Beschluss
66/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1999:0127.66.98.0A
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Leitsätze
1a. Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht grundsätzlich keine Grundrechtsfähigkeit zu.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die juristische Person solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen.
1b. Hier: Als rechtsfähige Teilkörperschaft der FU Berlin gem HSchulG BE § 18 Abs 1 S 2 ist die Studentenschaft (Beschwerdeführerin) juristische Person des öffentlichen Rechts.
Soweit die Studentenschaft dazu berufen ist, iSv HSchulG BE § 18 Abs 2 S 1 und S 2 die Belange der Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, und sie in diesem Sinne ein politisches Mandat wahrnimmt, erfolgt dies aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung und nicht in Wahrnehmung individueller Freiheiten der Studenten (vgl VerfGH Berlin, 1995-08-16, 7/95, LVerfGE 3, 47ff).
2. Das Rechtsstaatsprinzip ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Grundrecht (vgl VerfGH Berlin, 1993-06-15, 18/92, LVerfGE 1, 81ff).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht grundsätzlich keine Grundrechtsfähigkeit zu. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die juristische Person solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen. 1b. Hier: Als rechtsfähige Teilkörperschaft der FU Berlin gem HSchulG BE § 18 Abs 1 S 2 ist die Studentenschaft (Beschwerdeführerin) juristische Person des öffentlichen Rechts. Soweit die Studentenschaft dazu berufen ist, iSv HSchulG BE § 18 Abs 2 S 1 und S 2 die Belange der Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, und sie in diesem Sinne ein politisches Mandat wahrnimmt, erfolgt dies aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung und nicht in Wahrnehmung individueller Freiheiten der Studenten (vgl VerfGH Berlin, 1995-08-16, 7/95, LVerfGE 3, 47ff). 2. Das Rechtsstaatsprinzip ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Grundrecht (vgl VerfGH Berlin, 1993-06-15, 18/92, LVerfGE 1, 81ff). I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 1998 - VG 2 A 230/97 -, mit dem ihr für die Dauer der Mitgliedschaft der Antragsteile des Ausgangsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben, sowie gegen den ihren Antrag auf Zulassung der Beschwerde ablehnenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 1998 - OVG 8 SN 24/98 -. Die Beschwerdeführerin, die durch den Allgemeinen Studentenausschuß (ASTA) gesetzlich vertreten wird, ist Herausgeberin der Zeitschrift "Neues Dahlem" sowie der Broschüren "Mein erstes Semester" von Oktober 1997 und "Chiapas und die Linke" von November 1996. Mit einer beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage begehren mehrere Studenten der Freien Universität in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Beschwerdeführerin, es dieser zu untersagen, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen abzugeben. Ein von ihnen gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung führte zu den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen. Das Verwaltungsgericht ist mit den Antragstellern zu der Überzeugung gelangt, daß die Beschwerdeführerin sich unter Überschreitung des ihr in § 18 Abs. 2 BerlHG eingeräumten Rechts auf ein hochschulbezogenes politisches Mandat ein allgemeinpolitisches Mandat anmaßt, indem sie in den genannten Broschüren vielfach Artikel und Aufrufe Dritter veröffentlicht, die jeglichen hochschulpolitischen Bezug im Sinne von § 18 Abs. 2 BerlHG vermissen lassen. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihre Grund Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 20 und 21 sowie das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 36 Abs. 1 VvB. Sie ist der Auffassung, grundrechtsfähig und damit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren parteifähig zu sein. Da die Universität, deren rechtsfähige Teilkörperschaft sie sei, ihrerseits nach § 4 Abs. 1 S. 1 BerlHG der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium diene und überdies nach § 4 Abs. 1 BerlHG mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen beitrage und deshalb nicht nur Trägerin der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 21 VvB, sondern auch des Grundrechts der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 VvB sei, müsse dies auch für sie als deren rechtsfähige Teilkörperschaft gelten. Art. 21 VvB und Art. 20 VvB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB stützten die "Studierfreiheit", also die Ausbildungsfreiheit durch Teilnahme am hochschulisch organisierten Wissenschaftsprozeß. Der objektiv institutionelle Schutzbereich Hochschule, in welchem die Studenten und Studentinnen integriert seien, werde durch die verfaßte Studentenschaft gewährleistet, die deshalb den Schutz des Art. 21 VvB genieße. Dieser Schutzaufgabe komme sie vor allem durch Inanspruchnahme ihres Rechts der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 VvB nach. Das gerichtliche Verbot der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wirke genauso wie bei einem Bürger oder einer Bürgerin, die von ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 VvB Gebrauch machen wollen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BerlHG habe die Beschwerdeführerin die Belange der Studentinnen und Studenten nicht nur in der Hochschule, sondern gerade auch in der Gesellschaft wahrzunehmen. Sie nehme daher, wie in § 18 Abs. 2 Satz 2 BerlHG zum Ausdruck komme, in diesem Sinne auch ein politisches Mandat wahr. Diese Aufgabenzuweisung, die weit über die der Hochschulgesetze anderer Bundesländer hinausgehe, besage, daß sie ein politisches Mandat habe und ein politisches Mandat ausüben dürfe und solle, welches über den reinen Hochschulbezug hinausreiche. Hätte dies Gesetzgeber nicht gewollt, hätte er es - wie in anderen Hochschulgesetzen - in § 18 Abs. 2 bei der Erwähnung der Hochschule belassen und nicht ausdrücklich "und Gesellschaft" hinzugefügt. Die Beschwerdeführerin rügt außerdem einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot, da der Tenor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht genau genug erkennen lasse, welche Meinungsäußerung ihr untersagt sei. Die Senatsverwaltung für Justiz und die Antragsteller des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit sich zu äußern. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person des öffentlichen Rechts für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht parteifähig (vgl. dazu Beschluß vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 f ) a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit eine solche nicht zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Parteifähig für eine auf die Verletzung von Grundrechten gestützte Verfassungsbeschwerde ist nur, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann (Vgl. Beschluß vom 16. August 1995, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 LVerfGE 1, 9, 16 ff.). Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann nur ausnahmsweise Grundrechtsfähigkeit zustehen. Grundrechte sind in erster Linie Individualrechte des Einzelnen, die vorrangig dem Schutz seiner Freiheitssphäre dienen und darüber hinaus eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern sollen (so zu den Grundrechten des Grundgesetzes BVerfG, Beschluß vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 - BVerfGE 75, 192 ). Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist daher nur gerechtfertigt, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entscheidung natürlicher Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 96). Diese Voraussetzung liegt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht vor. Denn die Erfüllung der ihnen zugeordneten Aufgaben erfolgt in aller Regel nicht zur Wahrnehmung individueller Freiheiten, sondern zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben und Kompetenzen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrerseits unmittelbar Grundrechtsschutz genießen, wie dies beispielsweise für Universitäten und Fakultäten hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) der Fall ist. Diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen durchweg Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte und bestehen als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen. b) Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor: Die Beschwerdeführerin ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BerlHG eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule, die ihrerseits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung ist. Daher ist auch die Beschwerdeführerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben sind ihr durch Gesetz zugeordnet (§ 18 Abs. 2 BerlHG). Einen gerade die Wahrnehmung dieser Aufgaben umfassenden Grundrechtsschutz gewährt die Verfassung von Berlin nicht. Auch soweit die Studentenschaft dazu berufen ist, die Belange der Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, und sie in diesem Sinne ein politisches Mandat wahrnimmt (so § l8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BerlHG), erfolgt dies aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung und nicht in Wahrnehmung individueller Freiheiten der Studenten. Die Beschwerdeführerin kann daher als solche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundrechtsschutz nicht in Anspruch nehmen (wie Beschluß vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3 47 ff.). Das gilt für sämtliche vorliegend in Anspruch genommenen materiellen Grundrechte der Verfassung von Berlin, da sie diese nicht in einem Bereich verteidigt, in dem sie vom Staate unabhängig ist. 2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Tenor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zu unbestimmt und verletze deshalb das Rechtsstaatsprinzip, fehlt es an der schlüssigen Behauptung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechts der Beschwerdeführerin. Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, sondern entfaltet Rechtsansprüche des Einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen, subjektiven Rechten (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - LVerfGE 1, 81 ff. und vom 21. September 1995 - VerfGH 46/95 - LVerfGE 3, 96 ff.; ständige Rechtsprechung). Aus Art. 36 Abs. 1 VvB folgt nichts anderes. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.