Beschluss
2/96
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1997:1217.2.96.0A
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Leitsätze
1. Aus der durch die Verfassung von Berlin begründeten Pflicht der Einstellungsbehörden Anhaltspunkten für Zweifel an der Eignung eines Beamtenbewerbers nachzugehen, folgt im Einzelfall deren Recht, an den Bewerber ggf auch Fragen nach einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit zu stellen.
2. Das Fragerecht der Einstellungsbehörde findet eine zeitliche Schranke in dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für diese Begrenzung des Fragerechts ist in erster Linie abzustellen auf die Veränderung der persönlichen Ansichten und Einstellung während der Existenz des Herrschaftssystems der Deutschen Demokratischen Republik und des Ministeriums für Staatssicherheit.
3. Hat ein Angestellter des Landes im Rahmen eines Verfahrens zu seiner Verbeamtung die ihm zulässigerweise gestellte Frage nach einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit bewußt wahrheitswidrig beantwortet, so ist das Land durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich nicht daran gehindert, diesen Umstand zu Lasten des Angestellten bei einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu verwerten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der durch die Verfassung von Berlin begründeten Pflicht der Einstellungsbehörden Anhaltspunkten für Zweifel an der Eignung eines Beamtenbewerbers nachzugehen, folgt im Einzelfall deren Recht, an den Bewerber ggf auch Fragen nach einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit zu stellen. 2. Das Fragerecht der Einstellungsbehörde findet eine zeitliche Schranke in dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für diese Begrenzung des Fragerechts ist in erster Linie abzustellen auf die Veränderung der persönlichen Ansichten und Einstellung während der Existenz des Herrschaftssystems der Deutschen Demokratischen Republik und des Ministeriums für Staatssicherheit. 3. Hat ein Angestellter des Landes im Rahmen eines Verfahrens zu seiner Verbeamtung die ihm zulässigerweise gestellte Frage nach einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit bewußt wahrheitswidrig beantwortet, so ist das Land durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich nicht daran gehindert, diesen Umstand zu Lasten des Angestellten bei einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu verwerten. 1. Der Beschwerdeführer ist Ingenieur in der Fachrichtung Technologie und erlangte Anfang der 70iger Jahre nach einem postgradualen Studium den Studienabschluß eines Fachingenieurs für elektronische Datenverarbeitung. Nach einer Tätigkeit in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik wurde er im Jahre 1987 zum Ministerium für Elektrotechnik/Elektronik delegiert und zum 1. Juli 1989 in den Dienst dieses Ministeriums übernommen. Im Zuge der Abwicklung des Ministeriums endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages. Nach einer Fortbildung im Bereich des kommunalen Marketing wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11. Februar 1991 als Angestellter im Wirtschaftsamt im Bereich des Bezirksamts .. von Berlin eingestellt, wo er zuletzt als stellvertretender Amtsleiter und Gruppenleiter im Wirtschaftsamt tätig war. Zum Zwecke der Anrechnung von Vordienstzeiten füllte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1992 einen Fragebogen aus; die dort enthaltene Frage, ob er für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig oder zu informeller/inoffizieller Mitarbeit für diese Einrichtung verpflichtet gewesen sei, verneinte er. Im Rahmen einer vorgesehenen Verbeamtung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Zusatzbogen zum Personalfragebogen auszufüllen. Darin verneinte er am 11. Mai 1994 erneut die Frage nach einer Tätigkeit für das MfS; dasselbe tat er hinsichtlich der Frage nach dem Erhalt von finanziellen Zuwendungen und der Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung. Mit Schreiben vom 15. Juli 1994 kündigte das Bezirksamt .. das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer zum 30. September 1994: Einem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Mai 1994 sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer beim MfS als IMK/KW (inoffizieller Mitarbeiter für Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens/Inhaber einer konspirativen Wohnung) unter dem Decknamen ... geführt worden sei. Am 6. Januar 1970 habe er sich durch eigenhändige schriftliche Erklärung gegenüber dem MfS zur inoffiziellen Zusammenarbeit und überdies dazu verpflichtet, dem MfS ein Zimmer seiner damaligen Wohnung zur zeitweiligen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Entsprechend den Zielvorstellungen des MfS habe er mindestens in zwei Fällen Stimmungs- und Meinungsberichte erarbeitet. Ferner sei den Unterlagen des Bundesbeauftragten zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 11. Juni 1971 Gutscheine für 6 Zentner Kohlen vom MfS in Empfang genommen habe. Es sei somit festzustellen, daß der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen am 11. Mai 1994 wahrheitswidrig beantwortet habe. Dieses Verhalten habe das für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört und zeige darüber hinaus die fehlende persönliche Eignung für einen weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst. Durch Urteil vom 10. Februar 1995 hat das Arbeitsgericht Berlin die Kündigungsschutzklage des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung vom 15. Juli 1994 sei wirksam und sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Es ist zu der Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Fragen am 11. Mai 1994 bewußt wahrheitswidrig beantwortet. Dies begründe einen Eignungsmangel, der die erklärte Kündigung trage. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. September 1995 zurückgewiesen. Durch die bewußt wahrheitswidrige Beantwortung der im Fragebogen gestellten Fragen sei das erforderliche Vertrauensverhältnis weggefallen und die fehlende persönliche Eignung des Beschwerdeführers dokumentiert. Der Kündigung liege folglich ein Mischtatbestand zugrunde; das beklagte Land leite aus dem Vorwurf des Falschausfüllens ein die Vertragsgrundlage beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (verhaltensbedingter Grund) und zugleich den personenbedingten Grund der mangelnden Eignung her. Das begründe die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es dem beklagten Land nicht verwehrt gewesen, sich auf den bewußt falsch ausgefüllten Fragebogen zu berufen. Die Fragestellung sei zulässig und nicht verwirkt gewesen. Wie dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, habe die Prüfung angestanden, ob er persönlich zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis geeignet sei. Das beklagte Land habe folglich einen (neuen) Anlaß gehabt, der es berechtigt habe, all diejenigen Fragen an den Beschwerdeführer zu richten, die für seine Eignung als Beamter von Relevanz waren. In diesem Falle müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten. Die Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS und nach der Abgabe einer Verpflichtungserklärung seien für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zweifellos von überragender Bedeutung. Das beklagte Land habe demnach keine bei der Einstellung unterlassene Fragestellung in unzulässigerweise nachgeholt, sondern aus neuem Anlaß berechtigterweise neu nachgefragt. Aus dem Zweck der Fragebogenaktion folge nicht, daß das Land im Falle eines falsch ausgefüllten Fragebogens darauf beschränkt sei, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis abzulehnen. Mit Recht hebe es hervor, daß die persönliche Eignung eines Angestellten im öffentlichen Dienst einen Umstand darstelle, der diesem nicht nur bei seiner Einstellung, sondern dauerhaft anhaften müsse. Ergäben sich im nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse, die der öffentliche Arbeitgeber in anderem Zusammenhang aufgrund zulässiger Informationserlangung gewonnen habe, begründete Zweifel, so müsse er diese Kenntnisse auch verwerten können. Zu welchem Zweck sich der Arbeitgeber die Information verschafft und der Arbeitnehmer darauf reagiert habe, sei unerheblich. In der bewußt falschen Beantwortung der Frage nach der Abgabe einer Verpflichtungserklärung liege eine konkrete Störung des für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst unabdingbaren Vertrauensverhältnisses. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, durch eine wahrheitsgemäße Antwort die Grundlage für ein Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zu schaffen. Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, daß Art, Intensität und Dauer des Kontaktes des Beschwerdeführers mit dem MfS unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nach Beendigung des Vorgangs allein nicht ohne weiteres für eine mangelnde persönliche Eignung zur Zeit der Kündigung gesprochen hätten. Das beklagte Land habe vielmehr zu Ungunsten des Beschwerdeführers darauf abheben dürfen, es sei mit der Stellung des Beschwerdeführers als stellvertretendem Amtsleiter und Gruppenleiter unvereinbar, daß er durch bewußtes Falschausfüllen des Fragebogens versuche, den Weg für eine notwendige Prüfung des Arbeitgebers zu versperren, ob die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Kontakt zum MfS zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führen könnten. Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, die er jedoch später zurückgenommen hat. 2. Gegen die arbeitsgerichtlichen Urteile wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 11, Art. 13 und Art. 21 b der Verfassung von Berlin in der im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidungen maßgeblichen Fassung vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), - VvB 1950 - sowie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 6 Abs. 1 VvB 1950) und des Rechtsstaatsprinzips. Die angegriffenen Entscheidungen hätten Tragweite und Bedeutung des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 11 VvB 1950) nicht hinreichend beachtet. Die einseitige Betonung der Interessen des beklagten Landes werde der Bedeutung des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht gerecht. Die Anforderungen an die Loyalität eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes wurden überspannt, wenn ihm zugemutet werde, nach Abschluß der Eignungsprüfung im Rahmen der Einstellung erneut durch die Beantwortung von Fragen Tatsachen kundzutun, die zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führen könnten. Die Frage, die im Personalfragebogen vom 11. Mai 1994 gestellt worden sei, sei unzulässig, weil nicht erforderlich, um die Eignung festzustellen. Auf eine unzulässige Frage könne er ungeachtet dessen, daß er an seinem Vortrag festhalte, nicht subjektiv die Unwahrheit gesagt zu haben - falsch antworten. Das Landesarbeitsgericht habe auch nicht hinreichend gewürdigt, daß er sich im Verlaufe seiner Tätigkeit ganz offensichtlich als geeignet erwiesen habe. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ergebe sich daraus, daß die Entscheidung auf der Einschätzung beruhe, er habe sich noch nicht von seiner Verstrickung zum MfS gelöst. Das durch Art. 21 b VvB 1950 verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt, weil ihm durch den Personalfragebogen angesonnen worden sei, persönliche Daten weiterzugeben, die seine berufliche Existenz bedrohen könnten und an deren Beantwortung kein schützenswertes Interesse des beklagten Landes anzuerkennen sei. Aus dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen verfassungsrechtlichen Institut des Rechtsfriedens folge, daß gewisse Tatsachen nach längeren Zeitabläufen nicht mehr zum Nachteil eines Staatsbürgers verwandt werden dürften. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die inhaltlich nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen (st. Rspr. u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169, 179 ff. = NJW 1994, S. 437). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer sowohl auf eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 11 VvB 1950), des Rechts auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern (Art. 13 VvB 1950) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 21 b VvB 1950) als auch auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 6 Abs. 1 VvB 1950) berufen, deren Verletzung er in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügenden Weise gerügt hat. Art. 11 VvB 1950 steht - soweit er die freie Wahl des Arbeitsplatzes schützt - in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und bleibt neben dieser Grundrechtsgewährung des Grundgesetzes in Kraft (vgl. Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 78/93 -; Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 -). Da es vorliegend um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst geht, ist auch Art. 13 VvB 1950 berührt, der in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 GG den Zugang zu allen öffentlichen Ämtern gewährleistet. Das in Art. 21 b VvB 1950 geschützte Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, entspricht dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41; 85, 219, 224). Durch Art. 6 Abs. 1 VvB 1950 wird die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen in demselben Umfang wie durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt (vgl. etwa Beschluß vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104, 107). Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 49 Abs. 2 VerfGHG). Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, es sei denn, diese erweist sich von vornherein als aussichtslos vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, 19; Beschluß vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 53/94 - NJ 1995, S. 373). Da eine Abweichung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von divergenzfähigen Entscheidungen anderer Gerichte und damit die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ersichtlich nicht vorlagen, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, daß er das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme beendet hat (vgl. Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 -; BVerfGE 92, 140, 147, 149). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in den von ihm bezeichneten Grundrechten. a) Art. 11 VvB 1950 schützt u. a. die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: 6VerfGE 84, 133, 146; 92, 140, 150; NJW 1997, S. 2307, 2308). Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 13 VvB 1950 eine ergänzende Regelung. Er knüpft die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Eignungsanforderungen und verlangt deren gleichmäßige Handhabung. Zur charakterlichen Eignung im Sinne von Art. 13 VvB 1950 gehört u.a. auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfGE 92, 140, 151; BVerfG NJW 1997 S. 2307, 2308). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 21 b VvB 1950) verleiht jedem u.a. die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenlegen will. In besonderer Weise schützt das Grundrecht vor dem Verlangen, Informationen preiszugeben, die den Betreffenden selbst belasten (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG, BVerfGE 56, 37, 41 = NJW 1981, S. 1431; BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308). b) Sowohl das Recht auf Arbeitsplatzwahl als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung können durch Gesetz beschränkt werden. Im vorliegenden Fall beruhen die Kündigung und die ihr vorausgehende Befragung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Im Falle des Beschwerdeführers waren nicht die besonderen Kündigungsvorschriften des Einigungsvertrages (vgl. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 und Abs. 5) einschlägig, sondern das Kündigungsschutzgesetz, da das Arbeitsverhältnis nach dem 3. Oktober 1990 zustande gekommen war. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung u. a. sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. § 1 Abs. 2 KSchG stellt eine verfassungsrechtlich ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit dar. Art. 11 VvB 1950 gewährt keinen unmittelbaren Schutz vor Kündigung. Mit der Berufswahlfreiheit ist weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebensowenig verleiht das Grundrecht unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes. Insoweit obliegt dem Staat lediglich eine aus der Berufswahlfreiheit folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften hinreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133, 146, 147). Die im Jahre 1994 durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers nach einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bezweckte nicht die Nachholung einer bei der Einstellung unterlassenen Befragung. Es ging, wie dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichte bekannt war, vielmehr um die Vorbereitung der Prüfung, ob er persönlich zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis geeignet war. Anders als bei der Befragung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308; BVerwG DtZ 1997, S. 140, 141), verneint die Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG DtZ 1997, S. 143, 144) bei Bewerbern für die Ernennung zu Beamten unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Datenpreisgabe und die ihnen obliegende Darlegungs- und Mitwirkungslast bezüglich des Vorliegens der beamtenrechtlichen Voraussetzungen einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101 zur Darlegungs- und Mitwirkungslast eines kommunalen Wahlbeamten). Ob dieser Gedanke auf die vorliegende Fallkonstellation, bei der der Beamtenbewerber bereits als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt und die geplante Ernennung zum Beamten Teil einer vom Dienstherrn eingeleiteten Verbeamtungsaktion ist, übertragen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG eine gesetzliche Grundlage für das Fragerecht des Dienstherrn. Danach ist zwingende Einstellungsvoraussetzung, daß der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzutreten. § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG ist durch Art. 13 VvB 1950 verfassungsrechtlich legitimiert. Zu den Gemeinwohlgründen, die eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen können, gehören insbesondere die Belange, denen Art. 13 VvB 1950 mit den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung trägt (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfG NJW 1997 S. 2307, 2308). Es ist daher eine von der Verfassung von Berlin gebotene Pflicht der Einstellungsbehörde, Anhaltspunkten für Zweifel an einer Eignung nachzugehen. Daraus folgt das Recht der Behörde, an den Beamtenbewerber u.a. auch Fragen nach einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit zu stellen. c) Die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen durch das Landesarbeitsgericht halten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze haben die Gerichte der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung zu tragen. Berührt eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, wie hier, die Berufsfreiheit und den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, so fordern Art. 11 VvB und 13 VvB 1950, daß die Gerichte diesen Rechten bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften Rechnung tragen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. zum Bundesverfassungsrecht BVerfGE 84, 192, 195; BVerfGE 92, 140, 152 f.). Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert. Wie die Berufsfreiheit strahlt auch das einen Teilaspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bildende Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften aus. Der Richter hat daher von Verfassungs wegen zu prüfen, ob von ihrer Anwendung im Einzelfall dieses Grundrecht berührt wird. Trifft das zu, hat er diese Vorschriften im Lichte des Grundrechts auszulegen und anzuwenden. Bei Anlegung dieser Maßstäbe verletzen die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufswahlfreiheit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. aa) Die Auffassung der Arbeitsgerichte, das Fragerecht des beklagten Landes sei nicht wegen Zeitablaufs erloschen, ist mit Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - (NJW 1997, S. 2307, 2309) dem Fragerecht des öffentlichen Arbeitgebers im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrages Grenzen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen. Die Relevanz der Fragen nach früheren Tätigkeiten für das MfS werde durch den Einigungsvertrag begrenzt. Beide Kündigungstatbestände des Einigungsvertrages erforderten eine einzelfallbezogene Würdigung auch der Belastung des Arbeitnehmers, wobei hierzu auch eine Berücksichtigung des Zeitfaktors zähle. Unter Hinweis auf strafrechtliche Verjährungsfristen, Tilgungsvorschriften der Strafregisterbestimmungen sowie die Mitteilungsbeschränkungen im Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I, 2026) führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß Tätigkeiten für das MfS, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen sind, keine oder jedenfalls nur äußerst geringe Bedeutung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben können. Die Relevanz von Fragen nach Vorgängen, die mehr als 20 Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen waren, stehe außer Verhältnis zu der Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Befragten. Es zieht daraus für die nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages befristet vorzunehmende Sonderprüfung der persönlichen Eignung der von der DDR übernommenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Folgerung, daß die Befragten vor dem Jahre 1970 abgeschlossene Vorgänge verschweigen durften und es dem Arbeitgeber daher verwehrt gewesen sei, arbeitsrechtliche Konsequenzen aus deren unzutreffenden Antworten zu ziehen. Diese Ausführungen sind auf die vorliegende Fallkonstellation, bei der es nicht um eine Prüfung nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, sondern um eine Verbeamtung eines im Februar 1991 neu eingestellten Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes ging, nicht unmittelbar anwendbar. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Denn selbst bei einer Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonderkündigungstatbestände entwickelten Grundsätze scheidet hier die Annahme einer unverhältnismäßigen Belastung des Beschwerdeführers durch die Befragung im Zusatzbogen zum Personalfragebogen aus. Der Beschwerdeführer hat die Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit, in der er sich gleichzeitig bereiterklärte, ein Zimmer seiner Wohnung zur zeitweiligen Nutzung zur Verfügung zu stellen, am 6. Januar 1970 unterschrieben. Der Vorgang ist damit nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, vor dem Jahre 1970 abgeschlossen worden, sondern hat in diesem Jahr erst begonnen. Darauf, ob der Beschwerdeführer bis zum Abschlußbericht des MfS vom 15. Dezember 1972, wonach die Zusammenarbeit wegen "Perspektivlosigkeit" beendet worden ist, mit dem MfS tatsächlich zusammengearbeitet und die im Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR aufgeführten Berichte abgegeben hat oder "der Vorgang" sich in der Abgabe der Verpflichtungserklärung erschöpfte, kommt es daher nicht an. Zu einer abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung gibt auch nicht der Umstand Anlaß, daß die Befragung des Beschwerdeführers durch die Vorlage des Zusatzbogens zum Personalfragebogen erst nach dem Außerkrafttreten der Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrages, deren Geltung durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden ist, erfolgte. Verfassungsrechtlich entscheidend für die Begrenzung des Fragerechts unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist die mögliche Veränderung der persönlichen Ansichten und Einstellungen während der Existenz des Herrschaftssystems der DDR und des MfS. Hat jemand, der mit dem MfS zusammengearbeitet hat, die Zusammenarbeit vor 1970 endgültig eingestellt oder wurde die Zusammenarbeit durch das MfS mit einer Begründung wie im vorliegenden Fall beendet, läßt der bis zum Beitritt liegende längere Zeitraum den Schluß auf eine innere Distanz gegenüber der früheren Tätigkeit, auf eine Abkehr von früheren Einstellungen und Taten zu. Fehlt es an einem solchen längeren, im Hinblick auf Kontakte zum MfS beanstandungsfreien Zeitraum, sind diesbezügliche Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und kann der öffentliche Arbeitgeber die Tätigkeit für das MfS bei seiner Eignungsprognose, unter Berücksichtigung auch der Entwicklung, die der Bewerber nach dem Beitritt genommen hat, verwenden. Beantwortet der Bewerber die Fragen wahrheitswidrig, ist der Arbeitgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, arbeitsrechtliche Konsequenzen daraus zuziehen. Ob sich an dieser Beurteilung dann etwas ändert, wenn die Befragung erst so lange nach dem Beitritt erfolgt, daß die Entwicklung, die der Betroffene nach 1990 genommen hat, an Bedeutung derart gewinnt, daß das Verhalten des Betroffenen während der Existenz der DDR bei der Eignungsbeurteilung erkennbar in den Hintergrund treten muß, bedarf keiner Vertiefung. Bei einer Befragung im Mai 1994 und einer Kündigung im Juli 1994 kann von einer solchen erheblichen Gewichtsverlagerung gegenüber den Befragungen im Rahmen der Sonderkündigungstatbestände nach dem Einigungsvertrag nicht die Rede sein. bb) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe die wahrheitswidrige Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdeführer als Grundlage für seine Kündigung heran ziehen dürfen, ist ebenfalls mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 21 b, 11, 13 VvB 1950 vereinbar. Die ordentliche Kündigung des Beschwerdeführers ist nicht auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder das Tätigwerden für das MfS, sondern auf die bewußt wahrheitswidrige Beantwortung des Fragebogens und die dadurch hervorgerufene Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses gestützt worden. Diese "grobe Unehrlichkeit" war auch für die Arbeitsgerichte, insbesondere das Landesarbeitsgericht, bei der rechtlichen Überprüfung der ausgesprochenen Kündigung entscheidend. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, das beklagte Land habe die durch eine zulässig erhobene Feststellung gewonnene Kenntnis davon, daß ein Angestellter ihm gegenüber Fragen nach einer Zusammenarbeit mit dem MfS wahrheitswidrig beantwortet hat, zum Anlaß einer Prüfung seiner persönlichen Eignung im Hinblick auf die von ihm innegehaltene Position als Angestellter im öffentlichen Dienst genommen. Indem das Landesarbeitsgericht ausführt, der öffentliche Arbeitgeber sei nicht gehindert, solche zulässigen Erkenntnisse auch zu verwerten, wobei unerheblich sei, zu welchem Zweck er sich die Information verschafft habe, kann ihm eine grundlegende Verkennung aus den Folgerungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorgehalten werden. Insoweit ist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung auch zu berücksichtigen, daß die Befragung im Zusammenhang mit der vom beklagten Land vorgesehenen Verbeamtung erfolgte und der Beschwerdeführer dies nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht substantiiert angegriffen hat, bei der Beantwortung der Fragen wußte. Eine Verbeamtung ist aber ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen nicht möglich, ebensowenig kann der öffentliche Arbeitgeber die für die Verbeamtung notwendigen Mitwirkungshandlungen erzwingen. Daß dies dem Beschwerdeführer, der als stellvertretender Amtsleiter zu diesem Zeitpunkt tätig war, nicht bekannt gewesen sein sollte, kann nicht angenommen werden und wäre im übrigen im Hinblick darauf, daß es nicht auf die subjektiven Fehlvorstellungen des einzelnen Auskunftspflichtigen ankommen kann, verfassungsrechtlich unerheblich. Von einem unmittelbaren Zwang zur Datenpreisgabe kann daher nicht gesprochen werden. Es ist auch nichts dafür erkennbar und vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden, daß das bestehende Angestelltenverhältnis bei einer Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem beklagten Land, er wolle auf eine Verbeamtung verzichten und es bestehe daher für ihn kein Anlaß für eine erneute Ausfüllung des Fragebogens, allein aus diesem Grund gefährdet gewesen wäre. Allenfalls hätte er bei einer Nichtverbeamtung damit rechnen müssen, wegen des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel von Beamten wahrgenommen werden müssen, eine Stelle mit überwiegend solchen Tätigkeiten nicht ausüben zu können. Auch dann, wenn im Hinblick darauf der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berührt sein sollte, folgt daraus noch kein striktes Verwertungsverbot bei Auskunftspflichten, die Teil eines durch eigene Willensentscheidung übernommenen Pflichtenkreises sind. Dies gilt auch für Befragungen im Vorfeld einer beabsichtigten Verbeamtung (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101, 102) und erst recht dann, wenn - wie hier - nicht aus den bekanntgegebenen Daten als solchen sondern aus dem Verhalten des Befragten bei der zulässigen Datenerhebung Konsequenzen hergeleitet werden. cc) Die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Sonderkündigungstatbeständen vertretene Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Falschbeantwortung von Fragen nach einer MfS-Tätigkeit und einer Verpflichtungserklärung begründe regelmäßig die mangelnde persönliche Eignung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst (vgl. zur st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts BAG ZTR 1997, S. 185, 186 m. w. N.), verletzt ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Erforderlichkeit einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht verkannt, sondern vielmehr zu Beginn seiner Ausführungen ausdrücklich darauf verwiesen, daß es insoweit einer Einzelfallprüfung bedarf. Diese verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen hat es sodann auch vorgenommen. Es hat betont, daß die Falschausfüllung des Fragebogens nicht stets einen Kündigungsgrund darstellt. Weiter hat es berücksichtigt, daß Gewicht, Art, Intensität und Dauer des Kontaktes des Beschwerdeführers mit dem MfS unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nach Beendigung des Vorgangs für sich genommen nicht ohne weiteres für eine mangelnde persönliche Eignung zur Zeit der Kündigung gesprochen hätte. Auf der anderen Seite hat es die herausgehobene Stellung des Beschwerdeführers im Dienstbetrieb sowie die vom beklagten Land geltend gemachten Zweifel an der Bereitschaft zur Aufarbeitung des Vorfalls berücksichtigt. Schließlich hat es auch in Rechnung gestellt, daß das Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung beanstandungsfrei verlaufen ist. Wenn das Landesarbeitsgericht gleichwohl den Interessen des beklagten Landes den Vorrang eingeräumt hat und in Würdigung der Gesamtumstände die Kündigung des Beschwerdeführers für sozial gerechtfertigt hielt, begegnet diese Entscheidung im Hinblick auf den engen Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs keinen Bedenken. d) Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, daß die angegriffenen Entscheidungen auch nicht das Willkürverbot (Art. 6 Abs. 1 VvB 1950) verletzen. Diese Entscheidung ist mit 8 zu 1 Stimmen ergangen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.