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Beschluss

36 A/99, 36/99

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1a. Da innerhalb gewisser verfassungsrechtlicher Grenzen (vgl BVerfG, 02.08.1978, 2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70 <85ff>) nachträgliche Veränderungen des Untersuchungsauftrags zulässig sind (Hinweis auf Befugnisse des Abgeordnetenhauses gem § 2 Abs 1, Abs 2 UAG ), so muss dies erst recht für die bloße nachträgliche Konkretisierung einer gemäß § 2 Abs 2 S 2 UAbgG BE vorgenommenen, jedoch unklaren Aufgliederung dieses Auftrags gelten. (Rn.17) 1b. Das Recht des Parlamentsplenums, den Gegenstand der Untersuchung genauer zu fassen, dh zu konkretisieren, ist auch für den Fall anerkannt, in dem ein Untersuchungsausschuss auf Antrag einer Minderheit eingesetzt wurde (Hinweis ua auf StGH Stuttgart, 16.04.1977, Gesch Reg 2/76, ESVGH 27, 1 <7f>). (Rn.17) 2. Hier: Nachträgliche Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bzgl des Beweiserhebungsverfahrens in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Das Rechtsschutzbedürfnis ist durch die vom Abgeordnetenhaus vorgenommene nachträgliche Konkretisierung des Untersuchungsauftrags entfallen. An der Wirksamkeit dieser Konkretisierung bestehen nach den dargelegten Maßstäben keine Zweifel. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Damit erledigen sich auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Zwischenverfügung vom 2. Juni 1999. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Land Berlin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Da innerhalb gewisser verfassungsrechtlicher Grenzen (vgl BVerfG, 02.08.1978, 2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70 ) nachträgliche Veränderungen des Untersuchungsauftrags zulässig sind (Hinweis auf Befugnisse des Abgeordnetenhauses gem § 2 Abs 1, Abs 2 UAG ), so muss dies erst recht für die bloße nachträgliche Konkretisierung einer gemäß § 2 Abs 2 S 2 UAbgG BE vorgenommenen, jedoch unklaren Aufgliederung dieses Auftrags gelten. (Rn.17) 1b. Das Recht des Parlamentsplenums, den Gegenstand der Untersuchung genauer zu fassen, dh zu konkretisieren, ist auch für den Fall anerkannt, in dem ein Untersuchungsausschuss auf Antrag einer Minderheit eingesetzt wurde (Hinweis ua auf StGH Stuttgart, 16.04.1977, Gesch Reg 2/76, ESVGH 27, 1 ). (Rn.17) 2. Hier: Nachträgliche Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bzgl des Beweiserhebungsverfahrens in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Das Rechtsschutzbedürfnis ist durch die vom Abgeordnetenhaus vorgenommene nachträgliche Konkretisierung des Untersuchungsauftrags entfallen. An der Wirksamkeit dieser Konkretisierung bestehen nach den dargelegten Maßstäben keine Zweifel. (Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Damit erledigen sich auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Zwischenverfügung vom 2. Juni 1999. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Land Berlin auferlegt. I. Am 17. Februar 1999 kam es nach der Verbringung des PKK-Führers Öcalan in die Türkei zu Tumulten um das israelische Generalkonsulat in Berlin, in deren Verlauf vier kurdische Demonstranten getötet wurden. Im Abgeordnetenhaus von Berlin wurden daraufhin drei Anträge zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Aufklärung dieser Vorgänge eingebracht, einer von der Fraktion der PDS (Drs. 13/3573), ein anderer von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 13/3565) und ein dritter von der Antragstellerin (Drs. 13/3630). Sämtliche Anträge bezeichneten den Untersuchungsgegenstand jeweils durch einen Fragenkatalog, der durch Kapitelüberschriften gegliedert war und innerhalb jedes Kapitels jeweils mehrere Fragen in durchnumerierten Unterabschnitten zusammenfaßte. Der Ausschuß für Inneres, Sicherheit und Ordnung, an den die Anträge überwiesen worden waren, empfahl dem Abgeordnetenhaus die Einsetzung zweier Untersuchungsausschüsse, nämlich eines solchen auf der Basis des Antrags der PDS-Fraktion, gestützt durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, und eines weiteren auf der Grundlage des Antrags der Antragstellerin. Während der 62. Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses am 29. April 1999 einigten sich die drei Fraktionen jedoch auf einen gemeinsamen Änderungsantrag (Drs. 13/1565-1), wonach nur ein Untersuchungsausschuß mit einem gemeinsamen Fragenkatalog eingesetzt werden sollte. Dieser Fragenkatalog war in vier Kapitel (A bis D) gegliedert, die jeweils mehrere Fragen in durchnumerierten Unterabschnitten zusammenfaßten, jedoch nicht mehr mit Überschriften versehen wurden. Dabei wurden Unterabschnitte aus den verschiedenen Fragenkatalogen der Einzelanträge nach dem "Reißverschlußsystem" ineinandergefügt, wobei mit einem Unterabschnitt aus dem Antrag der Antragstellerin begonnen wurde. Ferner wurde folgendes festgesetzt: "Der Ausschuß wird beauftragt, die Sachverhalte in der nachfolgenden Reihenfolge zu untersuchen, wobei ein Zwischenbericht frühestens nach Abschluß der Untersuchung zu Kapitel A. erstellt werden soll". Das Kapitel A ist in neun durchnumerierte Unterabschnitte gegliedert. Es enthält Fragen aus Kapitel B des Antrags der Antragstellerin ("Kenntnisse der Behörden Berlins und des Bundes über die Sicherheitslage im Februar 1999") sowie aus Kapitel A des Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ("Vorbeugende Maßnahmen"). Die Kapitel B und C umfassen nur Fragen aus den Anträgen der Fraktion Bündnis 90/die Grünen und der PDS, das Kapitel D nur solche aus dem Antrag der Antragstellerin. Das Plenum des Abgeordnetenhauses stimmte dem Änderungsantrag am 29. April 1999 bei wenigen Stimmenthaltungen und einem großen Teil Nichtbeteiligung zu. Der damit eingesetzte Antragsgegner begann seine Arbeit mit seiner konstituierenden Sitzung am 7. Mai 1999. Dabei vertraten die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mitglieder die Auffassung, der Untersuchungsauftrag sei so zu interpretieren, daß die Reihenfolge der Fragen jeweils innerhalb eines Fragenkomplexes einzuhalten und abzuarbeiten sei, d.h. daß alle Zeugen beispielsweise zu der Frage 1 des Komplexes A zu laden seien wobei auch "Querfragen" zu den Punkten 2 bis 9 möglich seien. Die von den übrigen Fraktionen vorgeschlagenen Mitglieder vertraten dagegen die Auffassung, daß der Untersuchungsauftrag lediglich die Reihenfolge der Abarbeitung der Fragenkomplexe A bis D festlege, jedoch nicht die Reihenfolge innerhalb eines Fragenkomplexes. Gegen die Stimmen der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mitglieder beschloß der Antragsgegner daraufhin folgende Arbeitsweise: "Der Ausschuß lädt die Zeugen und teilt ihnen mit, daß sie zu dem gesamten Komplex A des Untersuchungsauftrages vernommen werden sollen, insbesondere zu den Ziffern ... des vorrangigen Erkenntnisinteresses, auf das sich der Ausschuß verständigt hat. Bei der Reihenfolge der Zeugen und der Ladung der Zeugen wird der Ausschuß Rücksicht nehmen auf die verschiedenen Interessen, die Vorgänge auf Bundes- und Landesebene möglichst zeitnah zu behandeln." Ebenfalls gegen die Stimmen der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mitglieder wurde im weiteren Verlauf der konstituierenden Sitzung beschlossen, am 21. Mai 1999 den Senator für Inneres als Zeugen zu dem Komplex A, Fragen 1 bis 5 sowie 7 bis 9 des Untersuchungsauftrages zu hören. Nach diesem Beschluß wurde unter Protest der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mitglieder auch tatsächlich verfahren. Am 21. Mai 1999 hat die Antragstellerin das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren eingeleitet. Sie ist der Auffassung, daß der im Einsetzungsbeschluß enthaltene Auftrag, "die Sachverhalte in der nachstehenden Reihenfolge zu untersuchen", sich nicht nur auf die Kapitel A bis D, sondern auch auf die einzelnen Unterabschnitte jedes Kapitels erstrecke. Der Antragsgegner habe diese Unterabschnitte nach der bezifferten Reihenfolge abzuarbeiten und dürfe mit der Untersuchung zu einem nachfolgenden Sachverhaltskomplex einschließlich entsprechender Beweiserhebungen nicht beginnen, bevor die Untersuchung eines vorausgegangenen Sachverhaltskomplexes beendet sei. Dadurch daß der Antragsgegner in seiner konstituierenden Sitzung beschlossen habe, anders vorzugehen, und demgemäß den ersten Zeugen auch zu Kapitel A Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 9 vernommen habe, habe er gegen Art. 48 Abs.2 Satz 3 VvB verstoßen und damit das Abgeordnetenhaus in seinem Recht auf Einhaltung des Untersuchungsauftrags verletzt. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, daß der Antragsgegner dadurch gegen Artikel 48 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 VvB und § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (UAG) verstoßen hat, daß er in seiner Sitzung am 21. Mai 1999 eine Beweiserhebung vorgenommen hat, die nicht im Rahmen des ihm vom Abgeordnetenhaus mit Beschluß vom 29. April 1999 (Drs. 13/3565-1) erteilten Untersuchungsauftrages lag; Sie beantragt ferner, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, weitere Beweiserhebungen durchzuführen, die von der im Untersuchungsauftrag aufgeführten Reihenfolge der zu untersuchenden Sachverhalte abweichen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er meint, sein Beweiserhebungsverfahren halte sich im Rahmen des ihm vom Abgeordnetenhaus erteilten Untersuchungsauftrags. Daß innerhalb eines Kapitels alle Zeugen zunächst nur zur Frage 1 vernommen werden dürften, sei weder vereinbart noch in der Plenardebatte des Abgeordnetenhauses vertreten worden. Dies wäre zudem ein völlig unhandhabbares Verfahren, weil der Antragsgegner bei einer derart unökonomischen Verfahrensweise überhaupt nicht in der Lage wäre, bis zum Ende der Legislaturperiode im September 1999 mindestens einen Zwischenbericht vorzulegen. Der Einsetzungsbeschluß verbiete es nicht, Zeugen über den gegenwärtig zu untersuchenden Sachverhalt hinaus zu vernehmen, weil der Passus über die Reihenfolge entsprechend der gängigen Praxis zu interpretieren sei, in Untersuchungsausschüssen die Zeugen zu allen Punkten eines Untersuchungsauftrags zu hören. Wenn das Parlament von dieser Übung hätte abweichen wollen, hätte es dies deutlich gemacht. Allerdings werde - entsprechend einem Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes vom 20. Mai 1999 - die Befragung jedes einzelnen Zeugen tatsächlich in der sich aus dem Einsetzungsbeschluß ergebenden Reihenfolge der Fragen durchgeführt. So sei auch bei der Beweiserhebung am 21. Mai 1999 verfahren worden. Der Verfassungsgerichtshof hat durch Zwischenverfügung vom 27.Mai 1999 für die auf den 28. Mai 1999 anberaumte Sitzung des Antragsgegners die Öffentlichkeit für die vorgesehene Beweisaufnahme ausgeschlossen und bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Beweiserhebung für vertraulich erklärt sowie angeregt, daß der Antragsgegner kurzfristig eine Stellungnahme des Abgeordnetenhauses herbeiführt, wie der Auftrag, "die Sachverhalte in der nachfolgenden Reihenfolge zu untersuchen,,, von ihm gemeint sei. Nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten am 2. Juni 1999 hat der Verfassungsgerichtshof durch weitere Zwischenverfügung vom selben Tage den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Beweisaufnahme und die Anordnung der Vertraulichkeit der Beweiserhebung bis zum 24. Juni 1999 verlängert, einvernehmliche Presseerklärungen hiervon jedoch ausgenommen. Durch Beschluß vom 3. Juni 1999 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin den Untersuchungsauftrag vom 29. April 1999 wie folgt konkretisiert: "Der Auftrag, die Sachverhalte in der nachfolgenden Reihenfolge zu untersuchen", bezieht sich ausschließlich auf die Reihenfolge der mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichneten Komplexe. Daraus folgt: 1. Der Ausschuß darf erst dann mit der Beweiserhebung zu dem jeweils nächsten Komplex beginnen, wenn die Beweiserhebung zu dem vorhergehenden Komplex erfolgt ist. Vorbereitende Maßnahmen wie das Anfordern von Akten sind hingegen zu allen Komplexen jederzeit möglich. 2. Der Ausschuß ist frei, innerhalb der Komplexe zu allen mit arabischen Ziffern versehenen Unterteilungen parallel Beweiserhebungen durchzuführen." Daraufhin hat der Antragsgegner am 4. Juni 1999 Widerspruch gegen die Zwischenverfügung vom 2. Juni 1999 erhoben. Er meint, durch den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 3. Juni 1999 habe sich das Organstreitverfahren in der Hauptsache erledigt. Die Antragstellerin meint demgegenüber, dieser Beschluß des Abgeordnetenhauses könne nichts an der Bindungswirkung des ursprünglichen Untersuchungsauftrags in der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung ändern, da jede andere Betrachtungsweise die Minderheitenrechte der Antragstellerin gravierend beeinträchtigen würde. Sie sei aus verfassungsrechtlichen Erwägungen davor zu schützen, daß ein mit ihren Stimmen und im Vertrauen auf die Bindungswirkung eines Untersuchungsauftrags auf den Weg gebrachter Untersuchungsausschuß durch nachträglichen Mehrheitsbeschluß einen anderen Auftrag erhalte als ursprünglich gewollt. Genau dies aber sei Zielrichtung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 3. Juni 1999. Außerdem hätten an diesem Beschluß Abgeordnete mitgewirkt, die sich beim ursprünglichen Einsetzungsbeschluß der Stimme enthalten hätten. Es handele sich deshalb um eine Konkretisierung des Untersuchungsauftrags durch Dritte. Das anhängige Verfahren habe sich deshalb nicht erledigt. II. Der Antrag in der Hauptsache, über den der Verfassungsgerichtshof aufgrund einstimmigen Verzichts auf mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheidet, ist durch den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 3. Juni 1999 unzulässig geworden. Mit diesem Beschluß ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Beweiserhebung vom 21. Mai 1999 entfallen. Die dieses Rechtsschutzbedürfnis ursprünglich begründende, zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie der im Einsetzungsbeschluß enthaltene Auftrag, "die Sachverhalte in der nachfolgenden Reihenfolge zu untersuchen", im Zeitpunkt dieser Beweiserhebung zu verstehen war, hat sich inzwischen dadurch erledigt, daß das Abgeordnetenhaus diesen Auftrag durch den genannten Beschluß vom 3. Juni 1999 in einer bestimmten Weise konkretisiert hat. Angesichts dessen muß offenbleiben, ob das Feststellungsbegehren der Antragstellerin zuvor begründet gewesen ist. Die Zweifel der Antragstellerin an der Befugnis des Abgeordnetenhauses, eine solche Konkretisierung vorzunehmen, teilt der Verfassungsgerichtshof für einen Fall wie den vorliegenden, in dem ein Streit über einen im Wortlaut mehrdeutigen und deshalb auslegungsbedürftigen Untersuchungsauftrag die Arbeit des Untersuchungsausschusses zu blockieren, zumindest aber erheblich zu erschweren droht, nicht. § 2 Abs.1 Satz 2 UAG erlaubt es seinem Wortlaut nach dem Abgeordnetenhaus, dem Untersuchungsausschuß durch einen Beschluß auch nachträglich weitere Untersuchungsaufträge zu demselben Gegenstand zu erteilen. Gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 UAG kann der in dem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand durch Beschluß des Abgeordnetenhauses auch gegen den Willen der Antragsteller erweitert werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist. Kommt der Untersuchungsausschuß bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, daß eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angezeigt erscheint, so kann er gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 UAG einen entsprechenden Antrag im Abgeordnetenhaus einbringen. Sind hiernach innerhalb gewisser verfassungsrechtlicher Grenzen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) nachträgliche Veränderungen des Untersuchungsauftrags zulässig, so muß dies erst recht für die bloße nachträgliche Konkretisierung einer gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 UAG vorgenommenen, jedoch unklaren Aufgliederung dieses Auftrags gelten. Sogar dann, wenn auf Antrag einer Minderheit ein Untersuchungsausschuß eingesetzt wird, ist das Recht des Plenums anerkannt, den Gegenstand der Untersuchung genauer zu fassen, d.h. zu konkretisieren (vgl. Staatsgerichtshof des Deutschen Reiches, RGZ 116, Anhang S.45 ; StGH Baden- Württemberg, ESVGH 27, 1 ; Maunz u.a., GG, Art.44, Rn. 36). Um eine derartige Konkretisierung des Untersuchungsauftrags für die Zukunft geht es im vorliegenden Fall. Deswegen kommt es nicht auf die von der Antragstellerin als entscheidungserheblich betrachtete Frage an, ob bei einer bloßen Interpretation eines Einsetzungsbeschlusses nur diejenigen Abgeordneten stimmberechtigt wären, die sich an diesem Einsetzungsbeschluß beteiligt hatten. Gründe, die trotz der mithin zulässigen Konkretisierung des Untersuchungsauftrags ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin für die von ihr begehrte Feststellung begründen, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, daß der Streit maßgeblich durch besondere Umstände des Einzelfalles, nämlich eine bestimmte Unklarheit in einem unter Zeitdruck erst während der zum Einsetzungsbeschluß führenden Plenarsitzung im Kompromißwege gefundenen Antragstext, geprägt wird, spricht insbesondere nichts für die konkrete Möglichkeit der Wiederholung einer vergleichbaren Situation. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 Abs.2 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.