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Beschluss

86/98

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1999:0325.86.98.0A
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Leitsätze
1a. Bei Anordnung und Vollzug einer Untersuchungshaft muß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung getragen werden; der Eingriff in die Freiheit der Person iSv Verf BE Art 8 Abs 1 S 3 ist vor einer Verurteilung nur hinzunehmen, wenn und soweit wegen zwingenden, auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen und der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf rasche Bestrafung des Täters nur dadurch gesichert werden kann, daß dieser vorläufig in Haft genommen wird. 1b. Zum Auftrag des Staates, insbesondere schwere Straftaten aufzuklären, vgl BVerfG, 1977-05-24, 2 BvR 988/75, BVerfGE 44, 353 <374>. 2. Hier: a. Die Flucht- und insbesondere die Verdunkelungsgefahr des ua unter dem dringenden Verdacht der Beteiligung an einem zweifachen Mord stehenden Beschwerdeführers ist - wie das LG und das KG bereits angenommen haben - von derartigem Gewicht, daß die durchaus erheblichen Beeinträchtigungen, denen der Beschwerdeführer durch die Vollziehung der Sicherungsverfügung, insbesondere durch Anordnung von Einzelhaft und Kontaktsperre zu Landsmännern unterworfen ist, hingenommen werden müssen. b. Die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers iSv Verf BE Art 6 durch die Sicherungsverfügung ist nicht gegeben, da er nicht völlig isoliert ist, sondern durch Hauptverhandlung, Hofgang und Empfang des Anstaltssenders die von der Menschenwürde geforderte Verbindung zur Außenwelt noch gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei Anordnung und Vollzug einer Untersuchungshaft muß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung getragen werden; der Eingriff in die Freiheit der Person iSv Verf BE Art 8 Abs 1 S 3 ist vor einer Verurteilung nur hinzunehmen, wenn und soweit wegen zwingenden, auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen und der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf rasche Bestrafung des Täters nur dadurch gesichert werden kann, daß dieser vorläufig in Haft genommen wird. 1b. Zum Auftrag des Staates, insbesondere schwere Straftaten aufzuklären, vgl BVerfG, 1977-05-24, 2 BvR 988/75, BVerfGE 44, 353 . 2. Hier: a. Die Flucht- und insbesondere die Verdunkelungsgefahr des ua unter dem dringenden Verdacht der Beteiligung an einem zweifachen Mord stehenden Beschwerdeführers ist - wie das LG und das KG bereits angenommen haben - von derartigem Gewicht, daß die durchaus erheblichen Beeinträchtigungen, denen der Beschwerdeführer durch die Vollziehung der Sicherungsverfügung, insbesondere durch Anordnung von Einzelhaft und Kontaktsperre zu Landsmännern unterworfen ist, hingenommen werden müssen. b. Die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers iSv Verf BE Art 6 durch die Sicherungsverfügung ist nicht gegeben, da er nicht völlig isoliert ist, sondern durch Hauptverhandlung, Hofgang und Empfang des Anstaltssenders die von der Menschenwürde geforderte Verbindung zur Außenwelt noch gegeben ist. I. Der vietnamesische Beschwerdeführer befindet sich seit 10. Juli 1996 durchgängig in Untersuchungshaft, diese lediglich unterbrochen zur Verbüßung von 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Gegen ihn war zunächst ein Haftbefehl wegen unerlaubten Waffenbesitzes ergangen, später ein solcher wegen gemeinschaftlichen Mordes an zwei Menschen. Wegen des Waffendelikts ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich - noch nicht rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden, wegen des Mordvorwurfs wird zur Zeit vor dem Landgericht Berlin gegen ihn und 13 weitere vietnamesische Angeschuldigte die Hauptverhandlung durchgeführt, wobei die Mitangeklagten in verschiedener Beteiligung noch andere Morddelikte begangen haben sollen, während sämtlichen Angeklagten zur Last gelegt wird, Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Die gegen den Beschwerdeführer insgesamt erlassenen drei Haftbefehle gehen unter anderem deshalb sämtlich auch vom Vorliegen von Verdunkelungsgefahr aus. Bereits seit Beginn seiner Inhaftierung wird gegen den Beschwerdeführer in der Untersuchungshaftanstalt eine sogenannte Sicherungsverfügung vollzogen, die zunächst aufgrund amtsrichterlicher Anordnung, später aufgrund Übernahme der Verfügung durch den Vorsitzenden der Strafkammer folgende Regelungen traf: Die gemeinsame Unterbringung ist nicht zulässig. Die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen wird nicht genehmigt. Arbeit wird nicht gestattet. Telefonate - auch über in der Haftanstalt tätige Personen (Sozialarbeiter, Geistliche etc.) - sind nur nach vorher einzuholender Zustimmung der Staatsanwaltschaft und nur unter Hinzuziehung eines beeidigten Dolmetschers für die vietnamesische Sprache oder in deutscher Sprache zulässig. Telegramme sind nur nach vorher einzuholender Zustimmung der Staatsanwaltschaft, und nachdem dieser die Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Inhalt gegeben wurde, zulässig. Gemeinsame Essenseinnahme ist nicht zulässig. Gemeinsames Baden ist nicht zulässig. Der Angeklagte ist "von Hand zu Hand" zu übergeben. Es wird alleiniger Hofgang angeordnet. Der Angeklagte ist in einer Zelle unterzubringen, deren Fenster so beschaffen sind (Fliegengitter o.ä.), daß eine Übermittlung von Nachrichten erschwert bzw. ausgeschlossen wird. Der Angeklagte ist in einer Zelle, deren Fenster zum Innenhof gerichtet ist, unterzubringen. Die Sicherungsverfügung ist inzwischen insoweit modifiziert worden, als der Beschwerdeführer in seiner Zelle arbeiten und den Hofgang in kleinen Gruppen durchführen darf, allerdings nur mit solchen Inhaftierten, die der vietnamesischen Sprache nicht mächtig sind. Der Beschwerdeführer, dessen Gesundheit ausweislich mehrfacher Begutachtung durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie aus der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik so angegriffen ist, daß die Hauptverhandlung gegen ihn pro Verhandlungstag nur für drei bis vier Stunden durchgeführt werden darf, hat sich gegen die fraglichen Sicherheitsbestimmungen mehrfach mit dem Vortrag zur Wehr gesetzt, daß durch die starken Beschränkungen sein Gesundheitszustand verschlimmert werde. Er müsse außerdem mit einem Medikament "Saroten", einem sogenannten Antidepressivum, versorgt werden, welches erhebliche Nebenwirkungen hervorrufe, so daß seine Verhandlungsfähigkeit auch während der eingeschränkten Hauptverhandlung beeinträchtigt sei. In einer Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 21. August 1998 hat dieser neuerlich die Aufrechterhaltung der noch bestehenden Sicherheitsbestimmungen verfügt und zur Begründung u.a. darauf hingewiesen, daß derzeit die Hauptbelastungszeugin vernommen werde, die durch Verdunkelungsmaßnahmen seitens der Angeklagten bei Möglichkeit unkontrollierter Kontaktaufnahmen in hohem Maße gefährdet sei. Für den Abschluß der Vernehmung dieser Zeugin wurde in der Verfügung die Überprüfung der belastenden Maßnahmen in Aussicht gestellt. Gegen deren Fortdauer hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Kammergericht eingelegt, die mit Beschluß des Kammergerichts von 23. September 1998 teilweise als unzulässig, im wesentlichen als unbegründet verworfen wurde. Das Kammergericht hat zur Begründung vor allem ausgeführt, die genannten Beschränkungen, die nach wie vor geboten seien, seien dem Angeklagten auferlegt worden, weil der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordere (§ 119 Abs. 3 StPO), denn sie sollten die ungehinderte Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sichern. Durch sie solle die Kontaktaufnahme des Angeklagten zu seinen Mitangeklagten auch über den Umweg des Kontakts zu an deren Gefangenen unterbunden werden. Es bestehe nach wie vor eine besonders hohe Verdunkelungsgefahr. In dem vorliegenden Verfahren befänden sich eine große Anzahl von mutmaßlichen Mittätern des Angeklagten, der der berüchtigten Gruppierung "N. T." zugerechnet werde, in Untersuchungshaft. Es sei bereits mehrfach zum Versuch konkreter Verdunkelungshandlungen gekommen, auch zu unzulässigen Kontaktaufnahmen des Angeklagten zu anderen Gefangenen. Auch der Gesundheitszustand des Angeklagten erfordere keine unmittelbare Veränderung der Haftbedingungen. Nach dem Gutachten des zugezogenen medizinischen Sachverständigen sei das Beschwerdebild des Angeklagten durch ein geeignetes Antidepressivum zu behandeln, und es werde durch Abkürzung der Dauer der Hauptverhandlung auf jeweils drei Stunden auf seinen Zustand ausreichend Rücksicht genommen. Mithin lasse sich ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 MRK oder die Verfassung von Berlin nicht feststellen. Gegen die Verfügung des Vorsitzenden sowie den Beschluß des Kammergerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit vorliegender Verfassungsbeschwerde, die er im wesentlichen damit begründet, durch seine Behandlung werde gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VvB verstoßen. Seine Menschen würde, die gemäß Art. 6 VvB geschützt sei, werde durch die beschriebene Behandlung verletzt, ebenso sein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 7 VvB und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB. Schließlich werde durch die angeordnete Maßnahme die durch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 VvB verbürgte Religionsausübungsfreiheit völlig unterbunden und - mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand - der durch Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Er müsse im übrigen befürchten, von der Hauptverhandlung ausgeschlossen zu werden, falls er sich weigern sollte, das Medikament, welches seine Verhandlungsfähigkeit verbessern solle, einzunehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Dies gilt namentlich auch für Gefangene; sie können im Einzelfall die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte rügen und ihre Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen. Durch die beiden hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sind indes keine durch die Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechte verletzt. 1. Richtig ist, daß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person garantiert. Jedoch darf gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB aufgrund eines Gesetzes in dieses Recht eingegriffen werden. Angesichts des hohen Ranges, den das Freiheitsgrundrecht unter den Grundrechten einnimmt, darf allerdings die Einschließung eines Beschuldigten in einer Justizvollzugsanstalt nur dann aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Diese Einschränkung fordert mit Blick auf die hier in Rede stehende Untersuchungshaft auch die in Art. 9 Abs. 2 VvB statuierte Unschuldsvermutung. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Beschuldigten unter Umständen zurückzutreten hat, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Mit Blick auf Anordnung und Vollzug einer Untersuchungshaft muß deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung getragen werden; der Eingriff in die Freiheit der Person ist vor einer Verurteilung nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen zwingenden, auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen und andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, daß der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird. Die Verfolgung anderer Zwecke durch die Untersuchungshaft ist jedenfalls grundsätzlich unzulässig; namentlich darf sie nicht nach Art einer Strafe einen Rechtsgüterschutz vorweg nehmen, dem das materielle Strafrecht dienen soll (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 19, 342 ). Vor diesem Hintergrund ist die Ausgestaltung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer werden schwere Verbrechen zur Last gelegt. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht halten den Beschwerdeführer nicht nur eines zweifachen Mordes für dringend verdächtigt, sondern werfen ihm überdies die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung vor. Angesichts der Schwere dieser Vorwürfe haben sie sowohl eine Flucht- als auch eine Verdunkelungsgefahr angenommen. Im vorliegenden Fall ist die Flucht- und insbesondere die Verdunkelungsgefahr von derartigem Gewicht, daß die durchaus erheblichen Beeinträchtigungen, denen der Beschwerdeführer durch die geschilderte Sicherungsverfügung unterworfen ist, hingenommen werden müssen, zumal die Kontaktaufnahme mit Mitbeschuldigten wegen der fremden Sprache noch schlechter kontrollierbar ist als bei deutschen Inhaftierten. Diese Umstände tragen die von den Fachgerichten vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter, zumal der Vorsitzende der Strafkammer in seiner Verfügung vom 21. August 1998 ausdrücklich auf die konkrete Verdunkelungsgefahr im Zusammenhang mit der langwierigen Vernehmung der Hauptbelastungszeugin abstellt und im übrigen deutlich macht, daß nach Abschluß der fraglichen Vernehmung die Sicherheitsverfügung erneut überprüft und tunlichst gelockert werden soll. Das Kammergericht hat überdies die bestehende Verdunkelungsgefahr und deren Ausmaß noch konkretisiert, in dem es auf bereits stattgefundene Verdunkelungsversuche sowie auf die Versuche von Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführer hingewiesen hat. 2. Die Rügen, es seien die in Art. 6, 7 und 9 Abs. 2 VvB verbürgten Grundrechte verletzt, bleiben ebenfalls erfolglos. Die Annahme, durch die Behandlung des Beschwerdeführers könne seine durch Art. 6. VvB geschützte Menschenwürde verletzt sein, findet schon in seinem eigenen Vortrag keine Stütze. Danach ist er nicht völlig isoliert. Die regelmäßig stattfindende Hauptverhandlung, der Hofgang, wenn auch mit fremdsprachigen Mithäftlingen, der Empfang des Anstaltssenders usw. bieten immerhin noch eine unter den gegebenen Umständen vertretbare und von der Menschenwürde geforderte Verbindung zur Außenwelt. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die beanstandeten Maßnahmen einen vorübergehenden Zustand markieren, dessen Überprüfung der Vorsitzende der Strafkammer - wie gesagt - in seiner Verfügung schon für den Abschluß der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin in Aussicht gestellt hat. Das Bestreben der Strafkammer, alle dem Zweck der Untersuchungshaft noch entsprechenden Erleichterungen der Haftsituation zu ermöglichen, wird überdies belegt durch die Erteilung der Arbeitserlaubnis und Aushändigung vietnamesischer Lektüre. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das durch Art. 7 VvB verbürgt ist, findet seine Grenzen in einem Verstoß gegen Rechte anderer, der seinerseits im Interesse der Bürger die Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates sowie der Aufklärung von - hier schwersten - Straftaten rechtfertigt. Das ist namentlich auch bei der Ausgestaltung des Vollzugs einer Untersuchungshaft zu berücksichtigen, dessen Belastungen um so höher sein dürfen, je schwerer die aufzuklärende und zu verfolgenden Straftat wiegt und je mehr der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordert. Es ist angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht ersichtlich, was die Auffassung des Beschwerdeführers stützen könnte, das Landgericht und das Kammergericht hätten die sich aus Art. 7 VvB und - wie angesichts seines Vorbringens hinzuzufügen ist - des Art. 9 Abs. 2 VvB ergebenden verfassungsrechtlichen Schranken grundlegend verkannt. 3. Auch die Rüge, in seiner durch Art. 2 9 Abs. 1 Satz 2 VvB verbürgten Religionsfreiheit verletzt zu sein, hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal ansatzweise dargetan, in der Vornahme welcher konkreter religiöser Handlungen er beeinträchtigt sein könnte. Es fehlen über die Behauptung hinaus, Buddhist zu sein, jegliche Erläuterungen, inwieweit er in seiner Religionsausübung durch die Untersuchungshaft eingeschränkt wird. So läßt sein Vorbringen jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, daß seine Glaubensüberzeugung religiöser Handlungen oder Unterweisungen in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen erfordere. Jede Form von persönlichem Gebet, religiösem Gesang und Meditation sind ihm in der Einzelunterbringung möglich. Im übrigen ist in Rechnung zu stellen, daß insbesondere die Aufklärung schwerer Straftaten ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 44, 353 ). Es begegnet daher grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Untersuchungsgefangener am gemeinschaftlichen Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses nicht teilnehmen darf, sofern der zuständige Richter mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Ordnung in der Anstalt dies anordnet. 4. Schließlich ist auch Art. 15 Abs. 1 VvB nicht verletzt. Richtig ist, daß vom verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht eines Angeklagten erfaßt wird, der Hauptverhandlung folgen und dadurch seine Rechte in dieser geltend machen zu können. Doch fehlt es - schon nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers - an Anhaltspunkten dafür, mit Blick auf seinen Gesundheitszustand werde er bei Aufrechterhaltung der beanstandeten Maßnahmen daran gehindert sein. Der Beschwerdeführer wird regelmäßig auf seinen Gesundheitszustand hin begutachtet. Auf sein gesundheitliches Befinden wird durch Abkürzung der Verhandlungsdauer Rücksicht genommen, er ist ärztlich betreut und hat Gelegenheit, seinen Gesundheitszustand durch Einnahme von Medikamenten zu verbessern. Die Möglichkeit, daß dies Medikation bei Lockerung der Haftbedingungen überflüssig werden könnte, gibt nicht für die Annahme eines Gehörverstoßes her. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist anfechtbar.