Beschluss
21/95
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1996:0425.21.95.0A
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Leitsätze
§ 49 Abs 1 VerfGHG verlangt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer die Angabe desjenigen, dem die ihn verletzende Maßnahme zuzurechnen ist ("Berliner öffentliche Gewalt"), und verlangt überdies die Angabe, daß der Beschwerdeführer diese Maßnahme auf der Grundlage eines in der Berliner Verfassung enthaltenen Rechts ("Berliner Rechts") beurteilt wissen möchte. Fehlt es an einer ausdrücklichen Angabe in der einen oder anderen Richtung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechende Angaben zu entnehmen sind.
Im Rahmen dieser Auslegung ist berücksichtigungsfähig lediglich das Vorbringen, das innerhalb der nach § 51 VerfGHG einschlägigen Frist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 49 Abs 1 VerfGHG verlangt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer die Angabe desjenigen, dem die ihn verletzende Maßnahme zuzurechnen ist ("Berliner öffentliche Gewalt"), und verlangt überdies die Angabe, daß der Beschwerdeführer diese Maßnahme auf der Grundlage eines in der Berliner Verfassung enthaltenen Rechts ("Berliner Rechts") beurteilt wissen möchte. Fehlt es an einer ausdrücklichen Angabe in der einen oder anderen Richtung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechende Angaben zu entnehmen sind. Im Rahmen dieser Auslegung ist berücksichtigungsfähig lediglich das Vorbringen, das innerhalb der nach § 51 VerfGHG einschlägigen Frist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Dachgeschoß-Mietwohnung. Im Ausgangsverfahren stritten sie als Vermieterin dieser Wohnung und die Mieterin als Klägerin um die vertragsgemäße Erfüllung des Mietvertrags hinsichtlich der Beheizbarkeit der Wohnung. Die Mieterin begehrte die Verurteilung der Beschwerdeführerin, die Mietsache dergestalt in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen, daß eine Beheizbarkeit in den Wohnräumen von 21°C, in der Küche und im Schlafzimmer von 18°C, im Bad von 23°C und in der Diele von 15°C gewährleistet sei. Durch Urteil vom 16. Juni 1994 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, in § 5 des Mietvertrags sei eine von den DIN-Werten abweichende Vereinbarung über die Heizpflicht dahingehend getroffen worden, daß eine Temperatur von mindestens 18°C in der Zeit von 8 00 Uhr bis 21.00 Uhr als vertragsgemäße Erfüllung gelte. Nachdem das Mietverhältnis während des von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahrens beendet worden war, hat das Landgericht im Urteil vom 25. November 1994 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, soweit die Klägerin gefordert habe, die Mieträume dergestalt in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen, daß zu den mietvertraglich vereinbarten Zeiten eine Beheizbarkeit der Räume bei Temperaturen in den Wohnräumen von 20°C, in der Küche von 18°C, im Schlafzimmer von 17°C und im Bad von 23°C gewährleistet sei. Neun Zehntel der Kosten des Verfahrens hat das Landgericht der Beschwerdeführerin mit der Begründung auferlegt, die Klägerin habe bis zur Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin gehabt, daß diese in den durch den Mietvertrag gemieteten Wohnräumen in den vereinbarten Zeiträumen eine Temperatur von 20°C gewährleiste. Daß die Beschwerdeführerin diesen Anspruch nicht erfüllt habe, stehe aufgrund des substantiierten Vortrags der Mieterin und aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 13. Dezember 1993 fest. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, das Landgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt. Es habe die anerkannten Regeln eines fairen Prozeßverfahrens, die Beweislastregeln und vor allem ihren - der Beschwerdeführerin - Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 1 VerfGHG. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann "mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte" verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof ist daher, daß - alles andere vernachlässigt - der Beschwerdeführer geltend macht, - erstens - durch eine der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und nicht etwa derjenigen des Bundes zuzurechnende Maßnahme (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. Beschluß vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 86/93 -) in - zweitens - einem gerade durch die Verfassung von Berlin und nicht etwa durch das Grundgesetz oder die Verfassung eines anderen Bundeslandes (auch) zu seinen Gunsten verbürgten Rechts verletzt zu sein (vgl. u.a. Beschluß vom 3. September 1992 - VerfGH 34/92 -). An einer Behauptung der letzteren Art fehlt es im vorliegenden Fall. Insoweit ist die Entscheidung mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist unter dem hier behandelten Blickwinkel abhängig davon, daß der Beschwerdeführer vorträgt, durch die "Berliner öffentliche Gewalt" in einem sozusagen "Berliner Recht" verletzt zu sein; er muß rügen die von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Maßnahme der "Berliner öffentlichen Gewalt" beruhe auf der Verletzung gerade eines "Berliner Rechts". § 49 Abs. 1 VerfGHG verlangt von dem Beschwerdeführer - mit anderen Worten - die Angabe desjenigen, dem die verletzende Maßnahme zuzurechnen ist ("Berliner öffentliche Gewalt"), und er verlangt überdies die Angabe des Prüfungsmaßstabs, der der Annahme des Beschwerdeführers zugrundeliegt, die von ihm beanstandete Maßnahme verletze ein subjektives Recht, und an dem nunmehr die Richtigkeit dieser Annahme gemessen werden soll, d. h. die Angabe des Maßstabs, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer die von ihm beanstandete Maßnahme beurteilt wissen möchte. In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht rügt, durch eine Maßnahme der "Berliner öffentlichen Gewalt" werde ein subjektives "Berliner Recht" verletzt, ist sein Vorbringen sowohl mit Blick auf die "Berliner öffentliche Gewalt" als auch mit Blick auf die Behauptung der Verletzung eines "Berliner Rechts", d. h. des begehrten Prüfungsmaßstabs, auszulegen. In diesem Rahmen ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei einer aus Berlin stammenden, an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichteten Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann grundsätzlich davon auszugehen, daß die Überprüfung einer Maßnahme nach Maßgabe eines "Berliner Rechts" gewünscht ist, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgt werden (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß vom 21. Juni 1995 - VerfGH 73/94 - JR 1995, 497; im Ergebnis ähnlich auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen vom 26. Januar 1990 - Vf. 30 - VI - 89 - VerfGH 43, 12/15). Jedoch ist diese Vermutung widerlegt, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des Grundgesetzes abstellt. Bei der somit von Fall zu Fall erforderlichen Auslegung ist berücksichtigungsfähig nur das Vorbringen, das innerhalb der jeweils für die Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 51 VerfGHG einschlägigen Frist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist: Eine Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 51 VerfGHG nur innerhalb bestimmter Fristen "erhoben" werden. Zur Erhebung gehören die von § 49 Abs. 1 VerfGHG verlangte Behauptung und die von § 50 VerfGHG geforderte Begründung; beides muß also innerhalb der Frist vorliegen. Die Behauptung, durch die "Berliner öffentliche Gewalt" in einem "Berliner Recht" verletzt zu sein, zählt ebenso wie die Begründung zu den Mindesterfordernissen einer Verfassungsbeschwerde und kann daher nur innerhalb der für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegebenen Frist nachgeholt werden (vgl. in diesem Zusammenhang zum Bundesrecht schon BVerfG, Beschluß vom 12. April 1956 - 1 BvR 461/55 - BVerfGE 5, 1). Zu dieser Frage ist die Entscheidung mit sieben zu zwei Stimmen ergangen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in dem - ihrer Beschwerdebegründung vorangestellten sozusagen - "Tenor" ihrer Beschwerdeschrift hervorgehoben: "Gerügt wird eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG" (Beschwerdeschrift S. 2). Am Schluß ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin ihr Begehren hinsichtlich des anzuwendenden Prüfungsmaßstabs nochmals deutlich: "Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG" und deshalb ist "die Beschwerde ... begründet" (Beschwerdeschrift S. 103). Selbst im Rahmen ihrer Begründung stellt die Beschwerdeführerin ausschließlich auf das Grundgesetz ab: "Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Prozeßbeteiligten ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern" (Beschwerdeschrift S. 6). Ihre Begründung gleichsam zusammenfassend führt die Beschwerdeführerin aus, das Landgericht habe die von ihr beanstandete Feststellung "in dem angefochtenen Urteil nur unter Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG" treffen können (Beschwerdeschrift S. 13.) Vor diesem Hintergrund ist schon fraglich, ob nicht anzunehmen ist, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei wegen seiner Eindeutigkeit nicht auslegungsfähig, die Beschwerdeführerin habe im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG nicht die Verletzung eines "Berliner Rechts", sondern ausschließlich die Verletzung eines Bundesgrundrechts behauptet. Doch mag das auf sich beruhen. Zwar wird das Grundrecht auf rechtliches Gehör auch in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles noch maßgebenden Fassung der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VoBl. S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), gewährleistet; es ist mit dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht inhaltsgleich (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, 519). Jedoch ist der von einem Rechtsanwalt eingereichten Beschwerdeschrift nicht ein einziger Hinweis zu entnehmen, der auf die Behauptung der Verletzung gerade eines "Berliner Rechts" schließen lassen könnte. Es wird an keiner Stelle in der Beschwerdeschrift die Berliner Verfassung auch nur erwähnt; es läßt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür finden, daß die Beschwerdeführerin die Berliner Verfassung in irgendeiner Weise in ihre Erwägungen einbezogen haben könnte. Angesichts dessen fehlt es hier an jeglichen Umständen, die die Annahme stützen könnten, die Beschwerdeführerin habe - wie es § 49 Abs. 1 VerfGHG für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt - behauptet, gerade oder zumindest auch in einem "von der Verfassung von Berlin" enthaltenen Recht verletzt zu sein. Im übrigen - und darauf sei ergänzend hingewiesen - hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen des Landgerichts und seine aus den Akten ersichtliche Verfahrensgestaltung mehr oder weniger zu überzeugen vermögen. Denn der Verfassungsgerichtshof ist in seiner Prüfungsbefugnis begrenzt auf verfassungsrechtlich relevante Rechtsverstöße; die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Rechtsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen und deshalb verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (s. hierzu etwa Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 3/93 -), sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.