslegungsstellen (entsprechend einem Verhältnis von 8.100 Stimmberechtigten je Auslegungsstelle) erforderlich gewesen. Die dagegen angeführten finanziellen Erwägungen seien nicht geeignet, eine Einschränkung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Teilnahme an der Volksgesetzgebung zu rechtfertigen. Wenn - wie vorliegend - eintragungsbereite Personen wegen der Anzahl und Lage der Auslegungsstellen im Einzelfall (z.B. in Reinickendorf und Köpenick) bis zu 10 km zur nächstgelegenen Auslegungsstelle hätten zurücklegen müssen und Auslegungsstellen teilweise kaum zu finden gewesen seien, habe keine ausreichende Gelegenheit zur Teilnahme am Volksbegehren bestanden. Die vorhandenen Auslegungsstellen seien zudem nicht gleichmäßig - entsprechend der Größe und Einwohnerzahl - auf die Bezirke verteilt gewesen. So sei in Charlottenburg eine Auslegungsstelle auf ca. 41.000 stimmberechtigte Einwohner entfallen, in Mitte dagegen auf nur 18.500. Gerade die bevölkerungsreichen und großen Bezirke seien mit unterdurchschnittlich wenig Auslegungsstellen ausgestattet gewesen. Dies habe sich auch im Ergebnis des Volksbegehrens niedergeschlagen, da in diesen Bezirken wie Spandau, Neukölln und Reinickendorf unterdurchschnittlich wenig Eintragungen erfolgt seien. Mit der Einrichtung von nur drei Auslegungsstellen in Charlottenburg und Mitte sowie zwei Stellen in Tiergarten, die mit Ausnahme der Rathäuser gerade nicht zentral gelegen seien, sei darüber hinaus auch der immer wieder betonte Vorteil, nicht nur am Wohnort, sondern "beispielsweise beim Einkauf in der City" abstimmen zu können, konterkariert worden. Die Dauer der Auslegungszeit sei nicht geeignet, die geringe Zahl der Auslegungsstellen zu kompensieren; sie sei von der Verfassung selbst vorgegeben und beruhe auf der im Vergleich zu Wahlen geringeren Motivation der Bevölkerung zur Teilnahme. Außerdem hätten die für die Bestimmung der Auslegungsstellen zuständigen Bezirksabstimmungsleiter hinsichtlich der Zahl der Auslegungsstellen keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sondern Vorgaben der Senatsverwaltung für Inneres übernommen. Die vom Landesabstimmungsleiter bestimmten Tage und Zeiten, an denen die Eintragungen vorgenommen werden konnten, seien ebenfalls nicht ausreichend gewesen. Die Zeiten seien so festgelegt worden, dass sie zu 75 % in die Arbeitszeit fielen. Sie hätten zwar den gesetzlichen Mindestvorgaben entsprochen, jedoch den Berufstätigen eine Teilnahme am Volksbegehren sehr erschwert. Angesichts der üblichen Arbeitszeiten wäre es erforderlich gewesen, die Auslegungszeiten montags, mittwochs und freitags bis mindestens 17 Uhr, dienstags und donnerstags bis mindestens 20 Uhr, samstags bis mindestens 16 Uhr und sonntags bis mindestens 18 Uhr auszudehnen. Die Eintragungsfrist sei zudem durch die Herausnahme der beiden gesetzlichen Feiertage unnötig eingeschränkt worden. Als Ersatz hätte das Wochenende am 12. und 13. Juni 1999 zusätzlich zur Auslegung bestimmt werden können. Insbesondere der 13. Juni 1999 hätte wegen der an diesem Tag durchgeführten Wahl zum Europäischen Parlament mit den dabei zur Verfügung stehenden Wahllokalen ohne zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand auch für die Eintragung zum Volksbegehren genutzt werden können. Das Verbot von Unterschriftensammlungen im Zusammenhang mit Wahlen stehe dem nicht entgegen, da das Volksbegehren keine Unterschriftensammlung im Sinne des Bundeswahlgesetzes sei. Die erstmalige Wochenendöffnung der Auslegungsstellen drei Wochen nach Beginn des Volksbegehrens werde den gesetzlichen Vorgaben ebenfalls nicht gerecht. Statt dieses schon in der Urlaubszeit liegenden Wochenendes hätte ohne Schwierigkeiten das erste Wochenende nach Beginn des Volksbegehrens bestimmt werden können. Nicht ausreichend sei auch die Form der Bekanntmachung allein im Amtsblatt von Berlin. Sie entspreche zwar § 18 VInG; ergänzend sei jedoch die Bestimmung der Landeswahlordnung über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten heranzuziehen. Danach hätte jedem Stimmberechtigten eine schriftliche Benachrichtigung über die Eintragungsfrist und die Anschrift der nächstgelegenen Auslegungsstelle übersandt werden müssen. Dabei hätte auch auf die Möglichkeit der Abstimmung mittels Eintragungsscheins - entsprechend der Briefwahl - hingewiesen werden können; diese Möglichkeit sei nicht einmal in der amtlichen Bekanntmachung erwähnt worden. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, spätestens eine Woche vor Beginn des Volksbegehrens durch Plakatanschlag auf die Eintragungsfrist sowie die Auslegungsstellen und -zeiten hinzuweisen und die Auslegungsstellen innerhalb wie außerhalb der Gebäude für die Stimmberechtigten kenntlich zu machen. Bis auf vereinzelte Ausnahmen sei keine Kennzeichnung von außen erfolgt; dadurch sei das Auffinden der ohnehin teilweise schlecht zugänglichen Auslegungsstellen zusätzlich erschwert worden. Über diese allgemeinen Verfahrensfehler hinaus sei das Eintragungsverfahren nicht überall entsprechend der amtlichen Bekanntmachung durchgeführt worden. So seien in Spandau und Steglitz Auslegungsstellen ohne entsprechenden Hinweis ausgewechselt worden; die Öffnungszeiten seien teilweise nicht eingehalten worden, so dass eintragungsbereite Personen ihre Unterschrift nicht hätten abgeben können. In einzelnen Fällen, u.a. in Zehlendorf, seien die zur Eintragung vorgesehenen Unterschriftsbögen nicht in ausreichender Zahl vorhanden gewesen. Den Insassen der Berliner Justizvollzugsanstalten habe nur eine verkürzte Eintragungsfrist von etwa einem Monat zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführer beantragen, 1. die im Amtsblatt für Berlin vom 6. August 1999 veröffentlichte Entscheidung des Landesabstimmungsleiters, a) dass die für das Volksbegehren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, b) dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, aufzuheben und 2. anzuordnen, das Volksbegehren zu wiederholen. Von der den Beteiligten eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Senatsverwaltung für Inneres, zugleich im Namen des Landesabstimmungsleiters, die Senatsverwaltung für Justiz und die Bezirksabstimmungsleiter aller Bezirke mit Ausnahme von Kreuzberg und Tempelhof Gebrauch gemacht. Der Landesabstimmungsleiter und die Senatsverwaltung für Inneres beantragen, den Einspruch zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, die zuständigen Bezirksabstimmungsleiter hätten von ihrem Entscheidungsspielraum in rechtlich einwandfreier Weise Gebrauch gemacht. Auch im übrigen seien die gesetzlichen Regelungen beachtet worden. Innerhalb der ausdrücklich geregelten Mindestvorgaben liege die Bestimmung der Auslegungszeiten im Ermessen des Landesabstimmungsleiters, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Ein Ermessensfehler sei insoweit nicht zu erkennen. Auch Berufstätigen sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, am Volksbegehren teilzunehmen. Dies gelte um so mehr, als jeder Stimmberechtigte jede Auslegungsstelle zur Eintragung habe nutzen können. Sachgerecht sei es auch gewesen, die beiden gesetzlichen Feiertage auszusparen, da diese erfahrungsgemäß von vielen Berlinern für einen Kurzurlaub genutzt würden. Eine Pflicht zur Öffnung an allen Wochenenden und Feiertagen bestehe nach dem Gesetz nicht. Auf eine Verbindung des Volksbegehrens mit der Wahl zum Europäischen Parlament sei bewusst verzichtet worden; da das Europawahlgesetz in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz jede Unterschriftensammlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahlhandlung verbiete. Die amtliche Bekanntmachung des Volksbegehrens habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen und sei ausreichend gewesen. Eine schriftliche Benachrichtigung der Stimmberechtigten sei nach der Abstimmungsordnung ausdrücklich nur beim Volksentscheid, nicht aber beim Volksbegehren vorgesehen. Für eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Landeswahlrechts über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten sei daher kein Raum. Anders als bei Wahl und Volksentscheid handele es sich bei einem Volksbegehren um eine in der Form der Unterschrift an amtlicher Stelle zum Ausdruck gebrachte Unterstützung eines Anliegens, bei dem die Information der Stimmberechtigten in erster Linie Aufgabe des Trägers des Volksbegehrens sei. Die Behörden seien insoweit zur Neutralität verpflichtet. Hinweise auf die Möglichkeit der Eintragung mittels Eintragungsscheins seien gesetzlich ebensowenig vorgesehen wie eine Plakatierung eine Woche vor Beginn des Volksbegehrens. Die Senatsverwaltung für Justiz hat mitgeteilt, die Justizvollzugsanstalten des Landes hätten nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen Anfang Juni mit Aushängen und Bekanntmachungen auf das Volksbegehren hingewiesen. Lediglich den Anstalten Moabit und Plötzensee sei dies erst am 15. Juni möglich gewesen, da dort zunächst nicht genügend Plakate zur Verfügung standen. Danach hätten alle Insassen jederzeit die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Formblätter zur Übersendung des Eintragungsscheins zu erhalten. Den durch die Medien informierten Gefangenen sei dies auch schon zuvor durch schriftlichen Antrag an das Bezirksamt möglich gewesen. Auf die Aushänge und Bekanntmachungen habe es jedoch nur wenig Resonanz gegeben. Die Bezirkswahlleiter haben in ihren Stellungnahmen im einzelnen erläutert, welche Überlegungen für die Bestimmung der Auslegungsstellen jeweils maßgeblich waren. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Der Einspruch ist gemäß § 41 Abs. 1 und 2 VInG i.V.m. § 14 Nr. 7, § 55 Abs. 1 VInG zulässig. Der Antrag zu 2, die Wiederholung des Volksbegehrens anzuordnen, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht statthaft. Denn nach § 55 Abs. 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Einspruchsverfahren lediglich auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung erkennen. Der Einspruch ist jedoch unbegründet. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Beanstandungen rechtfertigen die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht. Bei dem Einspruchsverfahren nach § 41 VInG handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31 A/99, 31/99 -(DVBl. 1999, S. 979 festgestellt hat, um ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle, das dem Wahlprüfungsverfahren ähnlich ist. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung im Einspruchsverfahren ist ebenso wie im Wahlprüfungsverfahren nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die objektive Gültigkeit des festgestellten Abstimmungsergebnisses unter Berücksichtigung der Einhaltung der für das Volksbegehren geltenden Vorschriften. Vorrangiger Prüfungsmaßstab ist mithin, ob die für die Durchführung des Volksbegehrens geltenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, wobei diese inzident, soweit dazu Veranlassung besteht, auch auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin zu überprüfen sind. Dabei kann der Einspruch nur dann Erfolg haben, wenn sich etwaige Verfahrensverstöße auf das festgestellte Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben können. Der für das Wahlprüfungsverfahren geltende Maßstab, dass dafür eine nur theoretische Möglichkeit nicht ausreicht, diese vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein muss (vgl. BVerfGE 89, 243 ), gilt hier ebenfalls. Nach Art. 2 Satz 1 VvB ist Träger der öffentlichen Gewalt die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Sie üben nach der Verfassung ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der Volksvertretung und durch Abstimmung, mittelbar durch die Volksvertretung aus (Art. 2 Satz 2 VvB). Im Wege der Willensbildung unmittelbar durch das Volk können nach Art. 59 Abs. 2 VvB Gesetzesvorlagen nicht nur aus der Mitte des Abgeordnetenhauses oder durch den Senat, sondern auch im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden. In Art. 62 und 63 VvB sind die Voraussetzungen und Grenzen einer derartigen unmittelbaren Gesetzesinitiative, die in der Regel mit einem Volksentscheid abgeschlossen wird, geregelt; das Nähere ist der einfachgesetzlichen Ausgestaltung überlassen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VvB). Diese Entscheidung der Verfassung für eine Volksgesetzgebung neben den Gesetzgebungsakten des Parlaments (Art. 60 Abs. 1 VvB) ist bei der Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens zu berücksichtigen; die Auslegung und Anwendung der insoweit einfachgesetzlich erlassenen Vorschriften muss der Bedeutung der verfassungsrechtlich eingeräumten politischen Handlungsmöglichkeiten der stimmberechtigten Staatsbürger gerecht werden. Die Durchführung des Volksbegehrens wie eines anschließenden Volksentscheids liegt grundsätzlich in der Hand des Staates. Dieser muss einem - zulässigen (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 5 VvB) - Volksbegehren seinen Verwaltungsapparat zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zur Verfügung stellen. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen muss dabei sichergestellt sein, dass das Verfassungsinstitut der Volksgesetzgebung auch praktisch erfolgreich Anwendung finden kann; dies schließt unbillige Erschwerungen der Eintragungsmöglichkeiten durch die zuständigen Behörden von Rechts wegen aus (vgl. HessStGH, Urteil vom 3. Juni 1968 - P.St.486 - ESVGH 19, 1 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 -OVGE 30, 288 ). Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Volksgesetzgebungsverfahrens lässt sich jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht schließen, dass dem Abstimmungsverfahren damit "allerhöchste Priorität", vergleichbar mit Bundestags- oder Abgeordnetenhauswahlen, zukomme. Wahlen und Abstimmungen ist zwar gemeinsam, dass beide als Form der Willenskundgabe durch das Volk in der Verfassung vorgesehen sind. Gleichwohl bestehen zwischen beiden Formen der unmittelbaren Ausübung des Volkswillens erhebliche Unterschiede. Bei den Wahlen zur Volksvertretung handelt es sich, da in der Demokratie alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht (Art. 2 Abs. 1 VvB), um einen den Staat konstituierenden Grundakt. Die periodisch wiederkehrende Volkswahl des Parlaments ist eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit in der Demokratie, weil sie den Staatsorganen die für die Ausübung der Staatsgewalt erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (vgl. BVerfGE 13, 54 ). Bei Volksbegehren und Volksentscheid handelt es sich dagegen nicht um einen derartigen konstituierenden Grundakt , sondern um einen Akt der Gesetzgebung, entsprechend der Gesetzgebung des Parlaments. Gegenstand des Volksgesetzgebungsverfahrens ist nicht die Übertragung von Herrschaft auf Zeit, sondern die Abstimmung über eine bestimmte Sachfrage (hier: die Rechtschreibreform). Einer solchen Abstimmung kommt in der Demokratie nicht annähernd die gleiche Bedeutung zu wie den Wahlen zu den Volksvertretungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III- 92, 92-III-92 - VerfGHE 47, 1 ). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist das im vorliegenden Fall durchgeführte Abstimmungsverfahren im Ergebnis nicht zu bestanden. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VInG sind die Auslegungsstellen und Auslegungszeiten für die bei Zustimmung zum Volksbegehren zu verwendenden Unterschriftsbögen so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Adressaten dieser Vorschrift sind gemäß § 21 Abs. 1 VInG hinsichtlich der Auslegungszeiten der Landesabstimmungsleiter, hinsichtlich der Auslegungsstellen die Bezirksabstimmungsleiter. Sie haben bei der Beurteilung, wann die Gelegenheit zur Beteiligung "ausreichend" ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich für die Bezirksabstimmungsleiter schon daraus, dass mangels konkreter rechtlicher Maßstäbe nicht genau zu bemessen ist, bei welcher Anzahl von Auslegungsstellen die gesetzliche Vorgabe erfüllt ist. Es wäre nicht sachgerecht, insoweit die richterliche Überzeugung völlig an die Stelle der von den Bezirksabstimmungsleitern getroffenen Entscheidungen treten zu lassen. Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berufsbezogenen Prüfungen (BVerfGE 84, 34 ) und zur Zulassung privater Grundschulen (BVerfGE 88, 40 ) aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz vollständiger gerichtlicher Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen kann im vorliegenden Zusammenhang keine Geltung beanspruchen, weil Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 41 VInG als eines Verfahrens der objektiven Rechtskontrolle keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Juni 1999, a.a.0.). Für die dem Landesabstimmungsleiter zugewiesene Bestimmung der Auslegungszeiten gilt nichts anderes. Zwar konkretisiert § 21 Abs. 2 Satz 2 VInG den unbestimmten Rechtsbegriff "ausreichend" insoweit durch Mindestvorgaben, wonach die Auslegungszeiten sich an zwei Tagen in der Woche mindestens bis 18 Uhr erstrecken und vorher zu bestimmende Sonnabende, Sonntage oder gesetzliche Feiertage umfassen müssen. Die in diesem Rahmen notwendigerweise zu treffende Auswahl kann jedoch ebenfalls nur einer verfassungsgerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle unterzogen werden. Die Anerkennung eines eigenständigen Beurteilungsspielraums innerhalb der gesetzlichen Mindestvorgaben, dessen Ausfüllung der Verfassungsgerichtshof nur auf die Vertretbarkeit der dafür maßgeblichen Erwägungen hin überprüfen kann, entspricht dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme der Träger verfassungsrechtlicher Kompetenzzuweisungen bei der Ausübung ihrer Kompetenzen. Die vom Landesabstimmungsleiter bestimmten Auslegungszeiten halten sich im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorgaben. Dass damit keine ausreichende Gelegenheit zur Eintragung - insbesondere für die von den Beschwerdeführern angeführte Gruppe der Berufstätigen - gewährleistet gewesen sei, lässt sich nicht feststellen. Wer die verlängerten Öffnungszeiten am Dienstag- und Donnerstagabend nicht nutzen konnte, hatte an vier Wochenenden, d. h. insgesamt an acht Sonnabenden und Sonntagen, zwischen 10 und 16 Uhr Gelegenheit, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Eine darüber hinausgehende Öffnung der Auslegungsstellen, vor allem in den Abendstunden, mag zwar wünschenswert gewesen sein; eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht. Der Landesabstimmungsleiter durfte bei seiner Entscheidung den mit verlängerten Öffnungszeiten verbundenen Personaleinsatz mit berücksichtigen und auch finanzielle Erwägungen einbeziehen. In Anbetracht dessen kann seine Entscheidung nicht als unvertretbar angesehen werden. Dies gilt auch für die von den Beschwerdeführern beanstandete Herausnahme der gesetzlichen Feiertage Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag. Aus § 21 Abs. 2 Satz 2 VInG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, eine Öffnung an allen Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen vorzuschreiben. Auch ein Ausgleich durch zusätzliche Öffnung der Auslegungsstellen an einem weiteren Wochenende war deshalb nicht zwingend geboten. Die vom Landesabstimmungsleiter angeführte Erwägung, dass sich an den genannten Feiertagen, die zu verlängerten Wochenenden genutzt werden können, erfahrungsgemäß viele Stimmberechtigte nicht in Berlin aufhalten, kann durchaus als sachgerecht angesehen werden. Inwieweit eine Öffnung der Auslegungsstellen am Sonntag, dem 13. Juni 1999, im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament, zulässig gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. § 32 Abs. 1 BWahlG i.V.m. § 4 des Europawahlgesetzes verbietet jede Unterschriftensammlung während der Wahlzeit im Bereich der Wahllokale. Auch wenn man die Beteiligung an einem Volksbegehren durch Eintragung in Unterschriftsbögen angesichts des amtlichen Charakters dieses Vorgangs als nicht vom Anwendungsbereich jener Vorschriften erfasst ansieht, besteht jedenfalls keine Verpflichtung des Landesabstimmungsleiters, durch Anpassung der Auslegungszeiten an den Tag und die Zeit einer zufällig während der Eintragungsfrist stattfindenden Wahl die Beteiligung an einem anderen Zwecken dienenden Volksbegehren zu fördern. Auch der Umstand, dass die Auslegungsstellen erstmals drei Wochen nach Beginn des Volksbegehrens an einem Wochenende geöffnet waren, lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Wenn - wie vorliegend - eine Öffnung an allen Wochenenden gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, muss die Festlegung der Wochenenden letztlich, soweit insgesamt ausreichend Gelegenheit zur Eintragung gewährleistet ist, der Auswahl des Landesabstimmungsleiters überlassen bleiben. Die von ihm getroffene Entscheidung kann, da eine unbillige Erschwerung der Beteiligung an dem Volksbegehren insoweit nicht ersichtlich ist, nicht als unvertretbar angesehen werden. Die Bestimmung der Auslegungsstellen durch die Bezirksabstimmungsleiter ist verfassungsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nicht zu folgen ist insoweit der Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Bestimmungen der Landeswahlordnung über die Stimmbezirke und Wahllokale (§§ 10, 12 LWahlO) entsprechende Anwendung auf das Volksbegehren finden müssten. § 43 VInG sieht eine entsprechende Anwendung von Bestimmungen des Landeswahlrechts nur vor, "soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt". § 21 Abs. 2 Satz 1 VInG, der hinsichtlich der Auslegungsstellen auf eine ausreichende Gelegenheit zur Beteiligung an dem Volksbegehren abstellt, ist als eine derartige andere Regelung zu verstehen. Dies entspricht im Hinblick auf die dargelegten Unterschiede zwischen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen des Volksgesetzgebungsverfahrens der gebotenen engen Auslegung der generalklauselartigen Verweisung in § 43 VInG. Insbesondere das Volksbegehren weist gegenüber den Wahlen zur Volksvertretung erhebliche Besonderheiten auf. So sind Eintragungen nicht wie bei Wahlen auf einen Wahltag beschränkt, sondern können innerhalb einer Eintragungsfrist von zwei Monaten erfolgen (Art. 62 Abs. 4 VvB, § 18 Abs. 2 VInG). Anders als bei Wahlen, bei denen die Wahlberechtigten ihre Stimme grundsätzlich nur in ihrem Stimmbezirk abgeben können, darf bei Volksbegehren gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 VInG jeder Stimmberechtigte die Eintragung in jeder der eingerichteten Auslegungsstellen vornehmen. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Wahlen und Volksbegehren erscheint es gerechtfertigt, nicht während der gesamten Eintragungszeit wahlähnliche Bedingungen aufrechtzuerhalten. Dass in § 5 der Abstimmungsordnung die Vorschriften der Landeswahlordnung über die Stimmbezirke lediglich bei der Durchführung des Volksentscheides für entsprechend anwendbar erklärt werden, begegnet insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn anders als beim Volksbegehren bestehen beim Volksentscheid mit Blick auf die Abstimmungsmodalitäten deutliche Parallelen zum Wahlverfahren. Aus der Pflicht, die Auslegungsstellen so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen, folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Zahl dieser Stellen auf die einzelnen Bezirke gewährleistet sein muss. Dagegen spricht schon, dass der Gesetzgeber in § 21 Abs. 1 VInG nur eine einheitliche Bestimmung der Auslegungszeiten durch den Landesabstimmungsleiter vorgesehen, die Bestimmung der Auslegungsstellen einschließlich ihrer Zahl dagegen den Bezirksabstimmungsleitern zugewiesen hat, obwohl nach § 22 Abs. 2 Satz 2 VInG jede stimmberechtigte Person in einer Auslegungsstelle ihrer Wahl die Eintragung vornehmen kann. Als Maßstab einer gleichmäßigen Verteilung käme zudem nur die Bevölkerungsstärke der jeweiligen Bezirke oder deren flächenmäßige Ausdehnung in Betracht. Da Eintragungen jedoch nicht wohnortabhängig vorgenommen werden müssen, sondern bezirksübergreifend in jeder der eingerichteten Auslegungsstellen vorgenommen werden können, ließen sich Berechnungen nach beiden Maßstäben nicht auf die einzelnen Bezirke begrenzen, sondern müssten auch das von den beruflichen Bindungen und dem Freizeitverhalten beeinflusste, bezirksübergreifende Präferenzverhalten der Stimmberechtigten in einer mobilen Stadtgesellschaft einbeziehen. Nachvollziehbare und gerichtlich verwertbare Erkenntnisse hierzu, die die Bezirksabstimmungsleiter unvertretbar außer Acht gelassen hätten, sind im Verfahren jedoch nicht vorgelegt worden. Dass nicht alle zur Abstimmung aufgerufenen Bürger so mobil sind, dass sie ihre Stimme bevorzugt in der Nähe ihrer Arbeitsstelle oder ihrer Einkaufs- oder Freizeitstätte abgeben, heißt noch nicht, dass die sich den entsprechend mobilen Bürgern bietenden zusätzlichen Gelegenheiten zur Beteiligung an dem Volksbegehren bei der Bestimmung der Auslegungsstellen außer Betracht bleiben müssten. Die Verhältnisse von Flächenstaaten lassen sich insoweit nicht auf die Berliner Verhältnisse übertragen. Entsprechendes gilt für die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung der Gesamtzahl der Auslegungsstellen. Diese bewegt sich in der Größenordnung, die in der bisherigen Rechtsprechung für Volksbegehren in anderen Großstädten als ausreichend angesehen wurde (vgl. HessStGH, ESVGH 19, 1 ; HambOVG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 3 Bs 63/98 -). Dass der Berliner Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien der Bürgernähe besonderes Gewicht beimessen wollte (vgl. Amtliche Begründung zum VInG, AbgDrs. 13/709, S. 6; Abg. Gram, Plenarprotokoll 13/29, S. 2228), ist kein Gesichtspunkt, aus dem sich mit den Mitteln einer nachvollziehbaren Gesetzesauslegung die gerichtliche Bestimmung einer Mindestzahl von mehr als 91 Auslegungsstellen herleiten ließe. Ebensowenig nachvollziehbar zu rechtfertigen wäre eine solche gerichtliche Bestimmung dadurch, dass sie sich - aus rechtlicher Sicht zufällig - an den Entscheidungen der Bezirksabstimmungsleiter von Mitte, Weißensee, Pankow und Wilmersdorf orientiert, die ein im Vergleich eher günstiges Verhältnis von Auslegungsstellen und Zahl der stimmberechtigten Einwohner ergeben haben. Die Zuweisung der Entscheidung über die Zahl der Auslegungsstellen an die Bezirksabstimmungsleiter schließt deren Recht ein, die örtlichen Gegebenheiten auch insoweit unterschiedlich zu bewerten. Erst recht lässt sich dem Gesetz keine Verpflichtung der Bezirksabstimmungsleiter entnehmen, ganz bestimmte Auslegungsstellen - etwa in Schulen oder Bibliotheken - einzurichten. Auch insoweit haben sie einen Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausfüllung sie auch die vorhandene Personalsituation berücksichtigen können. Die vorliegend im einzelnen bestimmten Auslegungsstellen waren jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet. Aus den eingereichten Stellungnahmen der Bezirksabstimmungsleiter ergeben sich keine Anhaltspunkte für sachfremde Gesichtspunkte bei der Auswahl der Gebäude; diese waren den Stellungnahmen zufolge auch jeweils von außen gut erkennbar gekennzeichnet. Die Beschwerdeführer sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Hinweis, dass einzelne Auslegungsstellen fern jedes Passantenverkehrs gelegen seien, kann keinen Verfahrensfehler begründen. Denn die Einrichtung der Auslegungsstellen muss sich nicht danach ausrichten, ob auch zufälligerweise vorbeikommende Personen zur Eintragung veranlasst werden; es reicht aus, dass eintragungsbereite Personen, die sich bewusst an dem Volksbegehren beteiligen wollen, die Auslegungsstellen ohne größere Schwierigkeit finden können. Die Bekanntmachung des Volksbegehrens im Amtsblatt für Berlin entsprach den Anforderungen des § 18 Abs. 1 VInG. Eine ausdrückliche Benachrichtigung der Stimmberechtigten über die Auslegungsstellen und Auslegungszeiten ist danach nicht vorgesehen. Die insoweit für Wahlen geltende Vorschrift des § 15 LWahlO wird gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 3 VInG in § 6 der Abstimmungsordnung nur für den Volksentscheid für entsprechend anwendbar erklärt. Weitergehende Anforderungen, insbesondere eine Versendung von Benachrichtigungskarten an alle Stimmberechtigten, sind auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten. Die vorherige Versendung von Benachrichtigungskarten bei Wahlen zielt im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlen als eines den Staat konstituierenden Grundakts auf eine möglichst umfassende Unterrichtung der Wahlbeteiligten durch den Staat mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung ab. Eine derartige Inanspruchnahme des Staates zur Aktivierung der Stimmberechtigten erscheint bei einem Volksbegehren, dem - wie dargelegt - nicht annähernd die gleiche Bedeutung zukommt, nicht erforderlich. Die Werbung für das zur Abstimmung anstehende Sachbegehren ist in erster Linie Sache des Trägers des Volksbegehrens, während der Staat insoweit zur Neutralität verpflichtet ist. Außerdem können auch von den Stimmberechtigten selbst gewisse Anstrengungen erwartet werden; denn wenn das Volk im Rahmen einer unmittelbaren demokratischen Willensbildung selbst gesetzesinitiativ tätig werden will, setzt dies notwendigerweise die Bereitschaft voraus, sich mit dem betreffenden Sachbegehren und den Möglichkeiten, seine Unterstützung dafür zum Ausdruck zu bringen, vertraut zu machen (vgl. HessStGH, ESVGH 19, 1 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, OVGE 30, 288 ). Aus denselben Gründen muss auch auf die Möglichkeit der Eintragung mittels Eintragungsscheins (vgl. § 23 VInG) in der öffentlichen Bekanntmachung des Volksbegehrens nach § 18 Abs. 1 VInG nicht hingewiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus rügen, dass die bekannt gemachten Abstimmungsmodalitäten teilweise nicht eingehalten worden seien und den Insassen der Berliner Justizvollzugsanstalten nur eine etwa einmonatige Eintragungsfrist zur Verfügung gestanden habe, mögen insoweit zwar Verfahrensfehler vorliegen. Denn zur ordnungsgemäßen Durchführung des Volksbegehrens gehört selbstverständlich auch, dass genügend Unterschriftsbögen für eintragungsbereite Bürger zur Verfügung stehen, dass die Auslegungszeiten vollständig eingehalten werden und dass alle Stimmberechtigten die volle Eintragungsfrist nutzen können. Die Angaben der Beschwerdeführer lassen allerdings mit Ausnahme der Nennung eines einzigen konkreten Falles nicht erkennen, wann und wie häufig in Auslegestellen Öffnungszeiten nicht beachtet worden sein sohlen. Im übrigen sprechen sie nur unkonkret von einer "nicht unerheblichen Zahl" und "zahlreichen Fällen". Auch für das Fehlen von Unterschriftsbögen wird nicht vorgetragen, dass dies in auch nur einem einzigen Fall zur Verhinderung einer Unterschrift geführt hätte. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass sich derartige Unregelmäßigkeiten auf das Gesamtergebnis des Volksbegehrens ausgewirkt haben bzw. hätten auswirken können. Nach der für diese Beurteilung maßgeblichen allgemeinen Lebenserfahrung können durch die gerügten Unregelmäßigkeiten in den einzelnen von den Beschwerdeführern insoweit angeführten Bezirken nur so wenige eintragungsbereite Personen von der Abgabe ihrer Unterstützungsunterschrift abgehalten worden sein, dass bei einer festgestellten Zustimmungsquote von 4,4 % (= 106.080 gültige Stimmen) das zum Zustandekommen des Volksbegehrens erforderliche Quorum von 10 % (= 241.537 gültige Stimmen) auch ohne jene Unregelmäßigkeiten nicht erreicht worden wäre. Dies gilt auch für die etwa 5.000 Insassen der Berliner Vollzugsanstalten. Selbst wenn man insoweit von einer hypothetischen Zustimmungsquote von 100 % ausginge, kann angesichts des Fehlens von über 135.000 Stimmen bis zum Erreichen des Quorums ein Einfluss auf das Ergebnis - das Nichtzustandekommen des Volksbegehrens - ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.