Beschluss
103/97
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1998:1216.103.97.0A
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Leitsätze
1a. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch iSv Verf BE Art 15 Abs 1 genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die fachgerichtliche Entscheidung ankommen kann.
1b. Stellt das Fachgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, kann dies im Ergebnis einer Verhinderung eines Vortrags gleichkommen.
1c. Hier: Die vom VG getroffene Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits zulasten des Beschwerdeführers verletzt nicht das rechtliche Gehör, da das VG nicht zu einem ausdrücklichen Hinweis verpflichtet war, daß es für die Kostenentscheidung darauf ankommen könne, ob die gewährten Fördermittel im Wohnungsbauprogramm 1996 oder - wie aus dem Vortrag des Beschwerdeführers aus Sicht des VG zu entnehmen war - im Vorgriff auf das Wohnungsbauprogramm 1997 bewilligt wurden.
Den neuen Sachvortrag des Beschwerdeführers, daß die Fördermittel tatsächlich aus dem Wohnungsbauprogramm 1996 bewilligt wurden, mußte das VG nicht mehr berücksichtigen, da die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung gem VwGO § 158 Abs 2 grundsätzlich unanfechtbar und damit unabänderlich ist.
2a. Zur Verletzung des Willkürverbots wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln vgl VerfGH Berlin, 1996-04-25 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>; st Rspr.
2b. Hier: Ausgehend vom Kenntnisstand des VG zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung ist es nicht willkürlich, daß das VG dem - vom Beschwerdeführer selbst hervorgehobenen - vermeintlichen Vorgriff auf das Wohnungsbauprogramm 1996 entscheidende Bedeutung bei der Kostenverteilung beigemessen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch iSv Verf BE Art 15 Abs 1 genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die fachgerichtliche Entscheidung ankommen kann. 1b. Stellt das Fachgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, kann dies im Ergebnis einer Verhinderung eines Vortrags gleichkommen. 1c. Hier: Die vom VG getroffene Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits zulasten des Beschwerdeführers verletzt nicht das rechtliche Gehör, da das VG nicht zu einem ausdrücklichen Hinweis verpflichtet war, daß es für die Kostenentscheidung darauf ankommen könne, ob die gewährten Fördermittel im Wohnungsbauprogramm 1996 oder - wie aus dem Vortrag des Beschwerdeführers aus Sicht des VG zu entnehmen war - im Vorgriff auf das Wohnungsbauprogramm 1997 bewilligt wurden. Den neuen Sachvortrag des Beschwerdeführers, daß die Fördermittel tatsächlich aus dem Wohnungsbauprogramm 1996 bewilligt wurden, mußte das VG nicht mehr berücksichtigen, da die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung gem VwGO § 158 Abs 2 grundsätzlich unanfechtbar und damit unabänderlich ist. 2a. Zur Verletzung des Willkürverbots wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln vgl VerfGH Berlin, 1996-04-25 69/95, LVerfGE 4, 54 ; st Rspr. 2b. Hier: Ausgehend vom Kenntnisstand des VG zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung ist es nicht willkürlich, daß das VG dem - vom Beschwerdeführer selbst hervorgehobenen - vermeintlichen Vorgriff auf das Wohnungsbauprogramm 1996 entscheidende Bedeutung bei der Kostenverteilung beigemessen hat. I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks in Berlin-Mitte. Er beantragte im Dezember 1995 bei der Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Beteiligte) die Bewilligung von Fördermitteln im sogenannten.2. Förderweg für die Errichtung von zwölf Neubauwohnungen. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten darüber, ob die von der Beteiligten geführte Liste der förderungswürdige Objekte für das Wohnungsbauprogramm 1996 in rechtmäßiger Weise erstellt worden war. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Beschwerdeführer erreichen wollte, dass zunächst keine Beschlüsse über die Vergabe von Fördermitteln gefasst werden, nahm er zurück, nachdem die Beteiligte für den Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren eine Förderung des Bauvorhabens nach Maßgabe der im Wohnungsbauprogramm 1996 geltenden Bestimmungen zugesagt hatte. Mit Schreiben vom 12. August 1996 teilte die Beteiligte dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen der Kontingentierung der Förderprogramme für das Wohnungsbauprogramm 1996 die Bewilligung von 850 Wohneinheiten im 2. Förderweg vorgesehen sei. Aufgrund der Vielzahl vorliegender Anträge sei in Zusammenarbeit mit der Senatsbauverwaltung eine Liste der zu fördernden Objekte, geordnet nach der Reihenfolge des Eingangs der letzten für den Abschluss der kaufmännischen Prüfung notwendige Unterlagen bzw. nach dem Datum der Baugenehmigung aufgestellt worden. Des weiteren seien in diesem Förderkontingent zusätzlich Dachausbauten sowie abgeschlossene städtebauliche Verträge oder Vorhaben- und Entwicklungspläne zu beachten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensweise und der Eingangsdaten der für die Prüfung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers erforderlichen Unterlagen könne keine Bewilligung im Wohnungsprogrammjahr 1996 in Aussicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 19. August 1996 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, das Land Berlin unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 1996 zu verpflichten, ihm die beantragten öffentlichen Mittel für sein Bauvorhaben zu bewilligen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 1996 teilte der Beschwerdeführer der Beteiligten mit, dass er beabsichtige, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln auch für das Wohnungsbauprogramm 1997 zu stellen. Die Beteiligte antwortete mit Schreiben vom 3. September 1996, dass der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nicht auf ein Wohnungsbauprogrammjahr bezogen sei, so dass der bereits gestellte Antrag für das Programmjahr 1997 fortbestehe. Dieser Schriftwechsel wurde dem Verwaltungsgericht zunächst von keiner Seite zur Kenntnis gebracht. Die Beteiligte teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 unter der Überschrift "Vorgriff Wohnungsbauprogramm 1997" mit, dass der Bewilligungsausschuss der beantragten Subventionierung unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erklärte daraufhin gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass er eine prozessbeendende Erklärung abgeben werde, sobald ein Bewilligungsbescheid oder ein unterzeichneter Darlehensvertrag vorliege. Diesem Schriftsatz war eine Kopie des Schreibens der Beteiligten vom 7. Oktober 1996 beigefügt. Die Beteiligte konkretisierte ihre Ankündigung mit einem weiteren an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 1996, das die Überschrift "Wohnungsbauprogramm 1996" trug. Schließlich teilte die Beteiligte dem Beschwerdeführer unter dem 5. November 1996 ausdrücklich mit, dass das Bauvorhaben nicht im Wohnungsbauprogramm 1997, sondern im Wohnungsbauprogramm 1996 bewilligt worden sei Dieser Schriftwechsel wurde dem Verwaltungsgericht ebenfalls zunächst nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem am 4. Juni 1997 der Fördervertrag ausgefertigt worden war, teilte der Beschwerdeführer dies dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juni 1997 mit und erklärte die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Als Anlage war nochmals das Schreiben der Beteiligten vom 7. Oktober 1996 und ein weiteres Schreiben der Beteiligten vom 16. Oktober 1996, das ebenfalls die Überschrift "Wohnungsbauprogramm 1997" enthielt, beigefügt. Die Beteiligte schloss sich der Erledigungserklärung an: Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 6. August 1997 erlegte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beschwerdeführer im Ergebnis zwar eine Förderung des Wohnungsbauvorhabens zuteil geworden sei, jedoch entgegen seinem ursprünglichen Begehren nicht aus dem Wohnungsbauprogramm 1996, sondern im Vorgriff aus dem Wohnungsbauprogramm 1997. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag, dessen Erfolgsaussicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht beurteilt werden könne, nicht weiterverfolgt habe. Mit Schriftsatz vom 6. November 1997 erhob der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung Gegenvorstellung mit der Begründung, dass die Förderung sehr wohl aus Mitteln des Wohnungsbauprogramms 1996 erfolgt sei. Er fügte dem Schriftsatz Kopien der Schreiben der Beteiligten vom 3. September, 29. Oktober und 5. November 1996 bei. Des weiteren führte er aus, dass es für die Kostenentscheidung nicht darauf ankommen könne, welchem Jahresprogramm die Fördermittel entstammten. Er habe sowohl nach seiner eigenen als auch nach der Rechtsansicht der Beteiligten wirtschaftlich das erhalten, was er beantragt habe, und sei somit in vollem Umfang klaglos gestellt worden. Die Kostenentscheidung hätte daher zu seinen Gunsten ergehen müssen. Mit dem weiteren durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25. November 1997 wies das Verwaltungsgericht die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück mit der Begründung, in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kostenentscheidung sei dem Gericht nicht bekannt gewesen, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers aus dem Wohnungsbauprogramm 1996 gefördert worden sei. Eine nachträgliche Änderung des Beschlusses komme auch nicht aus den im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwG0 anzustellenden Billigkeitserwägungen in Betracht, zumal der Beschwerdeführer das Gericht erst nach dessen Kostenentscheidung darüber informiert habe, dass ihm eine Förderung aus Mitteln des Wohnungsbauprogramms 1996 zugesagt worden sei. Da dem anwaltlich vertretenen Kläger die Relevanz dieser Tatsache hätte bekannt sein müssen, sei ihm dieses Versäumnis zuzurechnen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB), das Willkürverbot (Art. 10 Abs 1 VvB) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 VvB) verstoßen. Zur Begründung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt der Beschwerdeführer aus: Das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis solche Anforderungen an den Parteivortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensgang nicht zu rechnen brauchte. Die Annahme des Gerichts, er sei nicht klaglos gestellt worden, sei unstreitig falsch. Es stelle gerade kein Versäumnis dar, dass in der Erledigungserklärung nicht noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Förderung aus Mitteln des Wohnungsbauprogramms 1996 zugesagt worden sei. Für einen solchen Hinweis habe keinerlei Veranlassung bestanden. Beide Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens seien übereinstimmend der Ansicht gewesen, dass sich die gestellten Bewilligungsanträge nicht auf bestimmte Programmjahre bezögen. Der Klageantrag zu 1) habe ebenfalls kein bestimmtes Förderungsjahr genannt, sondern mit ihm sei allein die Bewilligung der beantragten öffentlichen Mittel begehrt worden. Die Beteiligte habe somit mit ihrem Bescheid genau das bewilligt, was er während des gesamten Verfahrens beantragt habe. Aber auch wenn die Fördermittel im Vorgriff auf das Wohnungsbauprogramm 1997 bewilligt worden wären, hätte er das Klageverfahren für erledigt erklären müssen, da er nicht zweimal öffentliche Förderung für dasselbe Projekt hätte erhalten können. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hätte dann aber bei der vom Gericht konstatierten offenen Rechtslage nicht allein darauf abgestellt werden dürfen, dass er seinen ursprünglichen Antrag nicht mehr weiterverfolge. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung den nunmehr klargestellten Sachverhalt berücksichtigen müssen. Die Entscheidung sei willkürlich, da sie in grob fehlerhafter Weise von einem falschen Sachverhalt ausgehe, den tatsächlichen Sach- und Streitstand nicht berücksichtige und die im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen Billigkeitserwägungen offensichtlich nicht angestellt worden seien. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes sei verletzt, da er trotz Klaglosstellung mit Gerichtskosten in Höhe von fast 10.000 DM "bestraft" werde. Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) ist nicht verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren (vgl. etwa Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ). Der einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 -). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 15 Abs. 1 VvB verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Rechtslage mit den Parteien erörtert, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinweist oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darlegt, welchen Sachverhalt und welche Rechtsauffassung es seiner Entscheidung zugrundelegt (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1998 - VerfGH 102/97 - und vom 25. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 ; ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ). Es kann jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom 19. März 1998 - VerfGH 102/97 -). Nach diesen Grundsätzen bedurfte es hier keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts darauf, dass es für die Kostenentscheidung darauf ankommen könne, ob die gewährten Fördermittel im Wohnungsbauprogramm 1996 oder im Wohnungsbauprogramm 1997 bewilligt wurden. In der Klageschrift hat der Beschwerdeführer zur Begründung der seiner Ansicht nach vorliegenden Ermessensreduktion auf Null darauf entscheidend abgestellt, dass das Kontingent für das Wohnungsbauprogramm 1996 noch nicht erschöpft und daher die Ablehnung seines Antrags und der Verweis auf das Wohnungsbauprogramm 1997 ermessensfehlerhaft gewesen sei. Damit hat er selbst die Bedeutung des für ein bestimmtes Jahr zur Verfügung gestellten Kontingent bei der Bewilligung von Fördermitteln in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gerückt. Er musste daher in seine Überlegungen die Möglichkeit einbeziehen, dass das Gericht den Überschriften der von ihm in Kopie eingereichten Schreiben der Beteiligten vom 7. und 16. Oktober 1996, die jeweils den Hinweis enthalten "Vorgriff Wohnungsbauprogramm 1997", Bedeutung für seine Kostenentscheidung beimessen werde. Eine andere Betrachtungsweise käme nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer dem Gericht auch die Schreiben der Investitionsbank vom 2. Oktober 1996 und 5. November 1996, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Fördermittel nicht aus dem Wohnungsbauprogramm 1997, sondern aus dem Wohnungsbauprogramm 1996 bewilligt wurden, vor der Kostenentscheidung vorgelegt hätte. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Von der Beteiligten sind diese Schreiben dem Gericht, wie dem Beschwerdeführer bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bekannt war, ebenfalls nicht, vorgelegt worden. Das Verwaltungsgericht musste den neuen Sachvortrag auch nicht bei seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung berücksichtigen. Die nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwG0 unanfechtbar und damit unabänderlich. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse wird allerdings zugelassen und entspricht einer am Rechtsstaatsgedanken orientierten Auslegung des Verfahrensrechts, wenn hierdurch die Verletzung groben prozessualen Unrechts, wie z. B. eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs, beseitigt wird ( vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/97 - in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 - BVerfGE 73, 322 ). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Insbesondere ist das rechtliche Gehör, wie dargelegt, gewahrt worden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht überhaupt berechtigt gewesen wäre, auch bei Nichtvorliegen eines (groben) Verfahrensverstoßes aus Billigkeitserwägungen heraus seine unanfechtbare Entscheidung aufgrund erst nachträglich vorgetragener Tatsachen zu Lasten der Beteiligten zu ändern. Jedenfalls bestand von Verfassungs wegen eine solche Verpflichtung nicht. 2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs..1 VvB) liegt ebenfalls nicht vor. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein ist noch nicht in diesem Sinne "willkürlich". Willkür im hier maßgeblichen Sinn liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom 25. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 ; st. Rspr.). Die angegriffenen Beschlüsse lassen derartige Mängel nicht erkennen. Es ist - ausgehend vom Kenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung - nicht willkürlich, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 6. August 1997 der Förderung des Bauvorhabens im (vermeintlichen) Vorgriff aus dem Wohnungsbauprogramm 1997 und nicht aus dem Wohnungsbauprogramm 1996 entscheidende Bedeutung bei der Kostenverteilung beigemessen hat. Es kann dahingestellt bleiben ob dies zu Überzeugen vermag. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil das eine Frage des einfachen Rechts ist, die sich der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs entzieht. Jedenfalls kann angesichts der vom Beschwerdeführer selbst hervorgehobenen Bedeutung des jeweiligen Jahreskontingents an förderbaren Bauvorhaben keine Rede davon sein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Eben sowenig kommt es darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kostenverteilung vor dem Hintergrund überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht zweimal öffentliche Mittel für dasselbe Projekt erhalten konnte und daher unabhängig davon, aus welchem Wohnungsbauprogramm die Förderung letztlich bewilligt wurde, zur Vermeidung einer Klageabweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses eine verfahrensbeendende Erklärung abgeben musste. Der Beschwerdeführer betont in seiner Klageschrift selbst, dass ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung grundsätzlich nicht bestehe und nur aufgrund einer Reihe ermessensbegrenzender Gesichtspunkte ausnahmsweise eine Ermessensreduktion zu seinen Gunsten zu bejahen sei. Angesichts dessen ist es jedenfalls nicht rechtlich unvertretbar und damit nicht willkürlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung die ungeklärte Erfolgsaussicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet und von einer Kostenteilung abgesehen hat. 3. Eine unanfechtbare Kostenentscheidung, die auf willkürfreien Überlegungen beruht, kann den in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzen. Die Verfassungsbeschwerde ist daher auch hinsichtlich dieser Rüge unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.