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Beschluss

4/96

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1996:0617.4.96.0A
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Leitsätze
1a. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und weist in seiner Begründung insoweit einmalig auf das Bundesgrundrecht iSv GG Art 103 Abs 1 hin, wird die grundsätzliche Vermutung, daß die Überprüfung nach Maßgabe des inhaltsgleichen "Berliner Rechts" gemäß Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 gewünscht ist, nicht widerlegt. 1b. Anders fällt die Auslegung aus, wenn der Beschwerdeführer sich mehrfach auf GG Art 103 Abs 1 als Prüfungsmaßstab beruft (vgl VerfGH Berlin, 1996-04-25, 21/95, LVerfGE 4, 46ff). 2a. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt grundsätzlich die fachgerichtliche Verpflichtung, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den nach Einschätzung des Fachgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen (vgl BVerfG, 1983-11-03, 2 BvR 348/83, NJW 1984, 719). 2b. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren des vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes, umso mehr, wenn das Fachgericht - so wie hier das OVG - beabsichtigt, die zugunsten des Beschwerdeführers ergangene erstinstanzliche Entscheidung des VG zu seinem Nachteil abzuändern. 3. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs, da eine Gelegenheit zur Äußerung zu der entscheidungserheblichen Feststellung des OVG, dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien, möglich, für ihn nicht bestand. Das OVG wäre verpflichtet gewesen, seine aus anderen Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisquellen für die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. 4. Abweichende Meinung 1 (Driehaus, Töpfer): Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung an keiner Stelle auch nur die Verfassung von Berlin erwähnt hat, so daß die Behauptung einer Verletzung gerade eines "Berliner Rechts", wie sie VGHG BE § 49 Abs 1 verlangt, nicht erkennbar ist (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 46ff). 5. Abweichende Meinung 2 (Kunig): Die Rspr des VerfGH Berlin, wonach eine Vermutung, daß eine Überprüfung anhand Berliner Rechts begehrt werde, als widerlegt zu erachten ist, wenn der Beschwerdeführer sich allein auf das GG beruft (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 46ff), ist nicht geeignet, die gebotene Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Verfassungsbeschwerden herbeizuführen. Erforderlich ist vielmehr eine nach objektiven Maßstäben greifbare Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das als verletzt gerügte Landesgrundrecht.
Tenor
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1995 - OvG 5 S XX - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben. … 2. … 3. …
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und weist in seiner Begründung insoweit einmalig auf das Bundesgrundrecht iSv GG Art 103 Abs 1 hin, wird die grundsätzliche Vermutung, daß die Überprüfung nach Maßgabe des inhaltsgleichen "Berliner Rechts" gemäß Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 gewünscht ist, nicht widerlegt. 1b. Anders fällt die Auslegung aus, wenn der Beschwerdeführer sich mehrfach auf GG Art 103 Abs 1 als Prüfungsmaßstab beruft (vgl VerfGH Berlin, 1996-04-25, 21/95, LVerfGE 4, 46ff). 2a. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt grundsätzlich die fachgerichtliche Verpflichtung, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den nach Einschätzung des Fachgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen (vgl BVerfG, 1983-11-03, 2 BvR 348/83, NJW 1984, 719). 2b. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren des vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes, umso mehr, wenn das Fachgericht - so wie hier das OVG - beabsichtigt, die zugunsten des Beschwerdeführers ergangene erstinstanzliche Entscheidung des VG zu seinem Nachteil abzuändern. 3. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs, da eine Gelegenheit zur Äußerung zu der entscheidungserheblichen Feststellung des OVG, dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien, möglich, für ihn nicht bestand. Das OVG wäre verpflichtet gewesen, seine aus anderen Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisquellen für die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. 4. Abweichende Meinung 1 (Driehaus, Töpfer): Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung an keiner Stelle auch nur die Verfassung von Berlin erwähnt hat, so daß die Behauptung einer Verletzung gerade eines "Berliner Rechts", wie sie VGHG BE § 49 Abs 1 verlangt, nicht erkennbar ist (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 46ff). 5. Abweichende Meinung 2 (Kunig): Die Rspr des VerfGH Berlin, wonach eine Vermutung, daß eine Überprüfung anhand Berliner Rechts begehrt werde, als widerlegt zu erachten ist, wenn der Beschwerdeführer sich allein auf das GG beruft (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 46ff), ist nicht geeignet, die gebotene Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Verfassungsbeschwerden herbeizuführen. Erforderlich ist vielmehr eine nach objektiven Maßstäben greifbare Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das als verletzt gerügte Landesgrundrecht. 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1995 - OvG 5 S XX - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben. … 2. … 3. … Der Beschwerdeführer ist albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Serbien-Motenegro/Bundesrepublik Jugoslawien. Er flüchtete im Januar 1991 wegen des Krieges in seinem Heimatland in die Bundesrepublik und wurde hier zunächst geduldet. Der Reisepaß des Beschwerdeführers ist seit Januar 1994 ungültig; seine Bemühungen um eine Verlängerung seines Reiseausweises blieben bisher vergeblich. Mit Bescheid vom 5. Juli 1994 lehnte es das Landeseinwohneramt Berlin ab, den Aufenthalt des Beschwerdeführers weiterhin zu dulden; zugleich drohte ihm das Landeseinwohneramt für den Fall, daß er nicht freiwillig ausreise, die Abschiebung an. Gegen die Abschiebungsandrohung erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ebenso Klage wie gegen die Versagung der Duldung; über beide Klagen ist noch nicht entschieden. Durch Beschluß vom 11. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung das Land Berlin, vertreten durch das Landeseinwohneramt, verpflichtet, dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AuslG vorläufig eine Duldung für 6 Monate zu erteilen. Auf die Beschwerde des Landes Berlin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 8. November 1995 den angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag des Beschwerdeführers, das Land Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, daß eine Abschiebung im Sinne einer zwangsweisen Verbringung in seinen Heimatstaat gegenwärtig nicht möglich sei, könne er als zur Ausreise verpflichteter Ausländer sich darauf nicht berufen, wenn und solange er seiner Ausreisepflicht durch - freiwillige - Heimreise genügen könne. Schutzbedürftig im Rahmen des in Rede stehenden Duldungstatbestandes sei nach der ständigen Rechtsprechung mehrerer Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin nur der ausreisepflichtige Ausländer, bei dem eine Rückkehr in sein Heimatland aus Gründen ausgeschlossen sei, die er nicht beeinflussen könne. Wer ausreisepflichtig sei und in sein Heimatland zurückkehren könne, mache sich nach dem Willen des Gesetzgebers strafbar, wenn er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme und, ohne eine Duldung zu besitzen, im Bundesgebiet verbleibe (§ 92 Abs. 1 Nr. 1Aus1G). Für die Annahme, der Gesetzgeber habe gleichwohl auch demjenigen ausreisepflichtigen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme, obwohl er diese Pflicht erfüllen könne, gestatten wollen, sich auf die tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Pflicht zu berufen, um das Privileg der Duldung und damit den Wegfall der strafrechtlichen Sanktion der Pflichtverletzung zu erreichen, spreche nichts. §§ 55 Abs. 2 AuslG bezwecke nicht, die strafbewehrte Verletzung der erfüllbaren gesetzlichen Ausreisepflicht durch Duldung zu "legalisieren". Daß es dem Antragsteller tatsächlich unmöglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sei nicht glaubhaft gemacht. Einen ernsthaften, aber erfolglos gebliebenen Rückkehrversuch unternommen zu haben, behaupte er nicht. An der vom Verwaltungsgericht angenommenen generellen Unmöglichkeit der freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien bestünden bei objektiver Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials erhebliche Zweifel; es spreche eher mehr dafür, daß ausreisepflichtige Ausländer aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die freiwillig nach dort reisen wollten, dies auch könnten. Der erkennende Senat halte die dahingehende, in den Urteilen des 8. Senats vom 4. April 1995 - OVG 8 B … -, vom 6. Juni 1995 - OVG 8 B … - (nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Leiters des Bundesgrenzschutzamts in Berlin und des an der Grenzschutzstelle am Flughafen Berlin-Schönefeld tätigen Polizeibeamten P… als Zeugen) und vom 27. Juni 1995 - OVG 8 B … - eingehend dargelegte Bewertung für überzeugend. Die nach Angaben verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Stellen (vgl. Landeseinwohneramt im Vermerk vom 31. März 1995, Grenzpolizei Bad Reichenhall vom 23. Januar 1995 und Bundesministerium des Innern vom 13. April und 8. Juni 1995 sowie International Organization for Migration vom 21. April 1995 und DRK, Landesverband Berlin e. V., vom 13..April 1995) - auch - im Jahre 1995 erfolgten Ausreisen ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Ziel der Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien, weitgehend auch über Drittstaaten wie Ungarn, Bulgarien und auch Mazedonien, sowie das Fehlen verläßlicher Anhaltspunkte dafür, daß in nennenswerter Zahl oder gar allgemein die Einreise in das Herkunftsland mißlungen ist, ließen keinen Raum für die Annahme, gegenwärtig sei allgemein für den genannten Personenkreis die freiwillige Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht möglich. Sie sprächen ferner dagegen, daß die bekannten Erklärungen der jugoslawischen Regierung seit November 1994 zur Zurückweisung von "Scheinasylanten" in der Weise in die Praxis umgesetzt würden, daß praktisch alle Staatsangehörigen mit noch gültigen Pässen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die in Serbien oder Montenegro ausgestellt worden seien und keinen Hinweis auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland enthielten, an der Einreise in die Bundesrepublik Jugoslawien gehindert würden (vgl. auch Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres an den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 8. August 1995, in dem im übrigen darauf hingewiesen werde, daß die Außenstelle der jugoslawischen Botschaft in Bonn "ohne Probleme" Pässe ausstelle, wenn sie nicht durch deutsche Behörden zum Zweck der Abschiebung beantragt würden). Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, daß seine Rückkehr nach Jugoslawien am Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses KA -… scheitern würde. Dies gelte schon deshalb, weil der Antragsteller nicht dargetan habe, daß die Gültigkeit seines Reisepasses - entgegen der oben angegebenen Auskunftslage - bislang aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht verlängert worden sei. Aus der Bescheinigung der jugoslawischen Vertretung vom 29. September 1994 gehe lediglich hervor, daß der Antragsteller in bezug auf seinen Reisepaß einen Antrag gestellt habe. Dies und die durch eidesstattliche Versicherungen belegten telefonischen Nachfragen in der Vertretung erfüllten offenkundig nicht die Anforderungen, die in diesem Zusammenhang an den Nachweis ernsthafter und beharrlicher Bemühungen um Paßverlängerung zu stellen seien. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er rügt, in dem angegriffenen Beschluß seien vom Oberverwaltungsgericht Berlin Auskünfte verwendet worden, die es zuvor nicht in das Verfahren eingeführt habe. Damit sei sein - des Beschwerdeführers - Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Zum einen seien Erkenntnisse eingeführt worden, die nicht einmal in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts näher bezeichnet worden seien. Insoweit werde lediglich darauf verwiesen, daß die vom Verwaltungsgericht geäußerte Vermutung dafür, daß auch die freiwillige Einreise nicht gestattet werde, sich nicht aus den früheren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Erkenntnismaterialien begründen lasse. Ferner seien in das Verfahren nicht eingeführt, gleichwohl aber verwertet worden: Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 1995, die Angaben des Landeseinwohneramtes vom 31. März 1995 und 1. Juni 1995, die Auskünfte des Deutschen Roten Kreuzes vom 13. April 1995 und der International Organization for Migration vom 21. April 1995 und vom 21. September 1995 sowie die Niederschrift über die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1995 (VG 35 A 785/95). Die Entscheidung zu seinem - des Beschwerdeführers - Nachteil beruhe auch auf dieser Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Hinsichtlich der Bezugnahme auf Erkenntnisse aus anderen Entscheidungen müsse dies unterstellt werden, weil diese nicht näher bezeichnet worden seien und ihm damit die Möglichkeit genommen worden sei, in dieser Verfassungsbeschwerde im einzelnen konkret anzugeben, welche Beweismittel und Auskünfte er für den Fall, daß diese eingeführt worden wären, hätte vorbringen können. Der zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes, daß "nach hiesigen Erkenntnissen" auch Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien mit gültigen Pässen freiwillig zurückkehren könnten, sei entgegenzuhalten, daß in ihr der aufenthaltsrechtliche Status eines Rückkehrers nicht erwähnt sei. Ihm - dem Beschwerdeführer - werde somit die Möglichkeit genommen, selbst Auskünfte beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zur Aufklärung dieser Frage zu stellen. Der Senatsverwaltung für Justiz und dem Landeseinwohneramt ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässi9. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann "mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte" verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof ist daher, daß - alles andere vernachlässigt - der Beschwerdeführer geltend macht, - erstens - durch eine der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in - zweitens - einem gerade durch die Verfassung von Berlin und nicht etwa durch das Grundgesetz (inhaltsgleich) auch zu seinen Gunsten verbürgten Recht verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1995; durch Art. 62 der im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch maßgebenden Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (V0Bl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (mit)gewährleistet, der mit dem durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht inhaltsgleich ist (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, 519). In seiner Beschwerdebegründung beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des "rechtlichen Gehörs". Er rügt diese Verletzung mehrfach. In einem Fall ist der Rüge, der Klammerzusatz ("Art. 103 Abs. 1 GG") hinzugefügt. Anders als in dem dem Beschluß vom 25. April 1996 (VerfGH 21/95) zugrundeliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer sich mehrfach auf Art. 103. Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab berufen hatte, so daß das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem damals entschiedenen Fall nur die Auslegung zuließ, daß der Beschwerdeführer ausschließlich Art. 103 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab zugrundegelegt haben wollte, kann in dem hier zu entscheidenden Fall von der grundsätzlichen Vermutung ausgegangen werden, daß die Überprüfung einer Maßnahme nach Maßgabe eines "Berliner Rechts" gewünscht ist, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgt werden. Daß vom Beschwerdeführer bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch einmalig ein Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt, widerlegt die eben genannte Vermutung nicht und macht die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig. Insoweit ist die Entscheidung mit fünf zu vier Stimmen ergangen. An der somit angezeigten Überprüfung unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist der Verfassungsgerichtshof nicht etwa deshalb gehindert, weil hier die Anwendung von § 108 Abs. 2 VwGO, der der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs Rechnung trägt, und damit die Anwendung von Bundesrecht durch ein Berliner Gericht in Rede steht (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 436). Die Verfassungsbeschwerde genügt auch den Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG: Der Rechtsweg ist erschöpft, da gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (arg. § 152 VwGO). Der Beschwerdeführer ist auch nicht gehalten, zunächst den Ausgang des noch anhängigen Klageverfahrens der Hauptsache abzuwarten. Zwar gebietet es § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten zu nutzen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren nicht ausreicht, soweit das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit es um die Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz geht, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ausgeräumt werden könnte (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1994 - VerfGH 72/93 - Umdruck S. 7 sowie zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in BVerfGE 59, 63 ; 65, 227 ; 77, 381 ; 80, 40 ). So liegt der Fall hier, weil der Beschwerdeführer mit der Rüge der Gehörsverletzung eine den vorläufigen Rechtsschutz als solchen betreffende Grundrechtsverletzung geltend macht. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 62 VvB. a) Das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den nach Einschätzung des Gerichts entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen sowie sachdienliche Anträge zu stellen. Das rechtliche Gehör soll den Beteiligten Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende Entscheidung einzuwirken. Dies gilt nicht nur, wenn es um die abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts im Klageverfahren geht, sondern grundsätzlich auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluß vom 3. November 1983, NJW 1984, 719). Nur wenn der Schutz gewichtiger Interessen die Überraschung eines Beteiligten unabweisbar erfordert - beispielsweise bei der einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses -, ist es ausnahmsweise zulässig, ihn erst nach der Entscheidung anzuhören (vgl. BVerfG a.a.O.). Derartige Umstände liegen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Dies gilt um so mehr, als das Gericht beabsichtigte, die zugunsten des Beschwerdeführers ergangene erstinstanzliche Entscheidung zu seinem Nachteil abzuändern (vgl. insoweit zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1957, NJW 1957, 1350), die beabsichtigte Entscheidung also in eine ihm vom Verwaltungsgericht zuerkannte Rechtsposition eingriff. b) Nach dieser Maßgabe war das Oberverwaltungsgericht gehalten, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse einschließlich Behördenauskünften zugrundezulegen, zu denen die Beteiligten sich vor der Entscheidung äußern konnten. Eine Gelegenheit zur Äußerung zu der entscheidungserheblichen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien, möglich, bestand für den Beschwerdeführer jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf die Rechtsprechung anderer Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin und das diesen Entscheidungen zugrundeliegende Erkenntnismaterial, dem es entnimmt, daß sich die vom Verwaltungsgericht geäußerte Vermutung, daß auch die freiwillige Rückkehr nicht gestattet werde, nicht begründen lasse. Das Oberverwaltungsgericht hat sich damit nicht nur der in den von ihm zitierten Entscheidungen der anderen Senate vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, sondern hat sich auch der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnisse bedient. Da es nicht davon ausgehen konnte, daß dieses Erkenntnismaterial dem Beschwerdeführer bekannt war - und dieser es auch tatsächlich nicht kannte -, wäre es verpflichtet gewesen, diese Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Denn aus anderen Verfahren übernommene tatsächliche Feststellungen unterliegen in gleicher Weise dem Gebot des rechtlichen Gehörs wie das vom Gericht selbst gewonnene Erkenntnismaterial (s. zu § 108 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwGO-Nr. 132 und 133; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991, NJW 1991, 2824 f.). Dieser Verpflichtung ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgekommen. Auch zu den vom Oberverwaltungsgericht des weiteren verwerteten, auf S. 3 seines Beschlusses zitierten Erkenntnissen, nämlich - Auskunft des Auswärtigen Amtes an die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 1995 - LEA-Vermerk vom 19. Mai 1995 - Stellungnahme der International Organization for Migration (IOM). vom 21. September 1995 - Niederschrift über die Beweisaufnahme des VG Berlin vom 22. September 1995 im Verfahren VG 35 A 785/95 - Auskunft des LEA Berlin IV B 1 vom 1. Juli 1995 bestand für den Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Äußerung. Die Erkenntnisse wurden ihm weder übermittelt noch sonst in einer für ihn nachvollziehbaren Form in das Verfahren eingeführt. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer mithin keine Gelegenheit, zu dem für die Frage der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit maßgeblichen Erkenntnismaterial. Stellung zu nehmen, insbesondere ihm mit eigenem Sachvortrag entgegenzutreten und so auf die Entscheidung Einfluß zu nehmen. c) Es ist nach Lage der Dinge auch nicht auszuschließen, daß die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung auf dem festgestellten Gehörsverstoß beruht. Denn bei einer derartig komplexen Materie erscheint es immerhin möglich, daß eine Äußerung des Beschwerdeführers zu den verwerteten Erkenntnissen Einfluß auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin gehabt hätte. So hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auf eine Auskunft der Internationalen Helsinki-Föderation in Wien (Frau von K…) vom 31. Oktober 1995 hingewiesen, nach der die Einreise von Kosovo-Albanern aus Deutschland in ihre Heimat nur mit gefälschten oder ausgeliehenen Dokumenten möglich sei oder ganz ohne Dokumente (über die grüne Grenze). Ferner hat er auf eine seine Auffassung stützende Beweisaufnahme vor der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1995 in dem Verfahren VG 35 A 785/95 aufmerksam gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Oberverwaltungsgericht zu anderen tatrichterlichen Feststellungen gelangt wäre und sich im Ergebnis der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg angeschlossen hätte, der ebenfalls von einer Unmöglichkeit der freiwilligen Rückkehr ausgeht (Beschluß vom 19. Juni 1995 Inf.AuslR 96 S. 79 f.). Der angegriffene Beschluß war daher gemäß § 54Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.