Beschluss
30/95
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:0816.30.95.0A
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Leitsätze
1a. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1) liegt nicht vor, wenn sich das Fachgericht in seiner Entscheidung mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht schlechthin jedes sachlichen Grundes entbehrt.
1b. Es kann nicht als sachfremd und völlig unverständlich angesehen werden, daß sich das LG in Übereinstimmung mit der Literatur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über Zeugenentschädigung oder Prozeßkostenhilfe nicht als befugt erachtet hat, der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin im Strafprozeß - etwa in Analogie zu StPO § 472 - Leistungen für Fahrt-, Verpflegungs-, und Übernachtungskosten aus der Landeskasse zu bewilligen.
2. Die Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts (ZPO §§ 114ff) haben zwar die Funktion, die wirksame Ausübung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 62 zu gewährleisten. Die Auslegung und Anwendung im Einzelfall obliegt jedoch grundsätzlich den Fachgerichten, deren Entscheidungen der VerfGH nur darauf überprüfen kann, ob sie von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über Bedeutung und Reichweite dieses Grundrechts ausgegangen sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1) liegt nicht vor, wenn sich das Fachgericht in seiner Entscheidung mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht schlechthin jedes sachlichen Grundes entbehrt. 1b. Es kann nicht als sachfremd und völlig unverständlich angesehen werden, daß sich das LG in Übereinstimmung mit der Literatur im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über Zeugenentschädigung oder Prozeßkostenhilfe nicht als befugt erachtet hat, der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin im Strafprozeß - etwa in Analogie zu StPO § 472 - Leistungen für Fahrt-, Verpflegungs-, und Übernachtungskosten aus der Landeskasse zu bewilligen. 2. Die Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts (ZPO §§ 114ff) haben zwar die Funktion, die wirksame Ausübung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 62 zu gewährleisten. Die Auslegung und Anwendung im Einzelfall obliegt jedoch grundsätzlich den Fachgerichten, deren Entscheidungen der VerfGH nur darauf überprüfen kann, ob sie von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über Bedeutung und Reichweite dieses Grundrechts ausgegangen sind. I. Die Beschwerdeführerin war als Nebenklägerin in dem beim Landgericht Berlin wegen Mordes anhängig gewesenen Strafverfahren gegen I. zugelassen und wurde in der an elf Tagen vom 2. März bis zum 10. April 1995 geführten Hauptverhandlung durch ihre im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte anwaltlich vertreten. Die Anklage betraf u.a. die vorsätzliche Tötung des Ehemanns der Beschwerdeführerin durch Zündung einer Handgranate. Die Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren als Zeugin benannt und verweigerte in einem Verhandlungstermin, zu dem sie unter Polizeischutz erschien, die Aussage. Das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Landgerichts vom 10. April 1995, durch das der Angeklagte entsprechend dem Tatvorwurf zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist wegen eingelegter Revision noch nicht rechtskräftig. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Februar 1995, ihr und einer notwendigen Begleitperson die Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung und die Mittel für die unvermeidbaren Verzehr- und Übernachtungskosten zu gewähren. Mit Beschluß vom 27. Februar 1995 lehnte die Schwurgerichtskammer diesen Antrag ab, da ein Anspruch gegen die Landeskasse auf Gewährung der begehrten Mittel nicht ersichtlich sei. Sie unterfalle nicht dem in § 1 ZSEG genannten Personenkreis, für ihre Kosten und Auslagen gelte vielmehr § 472 StPO, wonach die notwendigen Nebenklägerauslagen von einem verurteilten Angeklagten zu erstatten seien, die Landeskasse aber auf keinen Fall solche Kosten und Auslagen zu tragen habe. Aus diesem Grund sei auch für die Zahlung eines Vorschusses aus Landesmitteln kein Raum. Die Rechtsstellung der Nebenklägerin, die zwar ein Recht, aber keine Pflicht zur Anwesenheit habe, werde dadurch nicht berührt, da ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 397 a StPO eine Rechtsanwältin beigeordnet worden sei. Insoweit habe der Gesetzgeber in § 397 a StPO die besondere Lage der Nebenklage berücksichtigt. Eine generelle Prozeßkostenhilfe sehe das Gericht nicht vor. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde wurde durch den Beschluß des Kammergerichts vom 8. März 1995 aus den in der angefochtenen Entscheidung niedergelegten Erwägungen verworfen. Mit der am 22. März 1995 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die genannten Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts und macht geltend, die Versagung von Prozeßkostenhilfe zur Ermöglichung einer persönlichen Teilnahme als Nebenklägerin an der Hauptverhandlung verletze ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör. Ferner liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vor, weil nicht nur Zeugen und Sachverständigen, sondern auch anderen Personen, wie beispielsweise Erziehungsberechtigten in Jugendgerichtssachen, auf Antrag Entschädigungen aus der Landeskasse gewährt würden. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist durch Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 6. April 1995 verworfen worden. Nachdem zwischenzeitlich die Hauptverhandlung durch Urteil der Schwurgerichtskammer vom 10. April 1995 abgeschlossen worden ist, hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, sie habe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine sachliche Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde. Um wenigstens an zwei Verhandlungstagen, nämlich am 2. und am 15. März 1995 teilnehmen zu können, habe sie einen Kredit in Höhe von 880,00 DM aufnehmen müssen. Diese Summe ergebe sich aus den Fahrt- , Übernachtungs- und Verpflegungskosten für sie und ihre Begleitperson. Eine nähere Aufschlüsselung dieser Kosten sei nicht möglich, da sie weiterhin unter Zeugenschutz stehe und sonst Rückschlüsse auf ihren Aufenthaltsort gezogen werden könnten. Die Beschwer sei nicht dadurch entfallen, daß dem Angeklagten in dem Strafverfahren die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden seien. Vielmehr entspreche es jeder Lebenserfahrung, daß die Beschwerdeführerin diese Kosten nicht von dem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten zurückverlangen werde. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch deshalb fort, weil in der anstehenden Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof eine erneute Versagung der Fahrtkosten zu befürchten sei und weil nach einer etwaigen Zurückverweisung auch die Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin in der erneuten Hauptverhandlung befürchtet werden müsse. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung noch vor Ende der beim Landgericht Berlin geführten Hauptverhandlung die in § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG niedergelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen der konkreten Darlegung einer Verletzung in der Verfassung von Berlin enthaltener Rechte der Beschwerdeführerin erfüllt hat und ob ein Rechtsschutzinteresse auch noch nach dem Ende der Hauptverhandlung fortbesteht. Bedenken gegen den Fortbestand könnten sich insbesondere daraus ergeben, daß das Ziel einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nach deren Abschluß nicht mehr erreichbar ist, die theoretische Möglichkeit einer späteren erneuten Hauptverhandlung keine hinreichende Grundlage bietet und die vorgetragene Aufnahme eines Kredits in Höhe von 800,00 DM möglicherweise schon deshalb ohne Bedeutung ist, weil es der Beschwerdeführerin nach ihrer ursprünglichen Antragsbegründung ohnehin immer nur um eine Vorfinanzierung ihres erwarteten Erstattungsanspruchs gegen den Angeklagten gegangen ist, die sie nunmehr anderweitig erreicht hat. Jedenfalls ist der Verfassungsbeschwerde deshalb der Erfolg zu versagen, weil ein den Fachgerichten etwa bei der Behandlung des Unterstützungsantrags der Beschwerdeführerin unterlaufener rechtlicher Fehler nicht die Schwelle eines Verfassungsverstoßes erreicht hat. Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit grundsätzlich der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92* -). Nach dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot, der für den vorliegenden Streit um staatliche Auslagenvorschüsse bedeutsam sein könnte, ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur die Prüfung möglich, ob die angegriffene gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92** -). Eine Grundrechtsverletzung nach diesem Maßstab liegt nicht vor, wenn sich das Gericht in seiner Entscheidung mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht schlechthin jedes sachlichen Grundes entbehrt (Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94***- ) Nach diesem Maßstab ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, in Auslegung des einfachen Rechts darüber zu entscheiden, ob es möglicherweise vertretbar oder sogar geboten sein könnte, für einen Fall der vorliegenden Art einem Nebenkläger in Analogie zu den bundesrechtlichen Vorschriften über Zeugenentschädigung oder Prozeßkostenhilfe Leistungen der beantragten Art aus der Landeskasse zuzubilligen. Jedenfalls kann es nicht als sachfremd und völlig unverständlich angesehen werden, wenn die Fachgerichte sich auf der Grundlage der Gesetzestexte und in Übereinstimmung mit Literatur nicht für befugt erachtet haben, im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens eine solche Sozialleistung aus der Staatskasse zu bewilligen. Entsprechendes gilt auch unter dem Blickwinkel des Verfassungsgrundsatzes des rechtlichen Gehörs. Die Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts haben zwar auch die Funktion, die wirksame Ausübung dieses Grundrechts zu gewährleisten. Die Auslegung und Anwendung im Einzelfall obliegt jedoch grundsätzlich den jeweils zuständigen Fachgerichten, deren Entscheidungen auch auf diesem Gebiet vom Verfassungsgerichtshof nur darauf überprüft werden können, ob sie von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über Bedeutung und Reichweite des Grundrechts ausgegangen sind (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG-Kommentar, Stand Lfg. 27, Art. 103 Abs. 1 Rdn. 115 mit Nachw.). Die angegriffenen Entscheidungen lassen keine Verletzung dieses Bereichs erkennen. Die Verfassungsbeschwerde ist mithin zurückzuweisen. Zugleich ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.