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Beschluss

36/95

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1995:0921.36.95.0A
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Leitsätze
1. Nur ein vom Prozeßgegner in prozeßerheblicher Weise bestrittenes Parteivorbringen kann Gegenstand einer prozessualen Zurückweisung sein (vgl BVerfG, 1979-05-22, 1 BvR 1077/77, BVerfGE 51, 188 <192>). 2. Es ist nicht als Verzögerung iSv ZPO § 296 anzusehen, wenn dem Prozeßgegner zur Ermöglichung einer Einlassung zunächst eine Schriftsatzfrist gem ZPO § 283 eingeräumt wird und eine gerichtliche Entscheidung erst in einem späteren Verkündungstermin ergeht (vgl BGH, 1985-04-24, VIII ZR 95/84, BGHZ 94, 195 <213>). 3. Hier: Die amtsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung seines im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten, vom Prozeßgegner nicht bestrittenen, Schriftsatzes zur Klageerwiderung stellt einen Gehörsverstoß dar. Überdies war die geringfügige Überschreitung der dem Beschwerdeführer für die Klageerwiderung gesetzten Frist nicht geeignet, zu einer Verzögerung des Rechtsstreits zu führen, da ursächlich dafür, daß Kläger und AG den Inhalt der Klageerwiderung noch nicht zur Kenntnis nehmen konnten, die Anberaumung eines Verhandlungstermins unmittelbar nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist war.
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. März 1995 - 10 C ... - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen. 2. ... 3. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur ein vom Prozeßgegner in prozeßerheblicher Weise bestrittenes Parteivorbringen kann Gegenstand einer prozessualen Zurückweisung sein (vgl BVerfG, 1979-05-22, 1 BvR 1077/77, BVerfGE 51, 188 ). 2. Es ist nicht als Verzögerung iSv ZPO § 296 anzusehen, wenn dem Prozeßgegner zur Ermöglichung einer Einlassung zunächst eine Schriftsatzfrist gem ZPO § 283 eingeräumt wird und eine gerichtliche Entscheidung erst in einem späteren Verkündungstermin ergeht (vgl BGH, 1985-04-24, VIII ZR 95/84, BGHZ 94, 195 ). 3. Hier: Die amtsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung seines im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten, vom Prozeßgegner nicht bestrittenen, Schriftsatzes zur Klageerwiderung stellt einen Gehörsverstoß dar. Überdies war die geringfügige Überschreitung der dem Beschwerdeführer für die Klageerwiderung gesetzten Frist nicht geeignet, zu einer Verzögerung des Rechtsstreits zu führen, da ursächlich dafür, daß Kläger und AG den Inhalt der Klageerwiderung noch nicht zur Kenntnis nehmen konnten, die Anberaumung eines Verhandlungstermins unmittelbar nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist war. 1. Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. März 1995 - 10 C ... - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen. 2. ... 3. ... I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. März 1995, durch das der Beschwerdeführer zur Zahlung vom 107,14 DM nebst Zinsen und Kosten verurteilt worden ist. Der in O... ansässige Kläger des Ausgangsverfahrens machte zunächst im Mahnverfahren beim Amtsgericht O... gegen den Beschwerdeführer eine Kaufpreisforderung von 363,- DM geltend und begründete die Klage, nachdem der Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt hatte, mit einem noch beim Amtsgericht O... eingereichten Schriftsatz. Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht Schöneberg als Prozeßgericht ordnete der Richter mit vordruckmäßiger Verfügung vom 15. Februar 1995 an, daß der Rechtsstreit zunächst im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 276 ZPO behandelt werde, und setzte dem Beschwerdeführer als der beklagten Partei eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sowie von weiteren zwei Wochen zur schriftsätzlichen Erwiderung auf die Klage. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Klagebegründung zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 17. Februar 1995 zugestellt, so daß die Frist zur Klageerwiderung am 17. März 1995, einem Freitag, endete. Nachdem der Beschwerdeführer fristgerecht mitgeteilt hatte, daß er sich gegen die Klage verteidigen werde, beraumte der Richter Verhandlungstermin auf den 20. März 1995, den auf das Ende der zur Klageerwiderung gesetzten Frist folgenden Montag, an. In diesem Termin überreichte der Beschwerdeführer durch seinen Prozeßbevollmächtigten einen Schriftsatz vom gleichen Tage, der die Klageerwiderung enthielt, und erklärte, daß der Widerspruch nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 107,14 DM aufrechterhalten bleibe. Der Kläger rügte Verspätung und bat hilfsweise um Schriftsatzfrist. In dem am Schluß der Sitzung verkündeten Urteil wurde der Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung seines schriftsätzlichen Vorbringens in vollem Umfang verurteilt. Zur Begründung heißt es in dem Protokoll: “Da der Beklagte seine Einwendungen trotz richterlicher Auflage erst im Termin vorgebracht hat, waren sie als verspätet zurückzuweisen, denn der Klägerin hätte eine Schriftsatzfrist eingeräumt werden müssen”. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil am 21. April 1995 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt. Der Prozeßgegner des Ausgangsverfahrens sowie die Senatsverwaltung für Justiz haben gem. § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st.Rspr., u. a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 437), Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer auf das durch die Verfassung von Berlin, namentlich durch Art. 62 VvB, inhaltsgleich mit Art. 103 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - = JR 1993, 519 und vom 11. August 1993 - VerfGH 58/92 -) berufen, dessen Verletzung er in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügenden Weise gerügt hat. Da nach der Höhe der Beschwer eine Berufung nicht zulässig gewesen wäre (§ 511a Abs. 1 ZPO), ist d. Rechtsweg erschöpft (§ 49 Abs 2 Satz 1 VerfGHG). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Schöneberg beruht auf einer Verletzung des in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ist daher gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. Allerdings ist für die Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Einzelregelung der jeweiligen Verfahrensordnung maßgebend und kommt nicht jedem versehentlichen Verstoß gegen Verfahrensrecht zugleich die Qualität einer Grundrechtsverletzung zu. Auch wenn das Gericht nach den Prozeßvorschriften im Einzelfall das Verfahren weitgehend frei gestalten kann, wie das im vorliegenden Falle gemäß § 495a ZPO wegen des geringen Streitwerts der Fall war, sind unabdingbare Grundsätze rechtlichen Gehörs zu wahren. Das gilt insbesondere auch bei der Anwendung von Präklusionsvorschriften zur Zurückweisung verspäteten streitigen Vorbringens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Abs. 1 GG, der der Verfassungsgerichtshof für das landesverfassungsrechtliche Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, kann die Zurückweisung von Prozeßvortrag einen Grundrechtsverstoß darstellen, wenn das Gericht bei der Anwendung des § 296 ZPO von der Auslegung, die diese Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat, abweicht, ohne die Gründe hierfür und deren Vereinbarkeit mit dem Grundrecht darzulegen (BVerfGE 81, 97 ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a) Das Amtsgericht ist ohne jegliche Begründung von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz abgewichen, daß nur ein vom Prozeßgegner in prozeßerheblicher Weise bestrittenes Parteivorbringen Gegenstand einer prozessualen Zurückweisung sein kann (vgl. BVerfGE 51, 188 ) und daß es nicht als Verzögerung im Sinne von § 296 ZPO anzusehen ist, wenn dem Prozeßgegner zur Ermöglichung einer Einlassung zunächst eine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO eingeräumt wird und eine gerichtliche Entscheidung erst in einem späteren Verkündungstermin ergeht (vgl. BGHZ 94, 195 ; BGH, NJW 1985, 1556; KG, NJW 1983, 580). b) Selbst wenn der Prozeßgegner schon im Termin das in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. März 1995 niedergelegte Vorbringen bestritten hätte, wäre die geringfügige Überschreitung der dem Beschwerdeführer für die Klageerwiderung gesetzten Frist nicht geeignet gewesen, zu einer Verzögerung des Rechtsstreits zu führen. Die Frist endete am 17. März 1995, einem Freitag, und zwar nach § 222 ZPO in Verbindung mit § 188 BGB mit Ablauf dieses Tages. Der Beschwerdeführer wäre daher berechtigt gewesen, den Schriftsatz Freitagabend in den Gerichtskasten oder bei einer der Gemeinsamen Briefannahmestellen einzuwerfen, so daß er ebenfalls frühestens am Montag im Termin vorgelegen hätte. Die Überreichung des Schriftsatzes erst im Termin war daher nicht ursächlich dafür, daß Kläger und Gericht den Inhalt der Klageerwiderung noch nicht zur Kenntnis nehmen konnten. Ursächlich hierfür war vielmehr die Anberaumung eines Verhandlungstermins auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach Ablauf der vom Gericht für die Klageerwiderung gesetzten Frist. c) Die aufgezeigten Verfahrensfehler stellen nicht nur eine einfachgesetzliche Verletzung des § 296 ZPO dar, sondern begründen zugleich wegen der unzulänglichen Verfahrensleitung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (so zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 81, 97 ; 81, 265 ). Dieser Verfassungsverstoß führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.