Beschluss
82 A/97, 82/97
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1997:1217.82A97.0A
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Leitsätze
Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am Maßstab des Rechts auf familiäres Zusammenleben und auf Wahrnehmung der Elternverantwortung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am Maßstab des Rechts auf familiäres Zusammenleben und auf Wahrnehmung der Elternverantwortung. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer zu 1), der am 17. März 1979 als Kind des Beschwerdeführers zu 2) und dessen damaliger Ehefrau geboren wurde, reiste am 26. August 1994 nach Deutschland ein, wo der nach seiner im Jahre 1988 erfolgten Scheidung von der Mutter des Beschwerdeführers zu 1) inzwischen wieder verheiratete Beschwerdeführer zu 2) seit März 1991 mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis lebt. Den am 23. Februar 1995 gestellten Antrag des Beschwerdeführers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte des Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 30. November 1995 ab; zugleich forderte das Landeseinwohneramt Berlin den Beschwerdeführer zu 1) unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. In ihrer Begründung setzt sich die Behörde unter anderem mit dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Z. (Türkei) vom 4. November 1988 auseinander, mit dem der am 24. Oktober 1988 von der Mutter des Beschwerdeführers zu 1) eingereichten Scheidungsklage stattgegeben und in dem dem Beschwerdeführer zu 2) als Kindesvater das Sorgerecht für den Beschwerdeführer zu 1) übertragen worden ist. Mit seinem Widerspruch machte der Beschwerdeführer zu 1) unter anderem geltend, nach Art. 7 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (BGBl II 1971, S. 217 - Minderjährigenschutzabkommen) sei die Sorgerechtsentscheidung des türkischen Gerichts anzuerkennen. Die Sorgerechtsübertragung entspreche dem Kindeswohl. Bei Fortbestehen von Zweifeln insoweit solle das Jugendamt eingeschaltet werden. Durch Bescheid vom 6. Juni 1996 wies die Senatsverwaltung für Inneres den Widerspruch zurück: Angesichts der "unglaublichen" Kürze der Zeit, in der das Gericht in Z. zu seinem Urteil gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß es die erforderlichen Ermittlungen angestellt habe, um eine das Kindeswohl berücksichtigende Entscheidung treffen zu können. Vielmehr habe sich das Gericht ohne nähere Prüfung der einvernehmlichen Regelung der Parteien angeschlossen. Zwar sei zu berücksichtigen, daß der in Deutschland lebende Elternteil zur Personensorge berechtigt und verpflichtet sei, jedoch führe das nicht zwangsläufig zu einer Gestattung des Nachzugs. Vielmehr sei zu prüfen, ob das Wohl des Kindes es erfordere, daß der Sorgeberechtigte das Kind persönlich betreue. Das sei hier nicht der Fall. Beide Beschwerdeführer haben daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 18. Februar 1997 abgelehnt. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei selbst dann rechtmäßig, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers zu 1) die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 17 AuslG annehme. Bei der Ausübung des danach der Ausländerbehörde eingeräumten Ermessens sei insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dem werde im allgemeinen durch die unveränderte Beibehaltung der gewohnten Lebensverhältnisse am besten gedient. Zwar sei in diesem Rahmen auch die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Z. von Belang, doch komme ihr für die Beurteilung des Kindeswohls lediglich "indizielle Bedeutung" zu. Die von der Ausländerbehörde angestellten Erwägungen stützten ihre Ermessensentscheidung; angesichts des insoweit bereits klaren Sachverhalts sei eine Zuziehung des Jugendamts entbehrlich gewesen. Durch Beschluß vom 23. Juli 1997 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin den Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt, die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zu2ulassen. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bestünden nicht. Das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, daß die Ausländerbehörde die begehrte Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei versagt habe. Der dabei zugrundegelegte Sachverhalt entspreche den Angaben der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sowie dem Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Z. vom 4. November 1988, wonach das Sorgerecht für den Beschwerdeführer zu 1) "nach Wunsch" dem Beschwerdeführer zu 2) als seinerzeitigem Beklagten zugesprochen worden sei. Im übrigen sei durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, daß keine Bindung an die durch ein ausländisches Gericht getroffene Sorgerechtsentscheidung bestehe, diese vielmehr nur einer von mehreren Sachgesichtspunkten sei, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Die durch Art. 7 Satz 1 des Minderjährigenschutzabkommens gebotene Anerkennung einer gerichtlichen Sorgerechtsübertragung nehme der Ausländerbehörde nicht die Kompetenz, in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall dem Kindeswohl entspreche. Der Verzicht der Ausländerbehörde auf Einschaltung des Jugendamts berühre die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nicht, sie sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst, etwa wegen besonderer Sachkunde hinsichtlich der Lebensumstände des Beschwerdeführers zu 1) in der Türkei, angezeigt. Gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin und die ihnen zugrundeliegenden Bescheide richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, mit der sie eine Aufhebung dieser Bescheide und der beiden Beschlüsse begehren. Die Beschwerdeführer meinen, die Verweigerung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2 und 17 AuslG sei mit ihren durch die Verfassung von Berlin garantierten Rechten nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer zu 1) macht geltend, "in seinen grundrechtlich geschützten Belangen gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 4 und Art. 7 VvB verletzt zu sein", der Beschwerdeführer zu 2) rügt "eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 12 Abs. 1 und 3 bis 5 VvB und Art. 15 Abs. 4 VvB" (Beschwerdeschrift S. 10). Die begehrte Aufenthaltserlaubnis habe im vorliegenden Fall nach § 20 Abs. 3 Satz 1 (i. V. m. §§ 20 Abs. 2, 17) AuslG erteilt werden müssen; die von den Beschwerdeführern geführte familiäre Gemeinschaft habe das Kindeswohl zur Geltung kommen lassen. Der Beschwerdeführer zu 1) habe dieser durch Art. 12 Abs. 1 VvB geschützten Bestandsgemeinschaft mit seinem Vater bis zum Erreichen der Volljährigkeit am 17. März 1997 in besonderem Maße bedurft. Die angefochtenen Entscheidungen bewirkten eine Verletzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 VvB geschützten Belange. Die mit der Sache befaßten Behörden und Gerichte hätten verkannt, daß das Personensorgerecht ein "entscheidendes Indiz" für das Kindeswohl sei. Der Beschwerdeführer zu 1) sei seit seiner Einreise im August 1994 in keiner Weise negativ aufgefallen; seine Entwicklung sei positiv verlaufen. Er habe bereits 1996 einen Hauptschulabschluß erworben und später einen Ausbildungsplatz angeboten bekommen. Zu Unrecht hätten die Behörden bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht den Wunsch des Beschwerdeführers zu 1) berücksichtigt. Im übrigen hätte eine der Schutzgarantie des Art. 12 Abs. 1 VvB genügende Verfahrensgestaltung es erfordert, zur Ermittlung des Kindeswohls einen Bericht des Jugendamts einzuholen. Auch das bisherige gerichtliche Verfahren sei insoweit nicht der Schutzgarantie des Art. 12 Abs. 1 VvB gerecht geworden; das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu 1) persönlich anzuhören. Das Unterlassen dieser Anhörung verletze zugleich Art. 15 Abs. 1 VvB. Überdies sei durch die mangelnde gerichtliche Aufklärung, d. h. die unterlassene Zuziehung des Jugendamts und die unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers zu 1), dessen Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 VvB verletzt, weil ihm dadurch ein effektiver Rechtsschutz vorenthalten worden sei. Eine Beweiserhebung erst im Klageverfahren komme zu spät; eine sich über Jahre hinziehende Verzögerung wirke sich in Form eines irreparablen Schadens aus. Überdies erfahre die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 1) durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eine unzulässige Beeinträchtigung. Für den Beschwerdeführer zu 2) stelle die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Sohn einen Eingriff in das ihm als Kindesvater zustehende Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 VvB dar. Zugleich werde dieser dadurch in seinen durch Art. 12 Abs. 3 VvB geschützten Belangen verletzt; die zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu 1) in Form einer häuslichen Gemeinschaft begründete besondere Erziehungsgemeinschaft genieße grundrechtlichen Schutz. Ferner macht der Beschwerdeführer zu 2) die Verletzung von durch Art. 12 Abs. 4 und 5 VvB gewährleisteten Belangen geltend. Überdies rügt auch er eine Vorenthaltung effektiven Rechtsschutzes und damit eine Verletzung des Art. 15 Abs. 4 VvB. Beide Beschwerdeführer beantragen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, da der Beschwerdeführer zu 1) "akut" von einer Abschiebung bedroht werde, und weisen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AuslG hin. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren hat das Landeseinwohneramt Berlin am 2. Oktober 1997 mitgeteilt, es werde von einer Vollziehung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1) bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung absehen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Verwaltungsgerichts und die Ausländerakten beider Beschwerdeführer beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Verwaltungsbehörden und Gerichte sind, besteht die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein mit Blick auf solche Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169, 179 ff). Diese Voraussetzung ist bei den von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Art. 7 VvB (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG), 12 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG), Art. 12 Abs. 3 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), Art. 12 Abs. 4 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG), Art. 15 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) und Art. 15 Abs. 4 VvB (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), nicht aber auch bei Art. 12 Abs. 5 VvB erfüllt. b) Der Rechtsweg ist im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG jedenfalls insoweit erschöpft, als es um die Androhung der Abschiebung und die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht geht. Diese Entscheidungen enthalten eine selbständige Beschwerde, die sich nicht mit derjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Das trifft regelmäßig zu, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügt wird (vgl. dazu Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 95/93 - LVerfGE 2, 19, 25 f). c) Auch der Beschwerdeführer zu 2) ist durch die angegriffenen Entscheidungen betroffen. Zwar folgt aus diesen Entscheidungen eine Pflicht zum sofortigen Verlassen des Bundesgebietes nur für den Beschwerdeführer zu 1). Doch trifft die Ausreiseverpflichtung eines Ausländers auch dessen Familienangehörigen, der - wie der Beschwerdeführer zu 2) - bleibeberechtigt ist, und kann von diesem in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 26. Juni 1979 - 1 BvL 10/78 - BVerfGE 51, 386, 395). d) Zweifelhaft mag indes sein, ob die Beschwerdeschrift mit Blick auf jedes von den Beschwerdeführern als verletzt gerügtes Grundrecht den Anforderungen genügt, die gemäß §§49 Abs. 1, 50 VerfGHG an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, d. h. ob insoweit jeweils ein Sachverhalt aufgezeigt ist, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes ergibt. Bedenken könnten insoweit unter anderem hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB bestehen. Doch mag das auf sich beruhen. Denn die Verfassungsbeschwerde hat - wie bereits gesagt - jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet; die mit ihr angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. a) Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB ist im vorliegenden Fall insofern berührt, als er u. a. das Recht auf familiäres Zusammenleben umfaßt. Die Beschwerdeführer streben ein solches Zusammenleben an. Damit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der möglichen aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art. 12 Abs. 1 VvB angesprochen. Denn nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder (wieder) hergestellt werden soll, ist eine Anwendung des Art. 12 Abs. 1 VvB in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt (vgl. ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 - u. a. - BVerfGE 76, 1, 43). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 3 VvB wird von den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls berührt. Diese Bestimmung gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (ebenso zum Bundesrecht BVerfG, u. a. Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 398). Der für Eltern bzw. einen Elternteil durch die in Rede stehende Aufenthaltsversagung begründete Zwang, eine Trennung von einem Kind hinzunehmen oder einen bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, ist geeignet, für Pflege und Erziehung des Kindes erhebliche Belastungen mit sich zu bringen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 12 Abs. 3 VvB mithin zu entfalten vermag und die von jedem betroffenen Elternteil geltend gemacht werden können, greifen allerdings nicht über diejenigen aus Art. 12 Abs. 1 VvB hinaus (ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - aaO, S. 48); insbesondere gewährt Art. 12 Abs. 3 VvB ebensowenig wie Art. 12 Abs. 1 VvB einen grundrechtlichen Anspruch auf Nachzug eines Kindes in das Land Berlin. Demgegenüber kommt Art. 12 Abs. 4 VvB im vorliegenden Zusammenhang nicht als Prüfungsmaßstab in Betracht. Er betrifft Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zugunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben (vgl. insoweit zum Bundesrecht BVerfG, u. a. Beschluß vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63 u. a. - BVerfGE 24,119,142). Im Ergebnis entsprechendes gilt für Art. 7 VvB; das durch ihn gewährleistete Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit steht in Subsidiarität zu allen anderen Freiheitsgrundrechten und damit auch zur durch Art. 12 Abs. 1 VvB geschützten Freiheit des familiären Zusammenlebens und zur durch Art. 12 Abs. 3 VvB geschützten Freiheit der Wahrnehmung der Elternverantwortung. Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa Beschluß vom 12. Mai 1987 - aaO, S. 51 f) abgeleitet, im Bereich des Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der vollziehenden Gewalt einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar seien. Vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer "Vertretbarkeit". Auch unter Berücksichtigung eines derartigen Maßstabs sind die in Rede stehenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern sind die mit deren Begehren befaßten Behörden und Gerichte davon ausgegangen, die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Verfassungsrecht ausschließlich unter dem Blickwinkel der Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 17 AuslG, durch den der Nachzug eines Kindes privilegiert wird, das noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Insoweit nehmen die Beteiligten übereinstimmend und der Rechtslage entsprechend an, die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis hänge von einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ab und diese Ermessensentscheidung habe sich letztlich ausschlaggebend an dem Wohl des jeweiligen Kindes zu orientieren, das das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Während die Beschwerdeführer unter Betonung insbesondere der durch das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 4. November 1988 erfolgten Übertragung des Sorgerechts für den Beschwerdeführer zu 1) auf den Beschwerdeführer zu 2) der Ansicht sind, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entspreche hier dem Kindeswohl, haben das Verwaltungsgericht und namentlich das Oberverwaltungsgericht erkannt, die gegenteilige Annahme der Behörden begegne keinen durchgreifenden Bedenken, deren Ermessensentscheidung bewege sich innerhalb des vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Rahmens und sei durch die festgestellten Tatsachen gedeckt. Diese Auffassung ist jedenfalls vertretbar. Das schließt ein, daß auch eine gegenteilige Entscheidung durch Behörden und Gerichte als vertretbar zu qualifizieren gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen aufgeführt, im allgemeinen werde dem Wohl eines Kindes, das noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet habe, am besten durch die unveränderte Beibehaltung der gewohnten Lebensverhältnisse gedient, denn durch den Nachzug ins Bundesgebiet würden solche Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung gelöst und in eine ihnen völlig fremde Umgebung versetzt. Deshalb entspreche es der Regel, derartigen Kindern den Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Elternteil zu versagen, wenn sie - wie hier der Beschwerdeführer zu 1) - in ihren ersten, nahezu sechzehn Lebensjahren ausschließlich im Ausland aufgewachsen seien. Diesem Maßstab trage die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde Rechnung. Die Entscheidung des Amtsgerichts Z., dem Beschwerdeführer zu 2) das Sorgerecht für den Beschwerdeführer zu 1) zu übertragen, nötige nicht zu einer Abweichung von dieser Regel. Zwar sei eine solche Sorgerechtsentscheidung als Indiz im Rahmen der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen, doch begründe sie - wie das Oberverwaltungsgericht verdeutlicht - keine Bindung der Ausländerbehörde, sondern sei als ein in die Ermessenserwägungen einzustellender Gesichtspunkt zu qualifizieren. Die Aussagekraft dieses Gesichtspunkts mindere sich indes hier aus mehreren Gründen: Zum einen habe das türkische Amtsgericht keinerlei eigene Ermittlungen betreffend des Kindeswohls angestellt, sondern seine diesbezügliche Entscheidung "auf Wunsch" der seinerzeitigen Beteiligten getroffen. Zum anderen lasse sich aus dem Umstand, daß es im Jahre 1988 dem Wohl des seinerzeit noch nicht einmal zehnjährigen, in der Türkei lebenden Beschwerdeführers zu 1) entsprochen haben könnte, seinem Vater die Verantwortung für die Erziehung zu übertragen, kein Schluß dahingehend ziehen, daß es im August 1994 (Zuzug), März 1995 (Antragstellung) und November 1995 (Erlaß des Ausgangsbescheids) ebenfalls seinem Wohl entsprochen habe, gerade bei seinem Vater in Deutschland zu leben, zumal er bis kurz vor Vollendung seines sechzehnten Lebensjahres in der Familie seines Onkels in der Türkei gelebt habe. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß der Beschwerdeführer zu 2) von dem ihm im Jahre 1988 übertragenen Sorgerecht fast sechs Jahre lang kaum Gebrauch gemacht habe. Die diesbezügliche Tatsachenfeststellung, der die Beschwerdeführer lediglich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entgegengetreten sind, entspreche - so legt das Oberverwaltungsgericht dar - den Angaben der Antragsteller im Verwaltungsverfahren bei deren Vorsprache am 16. März 1995. Die davon abweichende Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers zu 1) vom 3. März 1997 erscheine vor dem Hintergrund der gesamten Umstände unglaubhaft. Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde sei - so betonen das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht übereinstimmend - auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Ausländerbehörde davon abgesehen habe, das Jugendamt einzuschalten. Eine solche Einschaltung des Jugendamts sei gesetzlich nicht vorgeschrieben; überdies sei sie im vorliegenden Fall deshalb nicht einmal angezeigt, weil es dem Jugendamt an besonderer Sachkunde hinsichtlich der Lebensumstände des Beschwerdeführers zu 2) in der Türkei in dem insoweit maßgeblichen Zeitraum mangele. Das leuchtet ein. Soweit die Beschwerdeführer sich in der Beschwerdeschrift zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht unter anderem auf die Beteiligung des Jugendamts bei das Kind betreffenden Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts berufen (§ 49 FGG), übersehen sie, daß es sich in diesem Zusammenhang vornehmlich um Entscheidungen handelt, in bezug auf die das Jugendamt aufgrund von Erfahrungen und Erkenntnissen im Bundesgebiet besondere Sachkunde besitzt. b) Die Rüge, die Gerichte hätten den durch Art. 15 Abs. 1 VvB geschützten Anspruch des Beschwerdeführers zu 1) auf rechtliches Gehör verletzt, geht fehl. Dieses Grundrecht begründet nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung (vgl. ebenso zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381, 391). Vielmehr garantiert es den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. u. a. Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 88/93 -). Es ist weder von den Beschwerdeführern vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß den Gerichten und namentlich dem Oberverwaltungsgericht insoweit ein Fehler unterlaufen sein könnte. Vielmehr hat sich gerade das Oberverwaltungsgericht mit der erst nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens angefertigten ausführlichen eidestattlichen Versicherung des Beschwerdeführers zu 1) vom 3. März 1997 auseinandergesetzt. Der Umstand, daß es die Darstellung in dieser Versicherung betreffend die Ausübung des dem Beschwerdeführer zu 2) übertragenen Sorgerechts durch diesen in den Jahren 1988 bis 1991 als unglaubhaft qualifiziert hat, berührt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Ergebnis entsprechendes gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 VvB verletzt worden, ihnen sei durch die mangelnde Einschaltung des Jugendamts und durch den Verzicht auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zu 1) effektiver Rechtsschutz vorenthalten worden. Zutreffend weisen sie darauf hin, daß der Abschluß des Hauptsacheverfahrens in einem Fall der vorliegenden Art "zu spät" käme. Dem hat der (Bundes-)Gesetzgeber u. a. durch die Einräumung der Möglichkeit Rechnung getragen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschluß vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 - BVerfGE 51, 268, 284 f). Da dieses Gesetz insoweit keine verbindliche Entscheidung getroffen hat, liegt die Form der Anhörung im Ermessen des Gerichts. Es ist nichts ersichtlich, was die Annahme stützen könnte, etwa das Oberverwaltungsgericht habe sein Ermessen betreffend die Anhörung des Beschwerdeführers zu 1) in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt. Seine Entscheidung, die Einschaltung des Jugendamts sei hier entbehrlich, ist - wie bereits gesagt - ebenfalls vertretbar. Die Beschwerdeführer verwechseln möglicherweise den grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz mit einem Anspruch auf den von ihnen erstrebten erfolgreichen Rechtsschutz. 3. Nach alledem ist für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung kein Raum. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag angesichts seiner pauschalen Begründung den von § 31 Abs. 1 VerfGHG vorausgesetzten Anforderungen an die Darlegungslast genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 f VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.