Beschluss
23/95
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:1019.23.95.0A
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Leitsätze
Der Verfassungsgrundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, kann dadurch verletzt sein, daß eine Mietberufungskammer des Landgerichts von der verbreiteten Rechtsauffassung anderer Landgerichte und der Literatur abweicht, ohne einen Rechtsentscheid des übergeordneten Oberlandesgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung einzuholen (hier: Rechtsfrage der Zurechnung von Zahlungsunpünktlichkeiten des Sozialamts als eigene schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters gemäß § 554a BGB). (Rn.14)
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1994 - 67 S 354/94 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 67 Satz 2 VvB) und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten einschließlich der Kosten der einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verfassungsgrundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, kann dadurch verletzt sein, daß eine Mietberufungskammer des Landgerichts von der verbreiteten Rechtsauffassung anderer Landgerichte und der Literatur abweicht, ohne einen Rechtsentscheid des übergeordneten Oberlandesgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung einzuholen (hier: Rechtsfrage der Zurechnung von Zahlungsunpünktlichkeiten des Sozialamts als eigene schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters gemäß § 554a BGB). (Rn.14) Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1994 - 67 S 354/94 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 67 Satz 2 VvB) und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten einschließlich der Kosten der einstweiligen Anordnung. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein gegen die Beschwerdeführerin ergangenes Räumungsurteil des Landgerichts Berlin. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Mietvertrages vom 2. August 1985 Mieterin einer Wohnung in dem nunmehr den Verfahrensbeteiligten gehörenden Hause K. in Berlin W. Mit Schreiben vom 16. Februar 1994 erklärten die Beteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges, u. a. weil der Mietzins von monatlich 833,58 DM für die Monate Januar und Februar 1994 nicht gezahlt worden sei. Die Beschwerdeführer in machte geltend, daß das Sozialamt … für sie regelmäßig direkt die Miete an den Vermieter nach Maßgabe der zulässigen Höhe, mitunter sogar aus Arbeitsvereinfachung für mehrere Monate im voraus, überweise und daß der kurzzeitige Zahlungsverzug Anfang des Jahres auf einen erhöhten Arbeitsanfall beim Sozialamt zurückzuführen sei, teilweise auch auf strittigen Mietzinserhöhungen und auf verspäteter Bekanntgabe durch die Wohnungsvermieter beruhe. Im ersten Verhandlungstermin vom 18. April 1994 überreichte die Beschwerdeführerin Bescheinigungen des Sozialamts … vom gleichen Tage, worin erklärt wird, als Miete für Januar bis April 1994 sei am 17. März 1994 ein Betrag von insgesamt 2.803,68 DM vom Sozialamt überwiesen worden, und zwar wegen strittiger Mieterhöhung vorerst nur auf der Grundlage des alten Mietbetrages von monatlich 700,92 DM; auch für die Folgezeit würden die Mieten weiterhin laufend vom Sozialamt überwiesen werden. Das Amtsgericht … wies mit Urteil vom 27. Juni 1994 die Räumungsklage ab und führte zur Begründung u, a. aus, die Zahlungspraxis des Sozialamts, das die volle Miete übernommen habe, sei der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden zuzurechnen. Die Vermieter legten gegen dieses Urteil Berufung ein und machten zur Begründung u. a. geltend, mit Schreiben vom 12. August 1994 sei eine weitere fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstandes und hilfsweise wegen ständig unpünktlicher Mietzinszahlung erklärt worden. Für Juni und Juli 1994 seien jeweils nur 350,-- DM bzw. 350,92 DM eingegangen, und erst am 15. August 1994 habe das Sozialamt weitere 2.102,76 DM überwiesen. Selbst wenn die verspätete Zahlung allein in der Sphäre des Sozialamts zu sehen wäre, würde das der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegenstehen, weil sich die Beschwerdeführerin das Fehlverhalten der Behörde gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Auch für die weiteren Mieten von September bis November 1994 habe das Sozialamt erst am 10. Oktober 1994 eine Zahlung über 2.220,74 DM geleistet. Die Beschwerdeführerin trug in ihrer schriftsätzlichen Berufungserwiderung vor, die verspäteten Mietzahlungen des Sozialamts beruhten ausschließlich auf einer Arbeitsüberlastung der Behörde und nicht etwa auf verspäteter Erteilung ihrer Auskünfte. Sie habe beim Sozialamt vielmehr regelmäßig an die fällige Mietüberweisung erinnert. Wegen der zeitweiligen Wohngemeinschaft mit einem Freund, der gleichfalls Sozialhilfeempfänger sei, sei die Miete für Mai 1994 nach einem Wechsel des Sachbearbeiters versehentlich nacheinander in zwei Hälften zu jeweils 350,-- DM an die Vermieter überwiesen worden. Ein etwaiges "Fehlverhalten" des Sozialamts brauche sich ein Mieter nicht zurechnen zu lassen, da das Sozialamt nicht dessen Erfüllungsgehilfe sei. Die gleiche Ansicht vertrete in der Literatur Sternel (Mietrecht, 3. Aufl., 1988, IV, 406, Fn. 118; Mietrecht aktuell, 2. Aufl., 1992, Rdnr. 525). Auch in der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ZMR 1989, 421 werde für einen ähnlich gelagerten Fall ein Räumungsanspruch im Hinblick auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen mangelnden Verschuldens des Mieters abgelehnt. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1994 wurde auf die Berufung der Vermieter das Urteil des Amtsgerichts … geändert und wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung bis zum 30. Juni 1995 in geräumtem Zustand an die Vermieter herauszugeben. In den Entscheidungsgründen wird im wesentlichen ausgeführt: Die fristlose Kündigung der Vermieter vom 12. August 1994 sei nach § 554a BGB wirksam, so daß die Wirksamkeit früherer Kündigungen dahinstehen könne. Die Mieterin habe ihre vertragliche Verpflichtung zur pünktlichen und vollständigen Zahlung des Mietzinses in solchem Maße verletzt, daß den Vermietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Auch nachdem die Vermieter in dem Kündigungsschreiben vom 16. Februar 1994 zur künftigen pünktlichen Entrichtung der Miete aufgefordert hätten, habe die Mieterin weiter unpünktlich gezahlt "bzw. nicht für eine pünktliche Zahlung gesorgt". Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sei ein Vermieter gemäß § 554a BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter nach einer Aufforderung zur pünktlichen Zahlung der Miete den Mietzins innerhalb eines Jahres noch dreimal unpünktlich zahle. Solche wiederholten unpünktlichen Zahlungen machten dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Die Beklagte treffe auch ein Verschulden an der Unpünktlichkeit der Zahlungen, da sie für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen habe. Dieser allgemeine Grundsatz gelte entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe, ZMR 1989, 421 auch, wenn das Sozialamt die Zahlung der Miete direkt an den Vermieter übernommen habe. Es sei allein Sache des Mieters, die pünktliche Entrichtung des Mietzinses durch eigene Zahlung oder durch das Sozialamt sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen dieses ihr am 20. Januar 1995 zugestellte Urteil mit der beim Verfassungsgerichtshof am 14. Februar 1995 eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Sie macht zur Begründung geltend, mit der von Entscheidungen anderer Mietberufungskammern und von maßgeblichen Literaturstimmen abweichenden Auffassung, wonach ein Mieter sich Zahlungsverzögerungen des für die Mietzinszahlung eintretenden Sozialamts als eigene mangelnde Zahlungsmoral und damit als schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 554a BGB zurechnen lassen müsse, verletze die angegriffene Entscheidung des in Art. 6 Abs. 1 VvB garantierte Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung und willkürfreie Entscheidung. Darüber hinaus werde der Schutzbereich der auch für ein Mietverhältnis anzuerkennenden Eigentumsgarantie gemäß Art. 15 Abs. Satz 1 VvB verkannt. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sowie die Senatsverwaltung für Justiz haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit Beschluß vom 17. Mai 1995 hat der Verfassungsgerichtshof im Wege einstweiliger Anordnung die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Urteils des Landgerichts Berlin bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Wirksamkeit gesetzt II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner, in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr. u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -, NJW 1994, 437). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin auf das in Art. 67 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Verfassungsprinzip der Gewährleistung des gesetzlichen Richters berufen. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfassungsbestimmung zwar nicht ausdrücklich benannt, jedoch ergibt sich aus ihrem Vorbringen, daß sie die Nichteinholung eines Rechtsentscheids des Kammergerichts im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen anderer Gerichte und damit konkludent die Verletzung ihres Grundrechts auf den gesetzlichen Richter, rügt. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung bei Auslegung des § 554a BGB vertretenen Auffassung, daß sich ein Mieter die Zahlungsunregelmäßigkeiten des voll für die direkte Mietzinsbegleichung eingetretenen Sozialamts stets als eigenen Verschulden zurechnen lassen müsse, auch im Blick auf nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 1 (6 ff) = NJW 1993, 2035; BVerfG, NJW 1994, 41) verfassungsmäßig verbürgte Grundrechte des Mieters als vertretbar angesehen werden könnte. Die Entscheidung ist schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht hier einer nach 'f dem unterbreiteten Sachverhalt und den ihm schon bekannten Entscheidungen anderer Gerichte eindeutig bestehenden Verpflichtung zur Einholung eines Rechtsentscheids wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO zuwidergehandelt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen die in Art. 67 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Anwendung der entsprechenden grundrechtlichen Norm des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits entschieden, daß es einen Verstoß gegen den ifi Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann, wenn das Fachgericht eine nach der Verfassungsordnung gebotene Vorlage an ein übergeordnetes Gericht, deren Notwendigkeit sich nach dem Verfahrensverlauf aufdrängen mußte, unterlassen hat (Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 1 BvR 1287/94- NJW 1995, 582). Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an und hält die genannten Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall für erfüllt. Wenn ein Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertrags- Verhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will, so hat es nach der in § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO niedergelegten zwingenden verfahrensrechtlichen Regelung anstatt einer eigenen sachlichen Entscheidung vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) einzuholen; das gleiche gilt, "wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist". Diese auf Wahrung der Rechtseinheit angelegte Vorschrift verpflichtet das Gericht zwingend zur Einholung eines Rechtsentscheids, wenn die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs einer grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage über den Einzelfall hinauswirkt, sich also in der Praxis auch künftig immer wieder stellen wird, insbesondere wenn sie in der Rechtsprechung bereits unterschiedlich beurteilt wird oder für unterschiedliche Lösungen ernsthaft zu erwägenden Argumente in Betracht kommen (vgl. Zoller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 541 Rdnr. 39, 40 m. Nachw.). Die Rechtsfrage, ob sich ein Mieter Zahlungsunpünktlichkeiten des für ihn eintretenden Sozialamts als eigene schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne von § 554a BGB zurechnen lassen muß, hat bereits wiederholt die Rechtsprechung der Mietgerichte beschäftigt und ist auch in der Literatur schon erörtert worden; das ist dem Landgericht im vorliegenden Verfahren schon zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufungserwiderung darauf hingewiesen, daß das Landgericht Karlsruhe in ZMR 1989, 421 für einen ähnlich gelagerten Fall einen Räumungsanspruch nach Treu und Glauben versagt habe und daß Sternel in Mietrecht, 3. Aufl., IV, Rdnr. 406 und Fn. 118 unter Zitierung von Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg eine entsprechende Auffassung vertrete. Das Landgericht zitiert in dem angegriffenen Urteil überdies die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe in ZMR 1989, 421 und hätte weitere von seiner Auffassung abweichende Berufungsentscheidungen von Landgerichten namentlich in den Kommentaren Sternel, aaO, IV, Rdnr. 511 m. Fn. 31 sowie Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., IV Rdnr. 191 auffinden können. Hinzu kommt, daß die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Regelungen die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gezogenen Grenzen zu beachten haben. Sie müssen die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundsätze zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise vornehmen, die sowohl den Eigentumsschutz des Hauseigentümers wie auch den ebenfalls unter den Eigentumsschutz fallenden Besitz des Mieters beobachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen beider Seiten vermeidet. Der Eigentumsschutz des Mieters steht gerichtlichen Entscheidungen entgegen, die die Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie für das Besitzrecht verkennen. Unter diesen Umständen mußte sich dem Landgericht die Einholung eines Rechtsentscheids aufdrängen. Die Nichteinholung stellt einen verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften dar. Dieser Verfassungsverstoß verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Berlin (§§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.