Beschluss
34/97
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1997:0522.34.97.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 umfaßt das Recht darauf, daß das Fachgericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nicht ausnahmsweise nach den Prozeßvorschriften unberücksichtigt bleiben muß oder kann.
1b. Ein Gehörsverstoß kann nur dann festgestellt werden, wenn sich die Verletzung der Pflicht des Fachgerichts, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt.
1c. Hier: Die Rechtsansicht des KG, die Voraussetzungen für eine Kündigung des Bauvertrags gem VOB B § 9 Nr 1b liegen mangels Spezifizierung der Rechnungspositionen und der Zusammensetzung des Gesamtbetrags durch die Beschwerdeführerin nicht vor, lassen nicht den Schluß zu, es habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 umfaßt das Recht darauf, daß das Fachgericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nicht ausnahmsweise nach den Prozeßvorschriften unberücksichtigt bleiben muß oder kann. 1b. Ein Gehörsverstoß kann nur dann festgestellt werden, wenn sich die Verletzung der Pflicht des Fachgerichts, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt. 1c. Hier: Die Rechtsansicht des KG, die Voraussetzungen für eine Kündigung des Bauvertrags gem VOB B § 9 Nr 1b liegen mangels Spezifizierung der Rechnungspositionen und der Zusammensetzung des Gesamtbetrags durch die Beschwerdeführerin nicht vor, lassen nicht den Schluß zu, es habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen. I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens schloß am 1. Juni 1994 mit der Firma I. und Beklagten des Ausgangsverfahrens einen VOB/B-Bauvertrag, in dem sich erstere zur Errichtung einer Treppenanlage in einem Bauvorhaben in G.Sch. verpflichtete. Zwischen den Vertragsparteien kam es bald zu Meinungsverschiedenheiten u. a. hinsichtlich des Vergütungsanspruchs der Beschwerdeführerin; überdies konnten nach deren Vorbringen vereinbarte Montagetermine aus von der Firma I. zu vertretenden Gründen mehrfach nicht eingehalten werden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 kündigte die Beschwerdeführerin den Bauvertrag und stützte diese Kündigung auf einen Annahmeverzug gemäß § 9 Nr. 1 a VOB/B, einen Zahlungsverzug gemäß § 9 Nr. 1 b VOB/B sowie eine Bauunterbrechung gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B. Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Zahlungsklage hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 6. März 1996 zu einem überwiegenden Teil stattgegeben und dabei angenommen, die Kündigung sei zumindest nach § 9 Nr. 1 b VOB/B (Zahlungsverzug) gerechtfertigt. Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Firma I. Berufung eingelegt. Durch Urteil vom 17. Januar 1997 hat das Kammergericht unter Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin der Berufung der Firma I. überwiegend stattgegeben. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat das Kammergericht u. a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Kündigung vom 21. Dezember 1994 auch nicht auf § 9 Nr. 1 b der vereinbarten VOB/B stützen können. Zwar habe die Firma I. als Beklagte die 2. Abschlagsrechnung der Klägerin vom 24. August 1994 nicht voll bezahlt. Doch sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen. Denn diese 2. Abschlagsrechnung sei nicht überprüfbar. Ihr sei nicht zu entnehmen, wie sich die geforderte Summe im einzelnen zusammensetze. Auch lasse sich nicht erkennen, ob im Rechnungsbetrag Mehrkosten für ein wandseitiges Geländer enthalten seien. Gegen das Urteil des Kammergerichts wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt die bezeichnete Folgerungsweise des Kammergerichts und macht geltend, diese beruhe auf einer Verletzung des durch Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Kammergericht habe in diesem Zusammenhang einen von ihr - der Beschwerdeführerin - in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gesichtspunkt offensichtlich nicht oder nicht in für sie nachvollziehbarer Weise erwogen, jedenfalls aber in den Entscheidungsgründen nicht behandelt und keiner Prüfung unterzogen. Richtig sei, daß die Firma I. die in Rede stehende 2. Abschlagsrechnung vom 24. August 1994 mit Schreiben vom 5. August 1994 an sie die Beschwerdeführerin - zurückgesandt habe. Daraufhin habe sie mit Schreiben vom 14. September 1994 die Firma I. abermals zur Begleichung der 2. Abschlagsrechnung aufgefordert, und zwar unter Spezifizierung der Rechnungspositionen und der Zusammensetzung des Gesamtbetrages. Das reiche für die Annahme eines Kündigungsgrundes nach § 9 Nr. 1 b VOB/B aus. Von der Wirksamkeit dieser Kündigung hänge es ab, ob sie einen über das Urteil des Kammergerichts hinausgehenden Vergütungsanspruch habe. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Richtig ist, daß Art. 15 Abs. 1 VvB einen Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert. Richtig ist ferner, daß dieser Anspruch u. a. die Pflicht des Gerichts umfaßt, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit ein Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann. Allerdings ist die Feststellung und Würdigung des Tatbestands allein Sache der Gerichte. Nur bei Verletzung von spezifischem Landesverfassungsrecht kann der Verfassungsgerichtshof auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Landesverfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, u. a. Beschluß vom 10. Juni 1964 – 1 BvR 37/63 - BVerfGE 18, 85, 92 f). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen, tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung, und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (zum Bundesrecht ebenso BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE. 22, 267, 274). Die Gerichte sind nämlich nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt. Das trifft etwa zu, wenn ein Gericht schon im Tatbestand seiner Entscheidung eine dem Vorbringen eines Beteiligten widersprechende Tatsache vermerkt und seine Entscheidung ohne weiteres auf diese Tatsache stützt (vgl. etwa zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - aaO). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Das Kammergericht hat angenommen, die 2. Abschlagsrechnung vom 24. August 1994 rechtfertige keine Kündigung nach § 9 Nr. 1 b VOB/B, weil sich ihr nicht in der insoweit gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lasse, wie sich die geforderte Summe im einzelnen zusammensetze und ob in dem Rechnungsbetrag Mehrkosten für ein wandseitiges Geländer enthalten seien. Daraus läßt sich nichts für die Feststellung herleiten, es habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen, sie habe die Firma I. mit Schreiben vom 14. September 1994 (abermals) zur Begleichung der 2. Abschlagsrechnung vom 24. August 1994 aufgefordert, und zwar unter Spezifizierung der Rechnungspositionen und der Zusammensetzung des Gesamtbetrages. Einzuräumen ist , daß das Schreiben vom 14. September 1994 drei verschiedene Rechnungsposten enthält. Doch erlaubt das noch nicht einmal den selbst von der Beschwerdeführerin nicht gezogenen Schluß, damit sei den Spezifizierungsanforderungen genügt, deren Erfüllung § 9 Nr. 1 b VOB/B nach Maßgabe der hier erheblichen Umstände für eine wirksame Kündigung voraussetzt. Zweifel könnten insoweit schon deshalb bestehen, weil sich etwa der dritte Posten von 8.000 DM auf die Erläuterung "Lieferung und Einbau der Treppe KW 29/94" beschränkt und überdies auch das Schreiben vom 14. September 1994 nichts für die vom Kammergericht vermißte Antwort auf die Frage hergibt, ob in dem Gesamtbetrag Mehrkosten für ein wandseitiges Geländer enthalten sind. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Denn eine derartige Bewertung ist - wie bereits gesagt - den dazu berufenen Fachgerichten überlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 33 f VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.