Beschluss
37/95, 37/95 A, 39/95, 39/95 A
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:0921.37.95.0A
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Leitsätze
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Verf BE Art 6 Abs 1 S 1 gewährleistet das subjektive Recht des einzelnen auf Wahrung des Grundsatzes der Wahlgleichheit iSv Verf BE Art 54 Abs 1 bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (vgl BVerfG, 1979-05-22, 2 BvR 193/79, BVerfGE 51, 222 <232>).
2. Dem Substantiierungserfordernis iSv VGHG BE § 50 ist erst Genüge getan, wenn sich die Behauptung, ein zum Zeitpunkt seines Erlasses verfassungsmäßiges Gesetz sei nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist aus tatsächlichen Gründen verfassungswidrig geworden, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bewahrheitet.
3. Hier: Für eine prozeßordnungsgemäß hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung von aktuellen Rechten durch gesetzgeberisches Unterlassen iSv VGHG BE § 49 Abs 1 hätte der Beschwerdeführer vorbringen müssen, daß die tatsächlichen Verhältnisse, aus denen er die Verfassungswidrigkeit des Unterlassens der Aufhebung oder Abschwächung der Sperrklausel herleitet, sich erst und gerade nach der erneuten gesetzlichen Bestätigung der Sperrklausel ua durch WahlG BE § 22 Abs 2 F: 1987-09-25 eingestellt hätten.
4a. Bei der im Organstreitverfahren erhobenen Rüge einer unterlassenen Gesetzgebung muß ein konkreter Zeitpunkt feststehen oder feststellbar sein, zu dem der Gesetzgeber spätestens hätte tätig werden müssen (vgl BVerfG, 1995-01-23, 2 BvE 6/94, BVerfGE 92, 80ff).
4b. Hier: Unzulässige Organklage, da die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin (Landesverband der ÖDP) eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Änderung des WahlG BE § 22 Abs 2 ergeben soll, schon mehrere Jahre allgemein bekannt sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Verf BE Art 6 Abs 1 S 1 gewährleistet das subjektive Recht des einzelnen auf Wahrung des Grundsatzes der Wahlgleichheit iSv Verf BE Art 54 Abs 1 bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (vgl BVerfG, 1979-05-22, 2 BvR 193/79, BVerfGE 51, 222 ). 2. Dem Substantiierungserfordernis iSv VGHG BE § 50 ist erst Genüge getan, wenn sich die Behauptung, ein zum Zeitpunkt seines Erlasses verfassungsmäßiges Gesetz sei nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist aus tatsächlichen Gründen verfassungswidrig geworden, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bewahrheitet. 3. Hier: Für eine prozeßordnungsgemäß hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung von aktuellen Rechten durch gesetzgeberisches Unterlassen iSv VGHG BE § 49 Abs 1 hätte der Beschwerdeführer vorbringen müssen, daß die tatsächlichen Verhältnisse, aus denen er die Verfassungswidrigkeit des Unterlassens der Aufhebung oder Abschwächung der Sperrklausel herleitet, sich erst und gerade nach der erneuten gesetzlichen Bestätigung der Sperrklausel ua durch WahlG BE § 22 Abs 2 F: 1987-09-25 eingestellt hätten. 4a. Bei der im Organstreitverfahren erhobenen Rüge einer unterlassenen Gesetzgebung muß ein konkreter Zeitpunkt feststehen oder feststellbar sein, zu dem der Gesetzgeber spätestens hätte tätig werden müssen (vgl BVerfG, 1995-01-23, 2 BvE 6/94, BVerfGE 92, 80ff). 4b. Hier: Unzulässige Organklage, da die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin (Landesverband der ÖDP) eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Änderung des WahlG BE § 22 Abs 2 ergeben soll, schon mehrere Jahre allgemein bekannt sind. I. § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (LWahlG) vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), auf das Gesamtgebiet von Berlin erstreckt durch Art. III Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 400), bestimmt für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen: Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als 5 von 100 der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze." Gegen diese Bestimmung wenden sich der in Berlin wohnhafte und wahlberechtigte Beschwerdeführer, der Landesvorsitzender der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) ist, und die Antragstellerin, die sich als politische Partei an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 22. Oktober 1995 beteiligt und die sich auch bereits mit Bezirkswahlvorschlägen an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 24. Mai 1992 in den Bezirken Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Steglitz, Tempelhof, Köpenick und Reinickendorf beteiligt hat (vgl. Bekanntmachung der Bezirkswahlvorschläge vom 22. April 1992 - ABl. S. 1249). Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde, das Abgeordnetenhaus habe es "verfassungswidrigerweise unterlassen, Bestimmung des § 22 Abs. 2 LWahlG aufzuheben. Die mit ihr fortgeschriebene 5%-Sperrklausel sei früher verfassungsmäßig gewesen, weil die Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 in Art 54 Abs 1 für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen ausdrücklich die gleichen Grundsätze - und damit auch die in Art 26 Abs. 2 Satz 2 VvB enthaltene 5%-Sperrklausel - vorgeschrieben habe wie für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin. Mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 28. März 1958 (GVBl. S. 308), das für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen den Bezug zu den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin fallen gelassen hat, sei die 5%-Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen "rechtfertigungsbedürftig" geworden. Die 5%-Sperrklausel sei für Kommunalwahlen, damit auch für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin, inzwischen verfassungswidrig geworden. Dies verletze den Beschwerdeführer in seinem "Grundrecht auf gleiche Wahl", das sich aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 VvB ergebe. Da eine Unterlassung des Abgeordnetenhauses gerügt werde, stehe die sich aus § 51 VerfGHG ergebende Jahresfrist der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die Antragstellerin rügt im Organstreitverfahren, daß sie durch die Unterlassung einer gesetzlichen Änderung der 5%-Sperrklausel in § 22 Abs. 2 LWahlG durch das Abgeordnetenhaus in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Wahlrechtsgleichheit) gemäß Art. 6 Abs. 1, 54 Abs. 1 Verfassung von Berlin in Verbindung mit Art 21 Abs 1 GG und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art 28 Abs 1 GG) verletzt werde. In der Sache tragen der Beschwerdeführer und die Antragstellerin im wesentlichen vor, die angegriffene Sperrklausel sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen nicht zwingend erforderlich. Von einer solchen Erforderlichkeit habe wohl noch Ende der 50er Jahre ausgegangen werden können. Seither aber sei ein "überwältigender empirischer Nachweis" erbracht worden, daß eine Sperrklausel jedenfalls auf der bezirklichen Ebene nicht notwendig sei, was sich insbesondere durch die Erfahrungen bei Kommunalwahlen in einigen Bundesländer belegen lasse. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine 5%-Speerklausel im Kommunalwahlrecht, ihr Wegfall führe zur Funktionsunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen oder jedenfalls zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Funktion, sei aufgrund der praktischen Erfahrungen insbesondere in Bundesländern ohne 5%-Sperrklausel nicht mehr vertretbar, einer entsprechenden Prognose sei durch diese Erfahrungen der Boden entzogen. Selbst wenn es insoweit ein "theoretisches Restrisiko" geben würde, sei dieses so gering, daß die Sperrklausel jedenfalls unverhältnismäßig u. damit verfassungswidrig sei. Den Gesetzgeber treffe die Pflicht, in angemessenen Abständen zu prüfen, ob eine Sperrklausel in Anbetracht gewandelter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse noch aufrechterhalten werden könne. Wenn dies nicht der Fall sei, sei er verfassungsrechtlich zur Aufhebung der Sperrklausel verpflichtet. Da das Abgeordnetenhaus letzteres unterlassen habe, habe es gegen das Recht des Beschwerdeführers auf gleiche Wahl und gegen die Rechte der Antragstellerin auf Gleichheit der Wahl und politische Chancengleichheit verstoßen. Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, daß das Abgeordnetenhaus von Berlin sein Grundrecht auf gleiche Wahl gemäß Art. 6 Abs. 1, 54 Abs. 1 Verfassung von Berlin verletzt hat, indem es unterlassen hat, die verfassungswidrig gewordene 5%-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG aufzuheben, hilfsweise: die 5%-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG abzumildern, weiter hilfsweise: die 5%-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG daraufhin zu überprüfen, ob sie noch mit dem Grundsatz der gleichen Wahl vereinbar ist. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, daß das Abgeordnetenhaus ihre Rechte aus Art 21 Abs. 1 i.v.m. Art 20 GG und Art. 6 Abs. 1, 54 Abs. 1 Verfassung von Berlin verletzt hat, indem es unterlassen hat, die verfassungswidrig gewordene 5%-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG aufzuheben, hilfsweise: die 5%-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG abzumildern, weiter hilfsweise: die 5%-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG daraufhin zu überprüfen, ob sie noch mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien vereinbar ist. Der Senat und das Abgeordnetenhaus haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Abgeordnetenhaus, das um Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin bittet, ist der Auffassung, § 22 Abs. 2 LWahlG unterliege nicht der Überprüfung des Verfassungsgerichtshofs, weil er vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in Kraft getreten sei. Die seitdem ergangenen Neuregelungen betrafen jeweils nur Einzelpunkte. Daraus lasse sich keine Pflicht des Gesetzgebers herleiten, das gesamte Gesetz in den Blick zu nehmen und zu überprüfen. Das Abgeordnetenhaus sei auch nicht passivlegitimiert, da es als solches keine Befugnis zum Betreiben von Gesetzesinitiativen habe. Im übrigen seien die Anträge auch in der Sache unbegründet. Selbst wenn konkrete Gefahren für die störungsfreie Funktion der Bezirksverordnetenversammlungen derzeit nicht erkennbar sein sollten, sei es Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob Regelungen in Kraft bleiben sollten, die dazu dienten, der Gefahr einer Funktionsunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen vorzubeugen. II. Die Verfahren werden gemäß § 22 VerfGHG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf mündliche Verhandlung verzichtet. A. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist sowohl in ihrem Hauptantrag wie auch in den Hilfsanträgen unzulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten Rechts geltend macht. Dieses Erfordernis ist nur bei konkreter Darlegung der Möglichkeit erfüllt, daß der Beschwerdeführer durch das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem solchen Recht verletzt sein könnte. Wird - wie hier - ein Unterlassen des Gesetzgebers gerügt, muß ein Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die Verfassungspflicht zur Vornahme einer bestimmten Handlung zu einer bestimmten Zeit treffen soll. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Ein in dem vorgenannten Sinn subjektives Recht stellt allerdings der hier als verletzt geregte Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 8 Abs 1 Satz 1 VvB dar, der nicht etwa lediglich eine der Regelung des Art 3 Abs. 2 GG vergleichbare Vorschrift zur Gleichbehandlung der Geschlechter ist, sondern nach seinem sachlichen Regelungsgehalt eine umfassende Gleichheitsgarantie enthält (vgl. den Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -). Art. 6 Abs 1 Satz 1 VvB gewährleistet mit Blick auf Art 54 Abs. 1 VvB damit auch das subjektive Recht auf Wahrung des in der letztgenannten Vorschrift ausgeformten Grundsatzes der Wahlgleichheit bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (vgl. in diesem Zusammenhang zum Verhältnis des allgemeinen Gleichheitssatzes zum Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit BVerfGE 51, 222, 232 m.w.Nachw.). Der einzelne Wähler kann sich aufgrund dessen unmittelbar gegen eine gesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts zur Wehr setzen, welche den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt (vgl. BVerfGE 1, 208, 237; 13, 1, 10 f.; s. auch BVerfGE 47, 253, 270). Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, ein Unterlassen - auch des Gesetzgebers - zulässigerweise zum Angriffsgegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. In diesem Zusammenhang mag dahinstehen, ob mit der Verfassungsbeschwerde ein solches Unterlassen nur angegriffen werden kann, wenn sich ein Beschwerdeführer auf die Nichterfüllung ausdrücklicher Verfassungsaufträge beruft (in diesem Sinne etwa: BVerfGE 6, 257, 263 ff.; 56, 54, 70 f.) bzw. ob und in welchen Konstellationen der einzelne Staatsbürger auch darüber hinaus einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers haben kann. Dem muß hier nicht weiter nachgegangen werden, denn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers fehlt es bereits aus anderen Gründen an einer hinreichend nachvollziehbaren Möglichkeit, daß das Abgeordnetenhaus von Berlin ihm gegenüber unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl eine Veränderung des Wahlrechts in dem begehrten Sinne unterlassen hat bzw. dazu ihm gegenüber derzeit verpflichtet ist. Dem Substantiierungserfordernis für die Rüge einer (subjektive Rechte verletzenden) Unterlassung des Gesetzgebers ist nicht schon immer dann genügt, wenn ein Beschwerdeführer einen möglicherweise verfassungswidrigen Gesetzgebungsakt als Unterlassen verfassungsgemäßen Handelns darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 13, 284, 287). Denn anderenfalls würde die Fristbestimmung des § 51 VerfGHG leerlaufen (vgl. zum gleichlautenden § 93 BVerfGG Schmidt-Bleibtreu, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Kommentar, Stand Dezember 1993, § 93 Rdn. 54 a.E.; Majer, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Kommentar, 1992, § 93 Rdn. 42). Mag diese Vorschrift auch für Verfassungsbeschwerden gegen ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt "grundsätzlich" nicht greifen (vgl zu § 93 BVerfGG BVerfGE 77, 170, 214), so ist ihrem Anliegen, nämlich Rechtssicherheit herbeizuführen, jedenfalls bei den Anforderungen an das Darlegungserfordernis des § 50 VerfGHG Rechnung zu tragen, um auf diese Weise einen Leerlauf des § 51 VerfGHG zu verbinden. Das hat zur Folge, daß im Falle der Behauptung, ein zum Zeitpunkt seines Erlasses verfassungsmäßiges Gesetz sei nach Ablauf der Frist, innerhalb derer eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz zulässig gewesen wäre, aus tatsächlichen Gründen verfassungswidrig geworden, die Tatsachen, aus denen sich die aktuelle Verfassungswidrigkeit ergeben soll, nach dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Gesetzes eingetreten sein müssen. Daran fehlt es hier. Zwar mag nicht von vornherein auszuschließen sein, daß die auch vom Beschwerdeführer für "zunächst", namentlich Ende der 50er Jahre für verfassungsmäßig gehaltene Sperrklausel in den Ländern für Kommunalwahlen bzw. im Land Berlin für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen durch einen Wandel der tatsächlichen Verhältnisse bzw. die Falsifizierung der seinerzeit vom Gesetzgeber gestellten Prognose verfassungswidrig geworden sein könnte (so für das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht VerfGH NW Urteil vom 29. September 1994 - NWVBl 1994, 453). Indes reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, wenn der Beschwerdeführer lediglich allgemein darlegt, selbst in Gemeinden und Landkreisen solcher deutscher Länder, für deren Wahlrecht vergleichbare Sperrklauseln nicht bestehen, sei es ungeachtet einer "Parteienzersplitterung" in den vergangenen Jahrzehnten nicht zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der jeweiligen "Parlamente" gekommen. Für eine prozeßordnungsgemäß hinreichende Darlegung hätte der Beschwerdeführer vielmehr vorbringen müssen, die tatsächlichen Verhältnisse u. Erfahrungen, aus denen er die Verfassungswidrigkeit eines Unterlassens der Aufhebung oder Änderung der Sperrklausel herleiten möchte, hätten sich erst und gerade nach der erneuten gesetzlichen Bestätigung der Sperrklausel durch das Landeswahlgesetz im Jahre 1987 bzw. durch dessen Erstreckung auf das Gebiet von Gesamtberlin im Jahre 1991 eingestellt. Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen. Im übrigen ist auch nichts ersichtlich, was eine derartige These stützen könnte. Der Beschwerdeführer verweist zwar darauf, daß es neue Erfahrungen durch das Fehlen einer Sperrklausel in den neuen Bundesländern Brandenburg und Sachsen sowie auch durch eine auf etwa 3,03 % gemilderte Sperrklausel seit 1988 in Rheinland-Pfalz gebe, doch ändert dies nichts daran, daß der Beschwerdeführer sich in erster Linie auf Erfahrungen aus dem Fehlen von Sperrklauseln in Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen beruft und es sich dabei um Erfahrungen handelt, die auf die Zeit vor 1987 bzw. 1991 zurückgehen. Sie mögen sich seitdem insbesondere durch die Erkenntnisse in Brandenburg und Sachsen verdichtet haben. Doch werden grundlegend neue Erkenntnisse seit 1987 bzw. 1991 vom Beschwerdeführer weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Die von § 49 Abs. 1 VerfGHG vorausgesetzte Möglichkeit einer aktuellen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch Unterlassen des Gesetzgebers ist danach nicht gegeben. Aus dem gleichen Grunde müssen die Hilfsanträge scheitern. B. Der Antrag der Antragstellerin im Organstreitverfahren und ihre hilfsweisen Anträge sind ebenfalls unzulässig. 1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 72 Abs 1 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Die Antragstellerin macht mit ihrem Hauptantrag und mit ihren Hilfsanträgen geltend, das Abgeordnetenhaus sei aufgrund der sich aus Art. 6 und 54 VvB ergebenden Verpflichtung, "gleiche" Wahlen vorzuschreiben, und aus dem Gebot der Chancengleichheit der politischen Parteien, das sich aus dem unmittelbar auch für die Landesverfassungen geltenden Art. 21 Abs. 1 mit Art. 20 GG ergebe, gehalten gewesen, die 5%-Sperrklausel in § 22 Abs. 2 LWahlG für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen aufzuheben bzw. abzumildern. Diese verfassungsrechtliche Pflicht obliege dem Abgeordnetenhaus auch der Antragstellerin gegenüber. Die Antragstellerin und das Abgeordnetenhaus als Antragsgegner sind nach §§ 36, 14 Nr. 1 VerfGHG im Organstreitverfahren parteifähig. Der Antragsteller ist eine politische Partei, der Antragsgegner ein oberstes Landesorgan. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -) kann eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status, zu dem die Teilhabe an gleichen Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen wie auch ihr Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen gehört, im Organstreitverfahren geltend machen. Die Antragstellerin ist ferner antragsbefugt (§ 37 Abs. 1 VerfGHFG). Sie bringt vor, durch die Unterlassung der Aufhebung des § 22 Abs. 2 LWahlG (bzw. durch die Unterlassung der Abmilderung dieser Vorschrift), in ihren verfassungsmäßigen Rechten auf Chancengleichheit bei einer Wahl (Wahlrechtsgleichheit) verletzt zu sein. Sie wendet sich somit gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers, das ebenso eine Maßnahme im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG sein kann wie der Erlaß eines Gesetzes (vgl. Urteil vom 17 Juni 1993 - VerfGH 21/92 -). Zu Recht richtet sich das Begehren der Antragstellerin gegen das Abgeordnetenhaus. Denn die Antragstellerin rügt sein Unterlassen als Gesetzgeber. Insoweit ist das Abgeordnetenhaus als solches oberstes Landesorgan im Sinne des Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 VvB und des § 14 Nr. 1 VerfGHG und für die hier den Streit bildenden Anträge passiv prozeßführungsbefugt. 2. Gleichwohl ist der Antrag unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - dem Antragsgegner eine pflichtwidrige Unterlassung vorzuhalten ist. Darauf kommt es nicht ausschlaggebend an. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um eine Unterlassung handelt, die der Antragstellerin erst innerhalb der von § 37 Abs. 3 VerfGHG gesetzten Frist von sechs Monaten vor ihrer Antragsteilung bekanntgeworden ist. Das ist zu verneinen, und daran scheitert die Zulässigkeit des Antrags. Ein Antrag im Organstreitverfahren kann zulässigerweise nur binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt angestellt werden, in dem die "beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist (§ 37 Abs. 3 VerfGHG). Bei der Rüge einer unterlassenen Gesetzgebung (hier: Änderung des § 22 Abs. 2 LWahlG) muß mithin ein konkreter Zeitpunkt feststehen oder feststellbar sein, zu dem der Gesetzgeber spätestens hätte tätig werden müssen (siehe in diesem Zusammenhang such BVerfG DVBl. 1995, 298). Daran fehlt es mit Blick auf die geltend gemachte Unterlassung einer Änderung des § 22 Abs. 2 LWahlG. Jedenfalls liegt ein solcher Zeitpunkt nicht innerhalb des nach § 37 Abs. 3 VerfGHG maßgeblichen Zeitraums. Mit der Erstreckung des Landeswahlgesetzes von 1987 auf das Gesamtgebiet von Berlin durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 30. Oktober 1991 hat der Gesetzgeber sogar konkludent die 5%-Sperrklausel neu bestätigt und eine Überprüfung verweigert. Die von der Antragstellerin behaupteten Erfahrungen aus Bundesländern ohne 5%-Sperrklausel sind - wie bereits gesagt - keine Erkenntnisse, die sich seit Oktober 1991 ergeben und deshalb den Gesetzgeber zu einer Änderung des Landeswahlgesetzes erst innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag der Antragstellerin verfassungsrechtlich verpflichtetet hätten. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin durch Entgegennahme des von ihr in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens Kenntnis von der Verfassungswidrigkeit der 5%-Sperrklausel erlangt haben will, kommt es nicht an. Denn die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Änderung des § 22 Abs. 2 LWahlG für den Gesetzgeber ergeben soll, sind schon mehrere Jahre allgemein bekannt. Unerheblich ist, wann welche Partei oder Wählervereinigung welche Schlußfolgerung aus diesen Tatsachen zieht. Die Überprüfung der 5%-Sperrklausel mußte sich dem Gesetzgeber auch nicht bei den Änderungen des Landeswahlgesetzes durch die Gesetze vom 26. Januar 1995, vom 20 Juni 1995 und vom 3. Juli 1995 aufdrängen. Insoweit kann offenbleiben, ob der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen seinem Urteil vom 29. September 1994 (NWVBl. 1994, 453) zum nordrhein-westfälischem Kommunalverfassungs- und wahlrecht für das Wahlrecht zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin gefolgt werden kann, wonach der Gesetzgeber bei einer weitgehenden Neugestaltung des Kommunalverfassungs- u. -wahlrechts verpflichtet ist, die Beibehaltung der 5%-Sperrklausel zu überprüfen. Denn in Berlin hat es derartige wesentliche Änderungen des Wahlrechts zu den Bezirksverordnetenversammlungen in den vergangenen sechs Monaten vor Antragsteilung nicht gegeben. Durch Art. XI des Gesetzes über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 33) sind Übergangsregelungen für im Bezirk als Beamte oder Angestellte beschäftigte Lehrer geschaffen worden. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 373) regelt das Wahlrecht der Unionsbürger. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 400) schließlich erleichterte das Wahlrecht von nicht im Melderegister verzeichneten Personen. Zur Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG haben die damit beschriebenen gesetzlichen Änderungen keinen Bezug. Auch stellen sie keine grundlegende Änderung der Bezirksverfassung in Berlin dar, die den Gesetzgeber zwingend zu einer Überprüfung auch der 5%-Sperrklausel hätte veranlassen müssen. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, für den Berliner Gesetzgeber sei in den letzten Monaten vor der Antragstellung eine Pflicht zur Änderung des § 22 Abs. 2 LWahlG mit der Folge entstanden, daß der Antragstellerin eine pflichtwidrige Unterlassung erst innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG bekannt geworden sei. Das alles schließt - wie angedeutet - nicht aus, daß durch die Weitergeltung des § 22 Abs. 2 LWahlG Rechte der Antragstellerin bei den bevorstehenden Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen verletzt werden können. Die von der Antragstellerin beantragte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Vorschrift kann bei dieser Sachlage dann nur durch die Überprüfung von Vollzugsakten der Vorschrift erfolgen. 3. Aus den zuvor bezeichneten Gründen scheitert auch die Zulässigkeit des Hilfsantrages auf "Abmilderung der Vorschrift des § 22 Abs. 2 LWahlG, so daß dahinstehen kann, ob das mit dem Hilfsantrag verfolgte Ziel, d. h. die Festsetzung einer geringeren als der vom Gesetzgeber festgesetzten Sperrklausel überhaupt Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sein könnte. Der weitere Hilfsantrag, die 5%-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 LWahlG daraufhin zu überprüfen, ob sie noch mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien vereinbar ist, ist ebenfalls unzulässig. Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist nach § 39 Satz 1 VerfGHG, ob eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung von Berlin verstößt. Nur im Falle einer solchen Feststellung - nicht aber isoliert - kann der Verfassungsgerichtshof gemäß § 39 Satz 2 VerfGHG "zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung von Berlin erhebliche Rechtsfrage entscheidend. Damit erübrigen sich Entscheidungen über die jeweils am 13. September 1995 gestellten Anträge des Beschwerdeführers und der Antragstellerin auf Erlaß von einstweiligen Anordnungen, mit denen die Ausgabe der Briefwahlunterlagen bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Hauptsache untersagt werden sollte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.