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Urteil

90/95, 87/95

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1997:0317.90.95.0A
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Leitsätze
1. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin muß der Gesetzgeber das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beachten. 2. Der Grundsatz der gleichen Wahl (Art. 54 Abs. 1 VvB 1950) gebietet, daß alle Wahlberechtigten das aktive und das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und daß die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben. Entsprechend erfordert die Chancengleichheit im Verhältniswahlsystem grundsätzlich, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert beizumessen. 3. Eingriffe in die formale Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes. 4. Als Rechtfertigungsgrund für den mit § 22 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes (5 v.H.-Klausel) verbundenen Eingriff kommt nicht eine abstrakte, theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der nach den Prinzipien von Gemeindevertretungen arbeitenden Bezirksverordnetenversammlungen in Betracht. Nur die konkrete, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung kann ein Rechtfertigungsgrund für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung der 5 v.H.-Klausel sein. 5. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Lande Berlin wird die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen durch ein Wahlrecht ohne Sperrklausel nicht gefährdet. 6. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich hinsichtlich des Vorliegens zwingender Erfordernisse zur Modifizierung der Wahlrechtsgleichheit eine Einschätzungsprärogative. De Gesichtspunkte, die eine Prognose des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, die Sperrklausel sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen zwingend erforderlich, indes von vornherein derzeit nicht gegeben sind, ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG von dem Verfassungsgerichtshof zu treffen. 7. Ungeachtet der festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG ist für eine Neuberechnung des Wahlergebnisses vom 22. Oktober 1995 kein Raum. Der Gesetzgeber des Landes Berlin wird zu prüfen haben, ob und ggf. welche Anpassungen des Bezirksverwaltungsgesetzes geboten sind, um einer Situation Rechnung zu tragen, die möglicherweise in stärkerem Maße als bisher von einer Mitgliedschaft kleinerer Gruppierungen oder auch von Einzelbewerbern geprägt sein kann. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es, dem Gesetzgeber für die insoweit anzustellenden Überlegungen einen angemessenen Zeitraum bis zu den nächsten Wahlen einzuräumen. Außerdem würde eine Neuberechnung des Wahlergebnisses nach Lage der Dinge "fiktiven" Charakter haben und den "wahren" Willen der Wähler mutmaßlich verfehlen. Denn bei der genannten Wahl wird das Wahlvolk in seiner Mehrheit vom verfassungsrechtlichen Bestand der Sperrklausel ausgegangen sein und sein Wahlverhalten hieran ausgerichtet haben.
Tenor
Die Einsprüche werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat den Einspruchsführern die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten. Im übrigen werden Auslagen nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin muß der Gesetzgeber das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beachten. 2. Der Grundsatz der gleichen Wahl (Art. 54 Abs. 1 VvB 1950) gebietet, daß alle Wahlberechtigten das aktive und das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und daß die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben. Entsprechend erfordert die Chancengleichheit im Verhältniswahlsystem grundsätzlich, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert beizumessen. 3. Eingriffe in die formale Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes. 4. Als Rechtfertigungsgrund für den mit § 22 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes (5 v.H.-Klausel) verbundenen Eingriff kommt nicht eine abstrakte, theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der nach den Prinzipien von Gemeindevertretungen arbeitenden Bezirksverordnetenversammlungen in Betracht. Nur die konkrete, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung kann ein Rechtfertigungsgrund für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung der 5 v.H.-Klausel sein. 5. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Lande Berlin wird die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen durch ein Wahlrecht ohne Sperrklausel nicht gefährdet. 6. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich hinsichtlich des Vorliegens zwingender Erfordernisse zur Modifizierung der Wahlrechtsgleichheit eine Einschätzungsprärogative. De Gesichtspunkte, die eine Prognose des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, die Sperrklausel sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen zwingend erforderlich, indes von vornherein derzeit nicht gegeben sind, ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG von dem Verfassungsgerichtshof zu treffen. 7. Ungeachtet der festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG ist für eine Neuberechnung des Wahlergebnisses vom 22. Oktober 1995 kein Raum. Der Gesetzgeber des Landes Berlin wird zu prüfen haben, ob und ggf. welche Anpassungen des Bezirksverwaltungsgesetzes geboten sind, um einer Situation Rechnung zu tragen, die möglicherweise in stärkerem Maße als bisher von einer Mitgliedschaft kleinerer Gruppierungen oder auch von Einzelbewerbern geprägt sein kann. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es, dem Gesetzgeber für die insoweit anzustellenden Überlegungen einen angemessenen Zeitraum bis zu den nächsten Wahlen einzuräumen. Außerdem würde eine Neuberechnung des Wahlergebnisses nach Lage der Dinge "fiktiven" Charakter haben und den "wahren" Willen der Wähler mutmaßlich verfehlen. Denn bei der genannten Wahl wird das Wahlvolk in seiner Mehrheit vom verfassungsrechtlichen Bestand der Sperrklausel ausgegangen sein und sein Wahlverhalten hieran ausgerichtet haben. Die Einsprüche werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat den Einspruchsführern die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten. Im übrigen werden Auslagen nicht erstattet. I. Am 22. Oktober 1995 fanden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen der 23 Berliner Bezirke gemäß dem Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 400) - LWahlG -, statt. Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen erfolgen gemäß § 22 Abs. 1 LWahlG nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer), sind also eine reine Verhältniswahl auf der Grundlage von Bezirkswahlvorschlägen. Nach § 22 Abs. 2 LWahlG entfallen auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als 5 v.H. der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze. Die Einspruchsführer kandidierten auf Bezirkswahlvorschlägen der Freien Demokratischen Partei (F.D.P.). Auf die Bezirkswahlvorschläge der F.D.P. entfielen bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen zwischen 0,8 % (Hohenschönhausen) und 3,8 % (Wilmersdorf) der Stimmen, im Durchschnitt etwa 1,8 %. Mit den am 28. Dezember 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Einsprüchen rügen die Einspruchsführer, sie seien zu Unrecht nicht berufen worden, weil die Anwendung der Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG bei der Feststellung des Wahlergebnisses bzw. der Sitzverteilung gegen die Berliner Landesverfassung und das Grundgesetz verstoße. Ohne Anwendung des § 22 Abs. 2 LWahlG hätten sie Sitze in den jeweiligen Bezirksverordnetenversammlungen erhalten. § 22 Abs. 2 LWahlG verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Es sei bereits fraglich, ob eine Sperrklausel ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Verfassung überhaupt zulässig sei. Da der Berliner Landesverfassungsgeber allein für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus eine Sperrklausel in Art. 26 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339) - VvB 1950 -, aufgenommen habe, könne man die Auffassung vertreten, § 22 Abs. 2 LWahlG sei bereits mangels verfassungsrechtlicher Ermächtigung nichtig. Diese Frage könne letztlich jedoch dahinstehen, weil es keine zwingenden Gründe gebe, die eine Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen rechtfertigten. Die Erforderlichkeit einer Sperrklausel sei an den konkreten Verhältnissen im Geltungsbereich der Regelung zu messen. Unter den konkreten Gegebenheiten der Berliner Bezirke sei nicht plausibel nachzuvollziehen, daß ohne Sperrklausel die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen bedroht sein könne. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104, 111 ff.) zur Zulässigkeit einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht Nordrhein-Westfalen sei in mehrerer Hinsicht, insbesondere aus heutiger Sicht, angreifbar. Der kommunale Aufgabenzuschnitt unterscheide sich erheblich von dem einer Staatskörperschaft, denn Gemeinden erließen keine Gesetze. Sie seien ihnen vielmehr unterworfen und unterlägen auch im übrigen zahlreichen Bindungen. Noch stärker eingebunden als Gemeinden seien die Berliner Bezirke. Die ihnen eingeräumten Befugnisse blieben hinter der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Insbesondere seien die Bezirke nicht allzuständig für die örtlichen Angelegenheiten. Die Hauptverwaltung nehme eine Vielzahl von Aufgaben wahr und übe Fachaufsicht aus. Das auf die speziellen Verhältnisse des Ruhrgebiets bezogene "Homogenitätsargument", eine Aufspaltung auf Splitterparteien behindere die interkommunale Zusammenarbeit, greife nicht durch. Schließlich wichen die Bezirksverordnetenversammlungen auch in ihrer Größe erheblich von Landesparlamenten und vom Bundestag ab. Während dort große Fraktionen in einer überschaubaren Zahl vorausgesetzt seien, um Kommunikation und Entscheidungsfindung zu gewährleisten, könne hier ein eher persönlicher Austausch zwischen den Bezirksverordneten stattfinden. Auch unter diesem Blickwinkel sei ein "Lahmlegen" des Bezirks nicht zu befürchten. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen kennten seit Jahrzehnten keine kommunale Sperrklausel. Es sei aber nicht ersichtlich, daß die Gemeinden dieser Länder weniger arbeitsfähig seien als die anderer Länder. Unterschiede in den Gemeindeverfassungen und im Kommunalwahlrecht stünden einer Übertragung dieser positiven Erfahrungen grundsätzlich nicht entgegen. Die dargelegten Umstände ließen die Vorschrift des § 22 Abs. 2 LWahlG als verfassungswidrig erscheinen. Ein möglicherweise bei Erlaß des Gesetzes bestehender Prognosespielraum sei gleichsam verbraucht, an seine Stelle sei eine Überprüfungs- und Änderungspflicht des Gesetzgebers getreten. Namentlich die Verhältnisse in Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen hätten alle Prognosen über die Gefahren eines unbeschränkten kommunalen Verhältniswahlrechts widerlegt. Dementsprechend hätte der Berliner Landesgesetzgeber § 22 Abs. 2 LWahlG aufheben müssen, und zwar spätestens im Jahre 1991, als das Landeswahlgesetz auf ganz Berlin erstreckt worden sei. Da der Überprüfungsanlaß weit vor 1995 aufgetreten sei, habe der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Wahl seine Überprüfungspflicht und damit auch den Gleichheitssatz evident verletzt. Der Einspruchsführer zu 1) beantragt anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Steglitz berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirks- verordnete seinen Sitz verliert. Der Einspruchsführer zu 2) beantragt anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirks- verordnete seinen Sitz verliert. Die Einspruchsführerin zu 3) beantragt anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Mitte berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Der Einspruchsführer zu 4) beantragt anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Weißensee berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Die Einspruchsführerin zu 5) beantragt anzuordnen, daß sie in die Bezirksverordnetenversammlung Zehlendorf berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Der Einspruchsführer zu 6) beantragt anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Wedding berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Der Einspruchsführer zu 7) beantragt anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Zehlendorf berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Die Einspruchsführerin zu 8) beantragt anzuordnen, daß sie in die Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Der Einspruchsführer zu 9) beantragt anzuordnen, daß er in die Bezirksverordnetenversammlung Spandau berufen wird und festzustellen, daß der zu Unrecht berufene Bezirksverordnete seinen Sitz verliert. Der Landeswahlleiter und die Senatsverwaltung für Inneres beantragen, die Einsprüche zurückzuweisen. Sie führen aus, aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei von der prinzipiellen Zulässigkeit der 5 v.H.-Klausel auch bei der Wahl von Kommunalparlamenten auszugehen. Die Berücksichtigung von in anderen Bundesländern gemachten Erfahrungen sei dem Gesetzgeber im Rahmen seines Prognosespielraums vorbehalten. Deshalb habe der Verfassungsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen die entsprechende Regelung in dem dortigen Kommunalwahlgesetz nicht aufgehoben, sondern den Gesetzgeber zu einer Überprüfung der Frage verpflichtet (VerfGH NW, NVwZ 1995, 579 ff.). Zu beachten sei auch, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl der kommunalen Volksvertretungen nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Kommunalrecht geprüft werden müßten. In Berlin müßte bei einem Fortfall der 5 v.H.-Klausel für die BVV-Wahlen das Bezirksverwaltungsgesetz überprüft und möglicherweise in seiner Grundstruktur, mindestens aber in wesentlichen Detailregelungen geändert werden (Problem z. B.: "Ein-Mann-Fraktionen"). Auch bei der Bildung des Bezirksamtes könne eine größere Anzahl von "Kleinstfraktionen" zu Schwierigkeiten und problematischen Ergebnissen führen. Komme der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß gegen den Fortbestand der 5 v.H.-Klausel bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, so bedeute dies nicht, daß das festgestellte Wahlergebnis aufzuheben wäre, vielmehr sei es dann angebracht, den Gesetzgeber zur Überprüfung der Frage anhand bestimmter, vom Gericht festzusetzender Kriterien zu verpflichten. Denn dadurch werde dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, Auswirkungen auf die Gesamtstruktur der Bezirksverwaltung zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ist dem Einspruch der Einspruchsführerin zu 8) entgegengetreten. Die Anwendung der 5 v.H.-Klausel verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Verfassung von Berlin. Die Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung sei ohne Sperrklausel nicht gewährleistet. Die Fraktionen der CDU in den Bezirksverordnetenversammlungen verschiedener Bezirke bringen vor, die Normierung einer 5 v.H.-Klausel im Bereich der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen sei zulässig. Der mit der Sperrklausel verbundene Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und in die Chancengleichheit der politischen Parteien bedeute eine zulässige Differenzierung des Erfolgswertes und stehe nicht unter dem Vorbehalt verfassungsrechtlicher Regelung, sondern obliege dem einfachen Gesetzgeber, dem grundsätzlich gestattet sei, die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung durch eine Sperrklausel zu sichern. Für die Beurteilung des Gefährdungspotentials der Arbeitsfähigkeit in einer Vertretungskörperschaft komme es nicht auf eine konkrete Betrachtung an; entscheidend seien vielmehr die abstrakten Gefährdungspotentiale. Deshalb genüge die Prognose des Gesetzgebers, der potentiellen Gefahr der Funktionsunfähigkeit der Vertretungskörperschaften aufgrund von Splitterparteien sei durch eine Sperrklausel entgegenzuwirken. Die SPD-Fraktionen bitten ebenfalls um Zurückweisung der Einsprüche. Die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen erfordere zwingend die in Rede stehende Ungleichbehandlung. Bei der Aufhebung der 5 v.H.-Klausel müßte die Struktur der Bezirksverordnetenversammlungen insbesondere im Hinblick auf die Ausschußarbeit überprüft werden. Um die möglichen "Kleinstfraktionen" an der Arbeit zu beteiligen, müßten Ausschüsse mit bis zu 21 Mitgliedern gebildet werden, die indes nicht effektiv und leistungsfähig wären. Dagegen haben die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Bezirksverordnetenversammlungen in der mündlichen Verhandlung die Einsprüche insoweit unterstützt, als sie die 5 v.H.-Klausel für die Bezirksverordnetenversammlungen für verfassungswidrig halten mit der Folge, daß sie für künftige Wahlen entfallen müsse. Im übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Einsprüche sind gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 VerfGHG zulässig. Bei den Einspruchsführern handelt es sich um "betroffene Bewerber" i. S. des § 40 Abs. 3 Nr. 1 VerfGHG. Sie machen geltend, zu Unrecht, nämlich infolge der von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG, nicht in Bezirksverordnetenversammlungen berufen worden zu sein. "Unrecht" im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Unrecht aus Verfassungsgründen. Die Einsprüche haben indes nicht den erstrebten Erfolg. Das in §§ 14 Nr. 2 und 3, 40 ff. VerfGHG geregelte Wahlprüfungsverfahren dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts, somit der Gewährleistung der richtigen Zusammensetzung des Parlaments bzw. der Bezirksverordnetenversammlungen (vgl. Wahlprüfungsgericht bei dem Abgeordnetenhaus, OVGE 13, 244, 245). Im vorliegenden Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, ob die Einspruchsführer zu Unrecht nicht in die Bezirksverordnetenversammlungen der einzelnen Bezirke berufen worden sind (vgl. § 42 Nr. 5 VerfGHG). Die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen sowie die Sitzverteilung erfolgte in Anwendung des § 22 Abs. 2 LWahlG. Diese Vorschrift widerspricht zwar der Verfassung von Berlin (dazu unter 1.); gleichwohl sind die Einsprüche zurückzuweisen (dazu unter 2.). 1. Nach Art. 54 Abs. 2 VvB 1950 und § 22 Abs. 1 Satz 1 LWahlG besteht eine Bezirksverordnetenversammlung aus 45 Mitgliedern, die nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden. Nach § 22 Abs. 2 LWahlG entfallen auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als 5 vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze. Diese sogenannte 5-Prozent-Sperrklausel führt dazu, daß diejenigen Wählerstimmen, die für eine Partei abgegeben werden, welche weniger als 5 Prozent der Stimmen erreicht, keine Berücksichtigung finden. a) Mit diesem Inhalt greift § 22 Abs. 2 LWahlG sowohl in die Wahlrechtsgleichheit als auch in die Chancengleichheit der politischen Parteien ein: Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen aus Art. 54 Abs. 1 VvB 1950 (jetzt gleichlautend Art. 70 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 - GVBl. S. 779 -), wonach die Bezirksverordnetenversammlung in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt wird (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, 21). Der Grundsatz der gleichen Wahl ist gekennzeichnet durch einen formalen Charakter: Er gebietet, daß alle Wahlberechtigten das aktive und das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und daß die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (vgl. BVerfGE 34, 81, 99 f. sowie BVerfGE 58, 177, 190 zu Art. 38 Abs. 1 GG). Folge der Formalisierung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit ist, daß der Gesetzgeber im Bereich der Gestaltung des Wahlrechts nur einen engen Spielraum innerhalb des sonst weiten Ermessens bei Anwendung des Gleichheitssatzes hat (Wahlprüfungsgericht bei dem Abgeordnetenhaus, Urteil vom 19. Januar 1979 - WPG 1/79 -). Entsprechendes ergibt sich aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, das Bestandteil der Landesverfassung ist. Es folgt - mit Einwirkung auch auf das Landesverfassungsrecht - aus Art. 21 GG und verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch einer Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt (vgl. näher Beschluß vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 = NJ 1996, S. 140). Die Chancengleichheit erfordert im Verhältniswahlsystem grundsätzlich, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert beizumessen (vgl. BVerfGE 82, 322, 337; VerfGH NW, NVwZ 1995, 579, 581). b) Die Verfassung von Berlin sieht eine ausdrückliche Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen nicht vor. Auch kann eine derartige Beschränkung nicht mit Art. 26 Abs. 2 VvB 1950 begründet werden. Denn die dort erfolgte verfassungsrechtliche Festschreibung der 5 v.H.-Klausel bezieht sich ausschließlich auf die Wahlen zum Abgeordnetenhaus. Zudem belegt die Entstehungsgeschichte, daß der Verfassungsgeber für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen eine entsprechende Regelung in der Verfassung nicht schaffen wollte. Bestimmte Art. 54 Abs. 1 VvB in seiner ursprünglichen Fassung, daß die "Bezirksverordnetenversammlung... nach den gleichen Grundsätzen... wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt" werden sollte und verwies damit auf Art. 26 VvB 1950, so wurde dieser Verweis mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 28. März 1958 (GVBl. S. 308) gestrichen. Statt dessen wurden unmittelbar in Art. 54 Abs. 1 VvB 1950 die für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen maßgeblichen Grundsätze geregelt. Eine Art. 26 Abs. 2 VvB 1950 entsprechende Einschränkung wurde auf Verfassungsebene nicht vorgesehen, sondern lediglich in das gleichzeitig mit der Verfassungsänderung verabschiedete Landeswahlgesetz aufgenommen. Aus dem Fehlen einer verfassungsrechtlichen Regelung kann allerdings entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht nicht bereits auf die Unzulässigkeit der einfachgesetzlichen Sperrklausel auf Bezirksebene geschlossen werden (so aber Wenner, Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1985, S. 207). Das Grundgesetz und die Verfassungen der Länder legen für Wahlen nur wenige Grundsätze fest. Sie überlassen Detailregelungen dem einfachen Gesetzgeber. Vor diesem Hintergrund kann ein Verfassungsvorbehalt für die Einführung einer Sperrklausel nicht angenommen werden. c) Eingriffe in die formale Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien bedürfen zu ihrer Rechtfertigung aber eines zwingenden Grundes. Der Verfassungsgerichtshof folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einerseits von der Zulässigkeit einfachgesetzlicher Sperrklauseln auf verschiedenen Ebenen ausgeht (vgl. BVerfGE 1, 209, 256 ff. - Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein -; 6, 104 ff. - Kommunalwahlrecht Nordrhein-Westfalen; 34, 81, 98 - Landeswahlgesetz Rheinland- Pfalz; 47, 253, 277 - GO Nordrhein-Westfalen -; 51, 222, 235 ff. - Europawahlgesetz -; 82, 322, 338 - erste gesamtdeutsche Wahl des Bundestages), andererseits betont, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibe. Für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen kann - auch unter Berücksichtigung ihres Aufgabenkreises - insoweit kein anderer Maßstab angelegt werden. Die Verfassung von Berlin schreibt die Geltung der Wahlrechtsgrundsätze sowohl für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus (Art. 26 Abs. 1 VvB 1950) als auch für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen vor. Eine unterschiedliche Interpretation der Begriffe oder auch der Voraussetzungen für Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze verbietet sich. Da der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - wie bereits ausgeführt - durch seinen formalen Charakter geprägt ist, reicht nicht jeder sachliche Grund für eine Differenzierung des Erfolgswertes aus, vielmehr sind "zwingende Gründe" erforderlich (vgl. z. B. BVerfGE 82, 322, 338). Die Frage, ob "zwingende Gründe" vorliegen, kann nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden. Eine Wahlrechtsbestimmung kann in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht. Beim Erlaß und bei der Aufrechterhaltung einer Wahlrechtsbestimmung, hier der 5 v.H.-Klausel, sind die Verhältnisse des Landes, für die sie gelten soll, zu berücksichtigen (BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338). Als Rechtfertigungsgrund für den mit § 22 Abs. 2 LWahlG verbundenen Eingriff kommt danach nicht eine abstrakte, theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung von Gemeindevertretungen bzw. nach deren Prinzipien arbeitenden Vertretungen in Betracht. Insofern ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der 5 v.H.-Klausel bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Land Berlin der Blick auf andere Bundesländer auch kaum hilfreich. Maßgebend sind die Verhältnisse im Lande Berlin. Nur die konkrete, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Möglichkeit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung kann ein Rechtfertigungsgrund für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung der 5 v.H.-Klausel sein (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 93, 373, 378). d) Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Lande Berlin wird die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen durch ein Wahlrecht ohne Sperrklausel nicht in Frage gestellt. Nach Art. 56 VvB 1950 ist die Bezirksverordnetenversammlung zwar ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung. Auf der Grundlage früherer Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist indes festzuhalten, daß nur die Einheitsgemeinde Berlin, nicht aber ihre 23 Bezirke Träger des in Art. 28 GG enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung sind. Dementsprechend steht auch der Bezirksverordnetenversammlung als Organ des Bezirks ein originäres Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung nicht zu (Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 - LVerfGE 1, 33). An dieser Rechtslage hat sich durch das 28. Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 217) nichts geändert. Zwar werden die Bezirksverwaltungen in Art. 3 Abs. 2 VvB 1950 ausdrücklich erwähnt und wird durch das Verwaltungsreformgesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) der Bereich ihrer Zuständigkeit erweitert und stärker als bisher nach den Grundsätzen kommunaler Selbstverwaltung gestaltet. Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VvB 1950 nehmen aber "Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen" die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr. Die Bezirksverordnetenversammlungen sind damit Teil der Verwaltung Berlins (Urteil vom 10. Mai 1995 - VerfGH 14/95 - LKV 1995, S. 366). Die wesentlichen Funktionen der Bezirksverordnetenversammlung bestehen darin, daß sie die Mitglieder des Bezirksamts wählt (Art. 53 Satz 2 VvB 1950), den Bezirkshaushaltsplan beschließt, die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks ausübt und in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet (Art. 56 VvB 1950). Zu diesen Angelegenheiten gehören die Normsetzungsbefugnisse bei der Beschlußfassung über einen Bebauungsplan gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) und bei der Beschlußfassung über einen Landschaftsplan nach § 10 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241). Angesichts der dargestellten, im Verhältnis zur Allzuständigkeit der Gemeinden in anderen Bundesländern begrenzten Zuständigkeiten der Bezirksverordnetenversammlung ist nicht ersichtlich, daß das "Funktionieren" der Bezirksverordnetenversammlung durch das Auftreten von Einzelmitgliedern oder kleinen Fraktionen ernsthaft beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen werden könnte. Zwar mag - wie in anderen Gremien auch - eine Mehrheitsbildung und Beschlußfassung erleichtert werden, wenn nur wenige Fraktionen aufeinandertreffen. Doch reicht diese "Erleichterung" nicht aus, den Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit zu rechtfertigen, da die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung durch eine Beteiligung vieler Personen unterschiedlicher (partei-)politischer Prägung noch nicht in Frage steht. Vielmehr setzt Demokratie nachgerade das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Positionen voraus. Die Aufgabenerfüllung durch die Bezirksverordnetenversammlungen wird auch bei schwierigen Mehrheitsverhältnissen nicht gefährdet. Die Verfassung enthält verschiedene die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlungen gewährleistende Bestimmungen. So wird die Wahl der Mitglieder des Bezirksamts bis zum Ende der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses aufgrund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren berechneten Stärkeverhältnis vorgenommen (Art. 87c Satz 1 VvB 1950). Die Wahl der Mitglieder des Bezirksamts steht danach der Bezirksverordnetenversammlung nicht frei, sondern sie kann die Mitglieder nur entsprechend einem vorgegebenen Vorschlagsrecht der Fraktionen wählen. Die Abberufung eines Mitglieds des Bezirksamts vor Beendigung der Amtszeit bedarf der 2/3-Mehrheit der Bezirksverordneten (Art. 60 VvB 1950). Ein "Zusammenbrechen" der Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung an der Verwaltung im Bezirk wird auch bereits dadurch verhütet, daß die Wahlperiode mit derjenigen des Abgeordnetenhauses verknüpft ist (Art. 55 VvB 1950). Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist auch nicht daraus herleitbar, daß sich die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlungen entsprechend Art. 57 Abs. 1 VvB 1950 wesentlich in Ausschüssen vollzieht. Schon mit der bisherigen Organisation eines Teils der Ausschüsse ist die Mitwirkung einzelner Mitglieder vereinbar. So können einzelne Bürger als Bürgerdeputierte mit Stimmrecht in Ausschüsse gewählt werden, dies zwar regelmäßig aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen, aber ausnahmsweise auch unabhängig davon (vgl. das Vorschlagsrecht im Bezirk wirkender anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 18. September 1972 in der Fassung vom 17. Oktober 1994 ). Die Mitwirkung von Einzelpersonen in Ausschüssen erscheint nicht als ein die Funktionsfähigkeit beeinträchtigender Faktor; vielmehr entspricht sie der Berliner Tradition. Der Hinweis der Senatsverwaltung für Inneres, bei Fortfall der Sperrklausel stelle sich nachhaltig die Frage der Änderung funktionssichernden Bezirksverwaltungsrechts, trifft zwar zu; dies ermöglicht aber keine Schlüsse auf die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG. Denn das einfache Recht rechtfertigt Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Chancengleichheit nicht. Der Gesetzgeber kann seiner Verfassungspflicht, das Wahlrecht verfassungsmäßig einzurichten, nicht dadurch entgehen, daß er das Verfahrensrecht der Bezirksverordnetenversammlung derart ordnet, daß dieses nur bei Bestand einer Sperrklausel den Bezirksverordnetenversammlungen ein Funktionieren ermöglicht. Auch die Kontrollfunktion einer Bezirksverordnetenversammlung erfordert keine Sperrklausel. Von vornherein nicht gefährdet werden die laufende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung durch das Bezirksamt (§ 15 BezVerwG) sowie die Geltendmachung des Auskunftsrechts der Bezirksverordnetenversammlung, insbesondere durch einen Ausschuß gemäß § 17 Abs. 2 BezVerwG. Daneben sehen die Geschäftsordnungen vor, daß der Bezirksverordnetenversammlung zum Zwecke der Kontrolle des Bezirksamts Große Anfragen und Anfragen einzelner Bezirksverordneter zu beantworten sind. Alle diese Formen der Kontrolle, deren Ausgestaltung in der Geschäftsordnungsautonomie der Bezirksverordnetenversammlung liegen, werden durch das Eintreten von Einzelmitgliedern in die Bezirksverordnetenversammlung nicht berührt. Auch soweit jede Bezirksverordnetenversammlung den Bezirkshaushaltsplan beschließt, ist eine nennenswerte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bei Wegfall der 5 v.H.-Klausel nicht ersichtlich. Allenfalls denkbare Situationen wie Verzögerungen bei der Aufstellung des bezirklichen Haushaltsplans oder sogar dessen Nichtaufstellung für ein bestimmtes Haushaltsjahr bedeuten keine Besonderheit, die sich aus dem Fehlen einer Sperrklausel ergäbe. Derartige Schwierigkeiten der Entscheidungsfindung sind vielmehr typisch für ein Gremium, innerhalb dessen keine Fraktion über eine absolute Mehrheit verfügt. Gerade im Hinblick darauf enthält Art. 77 Satz 2 VvB 1950 Vorkehrungen bei im Zuge der Aufstellung eines Haushaltsplans auftretenden Schwierigkeiten, indem das Bezirksamt zu ergänzenden Regelungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Haushaltsplans ermächtigt ist. Der einzelne Bezirk ist im übrigen weitgehend durch Vorgaben gebunden, insbesondere dadurch, daß gemäß Art. 73 Abs. 2 VvB 1950 jedem Bezirk eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Berliner Haushaltsgesetzes zugewiesen wird und seitens des Haushaltsgesetzgebers bei der Bemessung der Globalsummen für die Bezirkshaushaltspläne ein gerechter Ausgleich unter den Bezirken vorzunehmen ist. Im Hinblick auf die oben angesprochenen, ohnehin begrenzten bezirklichen Normsetzungsbefugnisse im Planungsbereich ist ebenfalls keine Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlungen aufgrund eines Wahlrechts mit Sperrklausel erforderlich. So kann ein Bezirk durch die zuständige Senatsverwaltung veranlaßt werden, einen Bebauungsplan anzupassen oder aufzustellen (§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches). Darüber hinaus wird bei Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung und bei Gebieten für Industrie- und Gewerbeansiedlungen durch § 4 c des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches dem Senat ermöglicht, die Aufgabe der Aufstellung durch die Hauptverwaltung wahrnehmen und den Bebauungsplan durch das Abgeordnetenhaus beschließen zu lassen. Ebenso kann bei Landschaftsplänen von gesamt- städtischer Bedeutung die zuständige Senatsverwaltung nach § 10 a des Berliner Naturschutzgesetzes das Verfahren der Aufstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes an sich ziehen. In diesen Fällen tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses an die Stelle der Beschlußfassung der Bezirksverordnetenversammlung. Der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104, 117) zur Rechtfertigung der 5 v. H.-Sperrklausel in Gemeinden herangezogene Gesichtspunkt, daß etwaige Störungen im Ablauf der Verwaltung auf der Gemeindeebene sich unmittelbar auf das Staatsganze auswirken können, greift bei den besonderen Berliner Verhältnissen nicht Platz. Denn die Bezirke sind - wie dargelegt - nicht die alleinigen Träger der örtlichen Verwaltung, sondern an der Verwaltung nur beteiligt. e) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG mangels Vorliegens zwingender Gründe für eine Sperrklausel ist vom Verfassungsgerichtshof selbst zu treffen. Zwar hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Vorliegens zwingender Erfordernisse zur Modifizierung der Wahlrechtsgleichheit eine Einschätzungsprärogative (zu den Grenzen insoweit BVerfGE 93, 373, 378). Die Entscheidung darüber, ob hinreichende Gründe für die Beibehaltung einer Sperrklausel bestehen, setzt gewiß eine Prognose unter Bewertung aller in Betracht kommender Umstände voraus (vgl. VerfGH NW NVwZ 1995, S. 579, 582). Da Gesichtspunkte, die eine Prognose des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, die Sperrklausel sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen zwingend erforderlich, indes von vornherein derzeit nicht gegeben sind, ist § 22 Abs. 2 LWahlG auch unter Berücksichtigung der genannten Einschätzungsprärogative verfassungswidrig. Insoweit ist die Entscheidung mit 5 zu 4 Stimmen ergangen. 2. Ungeachtet der festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG sind die Einsprüche zurückzuweisen. Die Anträge können deshalb keinen Erfolg haben, weil für eine dafür vorausgesetzte "Neuberechnung" des Wahlergebnisses - nunmehr unter Außerachtlassung der Sperrklausel - aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Raum ist. Allgemein gilt, daß aus der Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht notwendig die sofortige Aufhebung oder sonstige Korrektur einer solchen Vorschrift oder - wie hier erstrebt - die Feststellung auch der Ungültigkeit in Anwendung einer solchen Vorschrift ergangener Akte folgt. Vielmehr ist jeweils zu berücksichtigen, welche verfassungsrechtlichen Folgen sich ihrerseits aus einer solchen gerichtlichen Schlußfolgerung ergäben. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in den einfachgesetzlich geordneten Normenbestand bzw. - wie hier - die Korrektur von in Anwendung für verfassungsmäßig gehaltenen Rechts getroffener Entscheidungen muß hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ausmaßes berücksichtigen, ob hierdurch Konsequenzen herbeigeführt würden, welche im Ergebnis - ausnahmsweise - einen "verfassungsferneren" Gesamtzustand bewirkten, als er ohne einen solchen Eingriff bestünde (vgl. BVerfGE 33, 303, 347 f.; 92, 53, 73; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 20 Rdnrn. 123, 125). So führt - wegen des vorgenannten Grundsatzes - die verfassungsgerichtliche Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift jedenfalls dann zur (bloßen) Unvereinbarerklärung dieser Vorschrift mit der Verfassung, wenn der Gesetzgeber über mehrere Alternativen einer verfassungskonformen Ausgestaltung der Rechtslage verfügt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es dann, dem Gesetzgeber zur Entscheidung über solche Alternativen einen den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessenen Zeitraum einzuräumen. Für diesen Zeitraum muß jedenfalls dann auch von der Verfassungsmäßigkeit aus der Anwendung des "an sich" verfassungswidrigen Gesetzes hervorgegangener Akte ausgegangen werden, wenn anderenfalls eine Gesamtsituation entstünde, die verfassungsrechtlich noch weniger hinnehmbar ist als die Fortwirkung einer als verfassungswidrig erkannten Vorschrift in einzelnen Akten, hier der Entscheidung, die Einspruchsführer nicht als Bezirksverordnete zu berufen. So liegen die Dinge hier. Der Gesetzgeber des Landes Berlin wird bis zu den nächsten Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Anpassungen des Bezirksverwaltungsgesetzes geboten sind, um einer Situation Rechnung zu tragen, die möglicherweise in stärkerem Maße als bisher von einer Mitgliedschaft kleinerer Gruppierungen oder auch von Einzelbewerbern geprägt sein kann. Der für die insoweit anzustellenden Überlegungen anzusetzende Zeitraum würde unangemessen verkürzt, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu einer Neuberechnung führen würde. Unabhängig von der Notwendigkeit der Einräumung eines angemessenen Zeitraums für etwaige Anpassungen des Bezirksverwaltungsrechts steht ein weiterer Gesichtspunkt der beantragten Umverteilung der Sitze in den Bezirksverordnetenversammlungen entgegen. Dies würde nämlich ein "Wahlergebnis" zur Folge haben, das den bei den Wahlen am 22. Oktober 1995 ausgedrückten Willen der Wähler mutmaßlich in einem Ausmaß verfehlt, das aus dem Blickwinkel des Demokratieprinzips und des Art. 54 Abs. 1 VvB 1950 nicht hinnehmbar wäre. Denn bei der genannten Wahl wird das Wahlvolk in überwältigender Mehrheit vom verfassungsrechtlichen Bestand der Sperrklausel ausgegangen sein. Dieser Umstand kann dazu geführt haben, daß Kandidaten, deren Erfolg angesichts der Sperrklausel von vornherein höchst unwahrscheinlich erschien, weniger Stimmen erhalten haben, als bei einer Wahl ohne Sperrklausel. Andere Kandidaten werden indes möglicherweise allein deswegen gewählt worden sein, weil ihr Wahlerfolg als unwahrscheinlich erschien, dies im Sinne einer sogenannten Protestwahl. Angesichts dessen würde eine Neuberechnung des Wahlergebnisses ohne Berücksichtigung der Sperrklausel zu einem rein fiktiven, den "wahren" Willen der Wähler verfehlenden Ergebnis führen. Mag man auch nicht davon ausgehen können, daß ein ohne Berücksichtigung der Sperrklausel berechnetes Ergebnis der Vorgabe "gleicher" Wahlen näher oder ferner stünde als das unter Zugrundelegung der Sperrklausel erzielte Ergebnis; doch trüge ein aus den genannten Gründen fiktives Ergebnis den offensichtlichen Makel einer Anknüpfung an ein unter Zugrundelegung anderer rechtlicher Regelungen erfolgtes Abstimmungsverhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Im Hinblick auf die festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 2 LWahlG entspricht es der Billigkeit, die Hälfte der not wendigen Auslagen der Einspruchsführer dem Land Berlin aufzuerlegen (§ 34 Abs. 2 VerfGHG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.