OffeneUrteileSuche
Beschluss

78/98, 78 A/98

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1998:1216.78.98.0A
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet. I. 1 . Der am 15. Dezember 1963 in Batticaloa im Osten Sri Lankas geborene Beschwerdeführer ist srilankischer Staatsangehöriger mit tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste zuletzt am 22. November 1993 nach Deutschland ein und meldete sich hier als Asylsuchender. Zur Begründung seines Asylantrags trug er u. a. vor, er habe bis März 1986 als Busfahrer in Sri Lanka gearbeitet. Obwohl er nicht politisch tätig gewesen sei, sei er im März 1986 bei einer Straßenkontrolle durch die Armee verhaftet, verhört, geschlagen und ohne Gerichtsverfahren 1 ½ Monate lang in einem Sondergefängnis für rebellierende junge Männer festgehalten worden. Im Mai 1986 sei er unter der Auflage, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, freigelassen worden. Statt dessen habe er jedoch Sri Lanka verlassen und seitdem in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet. Nachdem sein Arbeitsvertrag ausgelaufen sei, wolle er nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil er dort sowohl von der tamilischen Rebellenorganisation LTTE als auch von der Armee gesucht werde. Sein jüngerer Bruder sei im Alter von 18 Jahren verhaftet worden und seitdem verschwunden. Nachdem sein Vater inzwischen verstorben sei, lebten in seinem Dorf als Familienangehörige nur noch seine Mutter und ein Onkel. Weder dort noch in Colombo gebe es für ihn Sicherheit, da junge Leute immer gesucht würden. Durch Bescheid vom 8. September 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte den Beschwerdeführer auf, Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, in Sri Lanka einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche bei Rückkehr dorthin befürchten zu müssen. Soweit er als tamilischer Volkszugehöriger seinen Antrag auf eine Gruppenverfolgung stütze, lasse sich daraus kein Asylanspruch ableiten. Der srilankische Staat gehe nämlich nicht wahllos gegen alle Tamilen jeden Alters und jeden Geschlechts vor, wie dies für eine rassische Verfolgung kennzeichnend wäre. Vielmehr richteten sich seine Maßnahmen vorwiegend gegen die jüngeren Tamilen im Alter von 11 bis 35 Jahren. Da Tamilen dieser Altersgruppe zwangsläufig aufgrund ihrer aktiven Kampf- und Aktionsfähigkeit für den Verdacht der Unterstützung der LTTE in Frage kämen, fehle diesen Maßnahmen die Asylerheblichkeit; denn sie dienten erkennbar objektiv der Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners. Soweit der Beschwerdeführer eine Individualverfolgung geltend mache, seien seine Angaben widersprüchlich und unglaubhaft. Mit der hiergegen erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin verfolgte der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Zur Begründung führte er u. a. aus, ihm drohe bei Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, da die militärischen Maßnahmen der Streitkräfte über eine reine Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners hinausgingen und unter Billigung der Regierung bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet seien. Er könne auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, da er insbesondere bei einer Einreise über den Flughafen von Colombo vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sei. Tamilen, die aus dem Ausland zurückkehrten, setzten sich dem Verdacht aus, dort mit der Exilorganisation der LTTE Kontakt gehabt zu haben. Bei der zu befürchtenden Festnahme komme es meist zu asylrelevanten Mißhandlungen und Folterungen. Hierfür reiche auch ohne Vorliegen eines konkreten Verdachts aus, daß es sich um Tamilen zwischen elf und 35 Jahren handele. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1998 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe keinen brieflichen Kontakt nach Sri Lanka und wisse deshalb nicht, was seine Verwandten machten. Im übrigen konkretisierte er sein tatsächliches Vorbringen dahingehend, daß er aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und der erlittenen Vorverfolgung bereits bei seiner Rückkehr damit rechnen müsse, festgenommen zu werden. Schon dabei bestehe für ihn die erhebliche und konkrete Gefahr, durch srilankische Sicherheitskräfte mißhandelt zu werden. Außerdem wäre für ihn weder in Colombo noch sonstwo in Sri Lanka das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert. Aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und der erlittenen Vorverfolgung bestehe auch die beachtliche Gefahr, in Colombo jederzeit bei Razzien festgenommen und mißhandelt zu werden. Diese Gefahr sei wegen der seit Oktober 1997 verschärften Bürgerkriegssituation und der sich daraus ergebenden Kontrollen auch bei dem Versuch gegeben, von Colombo aus in andere Landesteile zu gelangen. Zum Beweis all dessen beantragte der Beschwerdeführer die Einholung von aktuellen Sachverständigengutachten der Organisation amnesty international und des UNHCR. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag zunächst durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß ab, da er auf die Ausforschung von Sachverhalten gerichtet sei, für die der Beschwerdeführer selbst keine hinreichenden Anhaltspunkte angeben könne. Im übrigen lege das Gericht einer eventuellen Entscheidung Äußerungen des UNHCR - zuletzt vom 12. Februar 1998 - zugrunde und werde, wenn es zu einem Urteil komme, auch den Jahresbericht der Organisation amnesty international für 1997 berücksichtigen. Durch Urteil vom selben Tage - zugestellt am 23. Juli 1998 - wies das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka vor Politischer Verfolgung hinreichend sicher. Deshalb könne offenbleiben, ob er Sri Lanka vorverfolgt verlassen habe und Tamilen dort zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Gegenwärtig und in naher Zukunft drohe ihm wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit in ganz Sri Lanka keine gruppengerichtete Verfolgung; unabhängig davon biete sich ihm jedenfalls im Süden und Westen seines Heimatlandes, insbesondere im Großraum Colombo, eine inländische Fluchtalternative. Dies ergebe sich aus den Ausführungen, die das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vom 15. Dezember 1997 - OVG 3 B 9/95 - zur Verfolgungssicherheit für Tamilen in Sri Lanka gemacht habe. Darin habe das Oberverwaltungsgericht für den Zeitpunkt bis zu seiner Entscheidung u. a. folgendes festgestellt: Gegenwärtig und in naher Zukunft seien Tamilen in Sri Lanka landesweit vor staatlichen oder dem Staat zuzurechnenden Repressalien von asylerheblicher Relevanz, Dichte und Gerichtetheit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher. Das gelte zunächst für den Norden des Landes und für die nicht von der LTTE beherrschten Gebiete des Nordostens und Ostens. Auch im Süden und Westen seien zurückkehrende Asylbewerber vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Zwar würden weiterhin groß angelegte Razzien durchgeführt und viele Personen festgenommen. Routinemäßig fänden nach wie vor Identitätskontrollen in den Straßen Colombos statt, wobei insbesondere männliche Personen im Alter zwischen 15 und 40 Jahren betroffen seien, die sich entweder nicht ausweisen könnten, keine zufriedenstellenden Erklärungen über den Zweck ihres Aufenthalts gäben oder den Sicherheitsbehörden bereits bei früheren Kontrollen aufgefallen seien. Die Mehrzahl der Verhafteten komme jedoch nach kurzer Zeit wieder frei, wenn der Verdacht einer LTTE-Unterstützung ausgeräumt sei. Zwar gebe es weiterhin Berichte über Foltermaßnahmen in den Polizeistationen und Gefängnissen. Dem wirke die Regierung jedoch entgegen, was auch Erfolge zeige. Wenngleich die Berichte über aufgefundene Leichen von der Polizei ermordeter Personen nicht abrissen, ergebe die Bewertung dieser Situation keine Anhaltspunkte dafür, daß im Süden und Westen des Landes lebende Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Die in letzter Zeit erheblich gestiegene Zahl von Verhaftungen ändere an dieser Bewertung nichts. Zwar könne es sich in den Fällen, in denen Festgenommene gefoltert würden, um politische Verfolgung handeln. Soweit kein konkretisierter LTTE-Bezug bestehe, sei jedoch aufgrund der zum Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen getroffenen Maßnahmen auch für junge Tamilen das Risiko einer Mißhandlung durch staatliche Sicherheitskräfte als äußerst gering zu veranschlagen. Trotz einiger geschilderter Einzelfälle von Verhaftungen und Mißhandlungen sei insgesamt die Einschätzung gerechtfertigt, daß auch aus Europa zurückkehrende junge Tamilen grundsätzlich im Süden und Westen des Landes vor politischer Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher seien. Unterstelle man zugunsten zurückgekehrter Tamilen, daß diesen im Norden und Osten/ Nordosten Sri Lankas politische Verfolgung drohe, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für den Norden des Landes angenommen habe, dann stehe diesen hiernach jedenfalls im Süden und Westen, insbesondere im Großraum Colombo, eine inländische Fluchtalternative offen. Daraus folge weiter, daß das verfolgungsfreie Gebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung erreicht werden könne. Darüber hinaus könnten zurückgekehrte Tamilen sich im Süden und Westen auf absehbare Zeit aufhalten. Daß ihnen dort wirtschaftliche Verelendung drohe, könne nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht sehe nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen keine Veranlassung, von dieser zum Jahresende 1997 maßgeblichen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts abzuweichen. Eine beachtliche Veränderung der Sicherheitslage habe sich nach dem neueren Quellenmaterial nicht ergeben. Vielmehr sei unverändert für aus Europa zurückkehrende Tamilen auch für die nächste Zukunft in Sri Lanka hinreichende Sicherheit vor Verfolgung gegeben und unabhängig davon von einer inländischen Fluchtalternative auszugehen, soweit nicht ein auch gegenwärtig noch anhaltender konkreter Verdacht aktiver LTTE-Unterstützung bestehe. Das könne im Falle des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Weil er in Sri Lanka vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sei, könne ihm auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden. Die Klage sei offensichtlich unbegründet, weil an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdränge. Denn es entspreche der gefestigten und auch hinreichend aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, daß Tamilen als Gruppe entweder in ganz Sri Lanka vor politischer Verfolgung hinreichend sicher seien oder sich ihnen wenigstens in einem Teil ihres Heimatlandes eine inländische Fluchtalternative biete, wo sie vor der behaupteten Gruppenverfolgung hinreichend sicher seien. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22. Februar 1996 - 12 L 7722/95 - und 24. April 1997 - 12 L 1734/96 vorgenommene Einschränkung, daß eine inländische Fluchtalternative für vorverfolgte 14- bis 35jährige tamilische Volkszugehörige nicht bestehe, die nicht im oder in den Familienverband einreisten oder für die keine vergleichbaren persönlichen Bindungen beständen, stelle diese gefestigte Rechtsprechung nicht in Frage. 2. Mit der am 23. September 1998 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 1 und 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet verstoße gegen Art. 15 Abs. 4 VvB, da dem Beschwerdeführer damit willkürlich der Rechtsweg zum Oberverwaltungsgericht abgeschnitten werde. Bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, die die Unanfechtbarkeit des erstinstanzlichen Urteils zur Folge habe, seien besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage müsse sich zumindest eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben. Das sei hier nicht der Fall. In den Gründen dafür, daß die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, habe das Verwaltungsgericht auf eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen und dabei selbst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zitiert, das eine inländische Fluchtalternative für vorverfolgte 14- bis 35jährige tamilische Volkszugehörige, die nicht im oder in den Familienverband einreisen oder für die keine vergleichbaren persönlichen Bindungen bestehen, gerade ausschließe. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers falle er genau unter diese Ausnahmegruppe. Die Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags sei rechtsfehlerhaft und verletze ihn deshalb in seinem sich aus Art. 15 Abs. I VvB ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Äußerung des UNHCR vom 12. Februar 1998, auf die das Gericht in diesem Zusammenhang verwiesen habe, beziehe sich auf Umstände des Jahres 1997 und nicht auf die unter Beweis gestellten Behauptungen. Entgegen dem Hinweis des Gerichts sei auch der Jahresbericht der Organisation amnesty international für 1997, der erst im Juli 1998 erschienen sei, nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Über die Verschlechterung der Situation in Colombo seit dem Bombenanschlag vom 15. Oktober 1997 hätten dem Gericht keine Erkenntnisquellen vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn zu untersagen. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist der Senatsverwaltung für Justiz und der Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie dem Landeseinwohneramt Berlin Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu äußern. II. 1. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen und damit Art. 15 Abs. 4 VvB verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 VvB. Der Beschwerdeführer hat sich im Ausgangsverfahren gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots und von Abschiebungshindernissen, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gewandt. Er hat also gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt den Rechtsweg beschritten, der unter der besonderen Gewährleistung des Art. 15 Abs. 4 VvB steht. Art. 15 Abs. 4 VvB überläßt zwar die nähere Ausgestaltung dieses Rechtswegs den jeweils geltenden Prozeßordnungen und gewährleistet nicht, daß diese einen Instanzenzug zur Verfügung stellen. Jedoch darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden, und er darf auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, es gilt auch für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozeßordnung jeweils vorsieht (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 40, 272 ; ständige Rechtsprechung). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 65, 76 ff.), ist es wegen der außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylverfahren zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn sich die Klage eines Asylsuchenden als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (§ 78 Abs. I AsylVfG), die Inanspruchnahme einer weiteren gerichtlichen Instanz mithin mutwillig wäre. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 71, 276 ; BVerwG, Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24/79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1). Die subjektive Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage durch den Einzelrichter reicht hierfür nicht aus. Vielmehr gebieten die in der Sache betroffenen Grundrechte - hier das im Umfang des bundesrechtlichen Mindeststandards des Art. 2 Abs. 1 GG auch Ausländern in Art. 17 VvB landesverfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Freizügigkeit (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 und vom 16. August 1995 - VerfGH 27/94 - LVerfGE 3, 50 ) - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB zur Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 1994 und vom 28. Januar 1998 - VerfGH 65/97, 65 A/97 - NVwZ-Beil. 1998, S. 41 ), daß sich die offensichtliche Unbegründetheit der Klage klar und eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BVerfGE 65, 76 ff.; 71, 276 ; Beschluß vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 - NVwZ-Beil. 1997, S. 9 f. zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Beschränkt sich das Verwaltungsgericht im wesentlichen darauf, abstrakt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet darzulegen, ohne diesen abstrakten Maßstab im konkreten Fall auf die Situation und das Vorbringen des Klägers anzuwenden, so vermag dies die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht zu tragen. Vielmehr muß aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar deutlich werden, unter welchen Gesichtspunkten dieser abstrakte Maßstab im konkreten Fall auf die Situation und das Vorbringen des Klägers angewandt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2748/93 - NVwZ-Beil. 1995, S. 1 f.). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt das angegriffene Urteil nicht ausreichend Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ausdrücklich den für vorverfolgte Asylbewerber geltenden herabgestuften Prognosemaßstab zugrundegelegt, wonach eine Asylanerkennung bzw. die Gewährung von Abschiebungsschutz erst dann ausscheidet, wenn der Asylbewerber in seinem Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dabei hat es das Offensichtlichkeitsurteil in Bezug auf die geltend gemachte Gruppenverfolgung darauf stützen wollen, daß eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliege, wonach Tamilen als Gruppe entweder in ganz Sri Lanka vor politischer Verfolgung hinreichend sicher seien oder sich wenigstens in einem Teil ihres Heimatlandes eine inländische Fluchtalternative biete, wo sie vor der behaupteten Gruppenverfolgung hinreichend sicher seien. Es hat jedoch selbst darauf hingewiesen, daß das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht insoweit die Einschränkung mache, daß eine inländische Fluchtalternative für vorverfolgte 14- bis 35jährige tamilische Volkszugehörige nicht gegeben sei, die nicht im oder in den Familienverband einreisten und für die auch keine vergleichbaren persönlichen Bindungen beständen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Einschränkung stelle die vorgenannte gefestigte Rechtsprechung nicht in Frage, ist nur behauptet, aber nicht näher begründet worden. Daher kann die Bewertung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht überzeugen. Da der Beschwerdeführer als im maßgeblichen Zeitpunkt 34jähriger tamilischer Volkszugehöriger geltend macht, vorverfolgt zu sein und weder in den Familienverband einreisen zu können noch über vergleichbare persönliche Bindungen zu verfügen, und das Verwaltungsgericht zu diesem Vorbringen keine Feststellungen getroffen, sondern ausdrücklich offengelassen hat, ob der Beschwerdeführer vorverfolgt war, fehlt es an einer tragfähigen Begründung des Offensichtlichkeitsurteils. Dies gilt um so mehr, als das vom Verwaltungsgericht in erster Linie in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1997 sich nicht damit auseinandersetzt, daß das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. April 1997 seine Rechtsprechung ausdrücklich aufrechterhalten hatte, obwohl ihm dabei im wesentlichen dieselben Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen vorlagen wie dem Oberverwaltungsgericht Berlin. Inzwischen hat im übrigen auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26. Mai 1998 - 21 A 571/96.A - entschieden, daß hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung in Sri Lanka für junge tamilische Männer nicht festgestellt werden könne. 2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, entspricht sein Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung einer derartigen Rechtsverletzung. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Das gilt auch für die Würdigung, ein bestimmter Beweisantrag sei auf die Ausforschung nicht hinreichend substantiiert dargelegter Sachverhalte gerichtet. Daß sich aus dem Jahresbericht der Organisation amnesty international für 1997, den das Verwaltungsgericht bei seinem Urteil berücksichtigen wollte, jedoch nicht berücksichtigt hat, erhebliche neue, über das vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Material hinausgehende Gesichtspunkte ergeben hätten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Abgesehen davon läßt sich aus Art. 15 Abs. 1 VvB kein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes oder auf bestimmte Beweismittel herleiten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist schließlich nicht schon dann verletzt, wenn der Richter im Zusammenhang mit seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen sein mag. Ob diese aus § 86 VwGO folgende Pflicht in jeder Hinsicht fehlerfrei erfüllt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht nachzuprüfen. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 3 BVerfGG an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.