Beschluss
27/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen. Eine politische Partei kann eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl BVerfG, 16.07.1998, 2 BvR 1953/95; stRspr). Nur soweit sich die politischen Parteien nicht auf ihren spezifisch verfassungsrechtlichen Status berufen, sondern auf die für jedermann geltenden und ihrem Wesen nach auch auf Parteien anwendbaren Grundrechte, können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl BVerfG, 10.07.1991, 2 BvE 3/91). (Rn.9)
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin, soweit sie überhaupt die Verletzung eigener Rechte rügt, im vorliegenden Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht parteifähig ist. In der gemäß § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) erforderlichen substantiierten Weise wird nämlich nur die Verletzung der Chancengleichheit bezüglich Wahlen gerügt. Dieses Recht ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin, für dessen Durchsetzung nur das Organstreitverfahren in Frage kommt. (Rn.7)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen. Eine politische Partei kann eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl BVerfG, 16.07.1998, 2 BvR 1953/95; stRspr). Nur soweit sich die politischen Parteien nicht auf ihren spezifisch verfassungsrechtlichen Status berufen, sondern auf die für jedermann geltenden und ihrem Wesen nach auch auf Parteien anwendbaren Grundrechte, können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl BVerfG, 10.07.1991, 2 BvE 3/91). (Rn.9) 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin, soweit sie überhaupt die Verletzung eigener Rechte rügt, im vorliegenden Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht parteifähig ist. In der gemäß § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) erforderlichen substantiierten Weise wird nämlich nur die Verletzung der Chancengleichheit bezüglich Wahlen gerügt. Dieses Recht ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin, für dessen Durchsetzung nur das Organstreitverfahren in Frage kommt. (Rn.7) Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Nach Art. 99 a VvB, der durch Art. I Nr. 15 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82) eingefügt worden ist, treten die Bezirksverordnetenversammlungen der durch Zusammenlegung neu gebildeten Bezirke (Artikel 4 VvB in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin und des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke vom 10. Juni 1998, GVBl. S. 131) erstmals im Oktober 2000 zusammen. Sie werden gebildet aus den Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke. Die Größe der Bezirksverordnetenversammlungen, die zusammengelegt werden, wird gemäß Art. 99 a Abs. 2 Satz 3 VvB entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Wahlberechtigten der bisherigen Bezirke zur Zahl der Wahlberechtigten des neuen Bezirks bei der Wahl zum 14. Abgeordnetenhaus errechnet. Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke sind zugleich Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen der neuen Bezirke. Die Amtszeit der Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke endet mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Die Bezirksverordnetenversammlungen in einem neuen Bezirk, der aus zwei Bezirken zusammengelegt wird, besteht aus 69 Mitgliedern, eine Bezirksverordnetenversammlung in einem Bezirk, der aus drei Bezirken zusammengelegt wird, aus 89 Mitgliedern. Die Bezirksverordnetenversammlungen bestehen nach der Reform grundsätzlich aus 55 Mitgliedern (Art. 70 Abs. 2 VvB i. d. F. des Art. I Nr. 13 des Zweiten Änderungsgesetzes). Gegen dieses Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin, insbesondere seinen Art. I Nr. 15, richtet sich die Verfassungsbeschwerde vom 2. April 1998. Die Beschwerdeführerin behauptet, durch dieses Gesetz "in ihren Grundrechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und nach Art. 7, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 19, Art. 66 und Art. 69 Satz 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 VvB verletzt" zu sein. Die dafür in der Verfassungsbeschwerde selbst gegebene Begründung ist durch ein Schreiben vom 8. April 1998 (eingegangen am 14. April 1998) neu gefaßt worden. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es sei mit den Grundsätzen der Demokratie nicht zu vereinbaren, daß in allen Bezirken, mit Ausnahme der unverändert fortbestehenden Bezirke Reinickendorf, Spandau und Neukölln, bei den nächsten Wahlen auf der Grundlage einer Wahl gleich zwei Bezirksverordnetenversammlungen, nämlich die des bisherigen Bezirks und die des neuen Großbezirks gebildet würden. Ein Wähler, der eine Partei für die Politik im bisherigen Bezirk für besonders geeignet halte, im neuen Großbezirk aber eine andere Partei vorziehe, könne dies nicht bei seiner Stimmenabgabe berücksichtigen. Beispielsweise sei es durchaus denkbar, daß im neuen Großbezirk Steglitz/Zehlendorf die Wahl der Zehlendorfer Bürger im Hinblick auf die BVV des Großbezirks anders ausfalle als zur Wahl für die BVV des Teilgebiets. Es widerspräche zudem allen Grundsätzen der Demokratie, die Amtszeiten der Mitglieder des Bezirksamts nachträglich zu verlängern. Die Wähler hätten bei ihrer Wahl im Jahre 1995 davon ausgehen müssen, daß die Bezirksamtsmitglieder aufgrund der nächst folgenden Wahlen neu bestimmt würden. Für die Bezirksverordnetenversammlungen würden in den Teilwahlgebieten unterschiedliche Hürden aufgerichtet, die zum Einzug in die jeweilige BVV zu überwinden seien. In den Bezirken, in denen die Zahl der Bezirksverordneten über 33 liege, belaufe sich die Sperrhürde auf 3 v. H. In den anderen Bezirken liege sie zum Teil erheblich höher. So seien in Mitte, Zehlendorf und Tiergarten 4,167 v. H. für den Einzug in die BVV erforderlich. In Weißensee, wo die Zahl der Bezirksverordneten auf 16 reduziert werde, betrage die "natürliche Sperrhürde" 6,250 v. H. Um die 3 v. H.- Sperrhürde in allen Bezirken in gleicher Weise gelten zu lassen, müsse die Mindestzahl der Sitze in der BVV 34 betragen. Die unterschiedlichen Sperrhürden führten dazu, daß der Erfolgswert einer Stimme davon abhänge, in welchem Bezirk sie abgegeben werde. Die Stimmen hätten aber auch im Hinblick auf die Wahlen für die Bezirksverordnetenversammlungen zu den am 1. Januar 2001 zu bildenden Bezirken unterschiedlichen Erfolgswert. In den neu zu bildenden Großbezirken sei die Sperrhürde unterschiedlich hoch. Als Grundregel gelte, je gleichmäßiger die Stimmen in den jeweiligen Teilwahlgebieten errungen werden, desto geringer seien die Erfolgschancen. So könne eine Partei bei gleicher Gesamtzahl der errungenen Stimmen einen, zwei oder auch drei Bezirksverordnetenmandate erringen, je nachdem ob die Stimmen gehäuft aus einem der drei Bezirke kämen. Neben den drei unverändert bleibenden Bezirken sei nur noch in dem neuen Bezirk Treptow-Köpenick sichergestellt, daß drei v. H. der Stimmen ausreichten, um ein Mandat zu erringen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin, soweit sie überhaupt die Verletzung eigener Rechte rügt, im vorliegenden Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht parteifähig ist. In der gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG erforderlichen substantiierten Weise wird nämlich nur die Verletzung der Chancengleichheit bezüglich Wahlen gerügt. Dieses Recht ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin, für dessen Durchsetzung nur das Organstreitverfahren in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin ist eine politische Partei im Sinne des in Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 1 GG stehenden Parteibegriffs des § 2 Abs. 1 PartG. Sie hat ihren ernsthaften und auf Dauer angelegten Willen, auf die politische Willensbildung Einfluß zu nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag und im Abgeordnetenhaus von Berlin mitzuwirken, durch die Teilnahme an den Bundestagswahlen 1994 und 1998 und den Abgeordnetenhauswahlen von 1995 dokumentiert. Sie hat dabei jeweils 0,3 % bzw. 0,6 % der Zweitstimmen erhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist "jedermann" gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch die in der Verfassung von Berlin genannten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 4, 27 ). Daraus folgt, daß die Verfassungsbeschwerde kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen ist. Eine politische Partei, die zwar kein Staatsorgan ist, aber in ihrem verfassungsrechtlichen Status einem solchen nahekommt (vgl. BVerfGE 2, 1 , wo den Parteien der "Rang einer verfassungsrechtlichen Institution" zugesprochen wird), kann daher, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt ist, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Status aus Art. 21 GG nur im Organstreitverfahren geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 13, 1 ; 66, 107 ; 82, 322 ; 84, 290 ; zuletzt BVerfGE 99, 1 ; st.Rspr.). Nur soweit sich die politischen Parteien nicht auf ihren spezifisch verfassungsrechtlichen Status berufen, sondern auf die für jedermann geltenden und ihrem Wesen nach auch auf Parteien anwendbaren Grundrechte, können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 84, 290 ). Diese Überlegungen sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, mit dem die Beschwerdeführerin eine Verletzung der landesverfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit geltend macht, ungeachtet des Umstandes, daß die Berliner Verfassung die Parteien nicht in einer Art. 21 GG entsprechenden Weise erwähnt, übertragbar. Die Beschwerdeführerin ist eine "andere Beteiligte", die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist (§ 14 Nr. 1 VerfGHG). Art. 21 GG, der die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und ihnen einen verfassungsrechtlichen Status zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 44, 125 ), gilt nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder (BVerfGE 60, 53 ). Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG verliehene Status kommt ihnen daher auch in der Verfassungsordnung der Länder zu. Er umfaßt insbesondere das hier als verletzt gerügte Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei der Gestaltung des Wahlverfahrens (so auch Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, ; BVerfGE 1, 208 ; 73, 40 ; 82, 322 ; vgl. auch BVerfGE 91, 276 , wo die Beteiligung an Wahlen als wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs bezeichnet wird; vgl. weiter Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. April 1996, LVerfGE 4, 159 , das die Beteiligungsfähigkeit im Organstreitverfahren bei behaupteter Verletzung der Chancengleichheit als selbstverständlich annimmt). Der Beschwerdeführerin steht damit nur der Weg des Organstreitverfahrens zur Verfügung. Sie kann nicht, auch nicht hilfsweise, den Weg der Verfassungsbeschwerde beschreiten (BVerfGE 66, 107 ). Eine Umdeutung des Antrags in einen Organstreit kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Einer solchen steht der eindeutige Wortlaut der Antragsschrift sowohl durch die Formulierung des Rubrums und des Antrags (Verfassungsbeschwerde) als auch der Begründung entgegen (vgl. BVerfGE 43, 142 ). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Demokratieprinzips rügt, ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil es sich insofern um kein subjektives Recht handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.