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Beschluss

63/94

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1996:0813.63.94.0A
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Leitsätze
1a. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz verlangt, daß der Beschwerdeführer geltend machen kann, daß er selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt ist. 1b. Eine unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn ein Gesetz, ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt (vgl VerfGH Berlin, 1992-09-17, 16/92, AnwBl BE 1994, 279). 2. Der fristgemäße Eingang der Verfassungsbeschwerde beim KG Berlin genügt zur Fristwahrung, da sich der VerfGH gem VGHG BE § 12 Abs 1 der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des KG bedient (vgl VerfGH Berlin, 1994-02-17, 106/93, LVerfGE 2, 7). 3. Zwar greift die durch RettDG BE § 5 Abs 1 S 1 normierte Verstaatlichung der Notfallrettung in das Grundrecht auf Berufsfreiheit iSv Verf BE Art 11 F: 1950-09-01 ( Verf BE Art 17 nF) ein. Dieser Eingriff ist aber zum Schutze überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter - nämlich Leben und Gesundheit - gerechtfertigt, da ein Überschreiten des freien gesetzgeberischen Ermessens bei der Erledigung der öffentlichen Aufgabe der Notfallrettung nicht erkennbar ist, da Private keinen Anspruch haben, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beteiligt zu werden. 4. Es verstößt nicht gegen die Gleichheitsgarantie iSv Verf BE Art 6 Abs 1 F: 1950-09-01 (Verf BE Art 10 Abs 1 nF), daß die in RettDG BE § 5 Abs 1 S 2 genannten Hilfsorganisationen (ua das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst) bei der Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung bevorzugt werden, während anderen private Einrichtungen die Notfallrettung gem RettDG BE § 5 Abs 1 S 3 nur in besonderen Fällen und nur soweit ein Bedarf besteht, übertragen werden kann. Denn die den Rettungsdiensten eingeräumte Sonderstellung rechtfertigt sich aus dem Anliegen, große Kapazitäten für den Katastrophenschutz und Zivilschutz vorzuhalten, was nur möglich ist, wenn deren wirtschaftliche Belastung dadurch gemildert wird, daß eine Auslastung der Kapazitäten auch außerhalb von Katastrophenfällen erfolgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz verlangt, daß der Beschwerdeführer geltend machen kann, daß er selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt ist. 1b. Eine unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn ein Gesetz, ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt (vgl VerfGH Berlin, 1992-09-17, 16/92, AnwBl BE 1994, 279). 2. Der fristgemäße Eingang der Verfassungsbeschwerde beim KG Berlin genügt zur Fristwahrung, da sich der VerfGH gem VGHG BE § 12 Abs 1 der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des KG bedient (vgl VerfGH Berlin, 1994-02-17, 106/93, LVerfGE 2, 7). 3. Zwar greift die durch RettDG BE § 5 Abs 1 S 1 normierte Verstaatlichung der Notfallrettung in das Grundrecht auf Berufsfreiheit iSv Verf BE Art 11 F: 1950-09-01 ( Verf BE Art 17 nF) ein. Dieser Eingriff ist aber zum Schutze überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter - nämlich Leben und Gesundheit - gerechtfertigt, da ein Überschreiten des freien gesetzgeberischen Ermessens bei der Erledigung der öffentlichen Aufgabe der Notfallrettung nicht erkennbar ist, da Private keinen Anspruch haben, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beteiligt zu werden. 4. Es verstößt nicht gegen die Gleichheitsgarantie iSv Verf BE Art 6 Abs 1 F: 1950-09-01 (Verf BE Art 10 Abs 1 nF), daß die in RettDG BE § 5 Abs 1 S 2 genannten Hilfsorganisationen (ua das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst) bei der Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung bevorzugt werden, während anderen private Einrichtungen die Notfallrettung gem RettDG BE § 5 Abs 1 S 3 nur in besonderen Fällen und nur soweit ein Bedarf besteht, übertragen werden kann. Denn die den Rettungsdiensten eingeräumte Sonderstellung rechtfertigt sich aus dem Anliegen, große Kapazitäten für den Katastrophenschutz und Zivilschutz vorzuhalten, was nur möglich ist, wenn deren wirtschaftliche Belastung dadurch gemildert wird, daß eine Auslastung der Kapazitäten auch außerhalb von Katastrophenfällen erfolgt. I. Die Beschwerdeführerin betreibt in Berlin ein Krankentransportunternehmen. Sie bemüht sich seit Jahren, in die vom Land Berlin getragene und organisierte Notfallrettung integriert zu werden. Im Jahre 1986 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Übertragung von Aufgaben des Notfallrettungsdienstes. Der Senator für Inneres lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 1986 mit der Begründung ab, er sehe keine Notwendigkeit, von der Möglichkeit des § 2 Abs. 1 des Berliner Feuerwehrgesetzes - FwG Gebrauch zu machen und die Beschwerdeführerin mit dieser Ordnungsaufgabe zu betrauen. Die Berliner Feuerwehr und die Hilfsorganisationen - der Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst - seien in der Lage, einen ordnungsgemäßen Notfallrettungsdienst bei - im Verhältnis zum Bundesgebiet - überdurchschnittlich kurzen Eintreff- und Transportzeiten zu gewährleisten. Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Verpflichtungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin erfolglos (VG Berlin, Urteil vom 25. Januar 1989 - VG I A 275/86 -; OVG Berlin, Urteil vom 12. Februar 1992 - OVG 1 B 32/89 -). Während des Revisionsverfahrens trat am 22. Juli 1993 das Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8 Juli 1993 (GVBl. S. 313) in Kraft, das u. a. folgende Regelungen enthält: § 2 Abs.2 Satz l: Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einachtung zu befördern. § 5 Abs. l: Die Notfallrettung wird von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung den Hilfsorganisationen, wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, diese Aufgabe übertragen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf besteht auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden. 23 Abs. l Satz 3: Zur Gewährleistung der nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen können nachträglich Auflagen erteilt werden. § 23 Abs. 2 Satz 1: Wer bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, kann danach abweichend von § 9 Abs. 3 in der Notfallrettung zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wenn er insgesamt über eine mindestens 2000 Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 1992 durch Urteil vom 3. November 1994 zurück (BVerwG 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79 = NJW 1995, 3067). In der Begründung wird im einzelnen ausgeführt, § 5 Abs. 1 RDG sei verfassungsgemäß und verstoße weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Über eine gegen dieses Urteil beim Bundesverfassungsgericht eingelegte, auf die Verletzung von Vorschriften des Grundgesetzes gestützte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 948/95) ist bisher nicht entschieden worden. Mit der vorliegenden, mit Schriftsatz vom 20. Juli 1994 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Grundrechten der Verfassung von Berlin in der bei Erlaß des RDG maßgeblichen, bis zum 28. November 1995 gültigen Fassung, und zwar Art. 6 Abs. 1, 11, 15 und 23 Abs. 2 VvB 1950. Sie macht geltend, sie sei von den angegriffenen landesgesetzlichen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RDG schließe ihre Einbeziehung wie auch die anderer Rettungsdienste, die nicht zum Kreis der Hilfsorganisationen zählten, von vornherein aus. Durch § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG würden Sekundärtransporte, die rechtlich bislang als Krankentransporte zu bewerten gewesen seien, ebenfalls der Notfallrettung zugeschlagen und damit von einer Übertragung dieser Aufgabe nach § 5 Abs. 1 RDG abhängig gemacht. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 RDG sei zu unbestimmt, da sie auch in dem Anpassungszeitraum der Verwaltung den Rückgriff auf § 14 RDG erlaube und damit Belastungen zulasse, die in grundrechtlich geschützte Sphären eingriffen. § 23 Abs. 2 RDG belaste sie insofern, als diese Regelung zu einer Abwanderung qualifizierter Mitarbeiter führe, auf die sie jedoch auch bei der Besetzung der Rettungsmittel "Krankenkraftwagen" angewiesen sei; dies führe zu einem Wettbewerbsnachteil, der vor dem Hintergrund der funktionalen Einheit des Rettungsdienstes im Land Berlin nicht gerechtfertigt sei. Durch die zitierten Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes werde sie willkürlich benachteiligt, da ihr auf Dauer jede Möglichkeit genommen werde, sich in dem Teilbereich der Notfallrettung zu engagieren. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen, daß die §§ 2 Abs. 2 Satz l, 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 23 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin vom 8. Juli 1993 gegen die Verfassung von Berlin verstoßen und nichtig sind. Gemäß § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 VerfGHG haben das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen § 5 Abs. 1 RDG wendet. Im übrigen ist sie unzulässig. a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann auch ein Landesgesetz sein. Eine solche Verfassungsbeschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei bedeutet Unmittelbarkeit, daß das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, daß eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben wird, wenn eine konkrete Beschwer vorliegt. Bedarf es zur Anwendung des Gesetzes noch eines Vollziehungsaktes, kann es zur Verletzung verfassungsmäßiger Rechte grundsätzlich erst durch die Anwendung des Gesetzes kommen (vgl. Beschluß vom 17. September 1992 - VerfGH 16/92 -; vgl. auch BVerfG NVwZ 1994, 889, 890). aa) Die Beschwerdeführerin kann geltend machen, durch die Regelung in § 5 Abs. 1 RDG unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein. Indem § 5 Abs. 1 RDG die Notfallrettung zur Ordnungsaufgabe erklärt und diese Aufgabe der staatlichen Feuerwehr zuweist, werden private Einrichtungen, deren Geschäftszweck die Durchführung von Rettungstransporten ist, von vornherein von dieser Tätigkeit ausgeschlossen. Damit erscheint ein Eingriff in die Berufsfreiheit (vgl. Art. 11 VvB 1950), auf die sich auch die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts berufen kann (vgl. Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., Rdn. 47 vor Art. 6) zumindest möglich. Die Notfallrettung ist der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes verboten, es bedarf keiner Umsetzung dieses gesetzlichen Verbotes etwa in Form einer Untersagungsverfügung. Daß das RDG in § 5 Abs. 1 Satz 3 die Möglichkeit der Übertragung von Notfallrettungsdienstaufgaben auf Private vorsieht, ändert nichts an der Unmittelbarkeit der Beschwer. Denn der Beschwerdeführerin geht es um die generelle Beteiligung an der Notfallrettung, die ihr aufgrund der Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG verwehrt ist. Die Übertragung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, da nach dem gesetzgeberischen Willen die Notfallrettung der Berliner Feuerwehr und den Hilfsorganisationen vorbehalten bleiben soll (vgl. Amtliche Begründung zu § 5 Abs. 1 Satz 3 - Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 12/2881, Seite 10). Da es nicht völlig ausgeschlossen erscheint, daß die Beschwerdeführerin durch § 5 Abs. 1 RDG in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 VvB 1950 verletzt ist, ist die Beschwerdebefugnis insoweit gegeben. bb) Mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz l RDG kann eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin dagegen nicht festgestellt werden. Durch die darin enthaltene Legaldefinition der Notfallrettung wird die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar beschwert. Auch in bezug auf § 23 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 RDG hat die Besehwerdeführerin eine unmittelbare Betroffenheit nicht dargelegt. Der Auflagenvorbehalt in § 23 Abs. 1 Satz 3 bewirkt keinen unmittelbaren Eingriff in den Rechtskreis der Beschwerdeführerin. Eine Belastung tritt vielmehr erst dann ein, wenn die zuständige Behörde von dem Auflagenvorbehalt Gebrauch macht. Da eine entsprechende Maßnahme der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist für einen vorhergehenden Rechtsschutz durch den Verfassungsgerichtshof kein Raum. Normadressat der Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 RDG ist nicht die Beschwerdeführerin, vielmehr der Personenkreis der Rettungssanitäter. Soweit die Beschwerdeführerin eine Abwanderung qualifizierten Personals aufgrund dieser Regelung befürchtet, handelt es sich um wirtschaftliche und damit mittelbare Auswirkungen der gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 34, 338, 340). Da § 23 Abs. 2 Satz 1 RDG die Beschwerdeführerin nicht selbst in eigenen Rechten betreffen kann, ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig. b) Nach alledem ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 RDG wendet. Insoweit scheitert die Zulässigkeit auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 49 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG, da sich die beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die in dem um die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Rettungsdienst geführten Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Entscheidungen richtet und damit nicht gegen den Hoheitsakt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch fristgerecht erhoben. Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres ist die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht abgelaufen. Gemäß § 51 Abs. 2 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden. Diese Frist ist gewahrt. Nach § 24 Abs. 1 RDG trat das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft, somit am 22.Juli 1993. Gemäß §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB endete die Jahresfrist am 21. Juli 1994, 24.00 Uhr. Die Verfassungsbeschwerde ging am 21. Juli l994 beim Kammergericht ein, am 22. Juli 1994 beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Da sich der Verfassungsgerichtshof gemäß § 12 Abs. 1 VerfGHG der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Kammergerichts bedient, genügt der Eingang beim Kammergericht zur Fristwahrung (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1994 - VerfGH 106/93 -). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. § 5 Abs. 1 RDG ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar. a) Art. 11 VvB 1950 (wortgleich mit dem jetzt geltenden Art.17 VvB n. F. vom 23. November 1995) ist nicht verletzt. Diese Vorschrift gewährleistet ausdrücklich u.a. die freie Wahl des Berufs. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob damit auch die Freiheit der Berufsausübung landesverfassungsrechtlich in dem Umfang geschützt wird, wie dies bundesrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG erfolgt, oder ob die Berliner Regelung dahinter in dem Sinne zurückbleibt, daß sie nur insoweit vor Eingriffen in die Berufsausübung schützt, als damit bereits unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung über die Berufswahl verbunden sind (vgl. das Urteil vom 31 Mai 1995 - VerfGH 55/93 - JR 1996, 146). Darauf kommt es indes im vorliegenden Falle nicht an. Denn selbst bei Annahme eines solchen beschränkten Gewährleistungsbereichs berührt die Regelung in § 5 RDG den Schutzbereich des Art. 11 VvB 1950 (jetzt Art. 17 VvB n. F.). Die Verstaatlichung einer Tätigkeit durch Schaffung eines Verwaltungsmonopols stellt für private Unternehmer die schärfste Form ihrer Beschränkung dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17/92 - BVerwGE 97, 79, 84). Auch wenn man die Notfallrettung nicht als eigenständigen Beruf auffaßt, sondern als einen Teil der Berufsausübung eines Krankentransportunternehmers versteht, ist hier ein Fall gegeben, in dem eine Berufsausübungsregelung unmittelbare Auswirkungen auf die Berufswahlentscheidung haben kann. Der damit gegebene Eingriff in Art.11 VvB 1950 ist indessen zum Schutze überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (vgl. BVerwG, aaO, sowie den zum Saarländischen Rettungsdienstgesetz ergangenen Beschluß des VerfG vom 18. November 1985 - 1 BvR 1462/83 -). Gemäß § 2 Abs. 2 RDG ist es Aufgabe der Notfallrettung, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten. Dient die Notfallrettung mithin unmittelbar der Erhaltung höchstrangiger Verfassungsgüter, nämlich Leben und Gesundheit, kann nicht beanstandet werden, daß der Gesetzgeber die Notfallrettung zur Ordnungsaufgabe erklärt hat und der staatlichen Feuerwehr zugewiesen hat. Wie der Staat öffentliche Aufgaben erledigen lassen will, ist im allgemeinen Sache seines freien Ermessens (BVerfGE 17, 371, 377). Private haben keinen Anspruch, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beteiligt zu werden. Wenn sich der Staat zum Schutze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich zur Erhaltung des bedrohten menschlichen Lebens, dazu entschließt, die Notfallrettung zur öffentlichen Aufgabe zu erklären und primär in die Hände der Feuerwehr zu legen, ohne dem Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung einzuräumen, so läßt das eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens nicht erkennen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. November 1985 - 1 BvR 1462/83 -). Für einen Formenmißbrauch ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 BVerwG 3 C 17/92 - aaO, S. 86). Die Feuerwehr fährt nämlich nach wie vor zahlreiche Einsätze selbst. Den Belangen privater Unternehmer hat der Berliner Gesetzgeber dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er ihnen und den Hilfsorganisationen die Durchführung des Krankentransports außerhalb des Notfallbereichs (§ 2 Abs. 3 RDG) in privatrechtlicher Form überlassen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RDG). b) § 5 Abs. 1 RDG verstößt auch nicht gegen die verfassungsrechtliche Gleichheitsgarantie, die bei Erlaß des Gesetzes in Art. 6 Abs. 1 VvB 1950 in demselben Umfang wie nach Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt war (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92*-) und jetzt in Art. 10 VvB n. F. geregelt ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG die sog. Hilfsorganisationen bei der Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung bevorzugt werden, während andere private Einrichtungen grundsätzlich ausgeschlossen sind und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG nur "in besonderen Fällen und soweit Bedarf besteht" herangezogen werden. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob es zur sachlichen Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung ausreicht, daß die Hilfsorganisationen im Unterschied zu sonstigen privaten Unternehmen dem Gesetzgeber von vornherein in ihrer Struktur und Dauerhaftigkeit bekannt waren und sich in der Vergangenheit in der Notfallrettung bewährt hatten. Entsprechendes gilt auch für die Erwägung, daß im Interesse einer effizienten Aufgabenerfüllung der Beteiligtenkreis möglichst klein gehalten werden sollte. Grundsätzlich ist es der Behörde zuzumuten, die Eignung und Zuverlässigkeit auch privater Einrichtungen zu prüfen und zu überwachen sowie bei einem begrenzten Kreis von Betreibern ein sachgerechtes Auswahlverfahren einzurichten. Eine durchgreifende Rechtfertigung für die den Rettungsdiensten eingeräumte Sonderstellung bei der Beteiligung an der Notfallrettung folgt aber aus dem Anliegen, daß für den Katastrophenschutz und Zivilschutz große Kapazitäten vorgehalten werden müssen. Die Hilfsorganisationen sind mit ihrer großen Zahl von ausgebildeten und geübten Helfern und der entsprechenden Ausrüstung für die Erfüllung dieser Aufgaben unverzichtbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17/92 - aaO, S. 87). Die mit dem Vorhalten der Kapazitäten verbundene wirtschaftliche Belastung wird gemildert und die gewünschte Geübtheit nur erzielt, wenn Kapazitäten und Helfer auch außerhalb von Katastrophen eingesetzt werden und ausgelastet sind. Durch die Einbindung der privaten Krankentransportunternehmen wäre diese Vorsorge für den Katastrophenfall nicht in gleicher Weise ausreichend zu gewährleisten. c) Auch Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VvB 1950 (jetzt Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB n F.), der - wie Art. 14 Abs. 1 GG - das Eigentum gewährleistet, ist nicht verletzt. Zu den hierdurch geschützten Rechtspositionen gehören alle vermögenswerten Rechte, die die Rechtsordnung einem privaten Rechtsträger zuordnet. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemißt sich danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Entscheidung konkret zustehen. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keinen Anspruch darauf hatte, im Bereich der Notfallrettung tätig zu werden, ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VvB 1950 nicht berührt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.