Beschluss
35/97
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1999:0325.35.97.0A
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Leitsätze
1. Soweit im Rahmen eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens keine Sachentscheidung getroffen wird, sondern - wie hier - das BVerwG allein die Voraussetzungen für die Zulassung für die Revision nach VwGO § 132 Abs 2 geprüft und die Nichtzulassungsbeschwerde iSv VwGO § 133 Abs 1 zurückgewiesen hat, ist die Sachentscheidungsgewalt des VerfGH Berlin gegeben (vgl VerfGH Berlin, 1993-12-02, 89/93, LVerfGE 1, 169 <193>).
2a. Zum im Rechtsstaatsprinzip begründeten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vgl BVerfG, 1988-05-18, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205 <212>.
2b. Die Verwendung wertausfüllender Begriffe ist besonders im Denkmalschutzrecht im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der zu regelnden Sachverhalte ersichtlich nicht vermeidbar. Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl BVerfG, BVerfGE 78, 205 <213>).
2c. Dem Verfahren zur Feststellung der Denkmaleigenschaft kommt eine besondere, grundrechtsausgestaltende Bedeutung zu. Ein angemessener verfahrensmäßiger Ausgleich für die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen bei gleichzeitiger Unterschutzstellung kraft Gesetzes, also ohne konkretisierenden Verwaltungsakt, ist aus rechtsstaatlichen Gründen daher geboten (vgl BVerwG, 1987-07-10, 4 B 146/87, NJW 1988, 505).
3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, soweit sich dieses auf grundrechtlich geschützte Positionen auswirkt, selbst zu regeln (vgl BVerfG, 1990-11-27, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130 <149ff>).
4. Zur gebotenen verfassungskonformen Auslegung von Rechtsnormen und zu deren Grenzen vgl BVerfG, 1985-10-22, 1 BvL 44/83, BVerfGE 71, 81 <105>; st Rspr.
5. Hier: Die Vorschriften des DSchG BE F: 1995-04-24 sind in der Auslegung, die das Gesetz - insbesondere auch deren verfahrensrechtliche Bestimmungen - durch das OVG gefunden hat (vgl OVG Berlin, 1997-01-03, 2 B 10.93, LKV 1998, 152), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Normbetroffenen keinen erhöhten Belastungen oder Risiken ausgesetzt sind:
a. Insbesondere daß die Eintragung in die Denkmalliste durch die Denkmalbehörde iSv DSchG BE § 4 Abs 1 S 1 F: 1995-04-24 nur noch deklaratorischen Charakter hat, führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen, da keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zum früheren System der konstitutiven Listeneintragung durch die Denkmalbehörde bestehen. Denn auch bei diesem System war der Betroffene von einer fehlerhaften (behördlichen) Einschätzung nicht sicher und mußte ebenso mit unvorhergesehenen, überraschenden Entscheidungen in Form der vorläufigen und ggf für sofort vollziehbar erklärten Unterschutzstellung rechnen.
b. Zudem hat der Betroffene auch nach dem neuen System der Unterschutzstellung von Denkmalen kraft Gesetzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten, die Berechtigung einer Eintragung in die Denkmalliste überprüfen zu lassen. Denn Rechtsschutz iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 wird durch die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage nach VwGO § 43 gewährt.
c. Auch im neuen System ist in Fällen fehlender Offensichtlichkeit der Denkmalschutzeigenschaft sichergestellt, daß die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Betroffenen erst ab der (deklaratorischen) Listeneintragung durch die Denkmalbehörde verlangt werden kann.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit im Rahmen eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens keine Sachentscheidung getroffen wird, sondern - wie hier - das BVerwG allein die Voraussetzungen für die Zulassung für die Revision nach VwGO § 132 Abs 2 geprüft und die Nichtzulassungsbeschwerde iSv VwGO § 133 Abs 1 zurückgewiesen hat, ist die Sachentscheidungsgewalt des VerfGH Berlin gegeben (vgl VerfGH Berlin, 1993-12-02, 89/93, LVerfGE 1, 169 ). 2a. Zum im Rechtsstaatsprinzip begründeten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vgl BVerfG, 1988-05-18, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205 . 2b. Die Verwendung wertausfüllender Begriffe ist besonders im Denkmalschutzrecht im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der zu regelnden Sachverhalte ersichtlich nicht vermeidbar. Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl BVerfG, BVerfGE 78, 205 ). 2c. Dem Verfahren zur Feststellung der Denkmaleigenschaft kommt eine besondere, grundrechtsausgestaltende Bedeutung zu. Ein angemessener verfahrensmäßiger Ausgleich für die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen bei gleichzeitiger Unterschutzstellung kraft Gesetzes, also ohne konkretisierenden Verwaltungsakt, ist aus rechtsstaatlichen Gründen daher geboten (vgl BVerwG, 1987-07-10, 4 B 146/87, NJW 1988, 505). 3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, soweit sich dieses auf grundrechtlich geschützte Positionen auswirkt, selbst zu regeln (vgl BVerfG, 1990-11-27, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130 ). 4. Zur gebotenen verfassungskonformen Auslegung von Rechtsnormen und zu deren Grenzen vgl BVerfG, 1985-10-22, 1 BvL 44/83, BVerfGE 71, 81 ; st Rspr. 5. Hier: Die Vorschriften des DSchG BE F: 1995-04-24 sind in der Auslegung, die das Gesetz - insbesondere auch deren verfahrensrechtliche Bestimmungen - durch das OVG gefunden hat (vgl OVG Berlin, 1997-01-03, 2 B 10.93, LKV 1998, 152), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Normbetroffenen keinen erhöhten Belastungen oder Risiken ausgesetzt sind: a. Insbesondere daß die Eintragung in die Denkmalliste durch die Denkmalbehörde iSv DSchG BE § 4 Abs 1 S 1 F: 1995-04-24 nur noch deklaratorischen Charakter hat, führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen, da keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zum früheren System der konstitutiven Listeneintragung durch die Denkmalbehörde bestehen. Denn auch bei diesem System war der Betroffene von einer fehlerhaften (behördlichen) Einschätzung nicht sicher und mußte ebenso mit unvorhergesehenen, überraschenden Entscheidungen in Form der vorläufigen und ggf für sofort vollziehbar erklärten Unterschutzstellung rechnen. b. Zudem hat der Betroffene auch nach dem neuen System der Unterschutzstellung von Denkmalen kraft Gesetzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten, die Berechtigung einer Eintragung in die Denkmalliste überprüfen zu lassen. Denn Rechtsschutz iSv Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 wird durch die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage nach VwGO § 43 gewährt. c. Auch im neuen System ist in Fällen fehlender Offensichtlichkeit der Denkmalschutzeigenschaft sichergestellt, daß die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Betroffenen erst ab der (deklaratorischen) Listeneintragung durch die Denkmalbehörde verlangt werden kann. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks. Das Grundstück ist bebaut mit einem 1955 nach Plänen des Architekten auf einem viertelkreisförmigen Grundriß errichteten Gebäude, das bis 1975 als Kaufhaus-) genutzt wurde. Mit Bescheiden vom 9. Februar 1990 stellte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz das Gebäude gemäß § 6 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540) wegen seiner künstlerischen und stadtbildprägenden Bedeutung unter Denkmalschutz. Die gegen die Unterschutzstellungsbescheide erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens trat das Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin vom 24. April 1995 - DSchG Bln 1995 - (GVBl. S. 274) in Kraft. Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies mit Urteil vom 3. Januar 1997 - OVG 2 B 10.93 - (OVGE 22, 45 = BauR 1998, S. 773 = LKV 1998, S. 152 = GE 1997, S. 315) die Berufung zurück. Es bejahte die Verfassungsmäßigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes, das eine normative Unterschutzstellung von Denkmalen bei lediglich nachrichtlicher - beim Gebäude der Beschwerdeführer inzwischen erfolgter - Eintragung der Denkmale in eine Denkmalliste vorsehe. Die im Denkmalschutzgesetz Berlin 1995 verwendeten tatbestandlichen Umschreibungen der verschiedenen Kategorien von Kulturdenkmalen führten zwar in hohem Maße zu Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten, die eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung am Bestimmtheitsgebot erforderten. Angesichts der Komplexität der bei der Regelung des Denkmalschutzes zu erfassenden Sachverhalte und Interessen, wobei auch der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Forschung sowie die einem ständigen Wandel Unterworfenen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen seien, sei die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe im Ergebnis aber unverzichtbar und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen. Die verfassungsgerichtliche Unbedenklichkeit setze indessen voraus, daß die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände für den einzelnen Normbetroffenen verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Rechtsstellung in der Gesamtregelung ausgeglichen würden, wobei eine besondere Bedeutung der kompensatorischen Funktion des darin vorgesehenen Verfahrens zukomme. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genüge das neue Denkmalschutzgesetz. Soweit die sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen an die Führung der Denkmalliste beachtet würden, könnten jedenfalls hinsichtlich der vom Eintragungszeitpunkt an bestehenden Pflichten des Betroffenen verfassungsrechtlich untragbare Belastungen nicht eintreten. Auch soweit das Gesetz unmittelbar an die normativ begründete Denkmaleigenschaft anknüpfende Verpflichtungen vorsehe, sei der Schluß auf die Verfassungswidrigkeit nicht gerechtfertigt.. Denn die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ließen nach dem Wortlaut und Regelungszusammenhang jeweils eine verfassungskonforme Auslegung und Handhabung zu, die unzumutbare Verpflichtungen, Belastungen, Risiken oder irreparable wirtschaftliche Nachteile des Betroffenen verhindere. Im Hinblick darauf, daß der Betroffene die Berechtigung der Qualifikation einer in die Liste als Denkmal eingetragenen Anlage meist nicht mit zumutbarem Aufwand prüfen könne, sei die Denkmalbehörde allerdings verpflichtet, dem Schutzbedürfnis der Normbetroffenen durch eine entsprechende verfassungskonforme Praxis bei der Erteilung von Auskünften Rechnung zu tragen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 1997 erfolglos Beschwerde ein, mit der sie Verfahrensmängel rügten und eine grundsätzliche Bedeutung geltend machten. Am 28. April 1997 haben die Beschwerdeführer außerdem Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts eingelegt. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1, 59 Abs. 1, 80 VvB. Die gesetzliche Unterschutzstellung von Denkmalen ohne konstitutiven Akt sei wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes verfassungswidrig. Die Ausgleichsbestimmung des § 16 Abs. 2 DSchG Bln 1995, die keine Kompensation für den Entzug der baurechtlich zulässigen Nutzung vorsehe, stelle einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie dar. Eine verfassungskonforme ergänzende Auslegung, wie sie das Oberverwaltungsgericht vorgenommen habe, verstoße gegen den klaren Willen und Wortlaut des Gesetzes und sei daher unzulässig. Mit dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes (Art. 3 Abs. 1, 59 Abs. 1, 80 VvB) sei es unvereinbar, daß die wesentlichen Voraussetzungen für einen Eingriff nicht vom Gesetzgeber geregelt worden seien. Auch nach der vorn Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung bleibe es im wesentlichen der Denkmalbehörde überlassen, wie die Denkmaleigenschaft verfahrensrechtlich festgestellt werde. Zusätzlich rügen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Januar 1998 einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Auch wenn es nur einer eingeschränkten Prüfung unterliege, ob die Vorlagepflicht verletzt sei, müsse dies im vorliegenden Fall bejaht werden, weil die verfassungskonforme Auslegung offensichtlich unzulässig sei, da sie faktisch zu einer Suspendierung der gesetzlichen Unterschutzstellung und Neubelebung des alten Bescheidverfahrens führe und daher unhaltbar sei. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie und das Abgeordnetenhaus von Berlin haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Rechtswegerschöpfung für unzulässig. Sie sei auch in der Sache unbegründet. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes könne nicht zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen, da er das Handeln der Verwaltung, nicht aber die Wirksamkeit von Gesetzen betreffe. Das Denkmalschutzgesetz verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Dem Berliner Gesetzgeber habe es freigestanden, sich für die Denkmalwürdigkeit kraft Gesetzes zu entscheiden. Er habe dafür Sorge getragen, daß den Normbetroffenen aus dem Grad der Abstraktheit der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände keine unzumutbaren Belastungen träfen. Das angegriffene Urteil weise im übrigen nach, daß auch bei der Annahme einer Verfassungswidrigkeit eine verfassungskonforme Auslegung naheliege. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Landesrecht - hier das Denkmalschutzgesetz Berlin 1995 - ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs uneingeschränkt hinsichtlich aller durch die Verfassung von Berlin garantierten Grundrechte. In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs und der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 50 VerfGHG). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführer. In ihrem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 28. April 1997 haben sich die Beschwerdeführer ausdrücklich auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, 59 Abs. 1, 80 VvB gestützt und im einzelnen dargelegt, warum sie das Denkmalschutzgesetz 1995 wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit und die verfassungskonforme Auslegung des Oberverwaltungsgerichts wegen des ihr erkennbar entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers für verfassungswidrig erachten und sich daher in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt sehen. Angesichts der ausdrücklichen und mehrfachen Erwähnung mehrerer Vorschriften der Verfassung von Berlin sind die Hinweise auf die entsprechenden Normen des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, 20 Abs. 3 GG) nicht geeignet, Zweifel daran entstehen zu lassen, daß die Beschwerdeführer allein die Überprüfung einer Maßnahme nach Maßgabe eines "Berliner Rechts" wünschen (vgl. VerfGH, Beschluß vom 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 - LVerfGE 4, 65; VerfGH, Beschluß vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46). Soweit die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1, 59 Abs. 1, 80 VvB eine Verletzung des Prinzips des Vorbehaltes des Gesetzes rügen, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls einer Sachentscheidung zugänglich. Die Beschwerdeführer machen der Sache nach geltend, der Gesetzgeber habe selbst, d. h. im und durch das Denkmalschutzgesetz, regeln müssen, wie die Denkmaleigenschaft verfahrensrechtlich festgestellt werden solle. Indem dies im wesentlichen der Denkmalbehörde überlassen werde, verstoße das Gesetz gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes. Gegen eine solche Rüge bestehen Zulässigkeitsbedenken nicht (vgl. zum Bundesrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1998 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 , = NJW 1991, S.1471). b) Der Rechtsweg ist erschöpft im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, es sei denn, diese erweist sich von vornherein als aussichtslos (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9 ; Beschluß vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 53/94 -~J 1995, S. 373). Daß die Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde erhoben und damit nicht abgewartet haben, ob ihrem Begehren durch die Fachgerichtsbarkeit entsprochen wird, ist unschädlich. Die Verfassungsbeschwerde ist inzwischen jedenfalls dadurch zulässig geworden, daß das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 9. Oktober 1997 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (vgl. zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, BVerfG, Beschluß vom 15. April 1980 - 2 BvR 842/77 - BVerfGE 54, 53 ; BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 1953 - 1 BvR 520/52 - BVerfGE 2, 105 ; sowie Majer, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 93 Rdnr. 22). c) Einer Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof steht nicht entgegen, daß sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Entscheidung mit der Vereinbarkeit des Denkmalschutzgesetzes 1995 mit der bundesrechtlichen Eigentumsgewährleistung und dem bundesrechtlichen Bestimmtheitsgebot auseinandergesetzt hat. Allerdings sind solche Akte der Landesgewalt der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs entzogen, die durch eine Entscheidung eines Bundesgerichts sachlich bestätigt worden sind, da sich jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht schon kontrollierten und als richtig bestätigten Entscheidung materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt auswirken würde (BVerfG, Beschluß vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345 ). An einer solchen sachlichen Bestätigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es trotz der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Dies ergibt sich daraus, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht nur die Frage war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind, d. h., ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukam, ob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwich oder ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen war. In der Sache selbst wäre erst im Revisionsverfahren zu entscheiden gewesen. An dieser der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 ; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 2 BvN 1/95 -, a.a.O.) zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen einer bundesgerichtlichen Bestätigung aufgrund sachlicher Prüfung und dem Abschluß der fachgerichtlichen Ebene durch einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß ist auch dann festzuhalten, wenn sich das Bundesgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fragen beschäftigt hat, die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Landesverfassung ebenfalls eine Rolle spielen (so auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 5. Juli 1984 - Vf. 109-VI-83 - VerfGHE n. F. 37, 89 ; Entscheidung vom 26. Februar 1971 - Vf. 69-VI-70 - VerfGHE n. F. 24, 48 ). d) Soweit die Beschwerdeführer rügen, ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB sei verletzt worden, kommt eine Sachentscheidung erstmals mit Schriftsatz vom 13. Januar 1998 und damit - auch wenn für die Berechnung des Fristablaufs für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die am 4. November 1997 erfolgte, abgestellt wird (vgl. hierzu Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - LVerfGE 5, 30 ) - erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist - des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts beanstandet. Ihr Hinweis in der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 28. April 1997 darauf, daß im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Art. 101 GG gerügt worden sei, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht war schon wegen seiner ausschließlichen Bezugnahme auf das Grundgesetz nicht geeignet, den in §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG niedergelegten Begründungserfordernissen zu genügen. Hinzu kommt, daß es nicht Sache und Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, einen der Verfassungsbeschwerdeschrift als Anlage beigefügten Schriftsatz an ein anderes Gericht darauf zu untersuchen, ob dort ein Sachverhalt dargelegt ist, der die Verletzung von subjektiven Rechten der Verfassung von Berlin als möglich erscheinen läßt (s. Beschluß vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ). Entsprechendes gilt für die ebenfalls erstmals im Schriftsatz vom 13. Januar 1998 erhobene Rüge, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze die Beschwerdeführer in "Verfassungsrechten", weil es ein Allgemeininteresse an der Erhaltung des ehemaligen Kaufhausgebäudes angenommen habe. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde einer Sachprüfung zugänglich ist, ist sie nicht begründet. Das Denkmalschutzgesetz Berlin 1995 ist bei verfassungskonformer Auslegung, wie sie bereits vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen wurde, mit der Verfassung von Berlin vereinbar. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung werden nicht überschritten. a) Mit der Verwendung der in § 2 Abs. 2 DSchG Bln 1995 genannten unbestimmten Rechtsbegriffe (geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit) bei gleichzeitiger Unterschutzstellung von Denkmalen kraft Gesetzes hat der Gesetzgeber nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt (Beschlüsse vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - LVerfGE 1, 81 und vom 12. Juli 1994 VerfGH 94/93 - LVerfGE 2,19 ), verankerte Gebot hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen verstoßen. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 BVerfGE 78, 205 m.w.N.). Die Verwendung wertausfüllender Begriffe ist besonders im Denkmalschutzrecht im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der zu regelnden Sachverhalte; die auch nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Forschung zu beurteilen sind, ersichtlich nicht vermeidbar. Die hierdurch in Randbereichen möglicherweise bedingten Auslegungsschwierigkeiten folgen aus der Eigenart des geregelten Sachverhalts; sie sind bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (BVerfG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, a.a.O., S. 213; BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8). Angesichts der notwendigerweise unbestimmten Regelungen im Denkmalschutzrecht kommt aus verfassungsrechtlicher Sicht dem Verfahren zur Feststellung der Denkmaleigenschaft eine besondere, grundrechtsausgestaltende Bedeutung zu. Ein angemessener verfahrensmäßiger Ausgleich für die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen bei gleichzeitiger Unterschutzstellung kraft Gesetzes, also ohne konkretisierenden Verwaltungsakt, ist aus rechtsstaatlichen Gründen daher geboten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - 4 B 146/87 - NJW 1988, S. 505 = DÖV 1988, S. 425, 426; Steinberg, NvWZ 1992, S. 13, 16). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Denkmalschutzgesetz Berlin 1995 nicht zu beanstanden. In der Auslegung, die das Gesetz - insbesondere auch dessen verfahrensrechtliche Bestimmungen - durch das Oberverwaltungsgericht gefunden hat, überschreiten die den Normbetroffenen aus der Unbestimmtheit der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände und der Unterschutzstellung kraft Gesetzes erwachsenden Belastungen und Risiken das Maß des Zumutbaren nicht. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Eintragungszeitpunkt in die Denkmalliste an bestehenden Pflichten des Betroffenen. Daß die Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bin 1995 nur deklaratorischen Charakter hat und damit keine sichere Gewähr dafür bietet, daß die Bejahung der Denkmaleigenschaft durch die Behörde - die mehr als nur eine Denkmalvermutung, sondern die von der Behörde aufgrund fachlicher Ermittlungen gewonnene Überzeugung von der Denkmaleigenschaft und der Schutzwürdigkeit einer Anlage voraussetzt (vgl. das angegriffene Urteil des OVG Berlin, BauR 1998, S. 776) - einer rechtlichen Überprüfung standhält, führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betroffenen. Auch bei der Unterschutzstellung durch einen konstitutiv wirkenden Bescheid ist der Betroffene nicht vor einer fehlerhaften Einschätzung der Denkmalbehörde sicher. Bei beiden Eintragungssystemen kann erst im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung abschließend und verbindlich geklärt werden, ob die Bejahung der Denkmaleigenschaft zutreffend war oder nicht. Daß der Betroffene von einer nachrichtlichen Listeneintragung überrascht und in seinen Dispositionen eingeschränkt werden kann, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Beim System der konstitutiven Unterschutzstellung kann der Eigentümer oder der in sonstiger Weise Normbetroffene ebenfalls nicht davon ausgehen, daß die Nichteintragung seines Objekts ihm die Gewähr dafür bietet, daß nicht in Zukunft die Denkmalwürdigkeit durch die Behörde erkannt und durch einen konstitutiven Akt rechtsverbindlich festgelegt wird. Der Unterschutzstellung kraft Gesetzes wohnt ferner kein spezifisches, nur bei dieser rechtlichen Ausgestaltung des Denkmalschutzes auftretendes Überraschungsmoment inne. Mit unvorhergesehenen, ihn überraschenden Entscheidungen in Form der vorläufigen und gegebenenfalls für sofort vollziehbar erklärten Unterschutzstellung (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 DSchG Bln 1977) mußte der Normbetroffene auch bei dem früheren System der konstitutiven Unterschutzstellung rechnen (vgl. auch OVG Berlin, a.a.O., S. 776). Schließlich wirkt sich - wie noch auszuführen sein wird - auch im Bereich des Rechtsschutzes die Unterschutzstellung kraft Gesetzes nicht in einer Weise negativ auf die Stellung des Betroffenen aus, daß deshalb - bei der erforderlichen abstrakten Betrachtungsweise - eine unzumutbare Belastung festzustellen wäre. Der Normbetroffene hat vielmehr ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten, die Berechtigung einer Eintragung in die Denkmalliste überprüfen zu lassen und eine volle materiellrechtliche, die Denkmalbehörde bindende Überprüfung der Denkmalwürdigkeit zu erreichen (s. unten d)). bb) Auch für den Zeitraum, in dem die Eintragung einer kraft Gesetzes dem Denkmalschutz unterliegenden Anlage nicht oder noch nicht erfolgt ist, das Gesetz aber - jedenfalls scheinbar - unmittelbar an die normativ begründete Denkmaleigenschaft Verpflichtungen oder Einschränkungen des Eigentümers oder anderer Normbetroffener anknüpft, werden verfassungsrechtlich unzumutbare Belastungen nach der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen und vom Verfassungsgerichtshof geteilten verfassungskonformen Auslegung vermieden. Danach dürfen bei einer nach § 8 Abs. 2 DSchG Bin 1995 möglichen Erhaltungsanordnung die vor der Listeneintragung und deren Bekanntgabe unterlassenen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht zu Lasten des Eigentümers berücksichtigt werden. Dem liegt die zutreffende und ohne weiteres überzeugende Überlegung zugrunde, daß den Normbetroffenen kein höherer Prüfungs- und Nachforschungsaufwand zugemutet werden kann, als der Fachbehörde. Entsprechendes gilt nach dieser Rechtsprechung für die in § 9 DSchG Bln 1995 enthaltene Verpflichtung zur denkmalerhaltenden Nutzung sowie für das in § 10 DSchG Bln 1995 enthaltene Verbot der Beeinträchtigung von Denkmalen durch Veränderungen in deren unmittelbarer Umgebung. Ferner kann die Einhaltung der in § 11 DSchG Bln 1995 geregelten Genehmigungspflicht für Veränderungen, Beseitigungen, Instandsetzungen, Wiederherstellungen und Nutzungsänderungen vor der Listeneintragung und deren Bekanntgabe grundsätzlich nicht erwartet werden. Dies folgt daraus, daß die Denkmalbehörde am Bauaufsichtsverfahren nur dann zu beteiligen ist, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale betroffen sind. Muß aber die Behörde nur beteiligt werden, wenn das Landesdenkmalamt als Denkmalfachbehörde seiner Verpflichtung zur Eintragung nachgekommen ist, so kann nach den verfassungsrechtlich überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf der anderen Seite dem betroffenen Bürger für die Zeit vor der Listeneintragung eine Verletzung der Genehmigungspflicht nicht vorgehalten werden (OVG Berlin, a.a.O., S. 778). Die gleichen Erwägungen stehen einer Wiederherstellungsanordnung bei ungenehmigten Veränderungen, Beseitigungen oder Zerstörungen eines Denkmals (§ 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln 1995) entgegen. Bei einer solchen Auslegung des Denkmalschutzgesetzes Berlin 1995 überschreiten die den Normbetroffenen aus der Unbestimmtheit der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände und dem Verzicht auf einen konstitutiv wirkenden Bescheid erwachsenden Belastungen und Risiken das Maß des verfassungsrechtlich Zumutbaren nicht. In Fällen fehlender Offensichtlichkeit der Denkmalschutzeigenschaft ist sichergestellt, daß die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten vom Betroffenen erst ab Listeneintragung und damit erst ab einem Zeitpunkt, in dem die Behörde selbst ihre fachliche Prüfung abgeschlossen und dies nach außen erkennbar gemacht hat, verlangt werden kann. Hiervon gehen auch die ausdrücklichen Befürworter des gesetzlichen Unterschutzstellungssystems wie selbstverständlich aus ( vgl. Franzmeyer-Werbe, DÖV 1996, S. 950, 953, die davon spricht, daß vor der Listeneintragung die ".... gesetzlichen Pflichten .....ins Leere" gehen). b) Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 DSchG Bln 1995 bezweifeln, da diese Vorschrift ausdrücklich nur im Falle einer wirtschaftlich unzumutbaren Erschwerung der bisher rechtmäßig "ausgeübten" wirtschaftlichen Nutzung eines Denkmals durch die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung oder eine sonstige denkmalschutzrechtliche Maßnahme eine Ausgleichszahlung vorsehe, während in § 13 Abs. 2 DSchG Bln 1977 ein Anspruch auf angemessene Entschädigung schon bei der Undurchführbarkeit baurechtlich sonst "zulässiger" Vorhaben vorgesehen gewesen sei, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit im Blick auf das Ausgangsverfahren. Ausdrücklich stellt das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil fest, daß die Rechtsfrage der angemessenen Entschädigung Aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens nicht geklärt zu werden" brauche (a.a.O., S. 780, re. Spalte). Ist die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens sachlich und zeitlich aber nicht erheblich, so kann sie nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. November 1982 - 1 WvR 900/78 u. a. - BVerfGE 62,117 ). c) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, der Gesetzgeber habe das Verwaltungsverfahren nicht hinreichend gesetzlich ausgestaltet und damit gegen den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes verstoßen. Richtig ist, daß es zur Pflicht des Gesetzgebers gehört, die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, soweit sich dieses auf grundrechtlich geschützte Positionen auswirkt, selbst zu regeln (vgl, zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 BVerfGE 83, 130 [149 ff.] m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob es aus verfassungsrechtlicher Sicht bei einer Unterschutzstellung kraft Gesetzes geboten ist, ein nachrichtliches Verzeichnis, wie es die Denkmalliste darstellt, gesetzlich vorzusehen. Denn jedenfalls sind im Denkmalschutzgesetz Berlin 1995 die Notwendigkeit der deklaratorischen Eintragung in die Denkmalliste und das Eintragungsverfahren im einzelnen in § 4 geregelt. Indem § 4 Abs. 1 die Eintragung von "Denkmalen" vorsieht, ist sichergestellt, daß die zuständige Behörde ausschließlich solche baulichen Anlagen eintragen darf, bei denen sie nach Subsumtion unter die in § 2 DSchG Bln 1995 enthaltenen Begriffsbestimmungen die Denkmaleigenschaft und Schutzwürdigkeit in vollem Umfang bejaht (vgl. OVG Berlin, a.a.O., S. 776). d) Die Unterschutzstellung kraft Gesetzes führt nicht zu einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Normbetroffenen. Das in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB verankerte Gebot des effektiven Rechtsschutzes wäre allerdings verletzt, wenn es Wesensmerkmal das ipso-iure-Systems wäre, daß die infolge der Unbestimmtheit des Denkmalbegriffs im Einzelfall bestehende Unsicherheit, ob ein bestimmtes Objekt unter ihn zu subsumieren ist, durch Anrufung der Gerichte nicht beseitigt werden könnte (dies nehmen an: Niebaum/Eschenbach, DÖV 1994, S.12 und LKV 1995, S.143, 144; kritisch auch Steinberg, NVwZ 1992, S.14,17 f.; a. A. Franzmeyer-Werbe, DÖV 1996, S. 950, 953). So liegt es hier aber nicht. Rechtsschutz wird bei dem System der Unterschutzstellung kraft Gesetzes durch die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage nach § 43 VwGO gewährt. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsverhältnis wird dabei bereits durch die rechtliche Qualifikation eines Gebäudes als Baudenkmal begründet (OVG Berlin, a.a.O., S. 782; Finkelnburg, GE 1995, S. 1145, 1148). Ob für das zusätzlich erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung die Denkmaleigenschaft als solche ausreichend ist (so Finkelnburg, a.a.O.), oder hinzukommen muß, daß der Kläger substantiiert und nachvollziehbar Umstände vorträgt, die den Schluß rechtfertigen, daß die Denkmaleigenschaft gegenwärtig oder in absehbarer Zeit voraussichtlich eine konkrete Bedeutung für ein geplantes Vorhaben, ein Rechtsgeschäft oder sonstige Dispositionen erlangen kann (so OVG Berlin, a.a.O.), kann aus verfassungsrechtlicher Sicht dahinstehen. Abgesehen davon, daß auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall nicht gegeben ist, da das Oberverwaltungsgericht das berechtigte Feststellungsinteresse bejaht hat, ist jedenfalls eine verfassungskonforme, Rechtsschutzlücken ausschließende Handhabung der Verwaltungsgerichtsordnung und damit die Gewähr eines effektiven Rechtsschutzes gegeben. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall eine Rechtsanwendung der Verfahrensvorschriften zu einem Ergebnis führen kann, das mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar ist. Dies ist jedoch nicht notwendige Folge der Unterschutzstellung von Denkmalen kraft Gesetzes. Dem Normbetroffenen wird, wenn er die Berechtigung der Qualifikation einer in die Denkmalliste eingetragenen baulichen Anlage gerichtlich überprüfen lassen möchte, ferner kein unkalkulierbares und damit verfassungsrechtlich unzumutbares Prozeßrisiko aufgebürdet. Nach der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Gesetzes besteht ein aus den im Gesetz angelegten wechselseitigen Mitwirkungs- und Informationspflichten abgeleiteter Anspruch des Eigentümers oder sonst Normbetroffenen, bereits vor Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens von der Denkmalbehörde eine nachprüfbare Begründung für die Bejahung der Denkmaleigenschaft und der Schutzwürdigkeit zu erhalten, um die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu können. e) Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung werden durch diese Auslegung des Denkmalschutzgesetzes nicht verletzt. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen das Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 ; st. Rspr.). aa) Davon, daß der Eintragung in die Denkmalliste entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 DSchG Bin 1995 ein konstitutiver Charakter beigemessen wird, kann keine Rede sein. Richtig ist, daß der Denkmalliste besondere Bedeutung bei der verfassungskonformen Auslegung derjenigen Regelungen des Denkmalschutzgesetzes zukommt, die unmittelbar an die normativ begründete Denkmaleigenschaft einer Anlage anknüpfen. Diese "Aufwertung" der Denkmalliste steht mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung für ein deklaratorisches Eintragungssystem jedoch in Einklang. Die Unterschutzstellung kraft Gesetzes wird hierdurch nicht angetastet. Durch die Auslegung wird lediglich vermieden, daß aus der Denkmaleigenschaft Rechtsfolgen für den Eigentümer auch dann abgeleitet werden, wenn er selbst mangels Eintragung in die Denkmalliste und fehlender Offensichtlichkeit der Denkmaleigenschaft von der Denkmalwürdigkeit keine Kenntnis hat. Wie dargelegt, entspricht diese Auslegung der Regelungssystematik des Gesetzes. bb) Durch die Hervorhebung der Bedeutung der Listeneintragung und deren Bekanntgabe wird ferner nicht das gesetzgeberische Ziel einer Effizienzsteigerung des Denkmalschutzes und einer Verwaltungsvereinfachung durch Verringerung von Verwaltungsaufwand verfehlt oder verfälscht. Allerdings ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, das betont, daß eine bloße Denkmalvermutung nicht für die Aufnahme in die Denkmalliste ausreiche, sondern die Behörde vor der Eintragung aufgrund eigener fachlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sein müsse, die bauliche Anlage erfülle die in § 2 DSchG Bln 1995 umschriebenen Anforderungen an die Denkmaleigenschaft und Schutzwürdigkeit in vollem Umfang (vgl. OVG Berlin, a.a.O., S. 776), bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft durch die Behörde keine Verwaltungsvereinfachung festzustellen. Die verbleibende - und ausweislich der Gesetzesbegründung in erster Linie beabsichtigte - Verfahrensvereinfachung besteht jedoch darin, daß das nach der Einschätzung des Gesetzgebers "aufwendige und langwierige Anhörungsverfahren bei Unterschutzstellungen" (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 12/4997 S. 7) unterbleibt und die Denkmalbehörde sich zunächst mit einer reinen Unterrichtung des Betroffenen über die Eintragung begnügen kann und erst und nur auf besondere Anforderung eine zusätzliche Begründung abgeben muß. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.