Beschluss
46/98
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1998:1006.46.98.0A
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Leitsätze
1. Eine Bezirksverordnetenversammlung ist im Organstreitverfahren gemäß Art 84 Abs 2 Nr 1 VvB nicht beteiligtenfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bezirksverordnetenversammlung ist im Organstreitverfahren gemäß Art 84 Abs 2 Nr 1 VvB nicht beteiligtenfähig. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat durch Art. I Nr. 15 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82) die Verfassung von Berlin dahingehend geändert, daß ein Art. 99a eingefügt wurde, der bestimmt, daß die Bezirke, die in der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin aus bisherigen Bezirken zusammengelegt werden, erst zum 1. Januar 2001 gebildet werden. Art. 99a Abs. 2 VvB legt ferner die Mitgliederzahl der neuen Bezirksverordnetenversammlung fest und bestimmt in Satz 2, daß diese erstmalig im Oktober 2000 zusammentritt und das neue Bezirksamt wählt. Sie besteht aus den Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke, deren Mitgliederzahl dem Wahlverhältnis bei der Wahl zur 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses entsprechend aus der Gesamtzahl der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung des neuen Bezirks errechnet wird. Die Amtszeit der Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke endet mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Gemäß Abs. 3 des Art. 99a haben die Mitglieder der Bezirksämter, die zu Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin im Amt sind, ihre Ämter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 weiterzuführen. Eine Abwahl nach Art. 76 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Durch die Einführung des Art. 99a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 VvB sieht sich die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin in den ihr durch Art. 69 VvB übertragenen Rechten und Pflichten verletzt. Sie sieht in der Fortdauer der Tätigkeit der Bezirksämter aus der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin eine Durchbrechung des demokratischen Legitimationszusammenhangs zwischen der Bezirksverordnetenversammlung als dem gewählten parlamentarischen Organ und zugleich oberstem Beschlußorgan des Bezirks einerseits sowie dem durch sie bestimmten Bezirksamt als kollegialer Verwaltungsspitze, die dann entsprechend dem Prinzip der Stärkeverhältnisse der in der Versammlung vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften bestimmt wird, andererseits. Nach der neuen Regelung entspreche die Besetzung der kollegialen Verwaltungsspitze im Verlaufe der ersten zwei Jahre der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses nicht den politischen Kräfteverhältnissen. Eine tragfähige Übergangsregelung stelle dies nicht dar. Auch aus dem zeitlichen Argument, es lohne sich nicht, Bezirksämter für nur zwei Jahre neu zu bestimmten, lasse sich nichts gegen die Rechtsverletzung durch die Regelung ableiten. Auch nach der jetzt getroffenen Regelung wäre das neue Bezirksamt nur für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, daß sie 1. mit der Einfügung des Art. 99a Abs.- 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 99a Abs. 3 Satz 1 VvB durch das Abgeordnetenhaus von Berlin in den ihr durch die Art. 66 Abs. 2 und 69 VvB übertragenen Rechten und Pflichten verletzt wird, 2. mit der Einfügung des Art. 99a Abs. 3 Satz 2 und 3 VvB durch das Abgeordnetenhaus von Berlin in den ihr durch Art. 76 und Art. 69 VvB übertragenen Rechten und Pflichten verletzt wird. II. Der Antrag ist unzulässig. Im Organstreitverfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. i VvB kann die Antragstellerin ihr Begehren auf Feststellung der behaupteten Rechtsverletzungen nicht verfolgen. Antragsteller (und Antragsgegner) eines solchen Verfahrens können gemäß § 36 VerfGHG nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Die Antragstellerin ist als Bezirksverordnetenversammlung kein oberstes Landesorgan von Berlin. Sie ist auch weder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses noch - was allein in Betracht käme - durch die Verfassung von Berlin mit eigenen Rechten, die im Organstreitverfahren geltend gemacht werden könnten, ausgestattet. Es fehlt ihr deshalb für ein solches Verfahren an der Beteiligtenfähigkeit. Das Verfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB ist für Beteiligte vorgesehen, die sich in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis befinden und über bestimmte Fragen aus diesem Rechtsverhältnis streiten. Ein derartiges Rechtsverhältnis kann nur "zwischen Faktoren bestehen, die am Verfassungsleben beteiligt sind" (so für das Bundesrecht BVerfGE 1, 208, 221; s. auch für das Land Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 LVerfGE 1, 40 ff.). Insbesondere "andere Beteiligte" im Sinne von Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB kommen als Parteien eines Organstreitverfahrens von vornherein nur in Betracht, wenn sie den obersten Verfassungsorganen Berlins in Rang und Funktion dadurch gleichkommen, daß sie materiell Träger vergleichbarer Rechte (und Pflichten) und damit dem "Verfassungsrechtskreis" zugehörig sind. Diese Grundsätze sind heute in der deutschen Verfassungsrechtsprechung und im Schrifttum unumstritten (vgl. - für das Bundesrecht - statt aller Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, 1991, Rdnr. 926 ff.). Auch nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte anderer Bundesländer geht es danach um Organe, die nach ihrem Status und ihrer Kompetenz unmittelbar von der jeweiligen Verfassung eingerichtet und insbesondere einem anderen Organ nicht Untergeordnet sind (vgl. dazu Bethge in: Starck/Stern, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Bd. II, 1983, 17, 24 f.). Daraus, daß die Bezirksverordnetenversammlungen in Art. 69 ff. VvB erwähnt sind, folgt keine Beteiligtenfähigkeit in diesem Sinne. Diese Vorschriften verschaffen den Bezirksverordnetenversammlungen nicht die Möglichkeit zu verfassungsrechtlichem und verfassungsgerichtlichem Streit im Sinne der vorgenannten Grundsätze. Die Bezirksverordnetenversammlung ist ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung (Art. 72 VvB), der Bezirk ein verselbständigter Teil der nachgeordneten Verwaltung. Der Bezirksverordnetenversammlung steht als Organ des Bezirks ein originäres Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung auch nach Erweiterung und stärkerer Ausgestaltung ihrer Zuständigkeiten nach den Grundsätzen kommunaler Selbstverwaltung durch das 28. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin 1950 vom 28. Juli 1994 (GVBl. S. 217) und die Verfassung 1995 nicht zu (vgl. Urteil vom 10. Mai 1995 - VerfGH 14/95 - LKV 1995, 366 f. und Beschluß vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LKV 1998, 142, 144). Die Kostenentscheidung beruht auf 5§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.