Beschluss
97/97
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1998:0618.97.97.0A
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Leitsätze
1a. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung dadurch, daß ein Fachgericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Erwägungen stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte vgl BVerfG, 1992-05-19, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 <144f>.
1b. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ua grundsätzlich die fachgerichtliche Verpflichtung, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 <143>). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, so daß ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht nur dann anzunehmen ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>).
2. Hier:
a. Von einer Überraschungsentscheidung kann hinsichtlich der Schlüssigkeit des klageerweiternden Feststellungsantrags zum Ersatz aller weiteren künftigen Schäden nicht die Rede sein, da der Vorsitzende zwar auf Nachfrage die Schlüssigkeit nicht verneint hat, aber bereits Zweifel an den Erfolgsaussichten geäußert hatte.
b. Dem Urteil des LG ist nicht zu entnehmen, daß es die Beweisangebote für die Kausalität zwischen einer diffamierenden Presseveröffentlichung und der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin übersehen oder unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr kann dem LG darin gefolgt werden, daß schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (Beschwerdeführerin) nicht von dieser Ursächlichkeit ausgegangen werden kann, so daß dieses Vorbringen bereits unschlüssig ist und die damit verbundenen Beweisantritte unerheblich sind (wird ausgeführt).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung dadurch, daß ein Fachgericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Erwägungen stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte vgl BVerfG, 1992-05-19, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 . 1b. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ua grundsätzlich die fachgerichtliche Verpflichtung, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 ). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, so daß ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht nur dann anzunehmen ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 ). 2. Hier: a. Von einer Überraschungsentscheidung kann hinsichtlich der Schlüssigkeit des klageerweiternden Feststellungsantrags zum Ersatz aller weiteren künftigen Schäden nicht die Rede sein, da der Vorsitzende zwar auf Nachfrage die Schlüssigkeit nicht verneint hat, aber bereits Zweifel an den Erfolgsaussichten geäußert hatte. b. Dem Urteil des LG ist nicht zu entnehmen, daß es die Beweisangebote für die Kausalität zwischen einer diffamierenden Presseveröffentlichung und der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin übersehen oder unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr kann dem LG darin gefolgt werden, daß schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (Beschwerdeführerin) nicht von dieser Ursächlichkeit ausgegangen werden kann, so daß dieses Vorbringen bereits unschlüssig ist und die damit verbundenen Beweisantritte unerheblich sind (wird ausgeführt). I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin im vorangegangenen Zivilprozeß war bis zum 1. Dezember 1997 seit 30 Jahren Lehrerin an einer Grundschule in Berlin. Am 10. Mai 1996 erschien in einer vom Beklagten zu 1) dieses Zivilprozesses verlegten Tageszeitung ein vom Beklagten zu 2) verfaßter Artikel unter der fettgedruckten Überschrift "Kinder in Angst: T. Berlins schlimmste Lehrerin?". Darin wurde über Vorwürfe berichtet, die von Schülern und deren Eltern gegen die Lehrmethoden der Beschwerdeführerin oben worden waren. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, die Heuler beleidigt und psychisch mißhandelt zu haben, so daß einige erkrankt seien und an "Schulangst" litten. Sie habe schon 1987 "Schlagzeilen gemacht", als sie einen Schüler mit einem Teppichklopfer verprügelt haben soll. In dem Artikel wurde mitgeteilt, daß ein wegen dieser Sache gegen die Beschwerdeführerin angestrengtes Verfahren eingestellt worden ist. Nicht mitgeteilt wurde, daß die Einstellung erfolgte, nachdem vier Schüler ausgesagt hatten, daß dieser Vorwurf nicht der Wahrheit entspreche. Im Anschluß an die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens heißt es in dem Artikel: "... die Lehrerin unterrichtet weiter. Bis heute". In dem Artikel wurde weiter die Mutter einer Schülerin mit der Äußerung zitiert, ihr Mann könne sich aus seiner Schulzeit an den "rüden Ton" der Klägerin erinnern. Schließlich berichtet der Artikel über Versuche der Eltern, eine Versetzung der Beschwerdeführerin zu erzwingen, sowie über die Vorbereitung einer Strafanzeige. Der zuständige Schulrat wird mit der Äußerung zitiert: "Zum Beginn des nächsten Schuljahres wird die Klasse einen neuen Lehrer bekommen". Dieser Aussage schließt sich als letzter Satz das Artikels die Feststellung an: "Entlassen wird die Frau nicht". Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 übersandte die Beschwerdeführerin der Beklagten zu 1) eine Gegendarstellung, die am 24. Mai 1996 veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang mit der Gegendarstellung entstanden der Beschwerdeführerin Anwaltskosten in: Höhe von DM 1.434,74. Mit Schreiben vom 8. Juni 1996 wurden die Beklagten aufgefordert, diese Summe bis zum 24. Juli 1996 an die Klägerin zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin trug vor, der Zeitungsartikel enthalte eine Reihe unrichtiger Tatsachenbehauptungen und stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Am 10. September 1996 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit dem Antrag, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie DM 1.434,74 nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens DM 3.000,00 nebst Zinsen zu zahlen. Mit Urteil vom l0. April 1997 das Amtsgericht die Beklagten an die Beschwerdeführerin DM 1.434,74 nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wies es die Klage ab. Die Beschwerdeführerin legte am 4. Juni 1997 Berufung ein, soweit der Anspruch auf Schmerzensgeld abgewiesen worden war. Im Berufungsverfahren wurde die Klage dahingehend erweitert festzustellen, daß die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner der Klägerin bzw. Beschwerdeführerin auch zum Ersatz eines künftigen weiteren Schadens verpflichtet sind, der dieser aus der Veröffentlichung des genannten Artikels noch entstehen wird. Anlaß für diese Klageerweiterung war der Umstand, daß die Beschwerdeführerin durch Bescheid vom 12. August 1997 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1997 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, da eine amtsärztliche Untersuchung ergeben hatte, daß sie nicht mehr dienstfähig war. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1997 sprach der Beschwerdeführerin abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 10.000 zu. Abgelehnt wurde die begehrte Feststellung, die Beklagten hafteten auch für den künftigen weiteren Schaden, der der Beschwerdeführerin noch entstehen werde. Das Landgericht führte in diesem Zusammenhang aus, nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden' daß ihre frühzeitige Pensionierung, auf die sie hinsichtlich des Feststellungsantrags allein abstelle, aufgrund des Streitgegenständlichen Artikels erfolgt sei. Schon nach ihrem eigenen Vortrag sei vielmehr davon auszugehen, daß die zur amtsärztlichen Untersuchung führenden Beschwerden durch die gegen sie erhobenen Vorwürfe aus der Elternschaft und die damit einhergehende Belastung hervorgerufen worden seien. Insbesondere habe sie nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, daß ihre im Mai und Juni 1997 festgestellte Dienstunfähigkeit maßgeblich auf den Artikel vom Mai 1996 zurückzuführen sei. Schließlich leide sie nach dem von ihr vorgelegten Attest einer sie seit 1993 behandelnden Ärztin vom 17. April 1997 an unterschiedlichen gesundheitlichen Beschwerden, die bereits vor der Veröffentlichung dieses Artikels vorgelegen und offenbar zu ihrer frühzeitigen Pensionierung beigetragen hätten. Auf Beweisantritte der Beschwerdeführerin für die Ursächlichkeit der Presseveröffentlichung für ihre Dienstunfähigkeit ging das Landgericht nicht näher ein. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt die Beschwerdeführerin, die Abweisung ihres klageerweiternden Feststellungsantrags sei willkürlich und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Verfahrensgestaltung. Das Landgericht habe nämlich entscheidungserheblichen Vortrag und entsprechende Beweisantritte übergangen. Weiter liege eine gegen das Gebot der Einhaltung eines fairen Verfahrens verstoßende Überraschungsentscheidung darin, daß der Vorsitzende der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst Zweifel an den Erfolgsaussichten das Feststellungsantrags geäußert, dann jedoch auf ausdrückliche Nachfrage die Schlüssigkeit der Begründung dieses Antrags nicht verneint, schließlich aber das Landgericht doch den Antrag für unschlüssig gehalten habe. Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB; nähere Ausführungen werden insoweit nicht gemacht. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB ist durch das Urteil des Landgerichts Berlin unter keinem der angeführten Aspekte verletzt. a) Eine durch Art. 15 Abs. 1 VvB verbotene sogenannte Überraschungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor. Dieses Verbot besagt, daß ein Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Erwägungen stützen darf, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluß vom 25. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 ; BVerfGE 84, 18B ; 86, 133 ). Nachdem der Vorsitzende in der Berufungsverhandlung Zweifel an den Erfolgsaussichten des Feststellungsantrags geäußert hatte, durfte der Umstand, daß er auf Nachfrage die Schlüssigkeit der Begründung dieses Antrags lediglich nicht verneint hat, einen sorgfältigen Prozeßbeteiligten nicht veranlassen, darauf zu vertrauen, daß die Kammer den Antrag letztlich nicht doch für unschlüssig halten würde. b) Es liegt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, daß das Landgericht die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Insoweit ist die Entscheidung mit sieben zu zwei Stimmen ergangen. Der durch Art. 15 Abs. 1 VvB begründete Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 88/93 -, Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; zum Bundesrecht für den mit Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 83, 24 ). Daraus folgt unter anderem grundsätzlich die Verpflichtung, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 69, 141 ; 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; BVerfG NVwZ 1994, 61). Dies bedeutet indessen nicht, daß das Fachgericht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden müßte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluß vom 26. Juni 1997 - VerfGH 40/97 -; vgl. auch BVerfGE 22, 267 ). Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 79, 51 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Urteil des Landgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß es die Beweisangebote der Beschwerdeführerin für die Kausalität zwischen dem beanstandeten Artikel und ihrer Dienstunfähigkeit etwa übersehen oder ohne Begründung unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr wird auf den Seiten 4 und 5 des Urteils ausdrücklich hervorgehoben, daß schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht von dieser Kausalität ausgegangen werden könne, dieses Vorbringen also unschlüssig sei. Nach Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nur vorgetragen, daß die Schließlich zur amtsärztlichen Untersuchung führenden Beschwerden und ihre darauf folgende frühzeitige Pensionierung durch die gegen sie erhobenen Vorwürfe aus der Elternschaft und die damit einhergehende Belastung hervorgerufen worden seien. Sie habe insbesondere nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, daß die behaupteten Vorbehalte der Elternschaft die immer akuter auftretenden starken Angstzustände und schließlich die im Mai und Juni 1997 festgestellte Dienstunfähigkeit "maßgeblich auf den zu diesem Zeitpunkt immer ein Jahr zurückliegenden Artikel der Beklagten zurückzuführen" sei. Diese Würdigung des Tatsachenvortrags der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich auch aus den beigezogenen Sachakten ergibt, wurde in der Berufungsbegründung zum klageerweiternden Feststellungsantrag lediglich ausgeführt, daß die Klägerin am 9. Mai 1997 amtsärztlich und am 2. Juni 1997 nervenärztlich untersucht worden sei; es sei zu befürchten, daß sie dienstunfähig geschrieben und frühpensioniert werde, wodurch ihr ein erheblicher Erwerbsschaden drohe. Nach dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten, kurz vor diesen Untersuchungen am 17. April 1997 erstellten und insoweit aussagekräftigen Attest der Ärztin Dipl.-Med. K. litt die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt er, unterschiedlichen, gesundheitlichen Beschwerden, die bereits vor der beanstandeten Presseberichterstattung vom 10. Mai 1996 vorlagen, worauf das Landgericht zutreffend hinweist. Nachdem die Beklagte zudem ausdrücklich bestritten hatte, daß die beanstandete Presseveröffentlichung mit den behaupteten Erkrankungen der Beschwerdeführerin etwas zu tun habe, legte diese zunächst lediglich nochmals Unterlagen dazu vor, daß beabsichtigt sei, sie wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Sodann teilte sie mit Schriftsatz vom 5. September 1997 mit, daß sie Durch Bescheid vom 12. August 1997 tatsächlich in den Ruhestand versetzt worden sei und trug vor, damit stehe fest, daß ihr infolge der Presseveröffentlichung nun weiterer Schaden durch entgangenes Gehalt entstehen werde. Sie vertrat die Auffassung, der durch den Artikel bei ihr eingetretene Effekt sei keineswegs so fernliegend, daß überhaupt eine Ursächlichkeit zu verneinen wäre; Beweis sei bereits angetreten worden. Zum "weiteren" Beweis für die Ursächlichkeit des Artikels für ihre jetzt eingetretene Dienstunfähigkeit bezog sie sich "auch" auf die Einholung einer Auskunft des amts- und vertrauensärztlichen Dienstes, weiter auf das sachverständige Zeugnis einer Ärztin für Psychotherapie, bei der sie seit Juni 1997 in Behandlung sei, und "vorsorglich" auf ein medizinisches Sachverständigengutachten. Daß das Landgericht diesen Vortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht als ausreichend substantiiert, die Beweisantritte damit nicht als erheblich angesehen hat, läßt nicht den Schluß zu, es habe Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht; zur Kenntnis genommen und erwogen. Welchen Inhalt die angebotene Auskunft des amts- und vertrauensärztlichen Dienstes gehabt und was die benannte Ärztin bei ihrer Zeugenaussage bekundet hätte, läßt sich dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen und wird übrigens auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde näher ausgeführt, ebensowenig das zu erwartende Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Die Würdigung des Landgerichts, damit sei die "Ursächlichkeit" der Presseveröffentlichung für die ein Jahr später eingetretene Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, ist nicht unvertretbar und damit nicht willkürlich. Dann kommt auch eine Beanstandung der Nichterhebung der angebotenen Beweise nicht in Betracht. Denn jede Beweiserhebung in einem dem Verhandlungs- bzw. Beibringungsgrundsatz unterliegenden Gerichtsverfahren setzt eine hinreichend substantiierte Darlegung der zu beweisenden und entscheidungserheblichen Tatsachen voraus. Unterhalb der Willkürgrenze sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. 2. Das Urteil des Landgerichts Berlin verletzt auch nicht das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Die Beschwerdeführerin trägt insofern nichts anderes vor als zu Art. 15 Abs. 1 VvB. In diesem Zusammenhang ist aber Art. 15 Abs. 1 VvB lex specialis zu Art. 10 Abs. 1 (vgl. zum Verhältnis der inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG Kunig in: von Münch/Kunig (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl. 1996, Rdn. 3 b zu Art. 103 m. w. N.). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.