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Beschluss

12 A/00, 12/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2000:0308.12A00.0A
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Leitsätze
1. Der Rechtsweg iSv VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 ist erschöpft, da den Beschwerdeführern die Durchführung des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist, denn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ist ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels Suspensiveffekts vollziehbar (VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 iVm AuslG § 72 Abs 1) und eine Abschiebung daher nicht auszuschließen. 2a. Die Ausweisung ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des AuslG § 47 Abs 1 zwingend, wenn kein besonderer Ausweisungsschutz gem AuslG § 48 iVm AuslG § 47 Abs 3 eingreift und sich die Maßnahme im Einzelfall als verhältnismäßig darstellt. 2b. Die Strafaussetzung zur Bewährung schließt die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr als Begründung für eine Ausweisung nicht aus (vgl BVerwG, 1993-09-29, 1 B 62/93, InfAuslR 1994, 45 <46>). 2c. Die zwingenden Ausweisungsgründe der Vorschrift des AuslG § 47 Abs 1, die eine Ausweisung bei “besonderer Gefährlichkeit” vorsieht, dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Zwecken. Die Anordnung der Ausweisung ist eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um die Beachtung der Ausweisungstatbestände auch für die Zukunft zu sichern (vgl VerfGH Berlin, 1994-07-12, 94/93, LVerfGE 2, 19 <30>). 2d. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Verurteilungen wegen vorsätzlicher Drogendelikte iSv AuslG § 47 Abs 1 Nr 2 zum Anlaß für generalpräventiv motivierte Ausweisungen zu nehmen. 3. Die einschneidenden Folgen einer Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung können auf Antrag durch eine im pflichtgemäßen Ermessen stehende Befristung in rechtsstaatlicher Weise eingeschränkt werden (vgl BVerfG, 1979-07-18, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386 <398f>). 3a. Die Prüfungskompetenz des VerfGH erstreckt sich grundsätzlich allein darauf, ob das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt hat, dh, ob das fachgerichtliche Ergebnis als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 2, 19 <30>). 3b. Aus dem besonderen Rang der Grundrechtsgüter Ehe und Familie (Verf BE Art 12) ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht allein auf die Prüfung beschränkt, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen offensichtlich unhaltbar seien, sondern vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (vgl BVerfG, 1987-05- 12, 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1 <51>). 4. Hier: Die auf die zwingenden Ausweisungsgründe des AuslG § 47 Abs 1 Nr 1 und 2 gestützte Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1 und die Versagung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung aufgrund seiner Verurteilung zur Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelhandels erscheint im Hinblick auf das Grundrecht der Freizügigkeit (Art 17) verfassungsrechtlich unbedenklich; insbesondere ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung vom OVG die Strafaussetzung zur Bewährung und die positive Sozialprognose im Einklang mit der Rspr des BVerwG berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf Verf BE Art 12 Abs 1 kann die fachgerichtliche Einschätzung, daß ausnahmsweise zu berücksichtigende außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen, nicht als unvertretbar angesehen werden, da der familiären Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer und das Vorhandensein von Kindern ausreichend Rechnung getragen und in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsweg iSv VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 ist erschöpft, da den Beschwerdeführern die Durchführung des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist, denn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ist ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels Suspensiveffekts vollziehbar (VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 iVm AuslG § 72 Abs 1) und eine Abschiebung daher nicht auszuschließen. 2a. Die Ausweisung ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des AuslG § 47 Abs 1 zwingend, wenn kein besonderer Ausweisungsschutz gem AuslG § 48 iVm AuslG § 47 Abs 3 eingreift und sich die Maßnahme im Einzelfall als verhältnismäßig darstellt. 2b. Die Strafaussetzung zur Bewährung schließt die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr als Begründung für eine Ausweisung nicht aus (vgl BVerwG, 1993-09-29, 1 B 62/93, InfAuslR 1994, 45 ). 2c. Die zwingenden Ausweisungsgründe der Vorschrift des AuslG § 47 Abs 1, die eine Ausweisung bei “besonderer Gefährlichkeit” vorsieht, dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Zwecken. Die Anordnung der Ausweisung ist eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um die Beachtung der Ausweisungstatbestände auch für die Zukunft zu sichern (vgl VerfGH Berlin, 1994-07-12, 94/93, LVerfGE 2, 19 ). 2d. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Verurteilungen wegen vorsätzlicher Drogendelikte iSv AuslG § 47 Abs 1 Nr 2 zum Anlaß für generalpräventiv motivierte Ausweisungen zu nehmen. 3. Die einschneidenden Folgen einer Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung können auf Antrag durch eine im pflichtgemäßen Ermessen stehende Befristung in rechtsstaatlicher Weise eingeschränkt werden (vgl BVerfG, 1979-07-18, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386 ). 3a. Die Prüfungskompetenz des VerfGH erstreckt sich grundsätzlich allein darauf, ob das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt hat, dh, ob das fachgerichtliche Ergebnis als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 2, 19 ). 3b. Aus dem besonderen Rang der Grundrechtsgüter Ehe und Familie (Verf BE Art 12) ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht allein auf die Prüfung beschränkt, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen offensichtlich unhaltbar seien, sondern vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (vgl BVerfG, 1987-05- 12, 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1 ). 4. Hier: Die auf die zwingenden Ausweisungsgründe des AuslG § 47 Abs 1 Nr 1 und 2 gestützte Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1 und die Versagung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung aufgrund seiner Verurteilung zur Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelhandels erscheint im Hinblick auf das Grundrecht der Freizügigkeit (Art 17) verfassungsrechtlich unbedenklich; insbesondere ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung vom OVG die Strafaussetzung zur Bewährung und die positive Sozialprognose im Einklang mit der Rspr des BVerwG berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf Verf BE Art 12 Abs 1 kann die fachgerichtliche Einschätzung, daß ausnahmsweise zu berücksichtigende außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen, nicht als unvertretbar angesehen werden, da der familiären Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer und das Vorhandensein von Kindern ausreichend Rechnung getragen und in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden ist. I. Der 1973 geborene Beschwerdeführer zu 1. ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste 1989 nach Deutschland ein und erhielt erstmals im Januar 1990 eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt im Juli 1996 bis zum 29. Juli 1998 verlängert wurde. Im Juni 1993 heiratete er in Saida (Libanon) die Beschwerdeführerin zu 2., eine in Berlin geborene türkische Staatsangehörige; für die beiden minderjährigen 1995 bzw. 1996 in Berlin geborenen Kinder, die Beschwerdeführer zu 3. und 4., hat der Beschwerdeführer zu 1. die Vaterschaft anerkannt. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. sind im Besitz einer bis Ende September 2000 befristeten Einbürgerungszusicherung. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1997 wurde der Beschwerdeführer zu 1. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe setzte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Februar 1999 die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus. Den im Januar bzw. Juli 1998 gestellten Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lehnte das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 ab; zugleich wies es den Beschwerdeführer zu 1. wegen der strafgerichtlichen Verurteilung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung unmittelbar nach der (damals noch nicht erfolgten) Haftentlassung an. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sei wegen des zunehmenden Missbrauchs von Drogen und wegen der für die meist jugendlichen Verbraucher dieser Stoffe entstehenden Gefahr für Gesundheit und Leben als besonders schwerwiegend anzusehen. Im Interesse der Allgemeinheit verlange der zunehmende illegale Rauschgifthandel eine strikte Bekämpfung. Die Ausweisung sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt und als vorbeugende Maßnahme geboten. Der Sachverhalt, der der Ausweisung zugrunde liege, lasse befürchten, dass vom Beschwerdeführer zu 1. auch künftig erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würden. Zugleich verfolge die Ausweisung den Zweck, andere Ausländer vor vergleichbarem rechtswidrigen Verhalten abzuschrecken. Bei der im vorliegenden Fall gegebenen strafrechtlichen Verurteilung sei vom Gesetzgeber die Ausweisung zwingend vorgeschrieben, auf einen besonderen Ausweisungsschutz könne sich der Beschwerdeführer zu 1. nicht berufen. Ein Absehen von der Ausweisung sei daher trotz Ehefrau und der zwei Kinder nicht möglich; sollte sich die Familie nicht zu einer gemeinsamen Rückkehr in das gemeinsame Heimatland entschließen, seien die familiären Konsequenzen vom Beschwerdeführer zu 1. zu verantworten. Die Ausweisung habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer zu 1. auch künftig keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden dürfe. Es stehe ihm jedoch frei, nach erfolgter Ausreise einen Antrag auf Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu stellen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem der Beschwerdeführer zu 1. vorrangig geltend machte, seine Ausweisung sei mit Blick auf seine familiäre Situation unverhältnismäßig, wies die Senatsverwaltung für Inneres mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1998 zurück. Die vom Gesetz zwingend vorgesehene Ausweisung sei weder unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers zu 1. im Bundesgebiet noch des Schutzes von Ehe und Familie unverhältnismäßig; die privaten Belange müssten gegenüber dem staatlichen Interesse an der Ausweisung zurückstehen. Über die hiergegen von den Beschwerdeführern erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist noch nicht entschieden. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, hilfsweise im Wege einer Duldung bzw. in sonstiger Weise vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 1999 zurück. Da der von den Beschwerdeführern erhobenen Klage gegen die Ausweisung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme, sei der Eilantrag insoweit unzulässig. Im übrigen sei er hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung unbegründet. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG habe die Ausweisung, die sich inhaltlich als rechtmäßig erweise, zur Folge, dass eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung sei der Beschwerdeführer zu 1. nach § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG wegen besonderer Gefährlichkeit zwingend aus dem Bundesgebiet auszuweisen; die besonderen Umstände des Einzelfalls seien im Rahmen einer nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu treffenden Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. Den dagegen von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 17. November 1999 zurück, da die erstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes offensichtlich zutreffend sei. Die angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. zwingend vorgesehene Ausweisung könne nur ausnahmsweise unter ganz außergewöhnlichen Umständen des Einzelfalls unverhältnismäßig sein; derartige Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Das Vorhandensein von Kindern, auch eine bestehende Ehe, und soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs stellten solche Außergewöhnlichkeiten offensichtlich nicht dar. Die Sperrwirkung der Ausweisung schließe die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus. Die in den Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung sei infolge der zwischenzeitlichen Haftentlassung des Beschwerdeführers zu 1. gegenstandslos geworden. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin sowie die ihnen zugrundeliegenden Bescheide richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, mit der sie eine Aufhebung der beiden Beschlüsse und Bescheide begehren. Die Beschwerdeführer meinen, die verfügte Ausweisung und die sich daran anschließende Vorenthaltung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung seien mit ihren durch die Verfassung von Berlin garantierten Rechten nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer zu 1. macht geltend, “in seinen grundrechtlichen Belangen gemäß Art. 6, Art. 7, Art. 12 Abs. 1, 3 und 4, Art. 15 Abs. 1 und 3 und Art. 17 VvB verletzt zu sein", wie Beschwerdeführer zu 2. bis 4. rügen “die Verletzung ihrer grundrechtlichen Belange gemäß Art. 7, Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 und Art. 15 Abs. 1 VvB"(Beschwerdeschrift S. 2). In den Bescheiden und angegriffenen gerichtlichen Beschlüssen sei verkannt worden, dass die Vorschrift des § 47 Abs. 1 AuslG, die abstrakt mit Blick auf Strafmaß und Deliktsart eine besondere Gefährlichkeit unterstelle und die Ausweisung zwingend vorschreibe, nicht in einer am bloßen Wortlaut der Regelung orientierten Striktheit Anwendung finden dürfe. Es sei vielmehr eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung vorzunehmen, die insbesondere dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen müsse. Mit der Anknüpfung an die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. liege eine ausschließlich vergangenheitsorientierte Betrachtung vor, die durch keinerlei gegenwärtige Anhaltspunkte für neuerliche Rechtsgutbeeinträchtigungen ergänzt werde. Die den behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende angebliche Befürchtung, von dem Beschwerdeführer zu 1. gingen auch künftig erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, stehe in krassem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Dem Beschwerdeführer zu 1. sei im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren durch einen medizinisch- psychiatrischen Sachverständigen eine uneingeschränkt positive Sozialprognose gestellt worden, die die Beurteilung durch die Justizvollzugsanstalt bestätigt habe. Für eine spezialpräventiv begründete Ausweisung fehle es mithin an einem gefahrbestimmten Tatbestand, ein Eingriff in die durch Art. 17 VvB geschützte Freizügigkeit sei damit nicht gerechtfertigt. Soweit im Ausgangsbescheid ausdrücklich auch auf generalpräventive Gesichtspunkte abgestellt werde, widerspreche dies dem polizei- und ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisungsvorschriften. Da konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer “besonderen Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers zu 1. fehlten, sei eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausweisung von Bürgern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und türkischen Arbeitnehmern nach dem Assoziationsrecht EG-Türkei - ausgeschlossen. Insbesondere mit Blick auf die familiäre Gemeinschaft des Beschwerdeführers zu 1. mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern stelle sich die Ausweisung als unverhältnismäßig dar. Die Ausweisung allein aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung führe im Ergebnis zudem zu einer Art. 15 Abs. 3 VvB widersprechenden Doppelbestrafung und verletze, da sie allein der Generalprävention diene, die Menschenwürde des Beschwerdeführers zu 1. Die angefochtenen Entscheidungen trügen überdies dem hohen Rang des Schutzes von Ehe und Familie sowie des Elternrechts des Beschwerdeführers zu 1. nicht ausreichend Rechnung. Die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers zu 1. mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern müsse Vorrang gegenüber den mit der Aufenthaltsbeendigung verfolgten Zwecken haben. Es sei nicht ersichtlich, dass die im deutschen Rechtskreis wirksame Eheschließung den angegriffenen Entscheidungen überhaupt zugrunde gelegt worden sei, jedenfalls seien durch die Ausweisung Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 VvB verletzt. Im übrigen verletze der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin, in dem ohne vorherigen rechtlichen Hinweis die vorgetragenen rechtlichen Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung als unbedeutsam verworfen worden seien, den Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Für die Beschwerdeführerin zu 2. stelle die Ausweisung und die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 VvB geschützte Ehe und Familie dar. Zugleich verletze sie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 VvB. Für die im Kleinkindalter befindlichen Beschwerdeführer zu 3. und 4. sei der Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 3 und 4 VvB grundrechtlich geschützten Belange besonders gravierend, da sie für eine normale geistige und seelische Entwicklung beide Elternteile benötigten und ihnen mit der Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. überdies die für ihr Kindeswohl bedeutsame finanzielle Grundlage entzogen werde. Der Beschwerdeführer zu 1. hat zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hinweis darauf beantragt, dass er sich ohne Duldung seines Aufenthalts nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar mache. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren hat das Landeseinwohneramt Berlin am 28. Februar 2000 mitgeteilt, es werde bis auf weiteres von einer Abschiebung absehen. Das Landeseinwohneramt Berlin, die Senatsverwaltung für Inneres und die Senatsverwaltung für Justiz haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1 a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Verwaltungsbehörden und Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 141, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). b) Der Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist jedenfalls insoweit erschöpft, als es um die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht geht. Diese Entscheidungen enthalten eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Das trifft regelmäßig zu, wenn - wie vorliegend - die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügt wird (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 ). In derartigen Fällen verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, dass der Rechtsweg des Eilverfahrens erschöpft ist. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Grundrechtsverletzungen können durch das noch anhängige verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig ausgeräumt werden. Denn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ist ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels Suspensiveffekts vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwG0 i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG); die Ausländerbehörde könnte die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AuslG vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers zu 1. mithin - nach erneuter Androhung der Abschiebung - durchsetzen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. mit ihren schwerwiegenden Folgen für die Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren und die familiäre Situation der Beschwerdeführer ist daher nicht auszuschließen. Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführern eine Verweisung auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise auch gegen die Ausweisungsverfügung selbst vor Erschöpfung des Rechtswegs im Klageverfahren gerichtet werden könnte. Denn aufgrund der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist deren Rechtmäßigkeit von den Verwaltungsgerichten zu Recht bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit geprüft worden. c) Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. sind durch die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls betroffen. Zwar folgt aus diesen Entscheidungen eine Ausreisepflicht nur für den Beschwerdeführer zu 1., diese Pflicht berührt jedoch auch dessen Familienangehörige, die - wie vorliegend die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. - bleibeberechtigt sind, und kann von diesen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 82, 82 A/97 - LVerfGE 7, 60 m. w. N.). d) Zweifelhaft mag indes sein, ob die Beschwerdeschrift mit Blick auf jedes von den Beschwerdeführern als verletzt gerügte Grundrecht den Anforderungen genügt, die gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Bedenken könnten insofern vor allem hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB bestehen. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die mit ihr angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen halten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand. a) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dient Art. 17 VvB, dessen sachlicher Schutzbereich sich im wesentlichen mit dem des Art. 11 Abs. 1 GG deckt (Beschluss vom 12. Juli 1994, a.a.0., S. 24 zu Art. 11 VvB a.F.), als Grundlage der verfassungsrechtlichen Überprüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen. Das Recht auf Freizügigkeit verlangt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994, a.a.0., sowie Beschluss vom 28. Januar 1998 - VerfGH 65/97, 65 A/97 -). Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sein Recht aus Art. 17 VvB dadurch verletzt, dass es für eine spezialpräventiv begründete Ausweisung an einem in seiner Person liegenden gefahrbestimmten Tatbestand fehle; eine allein auf generalpräventive Gesichtspunkte abstellende Ausweisung widerspreche dem polizei- und ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisungsvorschriften und sei unzulässig. Darüber hinaus sei die Ausweisung mit Blick auf seine familiäre Situation unverhältnismäßig. Diese Einwände greifen nicht durch. Nach § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG, der durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) neu gefasst worden ist, wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren (Nr. 1) oder - soweit hier von Belang - wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Nr. 2). Mit § 47 Abs. 1 AuslG hat der Gesetzgeber von seiner Befugnis zur Typisierung und generalisierenden Regelung Gebrauch gemacht und eine künftige Gefährdung erheblicher öffentlicher Belange unwiderleglich angenommen. Die Ausweisung ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gesetzlich zwingend vorgeschrieben, steht also nicht im Ermessen der Behörde (sog. Ist-Ausweisung). Soweit sich daraus im Einzelfall mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedenken ergeben könnten (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 47 Rdnr. 5 ; Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band II, § 47 Rdnr. 13; GK-AusIR, Band 1, § 47 Rdnr. 55; Wollenschläger/Schraml, ZAR 1992, 66, 70; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 47 Rdnr. 4), kann nicht allein auf die Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG abgestellt werden. Die Ausweisungsvorschriften der §§ 45 ff. AuslG müssen vielmehr in ihrer Gesamtheit gesehen werden; sie enthalten mit der Unterscheidung zwischen “Ist-Ausweisung", “Regel-Ausweisung" (vgl. § 47 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 AuslG) und “Kann-Ausweisung" (§§ 45, 47 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG) ein differenziertes System von Ausweisungstatbeständen. Insbesondere in den Fällen, in denen ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG eingreift, wird die Ist- zur Regelausweisung und diese zur Ausweisung nach Ermessen (§ 47 Abs. 3 AuslG). Der Gesetzgeber hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mithin durch den in § 47 Abs. 3 AuslG geregelten Ausweisungsschutz grundsätzlich Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 185/93 - NVwZ 1994, 584, 585, sowie Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 160/93 - NVwZ 1994, 505, 506). Soweit darüber hinaus bei Anwendung des § 47 Abs. 1 AuslG im Einzelfall Härten auftreten können, können und müssen diese gegebenenfalls im Wege einer Duldung oder Befristung der Wirkung einer Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 AuslG) gemildert werden (BVerwG, a.a.0). Aus verfassungsrechtlicher Sicht begegnet es danach keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. - und daran anknüpfend die Versagung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung - an die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts, die die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG erfüllt, geknüpft worden ist. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer zu 1. meint, die Ausweisung erweise sich im konkreten Fall als unverhältnismäßig. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 AuslG, die eine Ausweisung bei “besonderer Gefährlichkeit" vorsieht, dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Zwecken (Renner, a.a.0., § 47 Rdnr. 2; GK-AusIR, Band 1, § 47 Rdnrn. 4 und 5). Namentlich das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 17. November 1999 in diesem Zusammenhang die Strafaussetzung zur Bewährung nach Teilverbüßung (§ 57 StGB) und die dem Beschwerdeführer zu 1. im Rahmen des strafrechtlichen Vollstreckungsverfahrens attestierte positive Sozialprognose berücksichtigt und die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung insoweit bejaht. Es hat damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch geprüft, ob die vom Gesetz mangels Eingreifen eines besonderen Ausweisungsschutzes zwingend vorgeschriebene Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Darauf, ob die fachgerichtliche Einschätzung im Ergebnis mehr oder weniger zu überzeugen vermag, kommt es vorliegend nicht an. Denn der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz; er ist vielmehr gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Maßgebend ist dementsprechend allein, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt worden ist, d.h. ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis - hier - im Lichte des Art. 17 VvB und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (Beschluss vom 12. Juli 1994, a.a.0., S. 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs stelle für sich genommen keinen außergewöhnlichen, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung in Frage stellenden Ausnahmefall dar, hält sich vielmehr im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der allein die Befürwortung der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 - InfAuslR 1994, 45, 46 m.w.N.). Soweit die Ausweisung insbesondere in den behördlichen Entscheidungen auch auf generalpräventive Gründe gestützt worden ist, begegnet dies ebenfalls keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die zwingenden Ausweisungsgründe des § 47 Abs. 1 AuslG, die an eine rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafen anknüpfen, bezwecken jedenfalls auch, im Bundesgebiet lebende Ausländer zu veranlassen, die in diesen Tatbeständen genannten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen. Ein Ausländer, der sich trotz Ausweisungsandrohung in den §§ 45 ff. AuslG, insbesondere § 47 Abs. 1 AuslG, nicht von der Begehung einer Straftat abhalten lässt, setzt selbst die Voraussetzungen für seine Ausweisungsverfügung. Er gibt durch sein Verhalten die Veranlassung für eine generalpräventive Maßnahme. Wenn als Folge seines Handelns die im Gesetz angedrohte Ausweisung angeordnet wird, ist dies eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um die Beachtung der Ausweisungstatbestände gegenüber allen in Deutschland lebenden Ausländern durchzusetzen und die generalpräventive Wirkung der Normen auch für die Zukunft zu sichern (Beschluss vom 12. Juli 1994, a.a.0., S. 30). Mit der Neufassung des § 47 Abs. 1 AuslG - insbesondere Nr. 2 der Vorschrift - hat der Gesetzgeber eine Ausweisung ausländischer Drogentäter im Interesse einer konsequenten Bekämpfung der Drogenkriminalität vorgesehen (BT-Drs. 6853, S. 30); angesichts der darin zum Ausdruck kommenden erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Gefährlichkeit der Drogenkriminalität erscheint es aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich gerechtfertigt, strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Anlass für generalpräventiv motivierte Ausweisungen zu nehmen (vgl. Renner, a.a.0., § 47 Rdnr. 8). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt bei (allein) generalpräventiven Motiven zwar besonderes Gewicht zu; im Einzelfall dürfen derartige Gesichtspunkte nicht zu einer Überreaktion der Ausländerbehörde führen (Beschluss vom 12. Juli 1994, a.a.0., S. 30, sowie Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 27/94 - LVerfGE 3, 50 ). Die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, tragen dem jedoch Rechnung. Gegen die Annahme, dass die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtlichen schützenswerten Belange der Beschwerdeführer mit Blick auf die vom Gesetzgeber angesichts der Deliktsart und Strafhöhe generell vorgeschriebene Ausweisung keinen besonderen Ausnahmefall begründen könnten, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die vom Beschwerdeführer zu 1. insoweit vorgebrachten Einwände vermögen daher ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich allein generalpräventive Gründe eingreifen und inwieweit sich der Beschwerdeführer zu 1. in diesem Zusammenhang auf gemeinschafts- oder völkerrechtliche Regelungen berufen könnte, nicht durchzugreifen. b) Im wesentlichen Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführer die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung und daran anknüpfend die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützten Belange aus Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 VvB rügen. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB ist vorliegend insoweit berührt, als er u.a. das Recht auf familiäres Zusammenleben umfasst. Die verfassungsrechtliche Garantie von Ehe und Familie gilt auch für rein ausländische Familien (vgl. zum GG: BVerfGE 76, 1 ). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 3 VvB wird von den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls berührt. Diese Bestimmung gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 51, 386 ). Der für Eltern bzw. einen Elternteil durch die in Rede stehende Ausweisung und Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung begründete Zwang, eine Trennung von den Kindern hinzunehmen oder einen bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, ist geeignet, für Pflege und Erziehung der Kinder erhebliche Belastungen mit sich zu bringen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 12 Abs. 3 VvB mithin zu entfalten vermag und die von jedem betroffenen Elternteil geltend gemacht werden können, greifen allerdings nicht über diejenigen aus Art. 12 Abs. 1 VvB hinaus (Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0., S. 65). Demgegenüber kommt Art. 12 Abs. 4 VvB im vorliegenden Zusammenhang nicht als Prüfungsmaßstab in Betracht. Er betrifft Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zugunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben (vgl. BVerfGE 24, 119 ). Auch dem in Art. 7 VvB gewährleisteten Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit kommt vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu; es steht in Subsidiarität zu allen anderen Freiheitsgrundrechten und damit auch zu der durch Art. 12 Abs. 1 VvB geschützten Freiheit des familiären Zusammenlebens und zu der durch Art. 12 Abs. 3 VvB geschützten Freiheit der Wahrnehmung der Elternverantwortung (Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0., S. 66). Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, im Bereich des Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer “Vertretbarkeit" (BVerfGE 76, 1 ). Auch unter Berücksichtigung eines derartigen Maßstabes sind die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Bestimmungen des § 47 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 sowie § 48 AuslG - insbesondere § 48 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AuslG - hat der Gesetzgeber dem Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich Rechnung getragen. Ob es darüber hinaus Fälle geben mag, in denen - wie hier - ein besonderer Ausweisungsschutz nicht eingreift, die an eine strafgerichtliche Verurteilung anknüpfende zwingend vorgeschriebene Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG sich aber mit Blick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die von den Beschwerdeführern angeführten Umstände des Einzelfalles rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, die den behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende einfach- gesetzliche Anwendung des § 47 Abs. 1 AuslG sei unvertretbar. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG hat selbst die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen keinen absoluten Ausweisungsschutz zur Folge, sie führt lediglich zu einer Herabstufung der Ist- zur Regelausweisung (vgl. zur alten Rechtslage BVerwGE 42, 133; 48, 299 ). Eine Ausweisung ist in derartigen Fällen bei schwerwiegenden, die privaten Belange überwiegenden öffentlichen Interessen regelmäßig zulässig; in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel vor. Der Schutz rein ausländischer Ehen wirkt demgegenüber schwächer, da sich der andere Ehepartner nicht wie ein Deutscher auf ein absolutes Bleiberecht berufen kann. Die familiäre Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer und das Vorhandensein von Kindern sind namentlich von den Verwaltungsgerichten bei den im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen berücksichtigt und - über den Wortlaut des § 47 Abs. 1 AuslG hinaus - in die insbesondere vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen worden. Die Einschätzung, ausnahmsweise zu berücksichtigende außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles lägen insofern nicht vor, kann nicht als unvertretbar angesehen werden. Die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 2. um eine in Berlin geborene türkische Staatsangehörige handelt und die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. im Besitz einer befristeten Einbürgerungszusicherung sind, zwingt jedenfalls nicht zu der Annahme, die vom Gesetzgeber in § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG typisierend als besonders schwerwiegend erachteten öffentlichen Interessen an der Ausweisung müssten gegenüber den privaten Belangen der Beschwerdeführer zurücktreten. Wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss angeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der auf Antrag bestehenden Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 AuslG in pflichtgemäßem Ermessen zu befristen, zudem ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung einzuschränken (vgl. BVerfGE 51, 386 ). Auch wenn die mit einem nur zeitweiligen Verlassen der Bundesrepublik verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile beträchtlich sein können, kann durch eine derart abgestufte Reaktion doch den privaten Belangen und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer Ausweisungsverfügung nach § 47 Abs. 1 AuslG Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993, a.a.0., S. 585). Für die Annahme, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. darüber hinaus kraft vorrangigen Rechts gänzlich unterbleiben müsse, bieten die vorliegenden Umstände des Einzelfalles keinen Raum. c) Auch die weiteren auf Art. 6, Art. 15 Abs. 1 und 3 VvB gestützten Rügen der Beschwerdeführer vermögen der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG gesetzlich vorgeschriebene Ausweisung begegnet auch im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993, a.a.0., S. 585). Da es sich bei der Ausweisung um eine ordnungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr, nicht aber um eine strafrechtliche Sanktion handelt (Beschluss vom 12. Juli 1994, a.a.0., S. 28), ist der Schutzbereich des Art. 15 Abs. 3 VvB, der eine Doppelbestrafung verbietet, vorliegend nicht berührt. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht Berlin habe den durch Art. 15 Abs. 1 VvB geschützten Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf rechtliches Gehör verletzt, geht angesichts der Tatsache, dass die Abschiebungsandrohung als gegenstandslos und den Beschwerdeführer zu 1. nicht mehr belastend angesehen worden ist, fehl. Weitergehende Rechtsausführungen waren insoweit ersichtlich nicht erforderlich. 3. Da die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist auch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kein Raum. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag angesichts seiner pauschalen Begründung den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.