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Beschluss

39/97

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1998:0731.39.97.0A
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Leitsätze
1. Die Zweimonatsfrist des § 51 Abs 1 VerfGHG für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen einen im zivilgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluß wird durch eine innerhalb dieser Frist beim Fachgericht erhobene Gegenvorstellung, mit der substantiiert die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, unterbrochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweimonatsfrist des § 51 Abs 1 VerfGHG für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen einen im zivilgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluß wird durch eine innerhalb dieser Frist beim Fachgericht erhobene Gegenvorstellung, mit der substantiiert die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, unterbrochen. I. Der Beschwerdeführer kaufte am 20. April 1995 ein gebrauchtes Auto für 4.000 DM vom Beklagten des Ausgangsverfahrens. Nachdem er diesen erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert hatte, erhob er am 29. September 1995 Klage beim Amtsgericht auf Zahlung von 7.021,39 DM als Schadensersatz wegen Nichterfüllung und beantragte die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten für dieses Verfahren. Zur Begründung der Klage und des Prozeßkostenhilfeantrages machte er im wesentlichen geltend, daß dem Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft fehle, denn es sei nicht mit einem normalbenzintauglichen Motor, sondern mit einem Motor ausgestattet, der die Betankung mit Super-Plus-Benzin erfordere. Mit Beschluß vom 14. Februar 1996 wies das Amtsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, daß die unstreitig fehlende Eigenschaft eines möglichen Betriebes des Fahrzeugmotors mit bleifreiem Normalbenzin zugesichert worden sei. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Beschwerde ein und teilte gleichzeitig mit, daß aus Kostengründen sein Prozeßbevollmächtigter nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt sei. Das Amtsgericht hob mit Beschluß vom 5. Juli 1996 seine Entscheidung teilweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe, soweit dieser den Beklagten wegen Auspuffreparaturkosten in Anspruch genommen hatte. Im übrigen half es der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vor. Mit Beschluß vom 30. September 1996 (51 T 211/96) wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Soweit der Beschwerdeführer Schadensersatz wegen Benzinmehrkosten verlange, sei nicht in genügender Weise vorgetragen, daß der Verkäufer eine Zusicherung im Rechtssinne abgegeben habe. Selbst wenn unterstellt werde, daß der Verkäufer die Frage bejaht habe, ob der Wagen mit Normalbenzin betrieben werde, sei hierin nicht bereits eine Zusicherung zu sehen, zumal die Frage der Motorart nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer die Preisdifferenz zwischen dem gekauften Wagen und einem Wagen gleicher Bauart mit dem Normalbenzinmotor des Modelljahrgangs 85 begehre, sei die Abgabe einer Zusicherung ebenfalls nicht ersichtlich. In dem Inserat sei zwar vom "Modell 85" die Rede, zugleich sei jedoch als Erstzulassung der Dezember 1984 angegeben. Da bei Zulassungen im Dezember durchaus schon Modellangaben für das Folgejahr möglich seien, sei diese Angabe in dem Inserat als bloße Beschreibung zu werten. Hinsichtlich des geltend gemachten Ersatzanspruchs wegen eines merkantilen Minderwerts fehle es bereits an genügendem Vortrag dahin, daß ein offenbarungspflichtiger Unfall vorgelegen habe. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vertrag des Verkäufers mit dem Vorbesitzer ergebe sich nur, daß der rechte Kotflügel vorne rechts lackiert worden sei. Der Beschluß wurde am 7. Oktober 1996 dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers, nicht aber dem Beschwerdeführer selbst, übersandt. Mit Schreiben vom 13. November 1996 wandte sich der Beschwerdeführer an das Landgericht und begehrte im Wege der Gegenvorstellung, der Beschwerde stattzugeben und ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Die Entscheidung verstoße gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Das Gericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, daß es sich bei den Beschaffenheitsangaben zur Kraftstoffart um verkehrswesentliche Eigenschaften handele. Sein Beweisantrag für die Zusicherung sei übergangen worden. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, daß nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Zusicherung beim Gebrauchtwagenkauf keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Obwohl er vorgetragen habe, daß der Beklagte selbst 1/4 Jahr mit dem Fahrzeug gefahren sei und daher gewußt haben müsse, daß der Wagen mit Super-Plus-Kraftstoff betankt werden müsse, befaßten sich die Beschlußgründe mit diesem Vorbringen nicht. Bei seinen Ausführungen zur Bedeutung des Modelljahres verwechsele das Landgericht das Jahr der Einführung eines neuen Fahrzeugmodells mit dem Baujahr eines einzelnen Fahrzeugexemplars. Die Frage des Modelljahres sei Teil des Verkaufsgesprächs gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die falsche Antwort weder eine Zusicherung noch ein arglistiges Verschweigen des Fehlens der angegebenen Eigenschaft sein solle. Aus den Entscheidungsgründen gehe im übrigen hervor, daß das Gericht seinen Vortrag über Art und Umfang des Unfallschadens nicht in Erwägung gezogen habe. Er habe vorgetragen, daß der Wagen auch nach links ziehe. Soweit das Beschwerdegericht hinsichtlich der geltend gemachten Treibstoffmehrkosten der Ansicht sei, es handele sich um hypothetische Berechnungen, habe es angesichts der Tatsache, daß die Ermittlung der Schadenshöhe aufgrund von Erfahrungssätzen und von Sachverständigengutachten zulässig sei und der täglichen Praxis entspreche, vor der Entscheidung einen Hinweis auf diese Rechtsansicht geben müssen. Das Landgericht wies die Gegenvorstellung mit Beschluß vom 3. März 1997 zurück. Zur Begründung führte es aus, daß es daran festhalte, die Position "Benzinmehrkosten" sei nicht genügend substantiiert worden. Der Beschwerdeführer hätte zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs seine Benzinrechnungen durchaus aufheben können, um auf ihrer Grundlage einen Schadensersatzanspruch tatsächlich zu berechnen. Bei der Inseratenangabe sei bereits deshalb nicht von einer Zusicherung auszugehen, weil zugleich das Datum der Erstzulassung, Dezember 1984, angegeben worden sei. Wie schon im Beschluß vom 30. September 1996 ausgeführt, betrage ein merkantiler Minderwert nicht pauschal 15 % bei jeglichem Unfall. Allein auf den Umstand, daß ein Kotflügel lackiert worden sei, lasse sich die Unfalleigenschaft nicht stützen. Im übrigen seien Art und Umfang des angeblich verschwiegenen Unfalls nicht vorgetragen. Mit seiner am 14. Mai 1997 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere sei die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG gewahrt worden. Die Möglichkeit der fristgemäßen Verfassungsbeschwerde werde durch die Erhebung einer Gegenvorstellung offengehalten, wenn die Gegenvorstellung innerhalb der Frist erhoben werde. Die Beschlüsse verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sein unter Beweis gestellter Vortrag nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Beschaffenheitsangaben "Modell 85" und "Normalbleifreitauglichkeit" seien tatsächlich nicht zu trennen. In den Entscheidungen werde verkannt, daß es nicht auf das tatsächliche Alter ankomme, sondern auf die Beschaffenheitsangabe hinsichtlich der Kraftstoffart. Ferner sei sein Vortrag zu der offensichtlich einschlägigen Norm des § 463 Satz 2 BGB und dazu, daß serienmäßige Eigenschaften im Gebrauchtwagenhandel regelmäßig nicht in den Kaufvertrag aufgenommen würden, unberücksichtigt geblieben. Amtsgericht und Landgericht hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und ihn daher in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 1 und 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Noch immer sei in der Dogmatik der Zusicherung vieles ungeklärt; eine Entscheidung über die Frage einer Zusicherung habe allein deswegen schon nicht verfassungskonform im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden können. Überdies wichen die Beschlüsse teilweise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, die beim Verkauf von Gebrauchtwagen Beschaffenheitsangaben in der Regel als Zusicherung ansehe. Ob der Unfall offenbarungspflichtig gewesen sei, hätte der Klärung im Hauptsacheverfahren durch Vernehmung des Vorbesitzers vorbehalten bleiben müssen. Die Zurückweisung der Gegenvorstellung enthalte eine zusätzliche Beschwer. Der Beschluß verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB, soweit ausgeführt werde, die Treibstoffmehrkosten seien dem Beklagten nicht zuzurechnen, da die Höhe das Schadens allein vom Verhalten des Käufers abhänge. Die Annahme, er habe das Auto nicht weiter benutzen dürfen, der Schaden sei daher dem Verkäufer nicht zurechenbar, verletze in krasser Weise die zivilrechtlichen Zurechnungsregeln. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben, wobei die Frist mit Zustellung oder formloser Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beginnt. Der die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe zurückweisende Beschluß des Landgerichts Berlin vom 30. September 1996 ist dem Beschwerdeführer am 10. oder 11. Oktober 1996 von seinem Rechtsanwalt, an den die Entscheidung fälschlicherweise übersandt worden war, übergeben worden. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 14. Mai 1997 war die Zweimonatsfrist, die bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung oder Mitteilung mit dem Zeitpunkt beginnt, von dem an der Betroffene von der Entscheidung in zuverlässiger Weise Kenntnis nehmen konnte (vgl. BVerfGE 28, 88 ), daher abgelaufen. Gleichwohl ist die Verfassungsbeschwerde nicht verfristet. Mit der Mitteilung der zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts über die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung ist die Zweimonatsfrist gegen die Sachentscheidung erneut in Gang gesetzt worden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, in seiner bisherigen Rechtsprechung allerdings nicht von der vorherigen Erhebung einer dem Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG nicht zuzuordnenden Gegenvorstellung abhängig gemacht. Daraus folgt jedoch nicht, daß derjenige, der Gegenvorstellung mit der Behauptung eines Gehörsverstoßes erhebt, zur Vermeidung von Rechtsverlusten gleichzeitig Verfassungsbeschwerde einlegen muß. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist vielmehr auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Zweimonatsfrist abgelaufen ist, bevor über die Gegenvorstellung entschieden wurde (a. A. SächsVerfGH, NJW 1998, 1301 unter Hinweise auf entstehende Rechtsunsicherheit; s. auch BayVerfGH, NJW 1998, 1136). Es obliegt zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und etwaige im Instanzenzug eingetretene Grundrechtsverletzungen unter Ausschöpfung aller prozeßrechtlichen Möglichkeiten zu beseitigen (ebenso zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1997, 130; st. Rspr.). Deshalb ist es verfassungsrechtlich naheliegend, daß bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs Gegenvorstellungen allgemein zuzulassen sind (BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ). Vor diesem Hintergrund kann es einem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, wenn er zunächst versucht, die behauptete Gehörsverletzung durch eine Gegenvorstellung bei der Fachgerichtsbarkeit beseitigen zu lassen. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Einlegung der Gegenvorstellung nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, z. B. wegen ganz unzureichender Darlegung eines Gehörsverstoßes, offensichtlich nicht zu einer sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung führen könnte (vgl. BVerfG, 1. Kammer das Ersten Senats, NJW 1995, 3248; s. auch Beschluß vom 26. September 1996 --VerfGH 76/95 - LVerfGE 5, 30 zu ordentlichen Rechtsmitteln). Um im Interesse der Rechtssicherheit Ungewißheiten über den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist so weit wie möglich auszuschließen, ist allerdings erforderlich, daß die Gegenvorstellung ihrerseits innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG eingelegt wird (s. auch BVerfG, NJW 1995, 3248). Der Beschwerdeführer hat sowohl die Gegenvorstellung beim Landgericht als auch die Verfassungsbeschwerde fristgerecht eingelegt. Insbesondere ist die Frist hinsichtlich den die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschlusses vom 3. März 1997 gewahrt. Ausweislich der Verfügung der Geschäftsstelle vom 10. März 1997 ist der Beschluß am 13. März 1997 in den Postlauf gegeben worden, so daß das Schreiben nicht vor dem 14. März 1997 beim Beschwerdeführer eingegangen sein kann, mithin die am 14. Mai 1997 eingegangene Verfassungsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat in einer den Anforderungen der § 49, 50 VerfGHG genügenden Weise die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) und des in Art. 10 Abs. 1 VvB niedergelegten Gleichheitsgrundsatzes i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip geltend gemacht. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Berlin verletzen den Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, noch haben die Gerichte die sich aus dem Gebot der in Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Rechtsschutzgleichheit ergebenden Anforderungen bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe verkannt; die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer ferner nicht in Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt Veranlassung, eingangs darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht ist und er daher nicht die Aufgabe hat, allgemein die Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlin auf jegliche Rechtsfehler zu kontrollieren. Er hat vielmehr nur zu überprüfen, ob die in der Verfassung von Berlin gewährten subjektiven Rechte grundsätzlich in Existenz und Tragweite hinreichend für die Einzelfallentscheidung berücksichtigt worden sind (Beschluß vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ). Bei Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes verletzen die angegriffenen Beschlüsse keine Grundrechte des Beschwerdeführers. Richtig ist, daß der durch Art. 15 Abs. 1 VvB garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können. Art. 15 Abs. 1 VvB ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen, namentlich nicht in mit Ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; Beschluß vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ). Soweit der Beschwerdeführer meint, aus den Ausführungen des Landgerichts in seinen Beschlüssen vom 30. September 1996 und vom 30. März 1997 über die Bedeutung der Modellangaben in der Verkaufsanzeige ergebe sich, daß der Parteivortrag falsch verstanden worden und damit nicht zur Kenntnis genommen worden sei, verkennt er, daß die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe dem Vortrag einer Partei nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen vermag. Ein Anspruch darauf, daß die Gerichte den Sachvortrag eines Beteiligten in einer Weise würdigen, die er selbst für richtig hält, läßt sich aus Art. 15 Abs. 1 VvB nicht herleiten. Dadurch, daß in den Beschlüssen nicht ausdrücklich auf die Ansicht des Beschwerdeführers eingegangen wird, der Verkäufer habe im Verkaufsgespräch und durch seine Angaben im Inserat nichtvorhandene Eigenschaften vorgespiegelt, wird das Grundrecht auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht verletzt. Daß die Gerichte dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben, ist fernliegend, da sich die angegriffenen Beschlüsse mit der Bedeutung der Angaben des Verkäufers auseinandersetzen. Indem sie die Angaben das Verkäufers als "unverbindliche Anpreisung der Kaufsache" bzw. als bloße "Beschreibung" werten, lassen die Beschlüsse im übrigen erkennen, daß sie diesen Äußerungen weder unter dem Gesichtspunkt der Eigenschaftszusicherung noch einer arglistigen Täuschung Relevanz beimessen. Dies mag einfachrechtlich mehr oder weniger überzeugend sein, einen Verfassungsverstoß stellt es nicht dar. Die Ausführungen in den Beschlüssen zur Frage, ob ein offenbarungspflichtiger Unfall dargetan worden ist und der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausgleich des merkantilen Minderwerts hat, sind verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Tatsachenvortrages des Beschwerdeführers durch das Landgericht dahin, daß Art und Umfang des Unfalls nicht hinreichend dargetan seien, läßt nicht den Schluß zu, das Landgericht habe den diesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich hinsichtlich des Unfalls nur entnehmen, daß das Fahrzeug bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Pkw im rechten Frontbereich beschädigt wurde und der Vorbesitzer des im Ausgangsverfahren Beklagten es auf diesen Unfall zurückführte, daß der Wagen nach links zog. Daß das Landgericht aufgrund dieser Angaben, die sich im wesentlichen auf Vermutungen eines Vorbesitzers zur Ursächlichkeit des Unfalls für einen jetzt vorhandenen Mangel stützen, einen beweisfähigen Tatsachenvortrag zur Unfalleigenschaft das gekauften Fahrzeugs verneint hat, ist weder unvertretbar noch als willkürlich anzusehen, noch läßt es gar den Schluß zu, das Gericht habe das Vorbringen in wesentlichen Teilen nicht berücksichtigt. Die Bewertung des Vortrages als nicht hinreichend substantiiert bedeutet ferner keine verfassungsrechtlich unzulässige Vorverlagerung des Rechtsschutzes in das Prozeßkostenhilfeverfahren. Kommt eine Beweiserhebung nach der in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Auffassung des Gerichts im Hauptsacheverfahren mangels hinreichend substantiierter Darlegung der zu beweisenden entscheidungserheblichen Tatsachen nicht in Betracht, bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die angegriffenen Beschlüsse laufen dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht deshalb zuwider, weil in ihnen schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren "durchentschieden" wurden. Eine abstrakte Rechtsfrage, die grundsätzlich klärungsbedürftig ist und sich im vorliegenden Fall dem Gericht gestellt hat, hat der Beschwerdeführer nicht formuliert. Allein sein Vortrag, in den Hauptfragen der Dogmatik der Zusicherung herrsche nach wie vor heftiger Streit, so daß eine Entscheidung über die Frage einer Zusicherung im Prozeßkostenhilfeverfahren kaum möglich sei, ohne über schwierige und streitige Rechtsfragen zu entscheiden, genügt insoweit ersichtlich nicht. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer mit diesem Vortrag vielmehr, daß das Gericht bei der vorgenommenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und der Auslegung und Anwendung des einschlägigen materiellen Rechts zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt sei. Ob das Ergebnis einfachrechtlich zutrifft oder Bedenken begegnet, ist jedoch verfassungsrechtlich ohne Belang. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die angegriffenen Beschlüsse stellten Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nicht zu rechnen brauchte, indem sie die Treibstoffmehrkosten als im einzelnen nicht genügend dargelegt erachten und die Berechnung des Beschwerdeführers als hypothetisch bezeichnen, vermag dies der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn jedenfalls beruhen die Entscheidungen nicht auf diesen Ausführungen. Da die angegriffenen Beschlüsse bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint haben, käme selbst dann, wenn der gerügte Gehörsverstoß vorläge, eine Aufhebung der Entscheidungen nicht in Betracht. Im Ergebnis gleiches gilt für die Rüge, der die Gegenvorstellung zurückweisende Beschluß verstoße gegen das Willkürverbot, da er in krasser Weise die zivilrechtlichen Zuordnungsregeln verletze, indem er davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe den Wagen nicht weiter benutzen dürfen. Auch insoweit handelt es sich um Ausführungen des Landgerichts zur Höhe das geltend gemachten Schadens, die angesichts der Verneinung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht tragend sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.