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Beschluss

74/95

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1996:0222.74.95.0A
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Leitsätze
1. Die am 29. November 1995 in Kraft getretene (neue) Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779) ist in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Grundlage für die Beurteilung einzig solcher Akte der öffentlichen Gewalt, die nach ihren Inkrafttreten ergangen sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die am 29. November 1995 in Kraft getretene (neue) Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779) ist in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Grundlage für die Beurteilung einzig solcher Akte der öffentlichen Gewalt, die nach ihren Inkrafttreten ergangen sind. I. Dem Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last gelegt; er soll im Juni 1961 als Vorgesetzter des Herrn H. B. bei der Gewerkschaft ... diesen in Frankfurt am Main veranlaßt haben, an einem Kongreß der Gewerkschaft H... in Berlin (West) teilzunehmen, damit er - wie geschehen - am 16. Juni 1961 durch Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR über die damals offene Grenze nach (Ost) Berlin entführt werden konnte. Er ist am 10. Mai 1962 durch das Oberste Gericht der DDR wegen schwerer Spionage unter anderem zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. April 1994 (349 Gs ...) vom 14. Oktober 1994 bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht am 11. November 1994 in Untersuchungshaft. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 10. Februar 1995 (517 Qs ...) den Haftbefehl und den Haftverschonungsbeschluß des Amtsgerichts vom 8. November 1994 (352 Gs ...) wieder in Kraft gesetzt. Mit Beschluß vom 22. März 1995 (392 Gs ...) hat das Amtsgericht die Auflagen nach § 116 StPO u.a. dahingehend abgeändert, daß der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in München nehmen muß, Deutschland nicht ohne vorherige Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde verlassen darf und eine Sicherheitsleistung (in Form einer Bankbürgschaft) in Höhe von 70.000 DM zu erbringen hat. Die gegen den Fortbestand des Haftbefehls gerichtete weitere Beschwerde hat das Kammergericht durch Beschluß vom 30. August 1995 (3 AR ... - 4 Ws ... mit der Maßgabe verworfen, daß der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. April 1994 hinsichtlich des Tatvorwurfs der Körperverletzung aufgehoben wird. Gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 30. August 1995 und des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 1995 sowie den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. April 1994 insoweit, als er noch Bestand hat, richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er rügt eine Verletzung der Art. 6, 62 und 66 der Verfassung von Berlin (alt) bzw. der Art. 10, 15 Abs. 2 und 3 der Verfassung von Berlin (neu) und macht geltend: Seine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin verstoße gegen das Rückwirkungsverbot der Berliner Verfassung. Nach den §§ 239 Abs. 2, 67 RStGB/DDR habe die Verjährungsfrist zur Tatzeit zehn Jahre, nach den §§ 131 Abs. 1, 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR vom 12. Januar 1968 sowie in späteren Fassungen sogar nur fünf Jahre betragen, so daß die Tat nach den Verjährungsbestimmungen des StGB/DDR verjährt sei. Gleiches gelte nach dem Recht der Bundesrepublik; die Verjährungsfrist der nach dem Beschluß des Kammergerichts allein noch verfolgbaren Beihilfe zur Freiheitsberaubung betrage fünf bzw. zehn Jahre im Falle des § 239 Abs. 2 StGB. Beide Fristen seien verstrichen. Die vom Kammergericht geteilte Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Verjährung des in der DDR gegebenen Strafanspruchs bis zum 2. Oktober 1990 gehemmt gewesen sei, beruhe auf einer verfassungswidrigen Auslegung des Verjährungsgesetzes vom 26. März 1993. Selbst wenn unterstellt werde, das Verjährungsgesetz bzw. der in ihm deklarierte Gedanke wäre verfassungsmäßig, gebiete eine verfassungskonforme Auslegung dieses Gesetzes, es lediglich auf Personen zu beziehen, die sich so lange auf dem Territorium der DDR aufgehalten hätten, als die Tat nicht verjährt gewesen sei. Das treffe auf ihn - den Beschwerdeführer - nicht zu. Überdies verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, zu seinen Lasten einen Strafanspruch der DDR wieder aufleben und auf die Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik bzw. des Landes Berlin übergehen zu lassen, während derjenige, dessen (vermeintliche) Straftat während der laufenden Verjährungsfristen des Strafgesetzbuchs der Bundesrepublik unentdeckt geblieben seien, ohne daß er - und zwar durch ein und dieselbe Tat - zugleich einen Strafanspruch der DDR ausgelöst habe, nun vor Strafverfolgung geschützt sei. Schließlich verletzten die angegriffenen Entscheidungen den Grundsatz "ne bis in idem". Zwar sei dieser Grundsatz, der in Art. 15 Abs. 3 der neuen Verfassung enthalten sei, in der früheren Verfassung von Berlin nicht ausdrücklich verankert gewesen. Doch habe sich dieser Grundsatz schon bisher aus Art. 62 der (alten) Verfassung von Berlin ergeben; denn zum Geist dieser Berliner Verfassung habe selbstverständlich auch das Rechtsstaatsprinzip gehört, zu dessen elementaren Prinzipien der Grundsatz zähle, daß niemand wegen derselben Tat aufgrund allgemeiner Strafgesetze mehrmals bestraft werden dürfe. Gegen ihn - den Beschwerdeführer - sei Ende der siebziger Jahre ein durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. Dezember 1990 eingestelltes Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft geführt worden, dessen Gegenstand der Verdacht geheimdienstlicher Agententätigkeit vom März 1957 bis September 1975 für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR gewesen sei. Seine nunmehr betriebene erneute Verfolgung wegen eines Delikts, das in natürlicher Handlungseinheit zu der ihm seinerzeit zur Last gelegten Tat stehe, verstoße gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und sei daher verfassungswidrig. Die Auffassung des Kammergerichts im Beschluß vom 30. August 1995, mit der Einstellung nach § 206 a Abs. 1 StPO sei keine Sachentscheidung über den Strafanspruch der DDR verbunden gewesen, überzeuge nicht. II. Die fristgemäß eingelegte Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Auszugehen ist davon, daß für die Beurteilung des vorliegenden Falles noch auf die Bestimmungen der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339) - VvB -, abzustellen ist. Zwar ist am 29. November 1995 die (neue) Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779) in Kraft getreten. Doch kann sie in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Grundlage für die Beurteilung einzig solcher Akte der öffentlichen Gewalt sein, die nach ihrem Inkrafttreten ergangen sind. Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer, daß seine Verfassungsbeschwerde nicht schon deshalb scheitert, weil die mit seiner Sache befaßten Gerichte ihre Entscheidungen auf Bundesrecht gestützt haben. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. im einzelnen Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 436 m.w.N.) steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin entgegen, daß ihr Gegenstand Gerichtsentscheidungen sind, die auf der Anwendung von Bundesrecht beruhen. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten entsprechen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls mit Blick auf die durch Art. 66 und 6 Abs. 1 VvB verbürgten Rechte erfüllt. Das durch Art. 66 VvB geschützte Individualrecht stimmt inhaltlich mit dem Grundrecht des Art. 103 Abs. 2 GG überein, nach dem eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (vgl. ebenso Pfennig in Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., Art. 66 Rn. 1). Und durch Art. 6 Abs. 1 VvB wird die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen in demselben Umfang wie durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt (vgl. etwa Beschluß vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 -). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist seine Verfassungsbeschwerde jedoch unbegründet. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen weder das durch Art. 66 VvB (wie durch Art. 103 Abs. 2 GG) begründete Rückwirkungsverbot noch den durch Art. 6 Abs. 1 VvB (wie Art. 3 Abs. 1 GG) gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz. Überdies verletzen sie auch nicht das durch Art. 103 Abs. 3 GG in den Rang eines Verfassungssatzes erhobene Verbot, eine verbrauchte Strafklage zu wiederholen, so daß offenbleiben kann, ob die Verfassung von Berlin in der hier noch anzuwendenden Fassung ebenfalls ein solches Verbot begründet. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. April 1994 - 5 StR 204/93 - BGHSt 40, 113 ff.), nach der die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Staatspraxis der DDR, bestimmte - hier: vom Ministerium für Staatssicherheit in Auftrag gegebene und durchgeführte - Straftaten nicht zu verfolgen, die Wirkung eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses hat, hat namentlich das Kammergericht angenommen, für die Berechnung der Verjährungsfrist bleibe die Zeit vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik bis zum 2. Oktober 1990 außer Betracht, so daß der seinerzeit entstandene Strafanspruch der DDR bei der Vereinigung Deutschlands noch nicht verjährt gewesen sei. Der Beschwerdeführer meint, durch diese Annahme sowie das ihr zugrundeliegende Verjährungsgesetz vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) werde Art. 6 VvB verletzt. Abgesehen davon, daß das Verjährungsgesetz als Bundesgesetz nicht an Art. 66 VvB gemessen werden kann, geht die Auffassung des Beschwerdeführers fehl. Dieses Grundrecht bewahrt zwar den Bürger sowohl davor, daß ein bisher nicht strafbares Verhalten rückwirkend für strafbar erklärt wird, als auch davor, daß der Unrechtsgehalt einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz bei seiner Verurteilung höher bewertet wird als zur Zeit der Tat; Art. 66 VvB schützt also sowohl vor einer rückwirkenden Strafbegründung als auch vor einer rückwirkenden Strafverschärfung (ebenso zum Bundesrecht u.a. BVerfG, Beschluß vom 29. November 1989 - 2 BvR 1491, 1492/87 - BVerfGE 81, 132 ). Jedoch bestimmen Verjährungsvorschriften und alle damit zusammenhängenden Einzelregelungen lediglich, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden kann, und lassen deshalb die Strafbarkeit einer Tat unberührt. Sie unterliegen deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 - BVerfGE 25, 269 ), der sich der Verfassungsgerichtshof für das Berliner Verfassungsrecht anschließt, nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 6 Ab . 1 VvB, wenn ein - wie hier - im Jahre 1961 zu seinen Lasten entstandener Strafanspruch der DDR im Zeitpunkt der Einigung Deutschlands unverjährt auf die Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik bzw. des Landes Berlin übergehe, dagegen derjenige, dessen Straftat während der laufenden Verjährungsfrist des Strafgesetzbuchs der Bundesrepublik unentdeckt geblieben sei, ohne daß er zugleich einen Strafanspruch der DDR ausgelöst habe, nun vor einer Strafverfolgung geschützt sei. Auf der Grundlage der insoweit nicht vom Beschwerdeführer angegriffenen Rechtsansicht des Kammergerichts rechtfertigen die bisherigen Ermittlungen die Annahme, daß sich der Beschwerdeführer sowohl nach dem Strafrecht der DDR als auch nach dem der Bundesrepublik strafbar gemacht hat; doch war mit Blick auf § 239 Abs. 2 StGB die Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3. Nr. 3 StGB) im Zeitpunkt der Aufnahme der Ermittlungen gegen den Beschuldigten bereits abgelaufen. Angesichts dessen ist die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht mit der eines Täters zu vergleichen, der "nur" gegen die Gesetze der Bundesrepublik verstoßen hat. Das Kammergericht hat darauf hingewiesen, die Rechtsposition des Beschwerdeführers entspreche allenfalls der eines ehemaligen DDR-Bürgers, dessen Straftat lediglich nach dem DDR-Recht, nicht aber nach dem Recht der Bundesrepublik strafbar sei. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, für die unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem von ihm angegebenen Personenkreis fehle es mit der Folge an einem dies rechtfertigenden Grund, daß sie als willkürlich und deshalb gleichheitswidrig zu qualifizieren ist. Es kann schließlich offenbleiben, ob die hier für die Beurteilung maßgebende Verfassung von Berlin den Grundsatz "ne bis in idem" verbürgt. Zwar sind Anhaltspunkte, die für eine solche Ansicht streiten könnten, nicht ohne weiteres ersichtlich; doch kommt es auf die Beantwortung dieser Frage für, die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend an. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, schon die bisher geltende Fassung der Verfassung von Berlin begründe ein Verbot, eine verbrauchte Strafklage zu wiederholen, führte das nicht zu einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde. Denn auf der Grundlage der ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenen Meinung des Kammergerichts liegt ein Verstoß gegen dieses Verbot hier nicht vor. Das Kammergericht hat nämlich in Auslegung und Anwendung einfachen Rechts im Rahmen der hier allein zu beurteilenden Annahme des "dringenden Tatverdachts" erkannt, mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens 4 StE ... durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 1990 sei kein Strafklageverbrauch eingetreten, weil mit dieser Einstellung nach § 206 a Abs. 1 StPO keine Sachentscheidung über den Strafanspruch der DDR verbunden gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung auf der Ebene des einfachen Rechts mehr oder - wie der Beschwerdeführer meint - weniger zu überzeugen vermag. Denn der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Daß die Annahme des Kammergerichts, durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 1990 sei kein für das hier zu beurteilende Verfahren beachtlicher Strafklageverbrauch eingetreten, verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.