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Beschluss

84/97

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1998:0319.84.97.0A
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Leitsätze
1. Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 wegen fehlender Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ist der Begründungspflicht gem VGHG BE § 50 nur genügt, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Erfüllung der richterlichen Hinweispflicht noch vorgetragen hätte (vgl VerfGH Berlin, 1993-08-11, 64/93, LVerfGE 3, 3 <6>). 2. Hinsichtlich der behördlichen Aufforderung, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen, sowie bezüglich der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist die Verfassungsbeschwerde gem VGHG BE § 49 Abs 2 unzulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Im übrigen ist die Frage der Anwendung der Zweiten Zweckentfremdungsverbot-Verordnung im vorliegenden Einzelfall nicht von allgemeiner Bedeutung iSv VGHG BE § 49 Abs 2 S 2. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide iSv VwGO § 80 Abs 2 Nr 4 und die sie nach summarischer Prüfung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses bestätigenden fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn der VerfGH Berlin ist in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Sachverhaltsfeststellung und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind hingegen der Nachprüfung des VerfGH entzogen (vgl VerfGH Berlin, 1992-06-30, 9/92, LVerfGE 1, 7ff). 4. Die Auffassung der Beschwerdeführerin ihre große Wohnung unterliege nicht mehr dem Zweckentfremdungsverbot des WoZwEntfrV BE 2 § 1 Abs 1, weil dieses Verbot bei verfassungskonformer Auslegung auf größere Wohnungen, bei denen keine Wohnungsmangellage mehr bestehe, nicht mehr anwendbar sei, geht fehl, da der Eigentumsgarantie iSv Verf BE Art 23 Abs 1 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dadurch Rechnung getragen werden kann, daß dem Betroffenen im Rahmen des WoZwEntfrV BE 2 § 2 Abs 1 S 1 auf Antrag die Genehmigung erteilt wird (vgl BVerwG, 1979-12-12, 8 C 2/79, BVerwGE 59, 195 <198>).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 wegen fehlender Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ist der Begründungspflicht gem VGHG BE § 50 nur genügt, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Erfüllung der richterlichen Hinweispflicht noch vorgetragen hätte (vgl VerfGH Berlin, 1993-08-11, 64/93, LVerfGE 3, 3 ). 2. Hinsichtlich der behördlichen Aufforderung, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen, sowie bezüglich der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist die Verfassungsbeschwerde gem VGHG BE § 49 Abs 2 unzulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Im übrigen ist die Frage der Anwendung der Zweiten Zweckentfremdungsverbot-Verordnung im vorliegenden Einzelfall nicht von allgemeiner Bedeutung iSv VGHG BE § 49 Abs 2 S 2. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide iSv VwGO § 80 Abs 2 Nr 4 und die sie nach summarischer Prüfung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses bestätigenden fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn der VerfGH Berlin ist in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Sachverhaltsfeststellung und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind hingegen der Nachprüfung des VerfGH entzogen (vgl VerfGH Berlin, 1992-06-30, 9/92, LVerfGE 1, 7ff). 4. Die Auffassung der Beschwerdeführerin ihre große Wohnung unterliege nicht mehr dem Zweckentfremdungsverbot des WoZwEntfrV BE 2 § 1 Abs 1, weil dieses Verbot bei verfassungskonformer Auslegung auf größere Wohnungen, bei denen keine Wohnungsmangellage mehr bestehe, nicht mehr anwendbar sei, geht fehl, da der Eigentumsgarantie iSv Verf BE Art 23 Abs 1 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dadurch Rechnung getragen werden kann, daß dem Betroffenen im Rahmen des WoZwEntfrV BE 2 § 2 Abs 1 S 1 auf Antrag die Genehmigung erteilt wird (vgl BVerwG, 1979-12-12, 8 C 2/79, BVerwGE 59, 195 ). I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine selbständige Steuerberaterin, ist Eigentümerin einer 6 1/2-Zimmer-Wohnung mit über 200 m2 Wohnfläche im 2. Obergeschoß eines Altbaumehrfamilienwohnhauses in B. sowie gemeinsam mit ihrem Ehemann Miteigentümerin eines Einfamilienwohnhauses in B. Im Rahmen eines wohnungsaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens teilte sie dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin im September 1992 mit, sie habe in der genannten Wohnung ihren polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz und nutze die drei zur Straße hin gelegenen Räume zum Betrieb ihres Steuerberatungsbüros, die weiteren Räume zu privaten Wohnzwecken. Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 wies das Bezirksamt die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie zwar glaubhaft dargelegt habe, daß aufgrund ihrer Wohn- und Gewerbenutzung der Tatbestand des § 1 Abs. 4 Buchst. b der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 9. Februar 1973 (GVBl. S. 421) vorliege, wo nach es einer Genehmigung nicht bedurfte, wenn einzelne Räume vom Wohnungsinhaber zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurden, solange er ausschließlich in dieser Wohnung seinen Berliner Wohnsitz hatte. Eine danach genehmigungsfrei zulässig gewesene zweckfremde Nutzung bleibe nach der Überleitungsvorschrift des § 7 Abs. 1 der am 1. April 1994 in Kraft getretenen 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 15. März 1994 (GVBl. S. 91) - 2.ZwVbVO - jedoch längstens für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigungsfrei. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sei gemäß § 1 Abs. 4 Buchst. b der 2.ZwVbVO nur noch die anderweitige Verwendung allein eines Wohnraums durch den Wohnungsinhaber genehmigungsfrei, wenn die Wohnung den ausschließlichen Wohnsitz für den Wohnungsinhaber bilde und mindestens drei Wohnräume umfasse. Im Hinblick auf diese Rechtsänderung werde die Klägerin gebeten, die Genehmigung ihrer gewerblichen Nutzung zu beantragen, falls die von ihr geschilderte und vom Bezirksamt örtlich bestätigte Nutzungsart und -voraussetzung unverändert bestehe. Nach den Verwaltungsvorschriften sei einem solchen Antrag stattzugeben, wenn belegbar weniger als die Hälfte der Wohnfläche vom Wohnungsinhaber zu anderen als Wohnzwecken selbst genutzt werde und die Wohnung ihm glaubhaft als Mittelpunkt seiner Lebensführung diene. Mit Schreiben vom 4. August 1994 beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin vorsorglich eine Genehmigung für die gewerbliche Nutzung von Teilen ihrer Wohnung. Am 15. September 1995 stellten Kriminalbeamte bei einer Wohnungsbesichtigung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts unerlaubter Zweckentfremdung von Wohnraum fest, daß die Beschwerdeführerin nunmehr die gesamte Wohnung für den Betrieb ihres Steuerberatungsbüros nutze. Daraufhin forderte das Bezirksamt die Beschwerdeführerin durch Bescheid vom 12. Januar 1996 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 DM auf, bis zum 1. März 1996 die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen und nachzuweisen, daß sie zu Wohnzwecken genutzt wird. Die sofortige Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse, da es im Hinblick auf die große Zahl Wohnungssuchender in Berlin nicht zu vertreten sei, daß die Räumlichkeiten weiterhin dem Wohnungsmarkt entzogen würden. Wegen der angespannten Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt könne auf die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken nicht verzichtet werden. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Durch weiteren Bescheid vom 16. April 1996 setzte das Bezirksamt das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte der Beschwerdeführerin für den Fall, daß sie der Aufforderung vom 12. Januar 1996 nicht bis zum 1. Juni 1996 nachkomme, ein erneutes Zwangsgeld von 20.000 DM an. Auch gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und machte geltend, die derzeitige gewerbliche Nutzung von Teilen ihrer Wohnung sei gemäß § 7 der 2.ZwVbVO jedenfalls bis zum 1. April 1997 genehmigungsfrei. Auch über diesen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Nachdem das Bezirksamt einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zuführungsaufforderung und die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 12. Januar 1996 sowie ihres Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 16. April 1996 anzuordnen. Sie trug vor, sie erfülle die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 1 der 2.ZwVbVO, da sie in der in Rede stehenden Wohnung ihren polizeilich angemeldeten Hauptwohnsitz habe und die nicht zur Straße hin gelegenen Räume zur Deckung ihres eigenen Wohnbedarfs nutze. Das Bezirksamt trat diesen Anträgen mit Schriftsatz vom 28. Juni 1996 unter Hinweis auf Aussagen von Mitbewohnern des Hauses und die örtlichen Ermittlungen vom September 1995 entgegen und trug vor, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz und eigentlichen Lebensmittelpunkt in ihrem Einfamilienwohnhaus in R. Durch Beschluß vom 10. April 1997 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig; ihre sofortige Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Die Wohnung, die unstreitig dem Zweckentfremdungsverbot des § 1 Abs. 1 der 2.ZwVbVO unterliege, werde entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin von ihr nicht lediglich teilgewerblich, sondern insgesamt zu gewerblichen Zwecken genutzt. Dies ergebe sich aus dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bericht des Landeskriminalamts vom 15. September 1995. Danach seien fünf Zimmer von Angestellten genutzt worden, ein sechstes habe als Büroraum für die Beschwerdeführerin gedient, und ein halbes Zimmer sei der Besprechungsraum des Steuerbüros; keiner der Räume sei für eine Privatnutzung ausgestattet gewesen. Diesen Erkenntnissen sei die Beschwerdeführerin trotz hinreichender Gelegenheit nicht entgegengetreten, nachdem sie ihr spätestens mit der Antragserwiderung des Bezirksamts offenbart worden seien. Die vorangegangene Behauptung lediglich teilgewerblicher Nutzung sei diesen Erkenntnissen gegenüber ohnehin ohne Substanz gewesen; daß sich die tatsächlichen Verhältnisse mittlerweile verändert hätten, werde nicht geltend gemacht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuführungsaufforderung habe das Bezirksamt beanstandungsfrei mit der großen Zahl Wohnungssuchender und der angespannten Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt begründet. Mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß machte die Beschwerdefahrerin geltend, der Vorwurf zweckwidriger Nutzung der gesamten Wohnung treffe nicht zu. Die Feststellungen der Polizeibeamten vom September 1995 enthielten keine konkreten Tatsachenangaben zur Ausstattung der Wohnung r sondern lediglich ein pauschales Urteil darüber, daß aus ihrer subjektiven Sicht die Wohnung für eine Privatnutzung nicht ausgestattet gewesen sei. Sie nutze die Wohnung in keinem stärkeren Umfang teilgewerblich, als er zu der Mitteilung des Bezirksamts vom 14. Juli 1994 geführt habe. Dies versichere die Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch an Eides Statt, wenn das Gericht es wünsche. Der Anteil der gewerblichen Nutzung habe sich sogar bereits 1996 noch erheblich reduziert, da die Beschwerdeführerin Personal abgebaut habe und nur noch zehn Arbeitskräfte beschäftige. Weiter begegne die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch deshalb - Bedenken, weil sie mit der großen Zahl Wohnungssuchender und der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt begründet werde. Diese Einschätzung dürfte für den Berliner Wohnungsmarkt in seiner Gesamtheit schon seit einiger Zeit nicht mehr zutreffen, weil sich auf Teilmärkten in den letzten Jahren ein erhebliches Angebot gebildet habe, das die Nachfrage möglicherweise übersteige, und ein erkennbarer Preisverfall zu verzeichnen sei. Einem solchen speziellen Teilmarkt gehöre auch die, Wohnung der Beschwerdeführerin an, die für den repräsentativen Durchschnitt der Wohnungssuchenden zu groß und zu teuer wäre und entsprechend allenfalls auf eine geringe Nachfrage 'stoßen würde. Daß die 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung eine solche im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie gebotene Differenzierung nicht zulasse, begründe durchgreifende Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit. Bei einer weiteren, angemeldeten Besichtigung der Wohnung am 26. Mai '1997 stellte das Bezirksamt fest, daß die drei zur Straße gelegenen Wohnräume von 14 Mitarbeitern voll gewerblich genutzt wurden. Ein weiterer Raum könne aufgrund seiner Ausstattung sowohl als Wohnzimmer wie auch als Besprechungszimmer für Steuerberatungskunden genutzt werden. Der kleinere Raum im hinteren Teil der Wohnung diene als Büro der Beschwerdeführerin. In einer weiteren Kammer hingen Kleidungsstücke auf Kleiderständern. Das Schlafzimmer mit Bett, Kleinmöbeln und Sportgeräten mache eher den Eindruck eines Ruhe bzw. Entspannungsraumes. Küche und Bad seien sehr spärlich mit Mitteln des täglichen Bedarfs ausgestattet. Die Ausstattung mache insgesamt nicht den Eindruck, daß die Beschwerdeführerin, die weiterhin mit ihrem Ehemann das Einfamilienhaus in B. besitze und nicht von ihrem Ehemann getrennt lebe, in der in Rede stehenden Wohnung ihren Lebensmittelpunkt habe. Hierzu trug die Beschwerdeführerin vor, es komme nicht auf die subjektive Sichtweise einzelner Sachbearbeiter, sondern auf die verständige Würdigung der von diesen vorgefundenen tatsächlichen Umstände an. Als selbständige Steuerberaterin habe sie ihren Lebensmittelpunkt schon deshalb in dieser Wohnung, weil sie sich den größten Teil des Tages regelmäßig dort aufhalte. Auch ihr Miteigentum am Einfamilienhaus in B. stehe der Wohnnutzung in B. nicht entgegen. Sollte das Gericht eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich halten, werde um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Abgesehen davon gebe es ohnehin keine sachliche Rechtfertigung mehr dafür, eine Wohnung der hier vorliegenden Größe dem Zweckentfremdungsverbotsrecht zu unterwerfen. Dies zeige sich auch daran, daß nach einer Verwaltungsanweisung der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 28. Januar 1997 bei Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von mindestens 150 m2 für einen Zeitraum von drei Jahren auf die laufende monatliche Ausgleichszahlung verzichtet werden könne, wenn trotz nachgewiesener Vermietungsbemühungen nicht ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet werden konnte. Durch Beschluß vom 24. Juli 1997 - zugestellt am 4. August 1997 - lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Zulassung der Beschwerde ab. Der allenfalls dargelegte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liege nicht vor. Denn es beständen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage des bis zur Beschlußfassung trotz mehrfacher Aufforderung zur Stellungnahme unwidersprochen gebliebenen Vorbringens des Bezirksamtes zutreffend entschieden, daß die angefochtenen Bescheide keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt seien. Dies würde auch dann gelten, wenn der im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags die Feststellungen des Landeskriminalamts lediglich in Frage stellende neue Vortrag der Beschwerdeführerin für die Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden könnte; denn es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdeführerin, wenn sie überhaupt in der streitigen Wohnung wohnen sollte, dort ihren einzigen Berliner Wohnsitz habe. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Sofortvollzug der Wiederzuführungsanordnung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Selbst wenn es in Teilbereichen des Wohnungsmarktes zu einer gewissen Entspannung gekommen sein sollte, sei die Entwicklung des allgemeinen Wohnungsmarktes in Berlin noch keineswegs in einer Größenordnung abgeschlossen, die schon jetzt die Annahme zuließe, die Mangellage sei jedenfalls soweit beseitigt, daß es einer umgehenden Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums zu Wohnzwecken nicht mehr bedürfe. 2. Mit der am 2. Oktober 1997 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts sowie gegen die Bescheide des Bezirksamts vom 12. Januar und 16. April 1996. Sie rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB. Sie trägt vor, ihr drohten angesichts des Sofortvollzugs der Zuführungsaufforderung, des festgesetzten Zwangsgeldes und eines eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens schwere und unabwendbare Nachteile, so daß sie nicht darauf verwiesen werden könne, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Eigentumsbindungen wie die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung seien mit der Gewährleistung des Eigentums nur vereinbar, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt seien. Die Anwendung der Verordnung im vorliegenden Einzelfall genüge diesen Anforderungen nicht, da die Leerstandsrate für Wohnungen in den westlichen Bezirken Berlins namentlich im Bereich der großen Altbauwohnungen in den letzten Jahren angestiegen sei. Auf diesem Teilmarkt bestehe kein Wohnungsmangel mehr. Die sich aus dem Berliner Mietspiegel 1996 ergebende ortsüblichen Vergleichsmiete von 7,70 DM/m2 monatlich mache die Wohnung angesichts ihrer Größe für den ganz überwiegenden Teil der Wohnungssuchenden auf dem Berliner Wohnungsmarkt unerschwinglich und uninteressant. Die Unmöglichkeit, die Wohnung zu angemessenen Bedingungen ausschließlich zu Wohnzwecken zu vermieten, werde verstärkt durch die veraltete Ausstattung in Küche und Bad sowie die Lage an einer Straße mit sehr hoher Lärmbelastung. Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung lasse eine differenzierte Anwendung des Verbots nicht zu, obwohl dies durch Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB geboten sei. Daß auch dem Verordnungsgeber die Vermietungsschwierigkeiten bei großen Wohnungen nicht verborgen geblieben seien, zeige die Verwaltungsanweisung vom 28. Januar 1997, wenngleich sie hinter dem von Verfassungs wegen Gebotenen zurückbleibe. Im Lichte der Gewährleistung des Eigentums müsse die Verordnung vielmehr verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, daß es sich bei gröberen Wohnungen jedenfalls zur Zeit nicht um schutzwürdigen Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungsvorschriften handele. Überdies verstießen die angegriffenen Beschlüsse auch gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. In dem auf Zulassung der Beschwerde gerichteten Antragsverfahren sei die eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung angeboten worden, daß sie die Wohnung in keinem stärkeren Umfang teilgewerblich nutze, als er zu der Mitteilung des Bezirksamts vom 14. Juli 1994 geführt habe. Weiter sei das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten worden, sollte es eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich halten. Gleichwohl sei die Zulassung der Beschwerde ohne vorherigen Hinweis mit der Wegrundung abgelehnt worden, es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdeführerin in der streitigen Wohnung ihren einzigen Wohnsitz habe. Zumindest der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts beruhe auch auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Hinweis zum Anlaß für weitere Glaubhaftmachung hätte nehmen können. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. 1. a) Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen, die gemäß § 50 VerfGHG an die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich aus ihrer Begründung hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, daß das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf der geltend gemachten Rechtsverletzung beruhen kann (vgl. Beschluß vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ). Daran fehlt es hier, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht rügt. Denn sie hat nicht hinreichend deutlich gemacht, daß einer der angegriffenen Beschlüsse auf der von ihr behaupteten Verletzung beruhen kann. Insoweit meint sie der Sache nach, das Oberverwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, sie vor seiner Entscheidung auf den Gesichtspunkt hinzuweisen, daß es für nicht hinreichend glaubhaft gemacht hielt, daß die Beschwerdeführerin ausschließlich in der streitigen Wohnung ihren Berliner Wohnsitz hatte. Bei einer derartigen Rüge ist der Begründungspflicht des § 50 VerfGHG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Erfüllung der richterlichen Hinweispflicht noch vorgetragen hätte (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ). Denn nur dann kann beurteilt werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht, wenn man sein Vorliegen unterstellt. Dazu ist der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin jedoch nichts zu entnehmen. b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde in der Sache gegen die Zuführungsaufforderung und die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 12. Januar 1996 sowie gegen die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 16. April 1996 richtet, ist sie gemäß § 49 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, weil die Beschwerdeführerin insoweit den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat und die Voraussetzungen einer Entscheidung vor Rechtswegerschöpfung nicht vorliegen. Über die eingelegten Widersprüche gegen diese Bescheide ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden; gegen eine Zurückweisung der Widersprüche stände der Beschwerdeführerin zunächst die Klage zum Verwaltungsgericht offen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Anwendung der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung im vorliegenden Einzelfall den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB genügt, ist auch nicht von allgemeiner Bedeutung i.S. des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. Daß ihr durch die Verweisung auf den in der Hauptsache eröffneten Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, der über die - den Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildende - sofortige Vollziehung der genannten Bescheide hinausgeht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nur hinsichtlich der sofortigen Vollziehung ist der Rechtsweg erschöpft, so daß nur diese und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen zulässigerweise Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein können. 2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründete. Die dafür tragende Begründung der gerichtlichen Beschlüsse, die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig, so daß ihre sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit grundsätzlich der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ff.; ständige Rechtsprechung). Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Entwicklung des allgemeinen Wohnungsmarktes in Berlin sei noch keineswegs in einer Größenordnung abgeschlossen, die schon jetzt die Annahme zuließe, die Mangellage sei jedenfalls soweit beseitigt, daß es einer umgehenden Wiederzuführung. zweckentfremdeten Wohnraums zu Wohnzwecken nicht mehr bedürfe, wird durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr wiederholt und vertieft diese lediglich ihren sinngemäß erstmals im Antrag auf Zulassung der Beschwerde enthaltenen Vortrag, ihre Wohnung unterliege nicht mehr dem Zweckentfremdungsverbot des § 1 Abs. 1 der 2.ZwVbVO, weil dieses Verbot bei verfassungskonformer Auslegung auf derartige größere Wohnungen, bei denen keine Mangellage mehr bestehe, nicht mehr anzuwenden sei. Von Verfassungswegen ist eine dahingehende Auslegung jedoch selbst dann nicht geboten, wenn man die dafür angeführte, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht näher geprüfte Entspannung in dem betreffenden Teilbereich des Wohnungsmarktes als zutreffend unterstellt. Vielmehr kann der Eigentumsgarantie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann, wenn infolge einer abgeschlossenen Entwicklung der Wohnraumversorgung in diesem Teilbereich ein Ende der Mangellage deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot insoweit daher offensichtlich entbehrlich geworden ist, auch dadurch Rechnung getragen werden, daß dem Betroffenen im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2.ZwVbVO auf Antrag die Genehmigung erteilt wird (vgl. BVerwGE 59, 195 ). Das war jedoch nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.