Beschluss
54 A/96, 54/96
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1996:0617.54A96.0A
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Leitsätze
1a. Zu dem besonders strengen Maßstab, der an den Erlaß einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem VGHG BE § 31 Abs 1 anzulegen ist, wenn - wie hier - eine gesetzliche Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll vgl BVerfG, 1977-12-07, 2 BvF 1/77, BVerfGE 46, 337 <340>.
1b. Bei der gebotenen Abwägung müßten die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, daß sie den Erlaß einer eA unabweisbar machen.
2. Hier: Die vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der VerfGH beabsichtigt, spätestens im Herbst dieses Jahres in der Hauptsache mündlich zu verhandeln, daß der Erlaß einer eA nicht dringend geboten ist.
a. Der Vollzug der Vorschriften über die Finanz- und Wirtschaftskommission hat keine irreparablen Folgen, während die Nachteile einer Aussetzung des Vollzugs schwerer wiegen würden, da sich die vom Gesetzgeber für dringend erforderlich gehaltenen Strukturentscheidungen zur Reduzierung der sich abzeichnenden Finanzierungsdefizite verzögern würden.
b. Auch im Hinblick auf die Aufhebung des Studiengangs Zahnmedizin fällt die Folgenabwägung zugunsten des Gesetzesvollzugs aus, da zu berücksichtigen ist, daß der Studiengang weiterhin existiert, um den immatrikulierten Studenten gem HStruktG BE 1996 Art 2 § 2 Abs 5 die Möglichkeit zu geben, ihr Studium ordnungsgemäß abzuschließen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zu dem besonders strengen Maßstab, der an den Erlaß einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem VGHG BE § 31 Abs 1 anzulegen ist, wenn - wie hier - eine gesetzliche Vorschrift vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll vgl BVerfG, 1977-12-07, 2 BvF 1/77, BVerfGE 46, 337 . 1b. Bei der gebotenen Abwägung müßten die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, daß sie den Erlaß einer eA unabweisbar machen. 2. Hier: Die vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der VerfGH beabsichtigt, spätestens im Herbst dieses Jahres in der Hauptsache mündlich zu verhandeln, daß der Erlaß einer eA nicht dringend geboten ist. a. Der Vollzug der Vorschriften über die Finanz- und Wirtschaftskommission hat keine irreparablen Folgen, während die Nachteile einer Aussetzung des Vollzugs schwerer wiegen würden, da sich die vom Gesetzgeber für dringend erforderlich gehaltenen Strukturentscheidungen zur Reduzierung der sich abzeichnenden Finanzierungsdefizite verzögern würden. b. Auch im Hinblick auf die Aufhebung des Studiengangs Zahnmedizin fällt die Folgenabwägung zugunsten des Gesetzesvollzugs aus, da zu berücksichtigen ist, daß der Studiengang weiterhin existiert, um den immatrikulierten Studenten gem HStruktG BE 1996 Art 2 § 2 Abs 5 die Möglichkeit zu geben, ihr Studium ordnungsgemäß abzuschließen. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Wirksamkeit des Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Nrn. 2, 3 und 6 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96 -) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Nach Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 HStrG 96 wird bei der Antragstellerin im Fachbereich Humanmedizin der Studiengang "Zahnmedizin" aufgehoben. Gemäß Art. II § 3 Nr. 2 HStrG wird dem § 4 des Berliner Hochschulgesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727 - BerlHG -) ein Abs. 10 angefügt, nach dem zur Verwirklichung der Hochschulplanung eine Gemeinsame Finanzkommission der Universitäten gebildet wird. Durch Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96 wird mit § 68 a BerlHG eine neue Vorschrift in das Gesetz aufgenommen, die sich zu einer Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin verhält. Art. II § 3 Nr. 6 HstrG 96 schließlich fügt dem § 89 BerlHG einen Abs. 3 an, der insbesondere bestimmt, der Senat von Berlin könne aus wichtigem Grund, insbesondere zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin, verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend der Finanzplanung des Landes Berlin Strukturentscheidungen durch Beschluß von der Gemeinsamen Finanzkommission über die Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinheiten oder Studiengängen vorbereitet werden. Auf Vorschlag der Gemeinsamen Finanzkommission entscheidet ggf. der Senat von Berlin. Die Antragstellerin meint, die Auflösung das Studiengangs Zahnmedizin verstoße gegen die Art. 21, 10 Abs. 1 und 17 der Verfassung von Berlin (VvB), im übrigen sei das Haushaltsstrukturgesetz wegen eines fehlerhaften Parlamentsbeschlusses nichtig. Das Land Berlin habe mit der Neuregelung in Art. II § 2 HStrG 96 ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit und überdies dadurch ihr Beteiligungsrecht verletzt, daß es die im Hochschulrahmengesetz und im Berliner Hochschulgesetz vorgesehenen Entscheidungsformen schlichtweg ignoriert habe. Art. II § 3 Nrn. 2, 3 und 6 HStrG 96, die sich mit der Gemeinsamen Finanzkommission der Universitäten sowie der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin befaßten, seien ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen Art. 21 VvB verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund sei der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 31 VerfGHG geboten, weil die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die beanstandeten Normen aber später für verfassungswidrig erklärt würden, bei weitem die Nachteile überwögen, die entstünden, wenn die Vollziehung dieser Normen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt würde. Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn im Ergebnis - wie hier eine gesetzliche Vorschrift (vorläufig) außer Kraft gesetzt werden soll. In einem solchen Fall müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. ebenso zu § 32 Abs. 1 BVerfGG, u.a. Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 46, 337, m.w.N.). Die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit eines angegriffenen Gesetzes sprechen, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Entscheidung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Gesetz aber später für verfassungswidrig erklärte würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug des Gesetzes ausgesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren das Gesetz als Verfassungsgemäß erwiese (vgl. u.a. Urteil v. 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 - NVwZ 1993, 263 - u. Beschluß v. 9. Februar 1995 - VerfGH 14 A/95 -). Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die vorzunehmende Abwägung ergibt unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof beabsichtigt, spätestens im Herbst dieses Jahres in der Hauptsache mündlich zu verhandeln, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten ist. 1. Der Vollzug der Vorschriften über die beiden Kommissionen hat - soweit derzeit ersichtlich - keine Folgen, die im Falle des Erfolges der Verfassungsbeschwerde nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Selbst wenn die Kommissionen in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache Maßnahmen treffen, ist angesichts der Kürze des hier in Rede stehenden Zeitraums nicht zu erwarten, daß die sich daraus ergebenden Folgen irreparabel sind, falls der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Vorschriften für nichtig erklärt. Würde der Verfassungsgerichtshof den Vollzug der genannten Vorschriften indessen jetzt aussetzen, erwiesen sie sich dann aber in der Hauptsache als Verfassungsgemäß, wögen die Nachteile schwerer. Die Kommissionen, die nach dem Willen des Gesetzgebers zur Verwirklichung der Hochschulplanung bzw. zur Finanz- und Wirtschaftsplanung gebildet werden sollen, sind im Kontext des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 zu sehen. Dieses soll der Haushaltskonsolidierung dienen, um "neue Handlungsspielräume für Zukunftsaufgaben der Stadt zu gewinnen und eine Stadt der sozialen Gerechtigkeit und des wirtschaftlichen Wachstums zu gestalten" (Abs. 1 der Präambel zum Haushaltsstrukturgesetz 1996). Der Gesetzgeber hält zur Reduzierung der sich bis zum Jahre 1999 abzeichnenden Finanzierungsdefizite umfassende haushaltspolitische Konsolidierungsmaßnahmen für erforderlich, die unverzüglich zu verwirklichen seien. Erließe der Verfassungsgerichtshof die begehrte einstweilige Anordnung, würde sich die Vorbereitung der vom Gesetzgeber für dringend erforderlich gehaltenen Strukturentscheidungen verzögern. 2. Im Ergebnis das gleiche gilt hinsichtlich der Aufhebung des Studiengangs Zahnmedizin. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, hat dies ebenfalls keine irreparablen Konsequenzen. Durch die Aufhebung des Studiengangs Zahnmedizin entstehen derzeit keine schweren Nachteile für die Antragstellerin. Zu berücksichtigen ist, daß der Studiengang weiterhin existiert, um den immatrikulierten Studenten die Möglichkeit zu geben, innerhalb der Regelstudienzeit ihr Studium ordnungsgemäß abzuschließen (vgl. Art. II § 2 Abs. 5 HStrG 96). Damit besteht der Studiengang insoweit zunächst faktisch fort, der Lehr- und Forschungsbetrieb bleibt aufrechterhalten. Auch die Befürchtung der Antragstellerin, daß ihr für das kommende Semester durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitere Studenten zugewiesen werden, führt angesichts der vom Verfassungsgerichtshof beabsichtigten kurzfristigen Entscheidung in der Hauptsache zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.