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Urteil

54/96

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1996:1031.54.96.0A
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Leitsätze
1. Nach dem in § 49 Abs 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatz obliegt die Auslegung einer einfachrechtlichen Vorschrift namentlich dann vorrangig dem jeweiligen Fachgericht, wenn diese Vorschrift verschiedene Auslegungen zuläßt, die unterschiedliche Auswirkungen auf ein mit einer Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügtes Grundrecht haben können. 2. Soll ein Studiengang unmittelbar durch Gesetz aufgehoben werden und damit eine Beteiligung der Hochschule nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes entfallen, verlangt Art 21 Satz 1 VvB , daß die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre angemessen sorgfältig ermittelt und gewichtet und die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden. Daraus folgt, daß der betreffenden Hochschule Gelegenheit gegeben werden muß, sich nach fundierter Vorbereitung unter Einschaltung der zuständigen Hochschulorgane zu der geplanten Maßnahme sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen (wie Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37). 3. § 68 a des Berliner Hochschulgesetzes (Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika) ist mit der durch Art 21 Satz 1 VvB verbürgten Wissenschaftsfreiheit vereinbar.
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß Art II § 2 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl S 126) mit Art 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig ist. 2. ... 3. ... 4. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem in § 49 Abs 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatz obliegt die Auslegung einer einfachrechtlichen Vorschrift namentlich dann vorrangig dem jeweiligen Fachgericht, wenn diese Vorschrift verschiedene Auslegungen zuläßt, die unterschiedliche Auswirkungen auf ein mit einer Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügtes Grundrecht haben können. 2. Soll ein Studiengang unmittelbar durch Gesetz aufgehoben werden und damit eine Beteiligung der Hochschule nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes entfallen, verlangt Art 21 Satz 1 VvB , daß die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre angemessen sorgfältig ermittelt und gewichtet und die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden. Daraus folgt, daß der betreffenden Hochschule Gelegenheit gegeben werden muß, sich nach fundierter Vorbereitung unter Einschaltung der zuständigen Hochschulorgane zu der geplanten Maßnahme sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen (wie Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37). 3. § 68 a des Berliner Hochschulgesetzes (Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika) ist mit der durch Art 21 Satz 1 VvB verbürgten Wissenschaftsfreiheit vereinbar. 1. Es wird festgestellt, daß Art II § 2 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl S 126) mit Art 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig ist. 2. ... 3. ... 4. ... I. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, Art. II § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. II § 3 Nrn. 2, 3 und 6 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) verletzten sie in ihrem durch Art. 21 der Verfassung von Berlin (VvB) vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779) verbürgten Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit und seien deshalb nichtig. Die bezeichneten Vorschriften des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 haben folgenden Wortlaut: a) (Art.II § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HStrG 96) § 2 Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen (1) Für die Freie Universität Berlin gilt: 1. Im Fachbereich Humanmedizin wird der Studiengang "Zahnmedizin" aufgehoben. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an findet, abweichend von den Vorschriften des Neuordnungsgesetzes Zahnmedizin vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657), die Ausbildung im Fach Zahnmedizin nur an der medizinischen Fakultät der Charite der Humboldt-Universität zu Berlin mit einer Aufnahmekapazität von 80 Studienanfängern im Jahr statt. 2. Im Fachbereich Veterinärmedizin wird nach planmäßigem Abbau der Fusionsüberhangkapazität die Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger festgesetzt. Der Landeszuschuß im Kapitel 14 des Haushaltsplanes der Freien Universität Berlin wird mittelfristig um 15 Millionen Deutsche Markt abgesenkt." b) (Art. II § 3 Nr. 2 HStrG 96) "In § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt: (10) Zur Verwirklichung der Hochschulplanung wird eine Gemeinsame Finanzkommission der Universitäten mit Entscheidungsbefugnis gebildet. Der Gemeinsamen Finanzkommission gehören an: 1. sechs Mitglieder des Senats, darunter die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen und für Inneres zuständigen, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltung vertreten lassen können, 2. jeweils zwei von den stimmberechtigten universitären Mitgliedern der Kuratorien der Universitäten zu bestimmende Mitglieder der Kuratorien, 3. die jeweiligen Vizepräsidenten der Freien Universität, der Technischen Universität und der Humboldt-Universität, 4. drei vom Abgeordnetenhaus zu wählende Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die gleichzeitig Mitglieder der Kuratorien der Hochschulen sein müssen. Bei Stimmengleichheit in der Gemeinsamen Finanzkommission gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." c) (Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96) "Es wird folgender § 68a eingefügt: § 68a Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission mit Entscheidungsbefugnis für die Universitätsklinika in Berlin (1) Für die Universitätsklinika der Humboldt-Universität und der Freien Universität wird eine Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission mit Entscheidungsbefugnis eingerichtet. (2) Der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission gehören an: 1. sechs Mitglieder des Senats, die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen, für Inneres, für Bauwesen, für Justiz und für Gesundheit zuständig sind, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltung vertreten lassen können, 2. jeweils drei von den stimmberechtigten universitären Mitgliedern der Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu bestimmende Mitglieder dieser Kommissionen, 3. die Vizepräsidenten der Freien Universität und der Humboldt-Universität für den medizinischen Bereich, 4. drei vom Abgeordnetenhaus zu wählende Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die gleichzeitig Mitglieder der Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Freien Universität oder der Humboldt-Universität sein müssen. § 68 Abs. 8 gilt entsprechend. (3) Die Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission entscheidet verbindlich für alle medizinischen Fachbereiche und Universitätsklinika über die Veranschlagung der Landeszuschüsse für Forschung und Lehre sowie für Investitionen in den Wirtschaftsplänen der Klinika und über damit verbundene grundsätzliche strukturelle Angelegenheiten. Die Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Klinika sind an die Entscheidungen gebunden." (d) (Art. 11 § 3 Nr. 6 HStrG 96) "In § 89 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Aus wichtigem Grund, insbesondere zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin, kann der Senat von Berlin verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend der Finanzplanung des Landes Berlin Strukturentscheidungen durch Beschluß von der Gemeinsamen Finanzkommission gemäß § 4 Abs. 10 über die Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinrichtungen oder Studiengängen vorbereitet werden. Der Senat von Berlin entscheidet auf Vorschlag der Gemeinsamen Finanzkommission. Insofern nimmt der Senat von Berlin die Aufgaben gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 wahr. Kommt die Gemeinsame Finanzkommission zu keiner entsprechenden Empfehlung, kann der Senat von Berlin die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen." Die Beschwerdeführerin meint, die akademische Selbstverwaltung sei Bestandteil der in Art. 21 Satz 1 VvB gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit; aus diesem Grunde stehe einer Universität bei der Gestaltung und Umgestaltung ihrer Einrichtungen ein Mitwirkungs- und Beteiligungsrecht zu. Organisatorische Maßnahmen könnten nicht unabhängig und ohne Rücksicht auf wissenschaftsrelevante Gesichtspunkte getroffen werden. Den Staat treffe eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Hochschule, die ihn zur Beteiligung der Hochschule bei der organisatorischen Änderung von Hochschulbereichen in einem gesetzlich geregelten Verfahren verpflichte. Das Land Berlin habe bei der Neuregelung das Beteiligungsrecht der Hochschule verletzt, indem es die im Hochschulrahmengesetz und im Berliner Hochschulgesetz vorgesehenen Entscheidungsformen schlichtweg ignoriert habe. Die Verletzung von Hochschulrahmengesetz und Berliner Hochschulgesetz sei zugleich eine Verletzung des in Art. 21 VvB in Verbindung mit Art. 10 VvB verankerten Gebots der Systemgerechtigkeit. Überdies greife die Aufhebung des Studiengangs Zahnmedizin und die Begrenzung der Aufnahmekapazität im Fachbereich Veterinärmedizin in unzulässiger Weise in die durch Art. 17 VvB geschützten Rechte von Studienplatzbewerbern ein, was ebenfalls zur Nichtigkeit des Gesetzes führe und daher auch ihr zugute komme, auch wenn sie nicht berechtigt sei, mit der Verfassungsbeschwerde Rechte der Studenten und Studienbewerber geltend zu machen. Insgesamt handele es sich bei hochschulrechtlichen Strukturmaßnahmen mit Auswirkungen auf Kapazitäten um einen Bereich widerstreitender Grundrechtspositionen, die eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich machten. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung habe im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren ersichtlich nicht stattgefunden. Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senat von Berlin haben gemäß §§ 53 Abs. 3, 44 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung erhalten und Stellungnahmen abgegeben. II. l. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das in Art. 21 Satz 1 VvB verbürgte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gegen die Aufhebung des Studiengangs Zahnmedizin und gegen die Reduzierung der Aufnahmekapazität im Fachbereich Veterinärmedizin wendet. Die Beschwerdeführerin ist Trägerin dieses Grundrechts und als solche gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG ungeachtet dessen zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, daß sie rechtlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - Abdruck S. 1 ). Zulässiger Prüfungsmaßstab im Verfahren der Beschwerdeführerin ist nicht ein gegebenenfalls in Art. 20 Abs. I VvB oder in Art. 17 VvB enthaltenes Recht der Studienbewerber auf freie Wahl der Ausbildungsstätte, weil die Hochschule insoweit nicht Grundrechtsträgerin ist. b) Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen Art. II § 3 Nrn. 2 und 6 HStrG 96 richtet. Insoweit steht ihrer Zulässigkeit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, wie er in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG seinen Ausdruck gefunden hat. aa) Der Subsidiaritätsgrundsatz dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und den Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (vgl. u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 170 ). Eine derartige Vorklärung durch die Fachgerichte ist namentlich dort von Bedeutung, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 ), d.h. wo eine Vorschrift verschiedene Auslegungen zuläßt, die unterschiedliche Auswirkungen auf das jeweils in Rede stehende Grundrecht haben können (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 ). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der durch Art. II § 3 Nr. 2 HStrG 96 in das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) eingefügte § 4 Abs. 10 sieht in Satz 1 vor, daß "zur Verwirklichung der Hochschulplanung eine Gemeinsame Finanzkommission der Universitäten mit Entscheidungsbefugnis gebildet" wird. Ob diese Kommission - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - in die verfassungsrechtlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit einzugreifen in der Lage ist, hängt ausschlaggebend ab von dem ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich, den sie - wie gesagt - "mit Entscheidungsbefugnis" zu bewältigen hat. Eine hinreichend verläßliche Aussage darüber läßt sich § 4 Abs. 10 BerlHG nicht ohne weiteres entnehmen. Zwar könnte die Bezeichnung "Gemeinsame Finanzkommission" in dieser Bestimmung auf - jedenfalls in erster Linie - Aufgaben in finanziell-organisatorischen, die Wissenschaftsfreiheit nicht unmittelbar berührenden Bereichen hinweisen. Doch schließt allein diese Bezeichnung nicht schon aus, daß von der Kommission auch darüber hinausgehende, zu Lasten unter anderem der Beschwerdeführerin in die Wissenschaftsfreiheit eingreifende Aufgaben wahrgenommen werden sollen. Klarheit verschafft darüber auch nicht der durch Art. II § 3 Nr. 6 HStrG 96 in das Berliner Hochschulgesetz eingefügte Absatz 3 des § 89 BerlHG, nach dem der Senat von Berlin - "insbesondere zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin" - "aus wichtigem Grund ... verlangen" kann, daß von der Gemeinsamen Finanzkommission "Strukturentscheidungen ... über die Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinheiten oder Studiengängen vorbereitet werden". Denn der Umstand, das der Kommission in diesem Zusammenhang lediglich eine "Vorbereitungsbefugnis" eingeräumt worden ist, könnte den Schluß rechtfertigen, es müsse sich insoweit um andere Aufgaben handeln als die, zu deren Bewältigung der Kommission durch § 4 Abs. 10 BerlHG eine Entscheidungsbefugnis verliehen worden ist. Abgesehen davon wirft § 89 Abs. 3 BerlHG seinerseits eine Reihe von Fragen auf, die einer Beantwortung durch die Fachgerichte bedürfen. So ist beispielsweise unklar, welche inhaltlichen Anforderungen an das Merkmal "aus wichtigem Grund" zu stellen sind, ob der Senat von Berlin in diesem Rahmen der Gemeinsamen Finanzkommission inhaltliche Vorgaben machen kann, ob die Kommission einem Verlangen des Senats innerhalb welchen Zeitraums ("angemessene Frist") Folge leisten muß und unter welchen Voraussetzungen der von Berlin die "erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen" (§ 89 Abs. 3 Satz 4 BerlHG) ohne entsprechenden Vorschlag der Gemeinsamen Finanzkommission treffen kann. bb) Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG sind nicht erfüllt. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine allgemeine Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen sein sollte, nötigte dies nicht zu einer Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung ist nämlich nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die aufgrund der "Kann"-Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorzunehmen ist (vgl. ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - a.a.O., S. 388). Das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung wiegt hier so schwer, daß ein etwaiges allgemeines Interesse an einer sofortigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zurücktreten muß. Eine Vorabentscheidung ist auch nicht wegen eines der Beschwerdeführerin drohenden schweren und unabwendbaren Nachteils geboten. Es ist nicht zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs dargetan, daß die Verweisung auf den Rechtsweg bei der Beschwerdeführerin derartige Nachteile auslösen könnte. Es erscheint daher der Beschwerdeführerin zumutbar, abzuwarten, ob und welche Entscheidungen durch die Gemeinsame Finanzkommission oder - im Verfahren nach § 89 Abs. 3 BerlHG - den Senat von Berlin getroffen werden, und diese gegebenenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Klagewege fachgerichtlich überprüfen zu lassen. c) Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde indes, soweit sie sich gegen Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96 richtet. Der Aufgabenbereich der nach Maßgabe des durch diese Bestimmung in das Berliner Hochschulgesetz eingefügten § 68a gebildeten Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin ist in § 68a Abs. 3 BerlHG klar umrissen, so daß es zur Auslegung und zum Verständnis dieser Vorschrift einer vorgängigen fachgerichtlichen Entscheidung nicht bedarf. Danach entscheidet diese Kommission "verbindlich für alle medizinischen Fachbereiche und Universitätsklinika über die Veranschlagung der Landeszuschüsse für Forschung und Lehre sowie für Investitionen in den Wirtschaftsplänen der Klinika und über damit verbundene grundsätzliche strukturelle Angelegenheiten". Angesichts der damit bezeichneten Entscheidungskompetenz dieser Kommission erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch die in Rede stehende Regelung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt sein könnte. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet. a) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 HStrG 96 geltend macht.Dies hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 63 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin in dem am 22. Oktober 1996 im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 84 Abs 2 Nr. 2 VvB, § 14 Nr. 4 VerfGHG) verkündeten Urteil (VerfGH 44/96) festgestellt. Dieses Urteil hat nach § 30 Abs. 2 S. 1 VerfGHG Gesetzeskraft. Mit ihm steht daher für das vorliegende Verfahren fest, daß Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 HStrG 96 nichtig ist. Dem Ausspruch der Nichtigkeit in der Entscheidungsformel kommt demgemäß nur eine deklaratorische Wirkung zu. Aus der Nichtigkeit von Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 HStrG 96 folgt zugleich, daß Art. II § 2 Abs. 5 HStrG 96 gegenstandslos ist, soweit er sich auf den Studiengang Zahnmedizin bezieht. b) Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HStrG 96 sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 21 Satz 1 VvB nichtig. Die durch diese Bestimmung bewirkte Reduzierung der jährlichen Aufnahmekapazität im Fachbereich Veterinärmedizin von 200 Studienanfängern auf 150 Studienanfänger verletzt die durch Art. 21 Satz 1 VvB verbürgte Wissenschaftsfreiheit (noch) nicht. Zwar besteht zwischen Lehrangebot und Lehrinhalt einerseits sowie vorhandenen Studiengängen andererseits tatsächlich ein enger sachlicher Zusammenhang, so daß durch die Aufhebung eines Studiengangs der Bereich der Wissenschaftsfreiheit berührt wird (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96) Das gleiche gilt indessen nicht auch für eine Reduzierung der jeweiligen Aufnahmekapazität. Zwischen ihr und der Wissenschaftsfreiheit besteht kein unmittelbarer Berührungspunkt, sie hat gerade keinen bestimmenden Einfluß auf Lehrangebot und Lehrinhalt, sondern betrifft lediglich die Zahl derjenigen, an die Lehrangebot und Lehrinhalt gerichtet ist. Bei der Reduzierung einer Aufnahmekapazität handelt es sich grundsätzlich nicht um einen qualitativen, die Wissenschaftsfreiheit berührenden, sondern um einen sozusagen quantitativen Schnitt im Vorfeld der Wissenschaftsfreiheit, der den Schutzbereich des Art. 21 Satz 1 VvB erst erreicht, wenn er bei wertender Betrachtungsweise (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 ) von derartigem Ausmaß ist, daß er in seinen Auswirkungen einer Einstellung des betreffenden Studiengangs nahe kommt. Daß ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, ist weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Insoweit ist die Entscheidung mit vier zu vier Stimmen ergangen, so daß gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ein Verfassungsverstoß nicht festzustellen war. c) Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96 sei wegen Verstoßes gegen Art. 21 Satz 1 VvB nichtig. aa) Die bezeichnete Vorschrift des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 ist von der Gesetzgebungskompetenz des Berliner Gesetzgebers umfaßt. Sie hat die Einrichtung einer Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin zum Gegenstand. Der Gesetzgeber des Landes Berlin durfte diese Materie aufgrund der ihm aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung (Art. 70 GG) zustehenden Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Hochschulrechts eigenständig regeln. Zwar ist der Bund nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG berechtigt, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Von diesem Recht hat er durch den Erlaß des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170) Gebrauch gemacht. Die Einrichtung der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika stellt mit Rücksicht auf die beschränkte, den Bereich von Wirtschaft und Finanzen der Klinika betreffende Zuständigkeit dieser Kommission keinen die Gesetzgebungskompetenz des Berliner Landesgesetzgebers ausschließenden Widerspruch zu den §§ 60 f. HRG dar. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und wie weit der Verfassungsgerichtshof die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin im Verhältnis zu der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu überprüfen hätte, wenn ernsthafte Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin bestünden (vgl. dazu NRWVerfGH, Urteil vom 19. Mai 1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57 , sowie BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1992 - Vf 8/VII 89 - BayVerfGH 45, 33 ). bb) Mit dem Erlaß von Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96 ist die durch Art. 21 Satz 1 VvB gewährleistete Wissenschaftsfreiheit nicht verletzt worden. Absatz 3 des durch Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96 in das Berliner Hochschulgesetz eingefügten § 68a legt die der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin zugewiesenen Aufgaben abschließend und zweifelsfrei fest. Diese Aufgaben betreffen Wirtschaft und Finanzen der Klinika, einen vornehmlich der staatlichen Organisationsgewalt und weniger der akademischen Selbstverwaltung als Teilaspekt der Wissenschaftsfreiheit zuzurechnenden Bereich. Das Abgeordnetenhaus hat insoweit die Auswirkungen dieser Vorschrift auf Forschung und Lehre mit der Anhörung der Präsidenten der betroffenen Hochschulen hinreichend ermittelt. Die Gründe, die zur Nichtigkeit von Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 HStrG 96 geführt haben, erfassen daher Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96 nicht. Auch inhaltlich begründen die Regelungen über Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission der Universitätsklinik in Berlin (§ 68a Abs. 2 BerlHG) keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit. Zwar ist danach Kommissionsmitglied unter anderem der Vizepräsident der Beschwerdeführerin für den medizinischen Bereich, nicht aber der Präsident der Beschwerdeführerin. Richtig ist auch, daß nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 HRG dem jeweiligen Präsidenten die Leitung der Hochschule obliegt. Doch schließt das Prinzip der Einheitsverwaltung (vgl. § 58 Abs. 2 HRG) es nicht aus, daß bestimmte Aufgaben bestimmten anderen, namentlich - wie hier - sachnäheren Organen zugeordnet werden. Überdies ist eine solche rein organisationsrechtliche Entscheidung schon vom Ansatz her grundsätzlich nicht geeignet, sich abträglich auf die freie wissenschaftliche Betätigung auszuwirken und in diesem Sinne die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit zu berühren Weitere konkrete Rügen hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 33 f. VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.