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Beschluss

76/95

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1996:0926.76.95.0A
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Leitsätze
1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - hier: nach ArbGG § 72a - (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 53/94, NJ 1995, 373). 2. Das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl iSv Verf BE Art 11 F: 1950-09-01 gewährt ebensowenig unmittelbaren Schutz vor Kündigungen wie das inhaltsgleiche Grundrecht aus GG Art 12 Abs 1 S 1, ist jedoch bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsgerichtlichen Kündigungen zu beachten (vgl BVerfG, 1995-02-21, 1 BvR 1397/93, BVerfGE 92, 140 <153>). 3. Der VerfGH Berlin ist in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Sachverhaltsfeststellung und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind hingegen der Nachprüfung des VerfGH entzogen. 4. Auf zusätzliche, das Urteil nicht tragende fachgerichtliche Erwägungen und Begründungen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 nicht gestützt werden. 5. Hier: a. Die Auffassung des LAG, wonach die auf die Beschwerdeführerin anwendbare Vorschrift des EinigVtr Anlage I Kap XIX A III Nr 1 Abs 4 Nr 2 - in bewußter Abweichung der restriktiven Voraussetzungen für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung iSv KSchG § 1 Abs 2 S 1 - die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, läßt - als Anwendung einfachen Rechts - keinen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl erkennen. Denn dem EinigVtr sind keine Regelungen zu entnehmen, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit generell ausschließt. b. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 ist nicht erkennbar, da das LAG nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführerin in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welche der schriftsätzlich angesprochenen Sach- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sein könnten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - hier: nach ArbGG § 72a - (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 53/94, NJ 1995, 373). 2. Das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl iSv Verf BE Art 11 F: 1950-09-01 gewährt ebensowenig unmittelbaren Schutz vor Kündigungen wie das inhaltsgleiche Grundrecht aus GG Art 12 Abs 1 S 1, ist jedoch bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsgerichtlichen Kündigungen zu beachten (vgl BVerfG, 1995-02-21, 1 BvR 1397/93, BVerfGE 92, 140 ). 3. Der VerfGH Berlin ist in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Sachverhaltsfeststellung und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind hingegen der Nachprüfung des VerfGH entzogen. 4. Auf zusätzliche, das Urteil nicht tragende fachgerichtliche Erwägungen und Begründungen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 nicht gestützt werden. 5. Hier: a. Die Auffassung des LAG, wonach die auf die Beschwerdeführerin anwendbare Vorschrift des EinigVtr Anlage I Kap XIX A III Nr 1 Abs 4 Nr 2 - in bewußter Abweichung der restriktiven Voraussetzungen für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung iSv KSchG § 1 Abs 2 S 1 - die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, läßt - als Anwendung einfachen Rechts - keinen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl erkennen. Denn dem EinigVtr sind keine Regelungen zu entnehmen, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit generell ausschließt. b. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 ist nicht erkennbar, da das LAG nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführerin in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welche der schriftsätzlich angesprochenen Sach- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sein könnten. I. Die 1938 geborene Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, daß ihre Kündigungsschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben ist. Die Beschwerdeführerin stand seit 1. September 1962 im Dienst der Beteiligten, zunächst als Pflichtassistentin, danach als wissenschaftliche Assistentin am Pathologischen Institut der Medizinischen Fakultät (Charite). Seit dem 1. September 1969 arbeitete sie als Fachärztin für Gerichtliche Medizin am Institut für Gerichtliche Medizin der Charite. Mit Schreiben vom 24. November 1993 kündigte die Beteiligte das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wegen mangelnden Bedarfs zum 31. März 1994. Der Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin hat das Arbeitsgericht Berlin stattgegeben und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Zur Begründung führte es aus: Die Unwirksamkeit der Kündigung folge entsprechend § 108 Abs. 2 BPersVG daraus, daß die Beteiligte das vor der Kündigung durchzuführende Mitwirkungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen habe, weil sie nicht auf die Einwendungen des Personalrats in seinem die Zustimmung zur Kündigung verweigernden Schreiben eingegangen sei. Auf die Berufung der Beteiligten änderte das Landesarbeitsgericht Berlin durch das angefochtene Urteil das Urteil des Arbeitsgerichts und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Die am 24. November 1993 fristgerecht ausgesprochene ordentliche Kündigung habe die beiderseitigen arbeitsvertraglichen Beziehungen rechtswirksam zum 31. März 1994 beendet. Nach dem Einigungsvertrag sei die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar sei. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Stellenstreichung ersatzlos weggefallen. Die Stelle sei in dem allein rechtsverbindlichen Stellenplan nicht mehr enthalten. Zu Recht weise die Beteiligte darauf hin, daß der Beschwerdeführerin auch keine der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen der Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 habe zugewiesen werden können. Für die C 4- und C 3-Stellen fehlten der Beschwerdeführerin die notwendige Qualifikation. Ebensowenig könne der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Lebensalters die Stelle einer wissenschaftlichen Assistentin nach der Besoldungsgruppe C 1 übertragen werden, da sie selbst nicht an einer solchen Qualifizierungsstelle interessiert sei. Soweit die Beteiligte Funktionsstellen an Herrn W. und Frau H. übertragen habe, sei diese Verfahrensweise kündigungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar könne die Beschwerdeführerin eine Facharztausbildung vorweisen. Sie habe jedoch bereits seit Anfang der achtziger Jahre keine Tätigkeiten mehr in der Patientenversorgung und in anderen ärztlichen Bereichen der Gerichtsmedizin übernommen. Frau H. sei überdies als Diplomchemikerin am Institut beschäftigt und ausgebildete Fachchemikerin für Analytik und Spektroskopie sowie Fachchemikerin der Medizin. Sie verfüge über Lehrerfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der forensischen und klinischen Toxikologie. Insoweit sei die Beteiligte nicht verpflichtet gewesen, die genannten Arbeitsgebiete der Beschwerdeführerin zuzuweisen, um eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs zu vermeiden. Ebensowenig könne die Beschwerdeführerin mit Erfolg geltend machen, die Beteiligte habe bei der ausgesprochenen Kündigung keine soziale Auswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen, da der Arbeitgeber nach gefestigter Rechtsprechung hierzu bei einer Kündigung nach dem Sondertatbestand des Einigungsvertrages nicht verpflichtet sei. Schließlich erweise sich die Kündigung auch nicht deshalb als rechtsunwirksam, weil nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin der Personalrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sein solle. § 89 Abs. 1 des Berliner Personalvertretungsgesetzes schränke das Mitbestimmungsrecht in personalrechtlichen Angelegenheiten u.a. für Dienstkräfte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit in dem Sinne ein, daß kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Mitwirkungsrecht bestehe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Einsatzes in der wissenschaftlichen Forschung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule im Sinne von § 2 der Verordnung über wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter vom 9. August 1988 einzustufen. Der bei der Charite bestehende Personalrat sei vor dem Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden; seiner Zustimmung habe es nicht bedurft. Selbst wenn man von den Behauptungen der Beschwerdeführerin ausgehe, die Erörterungen mit dem Personalrat seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so folge daraus jedenfalls noch nicht die Rechtsunwirksamkeit der personellen Einzelmaßnahmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführern wies das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 7. September 1995 (8 AZN 467/95) mit der Begründung, das anzufechtende Urteil sei von divergenzfähigen Entscheidungen anderer Gerichte nicht abgewichen, als unbegründet zurück. Mit der am 15. November 1995 eingegangenen, gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1995 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 11 VvB 1950 (freie Wahl des Arbeitsplatzes) sowie Art. 62 VvB 1950 (rechtliches Gehör). Sie ist der Ansicht: Das Landesarbeitsgericht habe bei seiner arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Drittwirkung dieser Grundrechte nicht ausreichend berücksichtigt. Indem es die Bevorzugung der Mitarbeiter W. und H. akzeptiere, habe es ihr Grundrecht auf Schutz des Arbeitsplatzes verletzt. Bei der Auslegung der Sonderkündigungsvorschriften seien das hohe Lebensalter und die lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Im Sinne der Warteschleifenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehöre sie aufgrund ihres hohen Lebensalters zu einer geschützten Arbeitnehmergruppe. Außer dem sei sie positiv evaluiert worden. Die ausgewählten Mitarbeiter W. und H. seien nicht besser qualifiziert als sie. Zur Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör führt die Beschwerdeführerin aus: Das Arbeitsgericht Berlin habe in seinem Urteil vom 7. Juli 1994 die Unwirksamkeit der Kündigung ausschließlich auf die fehlerhafte Personalratsbeteiligung gestützt. Das Landesarbeitsgericht Berlin habe hingegen eingehend ausgeführt, daß mögliche Fehler im Rahmen des Mitwirkungsrechts nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge habe. Diese Ausführungen stellten ein Abweichen von der gängigen und bekannten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht dar. In jedem Fall hätte sie das Landesarbeitsgericht nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs auf diesen Rechtsstandpunkt hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis sei um so mehr geboten gewesen, als das erstinstanzliche Urteil die Kündigung allein wegen Mängeln im personalvertretungsrechtlichen Verfahren für unwirksam erklärt habe Mithin habe sie sich darauf einstellen können, daß ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis der Schwerpunkt des Berufungsverfahrens auch bei der Überprüfung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liegen würde und nicht bei der Bewertung ihrer fachlichen Qualifikation, ihres beruflichen Werdegangs und der in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeit. Indem das Landesarbeitsgericht die entsprechenden Hinweise unterlassen habe, habe es ihr Grundrecht nach Art. 62 VvB verletzt. Das Urteil beruhe auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Bei entsprechenden Hinweisen hätte sie sich eingehender auf das Berufungsverfahren vorbereiten können und zu ihrer Qualifikation und Berufspraxis Stellung nehmen und vortragen können. Die Beteiligte hält die vorliegende Verfassungsbeschwerde für unzulässig: Da es sich bei dem Kündigungsschutzgesetz um Bundesrecht handele, sei die Prüfungskompetenz des Berliner Verfassungsgerichtshofs wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor Landesrecht (Art. 31 GG) nicht eröffnet. Die Verfassungsbeschwerde sei im übrigen unbegründet. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Warteschleife sei vorliegend nicht heranzuziehen. Auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör sei nicht gegeben. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Anhörung der Personalvertretung erfolge von Amts wegen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bestehe nur insofern, als sie die Möglichkeit haben müsse, die Tatsachen vorzutragen, die Grundlage der rechtlichen Bewertung der Personalratsbeteiligung seien. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß Fehler im Mitwirkungsverfahren nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führten, gehöre nicht zu den das Urteil tragenden Erwägungen. Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß ausgeführt. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Die Beschwerdeführerin hat die gesetzliche Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 51 Abs. 1 VerfGHG) gewahrt. Nach § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben, wobei die Frist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Die gegen das am 29. Mai 1995 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1995 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zwar erst am 15. November 1995 eingegangen, aber gleichwohl nicht verfristet. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9, 19; Beschluß vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 53/94 -NJ 1995, S. 373). Wäre die Verfassungsbeschwerde unmittelbar im Anschluß an das Urteil des Landesarbeitsgerichts erhoben worden, hätte der Zulässigkeit die Nichterschöpfung des Rechtswegs entgegengestanden. Die Beschwerdeführerin hat somit folgerichtig zunächst die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Daß sie nicht zeitgleich auch Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben hat (vgl. Majer, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Kommentar, Rdn. 22 zu § 93), kann ihr nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Zweimonatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen das vorangegangene Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts erneut in Gang gesetzt worden ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - BayVerfGH 42, 117, 120). Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 1989, S. 1148). Hiervon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat. Die durch den am 27. September 1995 zugestellten Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 7. September 1995 neu in Gang gesetzte Zweimonatsfrist war bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 15. November 1995 noch nicht abgelaufen. b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen auch im übrigen nicht. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs gegeben. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin also einen gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG grundsätzlich der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegenden Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin. Die Prüfungskompetenz besteht grundsätzlich auch dann, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf der Anwendung von Bundesrecht - hier auf der Anwendung des Einigungsvertrages und des Kündigungsschutzgesetzes - beruht. Denn die in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechte sind auch in diesem Bereich in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, nämlich soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit Grundrechten des Grundgesetzes stehen, von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten und dem Schutz durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin anvertraut (st. Rspr., u. a. Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 LVerfGE 2, 19, 23 = DVBl. 1994, S. 1189). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts verletzt weder Art. 11 noch Art. 62 der Verfassung von Berlin in der im vorliegenden Fall noch anwendbaren Fassung vom 1. September 1950. Gerichtliche Entscheidungen können im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen überprüft werden. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs läßt die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts einen Verfassungsverstoß zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht erkennen. a) Art. 11 VvB, der, soweit er die freie Berufswahl und die freie Wahl des Arbeitsplatzes schützt, inhaltsgleich mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist und neben dieser Grundrechtsgewährung des Grundgesetzes in Kraft bleibt (vgl. Beschluß vom 10.November 1993 - VerfGH 78/93 -; Urteil vom 31.Mai 1995 VerfGH 55/93 -JR 1996, S. 146), ist nicht verletzt. Zwar kann ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Bestimmung auch vorliegen, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen. Doch ist zu beachten, daß der Bedeutung der Berufsfreiheit schon der Gesetzgeber im Rahmen des Kündigungsrechts Rechnung getragen hat. Art. 11 VvB gewährt ebensowenig unmittelbaren Schutz vor Kündigungen wie Art. 12 Abs. 1 GG, ist jedoch bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungen zu beachten (vgl. BVerfGE 84, 133, 146 f.; siehe auch BVerfGE 92, 140, 153; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl., Rdn. 16 zu Art. 12; Gubelt in: von Münch/Kunig, GG,4. Aufl., Bd. I Rdn. 25 zu Art. 12). Im Falle der Beschwerdeführerin war die Kündigung gestützt auf Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag). Danach ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist. Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß der Einigungsvertrag mit dieser Regelung bewußt von den in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG verankerten restriktiven Voraussetzungen für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung abweicht und daß diese Kündigungsregelung im Einigungsvertrag § 1 KSchG ersetzt. Es hat im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt waren, da der Arbeitsplatz aufgrund der Stellenstreichung ersatzlos weggefallen ist. Ferner hat das Landesarbeitsgericht unter Würdigung des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin ausgeführt, die Übertragung von Funktionsstellen an Herrn W. und Frau H. könne kündigungsrechtlich nicht beanstandet werden. Diese Anwendung des einfachen Rechts durch das Landesarbeitsgericht läßt einen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes nicht erkennen. Daß der Einigungsvertrag in Abweichung vom Kündigungsschutzgesetz Kündigungen ermöglicht, um die Voraussetzungen für den Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu schaffen, kann nicht beanstandet werden. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Abwicklungssachverhalten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen des Einigungsvertrages, nach denen Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden, für nur insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar gehalten, als dadurch die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durchbrochen werden; es hat ferner entschieden, daß die besondere Lage von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden müssen (BVerfGE 84, 133; 85, 360). Abgesehen davon, daß diese Rechtsprechung Regelungen des Einigungsvertrages betrifft, die unmittelbar kraft Gesetzes zum Arbeitsplatzverlust führten, kann ihr nicht entnommen werden, daß die Beendigung der Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit generell unzulässig sei. b) Das in der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 namentlich in Art. 62 VvB im gleichen Umfang wie bundesrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in dem Umstand, daß das Landesarbeitsgericht von dem "allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz" abgewichen sei, wonach Mangel im personalvertretungsrechtlichen wie auch im betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, ohne vorher darauf hingewiesen zu haben. Dieses Vorbringen geht schon im Ansatz fehl. Die Beschwerdeführerin verkennt insoweit, daß das Landesarbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Beteiligung des bei der Charite bestehenden Personalrats vor dem Ausspruch der fristgerechten Kündigung ausgegangen ist, somit einen Mangel im Mitwirkungsverfahren gerade nicht festgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht stellt lediglich in einer zusätzlichen, das Urteil nicht tragenden, Erwägung darauf ab, daß die Kündigung selbst dann nicht rechtsunwirksam wäre, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, die Erörterungen mit dem Personalrat seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Begründung des Landesarbeitsgerichts in gleicher Weise rechtlich gewürdigt und ausgeführt, die Frage der Abweichung könne dahinstehen, da diese Ausführungen im Urteil nicht tragend seien. Schließlich kann dem Landesarbeitsgericht ein Unterlassen rechtlich gebotener Hinweise auch sonst nicht angelastet werden. Die beklagte Universität hatte in ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nicht nur das Problem der ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats, sondern auch alle übrigen Rechts- und Sachfragen angesprochen. Im Rahmen der Berufungserwiderung hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, umfassend Stellung zu nehmen. Das Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welche der schriftsätzlich angesprochenen Fragen entscheidungserheblich sein könnten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar