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Beschluss

38/96

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1996:1212.38.96.0A
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Leitsätze
1. Ein Richterspruch verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 <14>). 2a. Das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist erst verletzt, wenn ein Fachgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Parteien erkennbar nicht in seinen Überlegungen einbezogen hat. 2b. Die Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Erfüllungswirkung ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten (vgl BVerfG, 1995-06-16, 2 BvR 382/95, NJW-RR 1995, 1033). 3. Hier: a. Die Auffassung des LG, wonach die Beschwerdeführer (Mieter) dadurch in einen schuldhaften, zur Kündigung berechtigenden Verzug geraten sind, weil sie ohne schuldbefreiende Erfüllungswirkung Mietzinszahlungen auf ein Anderkonto ihres Prozeßbevollmächtigten geleistet haben und ihnen weder Zurückbehaltungsrechte an den Betriebskostenvorschüssen oder Instandhaltungsansprüchen noch ein Recht zur Verrechnung zur Seite stand, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sich dies - als Frage des einfachen Rechts - der Beurteilung durch den VerfGH Berlin entzieht. b. Soweit die Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß rügen, der darin begründet sein soll, daß sich das LG nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß Unklarheiten der Wirksamkeit des Mietvertrags von den Klägern mitverursacht seien, geht dies fehl, weil derartige Unklarheiten die Beschwerdeführer nicht von ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Mietzinszahlung befreien würden. c. Der Einholung eines Rechtsentscheids zur Frage, ob das Anwaltsverschulden bei der Hinterlegung des Mietzinses auf ein Anderkonto dem Mieter zuzurechnen sei, bedurfte es nicht, da es für das LG auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankam, weil die Beschwerdeführer unabhängig vom Anwaltsverschulden deshalb in einen schuldhaften, die Kündigung rechtfertigenden Verzug geraten sind, weil sie für die Monate November und Dezember 1994 den Mietzins überhaupt nicht entrichtet haben. 4. Abweichende Meinung (Arendt-Rojahn, Citron-Piorkowski, Dittrich und Eschen): Das Urteil des LG beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es die Rechtswirkungen einer früheren gerichtlichen Hinterlegung (BGB §§ 376, 378) von Mietzins völlig außer Acht läßt. Denn die von den Beschwerdeführern geleistete Geldsumme führte zu einer erheblichen Überzahlung der Mietschulden, so daß der Verzugseintritt durch die Nichtentrichtung der Miete für die Monate November und Dezember 1994 von vornherein ausgeschlossen war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Richterspruch verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 10 Abs 1) erst dann, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 ). 2a. Das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist erst verletzt, wenn ein Fachgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Parteien erkennbar nicht in seinen Überlegungen einbezogen hat. 2b. Die Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Erfüllungswirkung ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten (vgl BVerfG, 1995-06-16, 2 BvR 382/95, NJW-RR 1995, 1033). 3. Hier: a. Die Auffassung des LG, wonach die Beschwerdeführer (Mieter) dadurch in einen schuldhaften, zur Kündigung berechtigenden Verzug geraten sind, weil sie ohne schuldbefreiende Erfüllungswirkung Mietzinszahlungen auf ein Anderkonto ihres Prozeßbevollmächtigten geleistet haben und ihnen weder Zurückbehaltungsrechte an den Betriebskostenvorschüssen oder Instandhaltungsansprüchen noch ein Recht zur Verrechnung zur Seite stand, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sich dies - als Frage des einfachen Rechts - der Beurteilung durch den VerfGH Berlin entzieht. b. Soweit die Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß rügen, der darin begründet sein soll, daß sich das LG nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß Unklarheiten der Wirksamkeit des Mietvertrags von den Klägern mitverursacht seien, geht dies fehl, weil derartige Unklarheiten die Beschwerdeführer nicht von ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Mietzinszahlung befreien würden. c. Der Einholung eines Rechtsentscheids zur Frage, ob das Anwaltsverschulden bei der Hinterlegung des Mietzinses auf ein Anderkonto dem Mieter zuzurechnen sei, bedurfte es nicht, da es für das LG auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankam, weil die Beschwerdeführer unabhängig vom Anwaltsverschulden deshalb in einen schuldhaften, die Kündigung rechtfertigenden Verzug geraten sind, weil sie für die Monate November und Dezember 1994 den Mietzins überhaupt nicht entrichtet haben. 4. Abweichende Meinung (Arendt-Rojahn, Citron-Piorkowski, Dittrich und Eschen): Das Urteil des LG beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es die Rechtswirkungen einer früheren gerichtlichen Hinterlegung (BGB §§ 376, 378) von Mietzins völlig außer Acht läßt. Denn die von den Beschwerdeführern geleistete Geldsumme führte zu einer erheblichen Überzahlung der Mietschulden, so daß der Verzugseintritt durch die Nichtentrichtung der Miete für die Monate November und Dezember 1994 von vornherein ausgeschlossen war. Die Beschwerdeführer mieteten im August 1989 eine Wohnung in dem Gebäude auf dem Grundstück ..... weg 10 in Berlin-Köpenick. Vermieter war ein privater Grundstücksverwalter, der aufgrund einer Vollmacht aus dem Jahre 1971 mit der Verwaltung betraut war. Die Kläger des Ausgangsverfahrens und Beteiligten dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens erwarben im Februar 1993 das in Rede stehende Grundstück. Mit Schreiben vom 28. Januar 1994 kündigten sie das Mietverhältnis mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten die Miete nicht bezahlt. Durch Urteil vom 7. März 1995 hat das Landgericht Berlin die Beschwerdeführer zur Räumung verurteilt. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. November 1995 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 1995 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Urteil vom 5. März 1996 hat das Landgericht Berlin die Beschwerdeführer erneut zur Räumung verurteilt. Das Landgericht hat diese Entscheidung nicht mehr auf die Kündigung vom 28. Januar 1994, sondern auf eine erneute Kündigung vom 28. Dezember 1994 gestützt und gemeint, die Beschwerdeführer hätten sich in einem schuldhaften, die Kündigung rechtfertigenden Verzug des Mietzinses befunden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde. Mit ihr machen die Beschwerdeführer geltend, die Annahme eines eine Kündigung rechtfertigenden, verschuldeten Mietrückstandes sei rechtlich so unvertretbar, daß sie als willkürlich anzusehen sei und gegen das in Art. 10 Abs. 1 VvB garantierte Grundrecht auf Gleichbehandlung in der Bedeutung als Willkürverbot verstoße. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verletze ferner das in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör, weil wesentliche Teile ihres Vortrags übergangen worden seien. Die Beschwerdeführer rügen überdies eine Verletzung ihres Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Im Hinblick auf das vom Landgericht angenommene, ihnen den Beschwerdeführern zuzurechnende Verschulden ihres früheren beratenden Anwalts, bei dem sie den Mietzins auf einem Anderkonto hinterlegt hätten, sei es wegen der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob das Anwaltsverschulden einem Mieter zuzurechnen sei, zwingend erforderlich gewesen, einen Rechtsentscheid einzuholen. Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, daß dem Mieter ein Besitzrecht am Wohnraum zustehe, das vom Grundrecht auf Eigentumsschutz gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB mitumfaßt werde. Die Kläger des Ausgangsverfahrens und Beteiligten dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben sich zur Sache geäußert. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Vortrag der Beschwerdeführer gibt Veranlassung, eingangs darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht ist und er daher nicht die Aufgabe hat, allgemein die Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlin auf jegliche Rechtsfehler zu kontrollieren. Er hat vielmehr nur zu überprüfen, ob die in der Verfassung von Berlin gewährten subjektiven Rechte grundsätzlich in Existenz und Tragweite hinreichend für die Einzelfallentscheidung berücksichtigt worden sind (LVerfGE 1, 169 ). Bei Beachtung dieses Prüfungsmaßstabs verletzt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 1996 keine Grundrechte der Beschwerdeführer. 1. Richtig ist, daß sich aus dem in Art. 10 Abs. 1 VvB gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung auch ein zugunsten der Beschwerdeführer wirkendes Willkürverbot ergibt (vgl. zuletzt Beschluß vom 28. Oktober 1996 VerfGH 84/96 ). Richtig ist ferner, daß dieses Grundrecht ebenso wie die ebenfalls als verletzt geregten Grundrechte des rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen Richters inhaltsgleich mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgungen sind und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. u. a. LVerfGE 1, 169 ) durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin zu beachten sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof selbst dann rügefähig sind, wenn die angegriffene Maßnahme wie hier in Anwendung von Bundesrecht ergangen ist. Nicht gefolgt werden kann indes der Ansicht der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen das landesverfassungsrechtliche Willkürverbot. Ein Richterspruch verletzt das landesverfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn er "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht" (so zum Bundesrecht u. a. BVerfGE 89, 1 ). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. LVerfGE 2, 16 ). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Das Landgericht hat offengelassen, ob die Beschwerdeführer nur den ursprünglich mit der Hausverwaltung vereinbarten Mietzins schuldig waren oder einen mit Erklärung vom 29. August 1991 erhöhten Mietzins. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer von Februar bis Dezember 1994 keinen Mietzins an die Kläger entrichtet. Sie hätten zwar für die Monate bis Oktober 1994 eine Miete auf ein Anderkonto ihres Prozeßbevollmächtigten gezahlt, doch löse dies keine Erfüllungswirkung aus. Den dadurch eingetretenen Verzug hätten die Beschwerdeführer zu vertreten. Einzuräumen sei, daß ihnen selbst kein Schuldvorwurf gemacht werden könne; indes müßten sie sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, der die fehlende Erfüllungswirkung der Zahlung auf ein von ihm geführtes Anderkonto hätte erkennen müssen, zurechnen lassen. Letztlich könne das allerdings dahinstehen. Selbst wenn nämlich die Zahlungen auf das Anderkonto ihres Prozeßbevollmächtigten Erfüllungswirkung gehabt hätten, seien die Beschwerdeführer deshalb in einen schuldhaften, zur Kündigung berechtigenden Verzug geraten, weil sie den Mietzins für die Monate November und Dezember 1994 weder an die Kläger geleistet noch auf das Anderkonto ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten überwiesen hätten. Soweit sich die Beschwerdeführer auf ein Zurückbehaltungsrecht an den Betriebskostenvorschüssen wegen fehlender Abrechnung für das Jahr 1994 berufen hätten, habe dies den Verzug nicht ausgeschlossen. Denn den Beschwerdeführern habe ein derartiges Zurückbehaltungsrecht nicht zugestanden. Als Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten sei der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September festgesetzt gewesen, so daß über die Vorschüsse im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abzurechnen gewesen sei. Auch auf eine fehlende Abrechnung der Abrechnungszeiträume 1991 und 1992 könnten sich die Beschwerdeführer nicht berufen, weil insoweit das Zurückbehaltungsrecht erst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1995 verspätet geltend gemacht worden sei. Der einmal eingetretene Verzug entfalle aber nicht dadurch, daß nachträglich ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werde. Den Beschwerdeführern habe auch kein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB wegen Instandhaltungsansprüchen zur Seite gestanden. Soweit die Beschwerdeführer im Juli, Oktober und November 1994 Arbeiten an der Wohnung auf eigene Kosten vorgenommen hätten, sei dadurch kein Zurückbehaltungsrecht entstanden. Denn derartige Aufwendungsersatzansprüche stünden in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Mietzinsforderung. Soweit die Beschwerdeführer schließlich eine Verrechnung mit dem hinterlegten Jahresbetrag der Miete von 3.656,04 DM behaupteten, habe dies keine rückwirkende Unwirksamkeit der Kündigung bewirkt. Die Verrechnung sei erst nach dem 5. März 1995 erfolgt und damit weder unverzüglich im Sinne des § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB noch innerhalb der Schonfrist von einem Monat nach Rechtshängigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen im einzelnen mehr oder weniger zu überzeugen vermögen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil das eine Frage des einfachen Rechts ist, die sich der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs entzieht. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. 2. Auch die Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör vor Gericht ist unbegründet. Dieses Grundrecht verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (LVerfGE 1, 81 ). Daraus folgt u. a., daß ein Gericht das Vorbringen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen muß. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht diese Pflicht verletzt hat. Denn das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB begründet keinen Anspruch darauf, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Vielmehr kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erst in Betracht, wenn das Gericht ein für den Rechtsstreit und dessen Entscheidung erhebliches Vorbringen erkennbar in seine Überlegungen nicht einbezogen hat. Die insoweit erhobene Rüge, das Landgericht habe sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß auch die Kläger das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrags bestritten hätten, der Irrtum über den Mietzinsgläubiger daher von den Klägern mitverursacht worden sei und dies im Rahmen der Verschuldensprüfung habe berücksichtigt werden müssen, geht erkennbar fehl. Die Beschwerdeführer konnten ohne daß das Landgericht dies ausdrücklich betonen mußte nicht davon ausgehen, daß Unklarheiten der Wirksamkeit des Mietvertrags sie von einer Verpflichtung zur regelmäßigen Mietzinszahlung befreien würden. Selbst aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das Landgericht sei bei der Prüfung eines Zurückbehaltungsrechts wegen unterlassener Betriebskostenabrechnung zwar auf die Jahre 1991 und 1992, nicht aber auf die ebenfalls gerügte unterlassene Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1993 eingegangen, ist keine verfassungsrechtlich beachtliche Gehörsverletzung herzuleiten. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer ist auch insoweit das Zurückbehaltungsrecht erst mit Schreiben vom 20. Dezember 1995, also nach dem vom Landgericht angenommenen Eintritt des Verzugs, geltend gemacht worden, so daß es für die Entscheidung des Landgerichts auf die Frage, ob auch eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1993 in Rede stand, offensichtlich nicht ankam. 3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war das Landgericht auch nicht zur Einholung eines Rechtsentscheids im Hinblick auf das von ihm angenommene Verschulden des früheren Rechtsanwalts der Beschwerdeführer und vor allem auf die Frage der Zurechenbarkeit dieses Verschuldens zu Lasten der Beschwerdeführer bei der Hinterlegung des Mietzinses auf dem Anwalts-Anderkonto verpflichtet. Das gilt schon deshalb, weil das Landgericht seine Entscheidung insoweit auf zwei jeweils selbständig tragende Gründe gestützt hat, es mithin aus seiner in diesem Zusammenhang maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht nicht entscheidungserheblich auf die Frage der Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens ankam. Das Landgericht hat nämlich wie bereits gesagt erkannt, die Beschwerdeführer seien unabhängig von dem in Rede stehenden Anwaltsverschulden deshalb in einen schuldhaften, die Kündigung rechtfertigenden Verzug geraten, weil sie den Mietzins für die Monate November und Dezember 1994 weder an die Kläger noch auf das Anderkonto ihres seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten entrichtet hätten. 4. Soweit die Beschwerdeführer schließlich beanstanden, "daß die Entscheidung des Landgerichts das aus dem Eigentumsschutz abgeleitete Besitzrecht des Mieters übergeht (Art. 23 Abs. 1 VvB)" (Beschwerdeschrift S. 8), dürfte die Beschwerde mangels Erfüllung der Anforderungen an das durch die §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG begründete Darlegungsgebot unzulässig sein. Doch mag das auf sich beruhen. Ebenfalls mag offenbleiben, ob wovon die Beschwerdeführer ausgehen der Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht neuerdings dem Eigentumsgrundrecht im Blick auf den Schutz des Besitzrechts des Mieters gegeben hat (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035), auch für Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB zu folgen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 17. März 1994 VerfGH 139/93 ). Denn jedenfalls lassen sich den Überlegungen des Landgerichts keine Hinweise darauf entnehmen, das Gericht könne ein etwa aus dem Eigentumsschutz herzuleitendes Besitzrecht des Mieters an seiner Mietwohnung in seiner Ausstrahlungswirkung in verfassungsrechtlich relevanter Weise verkannt haben. Diese Entscheidung ist mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.