Beschluss
34/95
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:0829.34.95.0A
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer unmittelbar gegen eine Rechtsvorschrift gerichteten Verfassungsbeschwerde beginnt der Lauf der für ihre Erhebung maßgebliche Frist gemäß § 51 Abs 2 VerfGHG selbst dann mit dem formellen Inkrafttreten der angegriffenen Norm, wenn diese aufgrund einer Übergangsvorschrift erst zu einem späterem Zeitpunkt zur Anwendung kommt.
2. Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ua vorauszusetzende Merkmal des gegenwärtigen Betroffenseins ist bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Vorschrift des Wahlgesetzes selbst mit Blick auf Beschwerdeführer zu bejahen, die im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch keine Kandidaten sind, aber die Möglichkeit einer Kandidatur für die Zukunft offenhalten wollen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer unmittelbar gegen eine Rechtsvorschrift gerichteten Verfassungsbeschwerde beginnt der Lauf der für ihre Erhebung maßgebliche Frist gemäß § 51 Abs 2 VerfGHG selbst dann mit dem formellen Inkrafttreten der angegriffenen Norm, wenn diese aufgrund einer Übergangsvorschrift erst zu einem späterem Zeitpunkt zur Anwendung kommt. 2. Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ua vorauszusetzende Merkmal des gegenwärtigen Betroffenseins ist bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Vorschrift des Wahlgesetzes selbst mit Blick auf Beschwerdeführer zu bejahen, die im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch keine Kandidaten sind, aber die Möglichkeit einer Kandidatur für die Zukunft offenhalten wollen. I. Mit seiner am 13. April 1995 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die durch das Gesetz vom 3. September 1990 (GVBl. S. 1881) eingefügte Vorschrift das § 26 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz LWahlG) vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 375). Nach dieser Bestimmung scheiden Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land Berlin oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist, und ihre ständigen Stellvertreter mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus aus ihrer beruflichen Funktion aus. Das Gesetz (zur Änderung des Landeswahlgesetzes) vom 3. September 1990 ist am Tag nach seiner am 8. September 1990 erfolgten Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft getreten, also am 9. September 1990. Art. 2 Abs. 3 dieses (Änderungs-)Gesetzes bestimmt, daß § 26 Abs. 1 Nr. 6 erstmals für die zweite, d. h. die (inzwischen) für den 22. Oktober 1995 terminierte Wahl zum Gesamtberliner Abgeordnetenhaus Anwendung findet. Der Beschwerdeführer ist seit ca. 20 Jahren Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Gleichzeitig ist er in verschiedenen, teils gemeinnützigen Unternehmen tätig. Nach eigenen Angaben steht im Zentrum seiner beruflichen Tätigkeit die Funktion des Vorsitzenden des Vorstandes der GEHAG (Gemeinnützige Heimstätten Aktiengesellschaft). Die Aktien dieser Gesellschaft werden zu 75,18 v.H. vom Land Berlin gehalten. Der Beschwerdeführer kandidiert für die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 22. Oktober 1995. Er ist auf dem Kreisparteitag seiner Partei am 11. März 1995 als Direktbewerber für den Wahlkreis Steglitz II und auf der Bezirksliste auf Platz 1 nominiert worden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, § 26 Abs. 1 Nr. 6 LWahlG verletze die Art. 26 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1, 7 und 11 der Verfassung von Berlin (VvB) und sei daher nichtig. seine Verfassungsbeschwerde sei nicht mangels Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Zwar sei die Verfassungsbeschwerde nicht - wie der Wortlaut des § 51 Abs. 2 VerfGHG vorsehe - innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des (Änderungs-)Gesetzes vom 3. September 1990 eingelegt worden. Doch sei zu berücksichtigen, daß er innerhalb der bezeichneten Jahresfrist noch keine zulässige Verfassungsbeschwerde habe einlegen können, weil er seinerzeit noch nicht "gegenwärtig" von der Regelung betroffen gewesen sei. Beschwerdebefugt im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG sei er nämlich erst seit dem 11. März 1995, seit dem Tag also, an dem er als Kandidat für die Wahl des zweiten Gesamtberliner Abgeordnetenhauses aufgestellt worden sei. Eine Verfassungsbeschwerde, die innerhalb der durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. September 1990 ausgelösten Jahresfrist erhoben worden wäre, wäre zwar fristgerecht, aber dennoch mangels Beschwerdebefugnis unzulässig gewesen. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, im Falle der Annahme der Wahl zum Abgeordnetenhaus könne er den behördlichen Akt, mit dem sein Ausscheiden aus seiner beruflichen Funktion vollzogen werde, vor d. Verwaltungsgerichten angreifen. Denn einen solchen Vollzugsakt gebe es nicht, da der Verlust seiner beruflichen Funktion kraft Gesetzes eintrete. Angesichts dessen wäre ihm bei einer wörtlichen Auslegung des § 51 Abs. 2 VerfGHG ein Rechtsschutz vollständig versagt, was weder mit der Garantie der Verfassungsbeschwerde in Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB noch mit der allgemeinen Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar wäre. § 51 Abs. 2 VerfGHG sei daher einschränkend dahin auszulegen, daß die Frist für eine unmittelbar gegen § 26 Abs. 1 Nr. 6 LWahlG gerichtete Verfassungsbeschwerde erst mit der Aufstellung für die Wahl zum Abgeordnetenhaus am 22. Oktober 1995 zu laufen begonnen habe. Das Abgeordnetenhaus von Berlin und die Senatsverwaltung für Inneres sind der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob dies schon deshalb gilt, weil es sich bei § 26 Abs. 1 Nr 6 LWahlG um eine Norm handelt, die - danach allerdings nur für d. Westteil der Stadt - ergangen ist, bevor die Möglichkeit, eine landesrechtliche Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsvorschriften des Berliner Landesrechts zu erheben, durch das am 2. Dezember 1990 in Kraft getretene Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246/GVABl. S. 510) eröffnet worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang u. a. Beschluß vom 10. November 1994 - VerfGH 90/94 -). Denn sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die durch § 51 Abs. 2 VerfGHG gesetzte einjährige Frist im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers am 13. April 1995 bereits abgelaufen war. Diese Frist hat nämlich - wegen der Sonderregelung des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1991 (GVBl S. 280) nicht schon mit Inkrafttreten des (Änderungs-) Gesetzes vom 3. September 1990, durch das § 26 Abs. 1 Nr. 6 LWahlG in das Landeswahlgesetz eingefügt worden ist, am 9. September 1990, sondern erst - am 26. April 1992 zu laufen begonnen. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, daß § 26 Abs. 1 Nr. 6 LWahlG gemäß Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. September 1990 erstmals für die zweite, d.h. die für den 22. Oktober 1995 festgesetzte Wahl vom Gesamtberliner Abgeordnetenhaus Anwendung findet. 1. Entgegen der Ansicht das Beschwerdeführers wurde die Frist des § 51 Abs. 2 VerfGHG nicht erst durch seine Aufstellung für die Wahl zum Abgeordnetenhaus am 11. März 1995 in Gang gesetzt. Vielmehr ist maßgebend für den Beginn des Laufs der Frist des § 51 Abs. 2 VerfGHG - abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblichen Verschiebung dieses Zeitpunkts durch Art. II Abs. 2 Satz 1 des bereits genannten Gesetzes vom 11. Dezember 1992 - der Zeitpunkt das Inkrafttretens der Rechtsvorschrift, deren Verfassungswidrigkeit gerügt wird. Für diese Auffassung streiten durchgreifend der Wortlaut des § 51 Abs. 2 VerfGHG sowie der mit dieser Regelung verfolgte Zweck. Nach seinem eindeutigen Wortlaut stellt § 51 Abs. 2 VerfGHG für den Beginn der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift einzig auf den formellen Gesichtspunkt des "Inkrafttreten(s) der Rechtsvorschrift" ab. Das gilt unabhängig davon, wann die materiell-rechtlichen Wirkungen der betreffenden Vorschrift eintreten, also unabhängig davon, ob - wie hier - die angegriffene Rechtsnorm aufgrund einer Übergangsvorschrift erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommt (vgl. ebenso zum sächsischen Landesrecht Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Urteil vom 18. Mai 1995 - Vf 50 VI 94). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme stützen könnten, die sprachliche Fassung des § 51 Abs. 2 VerfGHG beruhe auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Vorschrift wird durch den mit ihr verfolgten Zweck bestätigt. Der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift kommt in der Regel eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Wird einer solchen Verfassungsbeschwerde stattgegeben, erklärt der Verfassungsgerichtshof die betreffende Rechtsvorschrift gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG für nichtig oder für mit der Verfassung von Berlin nicht vereinbar. Angesichts dessen besteht ein öffentliches Interesse daran, daß eine eventuelle verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Rechtsnorm möglichst bald erfolgt. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gebietet es daher, entsprechende (Überprüfungs-) Anträge an eine eng auszulegende Frist zu binden (ebenso zum Bundesrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 6. März 1968 - 1 BvR 975/58 - BVerfGE 23, 153 ). Im übrigen entspricht das Abstellen auf den Zeitpunkt des formellen Inkrafttretens den Anforderungen der Rechtssicherheit auch deshalb am ehesten, weil dieser Zeitpunkt regelmäßig ohne weiteres feststellbar ist und sich deshalb keine Zweifel über den Beginn des Laufs der Einlegungsfrist ergeben können. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zum Bundesrecht wiederholt (vgl. etwa Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 1 BvR 1249 u.a./83 BVerfGE 68, 319 f.) angenommen, die Jahresfrist des (dem § 51 Abs. 2 VerfGHG entsprechenden) § 93 Abs. 3 BVerfGG sei ausnahmsweise dann nicht maßgebend, wenn die angegriffene (Ermächtigungs-)Norm keine konkreten inhaltlichen Festlegungen enthält und diese erst durch den späteren Erlaß anderer Vorschriften geschaffen werden sollen. Doch ist eine solche Konstellation hier nicht gegeben. § 26 Abs. 1 Nr. 6 LWahlG enthält eine in Tatbestand und Rechtsfolge eindeutige Regelung, die keiner näheren Konkretisierung bedarf. 2. Dem Beschwerdeführer ist allerdings einzuräumen, daß eine andere Betrachtungsweise geboten sein könnte, wenn mit ihm anzunehmen sein sollte, eine von ihm als damals lediglich möglichen Kandidat für die zweite Wahl zum Gesamtberliner Abgeordnetenhaus innerhalb der Frist des § 51 Abs. 2 VerfGHG eingelegte Verfassungsbeschwerde wäre seinerzeit mangels gegenwärtigen Betroffenseins unzulässig gewesen. Träfe das nämlich zu, könnte sich unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes in der Tat eine mit der Regelung des Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB möglicherweise nicht vereinbare Lücke ergeben, so daß erwogen werden könnte, ob aus diesem Grunde ein abweichendes Verständnis des § 51 Abs. 2 VerfGHG angezeigt sein könnte. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre eine von ihm als seinerzeitigem Mitglied des Abgeordnetenhauses und möglichem Kandidaten für die Wahl zum zweiten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs 2 VerfGHG erhobene Verfassungsbeschwerde gegen § 26 Abs. 1 Nr. 6 LWahlG nicht mangels hinreichender Gegenwärtigkeit seiner Beschwer und damit mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses gescheitert. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. so schon Beschluß vom 19. Dezember 1951 - 1 BvR 220/51 - BVerfGE 1, 97 ) setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen einer Rechtsvorschrift u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer "gegenwärtig" durch die Norm, deren Verfassungswidrigkeit er behauptet, in einem seiner Grundrechte oder in einem der diesen gleichgestellten Rechte betroffen wird. Ob ein solches gegenwärtiges Betroffensein vorliegt, kann nach dieser Rechtsprechung allerdings nur von Fall zu Fall entschieden werden; maßgebend sind danach die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Namentlich beispielsweise bei Berufsregelungen, also bei Fallgestaltungen, in denen es sich um wichtige Ausschnitte aus der Lebensplanung des Einzelnen handelt und mit Blick auf die es deshalb angezeigt ist, frühzeitig Dispositionen zu treffen, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt (vgl. etwa Beschluß vom 25. Juni 1969 - 2 BvR 128/66 - BVerfGE 26, 246 ) angenommen, für die Erfüllung des Merkmals der Gegenwärtigkeit und damit die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde insoweit reiche aus, wenn der Eintritt der jeweiligen Rechtsfolge mit einem hinreichenden Maß an Gewißheit zu erwarten ist. Sozusagen noch weitergehend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 ff. ) die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Wahlgesetze bei Beschwerdeführern zu bejahen, die im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch keine Wahlkandidaten sind, sondern sich lediglich die Möglichkeit einer Kandidatur für die Zukunft offenhalten wollen; "ob sie dieses Ziel ernsthaft anstreben und vor allem ob sie es bei den Unwägbarkeiten der Politik auch erreichen werden, muß dabei im Ungewissen bleiben" (Benda in: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, S. 206). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Januar 1975 (2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326 ff. ), in dem es um die Verfassungsbeschwerde eines Landtagsabgeordneten gegen das passive Wahlrecht für die nächste Wahl beschränkende Vorschriften des Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517) ging, erkannt, der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe nicht entgegen, daß die Vorschriften "noch nicht in Kraft getreten sind. Sie treten mit dem Ende der sechsten Wahlperiode des Landtags in Kraft. Sie gelten also für die nächste im Saarland stattfindende Wahl und für die aus dieser Wahl hervorgegangenen Abgeordneten. Daraus ergibt sich die unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit des Beschwerdeführers ...". Der Verfassungsgerichtshof schließt sich der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das Berliner Landesrecht an. Weder der Verfassung von Berlin noch dem Verfassungsgerichtshofgesetz sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine abweichende Rechtsprechung rechtfertigen oder auch nur nahelegen könnten. Für diese Rechtsprechung spricht vielmehr durchgreifend, daß sie gewährleistet, daß insbesondere über verfassungsrechtliche Streitfragen aus dem Wahlgesetz, bei denen ein übergeordnetes öffentliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung besteht, möglichst frühzeitig entschieden werden kann. Vor diesem Hintergrund muß dahingestellt bleiben, ob - was der Beschwerdeführer in Abrede stellt - d. Berliner Landesgesetzgeber befugt war, durch die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 6 LWahlG in die bundesrechtlich geregelten Rechtsbeziehungen eines privatrechtlichen Unternehmens zu seinen Organen einzuwirken. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.