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Beschluss

37/96

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1998:0506.37.96.0A
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Leitsätze
1. Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Beschuldigten auf ersten Zugang zu Gericht (Verf BE Art 15 Abs 4) und auf rechtliches Gehör (Verf BE Art 15 Abs 1) durch die Möglichkeit des Einspruchs gewährleistet. 2. Das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem OWiG § 52 iVm StPO § 44ff dient unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien. 3. Auch im Rahmen des StPO § 45 - ähnlich wie im Anwendungsbereich des StPO § 44 Abs 1 S 1 - ist es den Fachgerichten regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl BVerfG, 1994-04-13, 2 BvR 2107/93, NJW 1994, 1856). 4. Hier: a. Soweit das AG der Auffassung ist, der Beschwerdeführer müsse sich das Verschulden seines Verteidigers bei der nicht fristgerechten Beantragung der Wiedereinsetzung zurechnen lassen und es fehle an der erforderlichen Glaubhaftmachung sowohl hinsichtlich des Hinderungsgrundes wie auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses ist dies verfassungsrechtlich zu beanstanden. b. Gleichwohl führen diese Fehler nicht zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung, da die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - darauf beruht, daß den Beschwerdeführer selbst ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist trifft, da dieser nicht mit der Einhaltung der Einspruchsfrist durch seinen Verteidiger habe rechnen dürfen und daher gehalten gewesen sei, vor Zustellung des Bußgeldbescheides sich mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob dieser vom Erlaß des Bescheides Kenntnis erhalten hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Beschuldigten auf ersten Zugang zu Gericht (Verf BE Art 15 Abs 4) und auf rechtliches Gehör (Verf BE Art 15 Abs 1) durch die Möglichkeit des Einspruchs gewährleistet. 2. Das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem OWiG § 52 iVm StPO § 44ff dient unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien. 3. Auch im Rahmen des StPO § 45 - ähnlich wie im Anwendungsbereich des StPO § 44 Abs 1 S 1 - ist es den Fachgerichten regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl BVerfG, 1994-04-13, 2 BvR 2107/93, NJW 1994, 1856). 4. Hier: a. Soweit das AG der Auffassung ist, der Beschwerdeführer müsse sich das Verschulden seines Verteidigers bei der nicht fristgerechten Beantragung der Wiedereinsetzung zurechnen lassen und es fehle an der erforderlichen Glaubhaftmachung sowohl hinsichtlich des Hinderungsgrundes wie auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses ist dies verfassungsrechtlich zu beanstanden. b. Gleichwohl führen diese Fehler nicht zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung, da die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - darauf beruht, daß den Beschwerdeführer selbst ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist trifft, da dieser nicht mit der Einhaltung der Einspruchsfrist durch seinen Verteidiger habe rechnen dürfen und daher gehalten gewesen sei, vor Zustellung des Bußgeldbescheides sich mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob dieser vom Erlaß des Bescheides Kenntnis erhalten hat. Der Polizeipräsident in Berlin verwarnte den Beschwerdeführer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Bescheid vom 19. Juni 1995 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 75,- DM. Der Beschwerdeführer zahlte nicht und beauftragte seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten als Verteidiger im Bußgeldverfahren. Mit beim Polizeipräsidenten in Berlin am 17. August 1995 eingegangenen Schriftsatz vom 15. August 1995, dem eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht vom 3. August 1995 beigefügt war, zeigte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Vertretung an und bat um Akteneinsicht. Ebenfalls am 15. August 1995 verfügte die Bußgeldstelle den Erlaß eines Bußgeldbescheides, der unter diesem Datum dem Beschwerdeführer am 1. September 1995 durch Niederlegung zugestellt wurde. Dessen Verteidiger erhielt hiervon keine Mitteilung. Am 21. September 1995 gingen bei diesem die Akten des Polizeipräsidenten mit einem Anschreiben ein, in dem die vorgedruckte Rubrik, die über die Zustellung des Bußgeldbescheides informiert, nicht angekreuzt war und unter Fristsetzung bis zum 2. Oktober 1995 um Mitteilung gebeten wurde, ob der Betroffene zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe. Auf Blatt 5 befand sich der Bußgeldbescheid und auf Blatt 6 die Postzustellungsurkunde über die Zustellung an den Beschwerdeführer. Ohne zunächst etwas zu veranlassen, sandte er die Akten am 22. September 1995 zurück Mit Schreiben seines Verteidigers vom 15. November 1995, eingegangen beim Polizeipräsidenten am 16 November 1995, legte der Beschwerdeführer Einspruch ein und beauftragte gleichzeitig wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung machte er geltend: Er habe erstmals durch eine ihm am 10. November 1995 zugegangene Mahnung vom 31. Oktober 1995 erfahren, daß ein Bußgeldbescheid gegen ihn rechtskräftig geworden ist. Nach Beauftragung seines Verteidigers und nachdem sich dieser beim Polizeipräsidenten mit Schreiben vom 15. August 1995 gemeldet habe, sei er davon ausgegangen, daß dieser die für das Verfahren wichtigen Schriftstücke auch ohne sein Einschaltung erhalte und von sich aus wie mit ihm besprochen, einen erforderlichen Einspruch einlegen werde. Bei der Akteneinsicht durch seinen Verteidiger sei dieser aufgrund des den Akten beigefügten Anschreibens davon ausgegangen, ein Bußgeldbescheid liege noch nicht vor. Das Übersehen der Postzustellungsurkunde stelle daher kein Verteidigerverschulden dar. Selbst wenn es als solches betrachtet werden müßte, könne dies ihm nicht zugerechnet werden. Erst durch seinen Anruf am 10. November 1995 habe sein Verteidiger von dem Erlaß des Bußgeldbescheides erfahren. Das Fahrzeug habe zur Tatzeit im übrigen sein Bruder, H. K. gefahren. Dem Schreiben war eine als eidesstattliche Versicherung bezeichnete Erklärung des Beschwerdeführers beigefügt, in der dieser bestätigte, daß er, nachdem sich sein Verteidiger beim Polizeipräsidenten gemeldet hatte, davon ausgegangen sei, dieser werde, wie besprochen, die für das Verfahren wichtigen Schreiben direkt erhalten und Einspruch einlegen. Der Verteidiger und jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers versicherte die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben anwaltlich. Der Polizeipräsident in Berlin verwarf mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 den Einspruch als unzulässig und den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig und unbegründet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unzulässig, da er nicht innerhalb der Wochenfrist nach Beseitigung des Hindernisses gestellt worden sei, denn der Erlaß und die Zustellung des Bußgeldbescheides hätten bei der Akteneinsicht erkannt werden müssen. Im übrigen rechtfertige die Regelung über die Zustellung eines Bußgeldbescheides an den Bevollmächtigten die Wiedereinsetzung nur, wenn diese rechtzeitig beantragt worden wäre. Der Antrag sei außerdem unbegründet, da die vorgeschriebene Glaubhaftmachung nicht erbracht worden sei, denn die "eidesstattliche Versicherung" des Betroffenen sei als einfache Erklärung zu werten und vermöge daher Hinderungsgründe weder glaubhaft noch wahrscheinlich zu machen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Sachverhalt werde daher noch einmal anwaltlich und außerdem eidesstattlich versichert. Es treffe nicht zu, daß das Hindernis bereits mit der Akteneinsicht entfallen sei. Das Übersehen der Zustellung habe zwangsläufig dazu geführt, daß er mit dem Betroffenen nicht Rücksprache genommen habe. Das Amtsgericht Tiergarten wies den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1995 mit Beschluß vom 26. Februar 1996 aus den weiterhin zutreffenden Gründen dieses Bescheides zurück. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde, der Beschluß des Amtsgerichts und der Bescheid des Polizeipräsidenten verletzten ihn in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgewährung aus Art. 15 Abs. 4 VvB und in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Aus der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung gehe nicht hervor, daß sich das Gericht überhaupt mit den vor getragenen Argumenten auseinandergesetzt habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei zudem deshalb verletzt, weil trotz fehlenden eigenen Verschuldens des Betroffenen diesem das Verteidigerverschulden zugerechnet und dadurch die sachliche Überprüfung unmöglich gemacht werde. Die Begründung, es fehle an einer Glaubhaftmachung, sei offensichtlich falsch. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Amtsgerichts Tiergarten - 309 OWi 334/96 - beigezogen. Die Senatsverwaltung für Justiz hat gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten verletzt nicht die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB. Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Beschuldigten auf ersten Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs gewährleistet. Bei unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist hängt die Verwirklichung dieses Rechts davon ab, daß dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 52 OWiG i.V.m. §§ 44 ff. StPO gewährt wird. Das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient mithin unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien. Deshalb dürfen in diesem Zusammenhang bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten. Diesen vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 54, 80, [83 f.]; BVerfG, NJW 1995, S. 2545 jeweils .m.w.N. auf die st. Rspr.) schließt sich der Verfassungsgerichtshof für die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB an. Den Strafgerichten ist es danach regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten im Strafverfahren bei der Prüfung, ob ihn an einer Fristversäumung gemäß § 44 Abs. 1 StPO ein Verschulden trifft, Versäumnisses seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1856; NJW 1991, S 351). Diese Grundsätze sind auch bei der Anwendung des § 45 StPO zu beachten Zwar ist die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach ein die Wochenfrist in Lauf setzender "Wegfall des Hindernisses" bereits ab dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Betroffene bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können, verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie ist jedoch, unter Beachtung der Grenzen vorzunehmen, die auch sonst im Strafverfahren einer Zurechnung des Verteidigerverschuldens von Verfassungs wegen gezogen sind. Auch im Rahmen des § 45 StPO ist es den Gerichten daher regelmäßig verwehrt, dem Beschuldigten Versäumnisse seines Verteidigers zuzurechnen (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1856). Diesen Anforderungen wird der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten, der sich die Begründung des Bescheides des Polizeipräsidenten zu eigen macht, im Ergebnis gerecht. Soweit allerdings den ersten beiden Begründungserwägungen des Bescheides, die sich damit auseinandersetzen, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der nach § 45 StPO vorgeschriebenen Frist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die Ansicht zugrunde liegt, der Beschwerdeführer müsse sich das Verschulden seines Verteidigers, das darin liege, daß dieser den Erlaß des Bußgeldbescheides und dessen Zustellung bei der Akteneinsicht übersehen und daher nicht fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt habe, zurechnen lassen, so verkennt der Bescheid, daß eine solche Zurechnung von Verfassungs wegen - wie gerade dargelegt - unzulässig ist. Auch die Annahme des Gerichts, es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung sowohl hinsichtlich des Hinderungsgrundes (vierter Absatz der Bescheidbegründung) als auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses (zweiter Absatz der Begründung), ist von Verfassungs wegen zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es den Gerichten, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, NJW 1994, § 1856, 1857 m.w.N.). Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in seinem Schriftsatz vom 15. November 1995 und in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich die Richtigkeit seines Vortrages versichert und überdies mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wenn das Amtsgericht gleichwohl ausschließlich auf den Bescheid vom 14. Dezember 1995 verweist und damit die dortige Begründung übernimmt, es fehle an einer Glaubhaftmachung, so läßt dies nur den Schluß zu, daß es die (erneute) anwaltliche Versicherung, die zur Glaubhaftmachung für eigene Handlungen, Unterlassungen oder Beobachtungen des Anwalts ausreicht (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1856; Karlsruher Kommentar OWiG-Lampe, 1989, § 52 RdNr. 29; Göhler, OWiG, 11. Aufl., 1995, § 52 RdNr. 20 a.E.), und die eidesstattliche Versicherung übersehen hat (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1856, 1857). Dieser Fehler führen gleichwohl nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung Amtsgerichts, da der Bescheid des Polizeipräsidenten die Verwertung der Wiedereinsetzung und des Einspruchs selbständig tragend und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch darauf stützt, daß den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist trifft. Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages beruht daher nicht auf den von Verfassungs wegen nicht haltbaren Ausführungen. Daß der Bescheid vom 14. Dezember 1995 von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht, weil dieser nicht mit der Einhaltung der Einspruchsfrist durch seinen Verteidiger habe rechnen dürfen und daher gehalten gewesen sei, wegen des weiteren Vorgehens mit diesem Kontakt aufzunehmen, ergibt sich aus der zweiten Begründungserwägung (3. Absatz der Begründung) des Bescheides Allerdings wird dort die Frage des Verschuldens des Betroffenen nicht ausdrücklich angesprochen. Die Formulierung, die Regelungen über die Benachrichtigung an einen Bevollmächtigten über den Erlaß bzw. die Zustellung eines Bußgeldbescheides könnten die Wiedereinsetzung nur rechtfertigen, wenn diese rechtzeitig beantragt worden wäre, läßt aber hinreichend deutlich erkennen, daß die Behörde eine Wiedereinsetzung ablehnt, weil die Benachrichtigung des Bevollmächtigten nicht rechtzeitig "beantragt" worden sei, dieser sich also nicht rechtzeitig vor Erlaß des Bescheides gemeldet habe. Ein solches Verständnis der Bescheidformulierung wird durch die im Anschluß an diesen Absatz zum Beleg für die Auffassung der Behörde angeführten Kommentarstellen, die sich - eine ausdrückliche Bezeichnung des zitierten Werks fehlt allerdings - auf die Kommentierung des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch Göhler beziehen, unterstützt. In der zuerst zitierten Kommentarstelle - die Bescheidausfertigung enthält insoweit einen Übertragungsfehler, im Original ist § 51 und nicht § 52 OWiG angegeben - wird dargelegt, daß die Nichtbeachtung der Pflicht zur Benachrichtigung des zur Akte legitimierten Verteidigers durch sie Behörde nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führe, aber unter Umständen ein Wiedereinsetzungsgrund sein könne. In der im Bescheid weiter zitierten Randnummer 12 zu § 52, die wiederum auf § 51 Randnummer 45 verweist und damit den genannten Übertragungsfehler unschädlich macht, wird ausgeführt; daß dem Betroffenen bei unterbliebener Unterrichtung seines rechtzeitig bestellten Verteidigers in der Regel kein Vorwurf gemacht werden könne. Randnummer 13 schließlich weist zunächst auf den Grundsatz hin, daß ein Verschulden des Verteidigers oder ein Verschulden seines Büropersonals dem Betroffenen nicht als eigenes Verschulden anzulasten sei und führt sodann aus, der Grundsatz gelte nicht, falls den Betroffenen in Mitverschulden treffe, z.B. weil er untätig blieb, obwohl er mit der Nichteinhaltung der Frist rechnen mußte. Die dem Bescheid damit erkennbar zugrundeliegende Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß sein Verteidiger (rechtzeitig) informiert werde, liegt angesichts des zeitlichen Ablaufs so nahe, daß es weiterer Ausführungen insoweit nicht bedurfte. Dem Beschwerdeführer war, wie sich auch aus der Formulierung seines Wiedereinsetzungsantrages ergibt, Zustellung des Bußgeldbescheides bekannt, daß sich sein Verteidiger erst Schriftsatz vom 15. August 1996 beim Polizeipräsidenten gemeldet hatte und damit sein Schreiben erst eingegangen sein konnte, nachdem der Erlaß des Bußgeldbescheides verfügt und sich dieser bereits im Geschäftsgang befand. Bei einer solchen Fallgestaltung stellt es keine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen dar und ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn Behörde und Gericht es als Verschulden ansehen; daß der Betroffene sich nach Zustellung des Bescheides nicht mit seinem Verteidiger in Verbindung setzt, um zu klären, ob dieser vom Erlaß der Bescheides Kenntnis erhalten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.