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Beschluss

65/97, 65 A/97

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1998:0128.65.97.0A
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Leitsätze
1. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin in den Grenzen der GG Art 142, 31 allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verf BE, die mit vom GG verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st Rspr; vgl VerfGH Berlin, 1993-12-02, 89/93, LVerfGE 1, 169 <179ff>). 2a. Die fachgerichtliche Auslegung, wonach im Widerspruchsverfahren die Geltendmachung neuer Gründe für den Aufenthaltszweck (hier: Führen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft) nicht zu berücksichtigen und daher über diesen neuen Grund keine Entscheidung im Widerspruchsbescheid zu treffen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2b. Mit der Verfassung vereinbar ist die für dieses Ergebnis bestimmende Begründung, daß eine andere Sichtweise zu einer Umgehung des AuslG § 69 Abs 2 S 2 Nr 3 führt, der eine erneute Aufenthaltsfiktion in Fällen der Stellung eines neuen Aufenthaltsantrags ausschließt und daß dem Genehmigungszweck bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz eine besondere Bedeutung zukommt. 2c. Folgerichtig ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens lediglich das ursprünglich beantragte und von der Ausländerbehörde beschiedene Aufenthaltsbegehren (hier: Aufenthaltszweck Ehe) gewesen. 3. Mangels fachgerichtlicher Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Führens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 (GG Art 103 Abs 1) wegen angeblicher Neuinterpretation des streitbefangenen Widerspruchsbescheids durch das Fachgericht nicht ersichtlich. 4a. Die rechtliche Möglichkeit für erlaubt eingereiste Ausländer im Falle der Eheschließung im Bundesgebiet die erforderliche Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise einzuholen (AuslG1990DV § 9 Abs 2 Nr 2), stellt eine verfassungsrechtlich zwar nicht gebotene (vgl BVerwG, 1984-08- 31, 1 B 99/84, BVerwGE 70, 54), aber auch nicht zu beanstandende Besserstellung von Eheleuten dar. 4b. Eine Verletzung der sexuellen Identität iSv Verf BE Art 10 Abs 2 und des Anspruchs von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften auf Schutz vor Diskriminierung iSv Verf BE Art 12 Abs 2 ist nicht gegeben, da die Unterscheidung der Rechtslage bei einer Eheschließung und bei einer auf Dauer angelegten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft der Wertentscheidung des GG zum besonderen Schutz der Ehe und Familie gem GG Art 6 Abs 1 und dem inhaltsgleichen Verf BE Art 12 Abs 1 Rechnung trägt. 4c. Im übrigen stellt auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sichtvermerksvorschriften eine Rechtfertigung für diese Differenzierung dar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin in den Grenzen der GG Art 142, 31 allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verf BE, die mit vom GG verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st Rspr; vgl VerfGH Berlin, 1993-12-02, 89/93, LVerfGE 1, 169 ). 2a. Die fachgerichtliche Auslegung, wonach im Widerspruchsverfahren die Geltendmachung neuer Gründe für den Aufenthaltszweck (hier: Führen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft) nicht zu berücksichtigen und daher über diesen neuen Grund keine Entscheidung im Widerspruchsbescheid zu treffen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2b. Mit der Verfassung vereinbar ist die für dieses Ergebnis bestimmende Begründung, daß eine andere Sichtweise zu einer Umgehung des AuslG § 69 Abs 2 S 2 Nr 3 führt, der eine erneute Aufenthaltsfiktion in Fällen der Stellung eines neuen Aufenthaltsantrags ausschließt und daß dem Genehmigungszweck bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz eine besondere Bedeutung zukommt. 2c. Folgerichtig ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens lediglich das ursprünglich beantragte und von der Ausländerbehörde beschiedene Aufenthaltsbegehren (hier: Aufenthaltszweck Ehe) gewesen. 3. Mangels fachgerichtlicher Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Führens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 (GG Art 103 Abs 1) wegen angeblicher Neuinterpretation des streitbefangenen Widerspruchsbescheids durch das Fachgericht nicht ersichtlich. 4a. Die rechtliche Möglichkeit für erlaubt eingereiste Ausländer im Falle der Eheschließung im Bundesgebiet die erforderliche Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise einzuholen (AuslG1990DV § 9 Abs 2 Nr 2), stellt eine verfassungsrechtlich zwar nicht gebotene (vgl BVerwG, 1984-08- 31, 1 B 99/84, BVerwGE 70, 54), aber auch nicht zu beanstandende Besserstellung von Eheleuten dar. 4b. Eine Verletzung der sexuellen Identität iSv Verf BE Art 10 Abs 2 und des Anspruchs von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften auf Schutz vor Diskriminierung iSv Verf BE Art 12 Abs 2 ist nicht gegeben, da die Unterscheidung der Rechtslage bei einer Eheschließung und bei einer auf Dauer angelegten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft der Wertentscheidung des GG zum besonderen Schutz der Ehe und Familie gem GG Art 6 Abs 1 und dem inhaltsgleichen Verf BE Art 12 Abs 1 Rechnung trägt. 4c. Im übrigen stellt auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sichtvermerksvorschriften eine Rechtfertigung für diese Differenzierung dar. I. Der 1968 geborene Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im November 1992 eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Gültigkeit. Seit April 1993 - endgültig seit dem Frühjahr 1994 - lebten die Eheleute voneinander getrennt. Die Ehe wurde am 14. Mai 1996 geschieden. Im November 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wobei er als Zweck des Aufenthalts angab: "Ehe" Mit Bescheid vom 11. Januar 1996 lehnte das Landeseinwohneramt Berlin die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung mit der Begründung ab, daß eine eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestehe. Im Widerspruchsverfahren ließ der Beschwerdeführer vortragen, daß er nach wie vor mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und die Behauptung, die Ehegatten lebten seit dem 1. April 1993 nicht mehr zusammen, nicht zutreffe. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landeseinwohneramts Berlin vom 11. Januar 1996 anzuordnen, blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin erfolglos (Beschluß vom 18. Juni 1996 - VG 21 A - und Beschluß vom 1. August 1996 - OVG 8 S - ). Nach Abschluß dieses Verfahrens bezog sich der Beschwerdeführer zur Begründung des Widerspruchs in einem Schriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 2. September 1996 darauf, daß er homosexuell sei und seit zwei Jahren in einer dauerhaften Partnerschaft mit einem in Frankfurt am Main ansässigen deutschen Staatsangehörigen lebe. Es sei weder ihm noch seinem deutschen Partner zuzumuten, die Partnerschaft in Tunesien zu leben, da dort selbst einverständliche Homosexualität unter Erwachsenen strafbar sei. Die Senatsverwaltung für Inneres wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. November 1996 zurück. In der Begründung heißt es, das Landeseinwohneramt habe zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG habe der Beschwerdeführer nicht erworben, da er seit dem 1. April 1993 von seiner Frau getrennt gelebt habe. Das Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner stehe nicht unter dem Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes. Eine besondere Härte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, sei nicht erkennbar. Gegen den Bescheid des Landeseinwohneramts Berlin vom 11. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 11. November 1996 hat der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist (VG 21 A). Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 17. April 1997 zurück (VG 21 A). Der Antrag sei unzulässig, da über ihn bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Es handele sich hier um denselben Streitgegenstand wie im Verfahren VG 21 A . Der Antrag könne auch nach § 80 Abs. 7 VwGO keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Widerspruchsschriftsatz vom 2. September 1996 erstmals auf die seit zwei Jahren bestehende gleichgeschlechtliche Partnerschaft berufen. Selbst wenn er dies, wie er vorträgt, früher aus Scham verheimlicht haben sollte, ändere dies weder etwas daran, daß sich die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Verfahren nicht verändert hätten, noch an seinem Verschulden, diese Umstände nicht bereits früher vorgebracht zu haben. Den nunmehr verfolgten Aufenthaltszweck habe der Beschwerdeführer mit einem neuen Antrag vom Ausland her in dem gesetzlich vorgeschriebenen Sichtvermerksverfahren zu verfolgen. Selbst wenn man den Antrag in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO umdeutete, wäre dieser jedenfalls unbegründet. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt im Inland komme nicht in Betracht. Auf die Vorwirkungen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie berufe sich der Beschwerdeführer selbst nicht, so daß nur ergänzend darauf hinzuweisen sei, daß in vergleichbaren Fallkonstellationen nach Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei einer beabsichtigten weiteren Eheschließung Art. 6 GG nicht von der Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens freistelle. So und nicht anders sei der Hinweis im Widerspruchsbescheid auf die grundgesetzliche Ordnung zu verstehen. Den Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 3. Juni 1997 ab (OVG 8 SN ). Es bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, daß der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weder nach § 80 Abs. 5 noch nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig sei. Über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau sei - mit Wirkung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - negativ rechtskräftig entschieden worden. Die Aufhebung oder Änderung des vorgenannten Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanspruchen. Insbesondere treffe seine Auffassung nicht zu, die Widerspruchsbehörde habe das ihr gemäß §§ 7, 15 AuslG eingeräumte Ermessen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu erteilen, nicht ausgeübt. Gegenstand der Prüfung im Widerspruchsverfahren sei lediglich der bei der Ausgangsbehörde gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen ehelicher Lebensgemeinschaft gewesen. Die Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet stelle demgegenüber einen anderen Aufenthaltszweck dar, der nach anderen ausländerrechtlichen Normen zu beurteilen sei und dessen Berücksichtigung einen neuen Antrag erfordere. Einen solchen habe der Beschwerdeführer bisher nicht gestellt, noch habe er dies gewollt, wie er in seiner Zulassungsschrift vorgetragen habe. Am 6. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer nach Tunesien abgeschoben. Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, mit der er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, wies das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 23. Juli 1997 zurück. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich zu allen für die Entscheidung rechtserheblichen Gesichtspunkten zu äußern. Eine Berücksichtigung des geänderten Aufenthaltszwecks führe zu einer Umgehung der eine erneute Aufenthaltsfiktion bei neuer Antragstellung vor Ausreise ausschließenden Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG. Die Widerspruchsbehörde habe nur einen Anspruch aus § 19 Abs. 1 AuslG wegen zu geringer Ehedauer verneint und nur ergänzend bemerkt, daß das Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG falle. Allein die tatbestandsmäßige Gleichstellung von ehelicher und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft habe sie verneint. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin hat der Beschwerdeführer am 4. August 1997 Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 hat er die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschlusses zurückgenommen. Er rügt eine Verletzung der Art. 17 VvB (Freizügigkeit), 15 Abs. 1 VvB (Anspruch auf rechtliches Gehr), 10 Abs. 2 VvB (Verbot der Benachteiligung wegen seiner sexuellen Identität) und 12 Abs. 2 VvB (Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung der auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft). Die Senatsverwaltung für Justiz, die Senatsverwaltung für Inneres und das Landeseinwohneramt haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Landeseinwohneramt hält die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Ausschöpfung des Rechtsweges für unzulässig. Sie sei auch unbegründet, da das Recht auf Freizügigkeit nur bei einem legalen oder geduldeten Aufenthalt Anwendung finde, nicht jedoch Grundlage für die Entscheidung über den Aufenthalt sein könne. Eine Gleichstellung von Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft im Ausländerrecht sei mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169, 179 ff.). Der Rechtsweg ist im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG insoweit erschöpft, als es um die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht geht. Da der Beschwerdeführer hier eine Verletzung von Grundrechten gerade durch die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren rügt, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf Gehör, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ausgeräumt werden könnte, reicht es aus, daß der Rechtsweg im Eilverfahren erschöpft ist (Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19,25 f. = NVwZ 1995, 784, insoweit dort nicht abgedruckt). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet; die mit ihr angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Gerichtliche Entscheidungen können im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen überprüft werden. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1,7 ff). a) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dient Art.17 VvB, dessen sachlicher Schutzbereich sich im wesentlichen mit dem des Art. 11 Abs. 1 GG deckt (Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19, 24 = NVwZ 1995, 784 f.), als Grundlage der verfassungsrechtlichen Überprüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen. Das Recht auf Freizügigkeit verlangt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Gewahrung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschluß vom 12. Juli 1994, a.a.O., sowie Beschluß vom 16. August 1995 - VerfGH 27/94 - LVerfGE 3, 50, 54 ff.). Der Beschwerdeführer sieht sein Recht aus Art.17 VvB dadurch verletzt, daß die angegriffenen Entscheidungen unterstellen, die Senatsverwaltung für Inneres habe nicht über die Frage entschieden, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu erteilen ist. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid, daß das Zusammenleben mit einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner nicht unter den Schutz des Art.6 GG falle, und die Verneinung einer besonderen Härte ließen keinen anderen Schluß zu als den, daß die Widerspruchsbehörde die Frage, ob eine Aufenthaltsgenehmigung wegen der geltend gemachten neuen Gründe zu erteilen sei, geprüft und negativ beantwortet habe. Es sei daher rechtlich nicht vertretbar und mit dem Wortlaut des Widerspruchsbescheides nicht zu vereinbaren, die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die ausdrücklich sage, sie habe einen bestimmten Grund berücksichtigt, dahin auszulegen, sie habe ihn nicht berücksichtigt. Die angegriffenen Entscheidungen führten zu einer willkürlichen Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten, da er bei einer erneuten Antragstellung unter Berufung auf die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit einer Ablehnung durch das Landeseinwohneramt unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Bescheide rechnen müsse. Diese Einwände greifen nicht durch. Die Auffassungen des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts, der neue Aufenthaltszweck "Führen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschafts" sei nicht im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen gewesen und über ihn sei im Widerspruchsbescheid keine Entscheidung getroffen worden, beruht auf einer von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Auslegung einfachen Rechts und ist mit dem Wortlaut des Bescheids vereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, daß nach Ablehnung eines Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausgangsbehörde ein auf einem anderen Aufenthaltszweck beruhendes Aufenthaltsbegehren in einem neuen Antragsverfahren bei der Ausgangsbehörde geltend zu machen ist. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei lediglich der ursprünglich gestellte Antrag und die auf diesen Antrag bezogene Entscheidung der Ausländerbehörde. Das Oberverwaltungsgericht führt in seinem Beschluß vom 23. Juli 1997 zur Untermauerung seiner bereits im Beschluß vom 3. Juni 1997 zum Ausdruck gebrachten Auffassung aus, eine andere Sichtweise führe zu einer Umgehung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG, der eine erneute Aufenthaltsfiktion in Fällen der Stellung eines neuen Antrages vor Ausreise ausschließe. Aus den Genehmigungstatbeständen des Ausländergesetzes ergebe sich außerdem die überragende Bedeutung des Aufenthaltszwecks für die im Genehmigungsverfahren anzulegenden gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines ursprünglichen Antrages seit dem - 11. Januar 1996 vollziehbar ausreisepflichtig sei und daher zunächst ausreisen und unter Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens den neuen Aufenthaltszweck geltend machen müsse. Diese Rechtsauffassung kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - (BVerwGE 100, 287), in dem es die grundsätzliche Möglichkeit einer Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nach § 15 AuslG i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG anerkannt hat, betont, daß die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich vor der Einreise des Ausländers im Sichtvermerksverfahren einzuholen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O., S. 289). Beantragt der Ausländer die Verlängerung einer im Sichtvermerksverfahren erteilten Aufenthaltsgenehmigung, so erlischt die Duldungs- oder Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 AuslG mit der Entscheidung über den Antrag. Der Ausländer ist in diesem Fall gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, und diese Pflicht ist - wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar, da Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung haben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O., S. 297). Daß die angegriffenen Entscheidungen aus diesen Regelungen des Ausländergesetzes, dem Ausschluß einer erneuten Duldungsfiktion bei erneuter Antragstellung vor Ausreise und der besonderen Bedeutung, die dem Genehmigungszweck bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz zukommt, folgern, die Änderung des Aufenthaltszwecks mache eine erneute Antragstellung bei der Ausgangsbehörde unter Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens erforderlich, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei daher grundsätzlich nur das ursprünglich beantragte und beschiedene Aufenthaltsbegehren, erscheint folgerichtig, ist jedenfalls aber vertretbar und daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch soweit das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang feststellt, einen neuen Antrag habe der Beschwerdeführer bislang nicht gestellt, noch habe er dies gewollt, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Zulassungsschrift ausgeführt, daß es sich bei seinem neuen Vortrag "eindeutig nicht um einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" handele (S.9 der Zulassungsschrift). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen die Entscheidungen auch nicht im Widerspruch zur "einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur" hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sache und Rechtslage im Widerspruchsverfahren. Es kann dahinstehen, ob der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdeführers zutrifft und es einen entsprechenden allgemein anerkannten Grundsatz gibt. Daß der neue Aufenthaltszweck nicht zu berücksichtigen ist, ist jedenfalls nicht Folge einer abweichenden Beurteilung der Frage, welche Sach- und Rechtslage für die Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist, sondern liegt in der verfassungsrechtlich unbedenklichen Ansicht begründet, der geänderte Aufenthaltszweck sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Die Annahme von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht, mit der Formulierung im Widerspruchsbescheid, das Zusammenleben mit dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner genieße nicht den Schutz des Art. 6 GG, sei keine eigene Ermessensentscheidung über einen Anspruch des Beschwerdeführers nach §§ 7 Abs. 1, 15 AuslG getroffen worden, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unvertretbar. Indem das Oberverwaltungsgericht darauf abstellt, die Widerspruchsbehörde habe damit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AuslG nur die tatbestandliche Gleichstellung von ehelicher und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft verneint, überdehnt es den Wortlaut des Bescheids nicht, der ausschließlich auf § 19 Abs 1 AuslG als Rechtsgrundlage abstellt und auf den Antrag vom 7. November 1995 als Entscheidungsgegenstand Bezug nimmt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß es im Widerspruchsbescheid einleitend heißt, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe bestehe keine Veranlassung zu einer Beanstandung der Entscheidung des Landeseinwohneramts. Diese Formulierung und die Verneinung einer besonderen Härte schließen die insbesondere vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht aus, es habe damit zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft als neuer Gesichtspunkt (nur) im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt worden sei, ob dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehegatte nach § 19 AuslG - gegebenenfalls unter Härtegesichtspunkten, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG - zustehe. Die Annahme von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht, der Widerspruchsbescheid enthalte keine Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu erteilen sei, führt auch nicht zu einer Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer. Seine Befürchtung, die Ausgangsbehörde könnte sich bei einer neuen Antragstellung auf eine negative Entscheidung der Widerspruchsbehörde berufen, entbehrt angesichts der klaren Auslegung des Widerspruchsbescheides durch das Oberverwaltungsgericht jeder Grundlage. b) Einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB, der inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 -, LKV 1997, 93 zur Verfassung von Berlin vom 1. September 1950) sieht der Beschwerdeführer darin, daß die angefochtenen Entscheidungen den streitbefangenen Widerspruchsbescheid vollkommen neu interpretiert hätten, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem sei sein Vortrag hinsichtlich des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt worden. Aus dem gerade zu Art. 17 VvB Dargelegten ergibt sich, daß diese Rügen unbegründet sind. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Widerspruchsbehörde habe keine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Führens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft getroffen, ist zumindest vertretbar. Von einer "überraschenden Rechtsfortbildung" kann daher keine Rede sein. Daß das Oberverwaltungsgericht auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht weiter eingeht, liegt in der Konsequenz seiner Rechtsauffassung. c) Ob es sich bei Art 10 Abs. 2 VvB, wonach niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden darf, und bei Art. 12 Abs. 2 VvB, wonach auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften einen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierungen haben, um - wie der Beschwerdeführer meint - Konkretisierungen des inhaltsgleich in Art. 3 GG gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatzes handelt mit der Folge, daß diese Grundrechte von der Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs auch erfaßt werden, soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, bedarf keiner Klärung. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen. Denn jedenfalls werden die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Verfassungsbestimmungen durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt. Der Beschwerdeführer sieht Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 VvB dadurch verletzt, daß die angefochtenen Entscheidungen davon ausgehen, ein erneuter Antrag und somit die Durchführung des Sichtvermerksverfahrens sei im Falle einer Eheschließung in Deutschland nicht erforderlich. Aus dem Ausländergesetz ergebe sich kein Hinweis darauf, daß zwar eine neue Ehe im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden könne, nicht jedoch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft statt einer früheren Ehe. Dies treffe ihn besonders, da es ihm verwehrt sei, seinen Partner zu heiraten. Diese Ausführungen vermögen einen Verfassungsverstoß nicht zu begründen. Einen Anspruch darauf, ebenso behandelt zu werden, wie ein mit einer deutschen Staatsangehörigen Verheirateter, kann der Beschwerdeführer aus Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 VvB nicht herleiten. Die den Entscheidungen des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende Unterscheidung zwischen der Rechtslage bei einer Eheschließung ohne vorherige Ausreise und bei Eingebung einer auf Dauer angelegten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ohne vorherige Ausreise beruht auf der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG -. Danach kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einholen, wenn er sich erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Möglichkeit, im Falle der Eheschließung die erforderliche Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise einzuholen, stellt eine verfassungsrechtlich zwar nicht gebotene (vgl. BVerfG NVwZ 1985, 260; BVerwGE 70, 54), aber auch nicht zu beanstandende Besserstellung von Eheleuten dar. Die Beschränkung auf die nachträgliche Eheschließung trägt der Wertentscheidung des Grundgesetzes zum besonderen Schutz des Zusammenlebens in Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Sie stellt eine sachgerechte, durch diese verfassungsrechtliche - inhaltsgleich in Art.12 Abs. 1 VvB enthaltene - Wertentscheidung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sichtvermerksvorschriften gerechtfertigte Differenzierung dar (vgl. zur Beschränkung der Geltung der § 17 ff. AuslG auf Familienangehörige: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O., S. 295 f.; s. auch zur Verfassung von Berlin vom 1. September 1950, Beschluß vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 14: keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher mit ehelichen Lebensgemeinschaften bei Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen). Mit dieser Entscheidung ist auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt. Soweit die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.