Beschluss
1/95
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:0816.1.95.0A
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Leitsätze
1. Die in Art 20 Abs 1 VvB verbürgte Freiheit der Religionsausübung gewährte dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich in religiöser Hinsicht die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht.
2. Art 20 Abs 1 VvB gebietet es dem Gesetzgeber nicht, generell kirchliche Feiertage als allgemeine Feiertage anzuerkennen oder zu erhalten.
3. Art 22 Abs 1 VvB gewährleistet keinen festen Bestand an gesetzlichen Feiertagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art 20 Abs 1 VvB verbürgte Freiheit der Religionsausübung gewährte dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich in religiöser Hinsicht die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. 2. Art 20 Abs 1 VvB gebietet es dem Gesetzgeber nicht, generell kirchliche Feiertage als allgemeine Feiertage anzuerkennen oder zu erhalten. 3. Art 22 Abs 1 VvB gewährleistet keinen festen Bestand an gesetzlichen Feiertagen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 491). Durch dieses Gesetz sind Nr. 8 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 9. November 1954 (GVBl. S. 615), der den Buß- und Bettag zum allgemeinen Feiertag bestimmt hatte, und § 2 Abs. 3, der für Lehrer und Schüler aller Schularten Unterrichtsfreiheit an den kirchlichen Feiertagen ihrer Religionsgesellschaft gewährte, gestrichen worden. Hierdurch soll dem durch Art. I des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geschaffenen § 58 Abs. 2 SGB XI Rechnung getragen werden, der vorsieht, daß zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung verbundenen Belastungen der Wirtschaft die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. Soweit das nicht geschieht, müssen nach § 58 Abs. 3 SGB XI die Arbeitnehmer den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in voller Höhe tragen, der sonst zur Hälfte von den Arbeitgebern getragen wird (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Abschaffung des Buß- und Bettages in seinem durch Art. 20 Abs. 1 VvB gewährleisteten Recht auf ungestörte Religionsausübung verletzt. Ein wesentliches Merkmal der ungestörten Religionsausübung sei die gemeinsame Teilnahme der Familie an den Veranstaltungen eines kirchlichen Feiertages. Diese werde durch die gesetzliche Neuregelung unmöglich gemacht, da einzelne Familienmitglieder nunmehr auch am Buß- und Bettag arbeiten müßten. Die Regelung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes, nach der Arbeitnehmern an einem Feiertag ihrer Religionsgesellschaft Gelegenheit zum Besuch kirchlicher Veranstaltungen zu geben sei, laufe in der Praxis leer, weil die Geltendmachung dieses Anspruchs negative Folgen für die Zusammenarbeit in den Betrieben hätte. Außerdem sei für ihn und seine Familie wesentlicher Bestandteil des Buß- und Bettages die Pflege der Gräber der Verstorbenen. An einem Werktag sei es ihm wegen der Verkehrsdichte nicht möglich, wie bisher mehrere Friedhöfe zu besuchen. Der Beschwerdeführer rügt außerdem die Verletzung der Präambel des Grundgesetzes, die auf die Verantwortung des Menschen vor Gott Bezug nehme. Dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin ist gemäß §§ 53 Abs. 3, 54 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 2 VerfGHG zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 20 Abs. 1 VvB enthaltenen Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage rügt. Wie sich aus § 51 Abs. 2 VerfGHG ergibt, kann die Verfassungsbeschwerde auch unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet werden, sofern der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen sich aus der Verfassung von Berlin ergebenen Rechten verletzt zu sein (Beschluß vom 17. September 1992 - VerfGH 16/92 -). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Folgen, in denen der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung sieht, unmittelbar durch das Gesetz selbst, nämlich durch die Streichung des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag, beim Beschwerdeführer eintreten. Die Verfassungsbeschwerde ist hingegen unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Präambel des Grundgesetzes geltend macht. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nur auf die Verletzung von in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten, nicht hingegen auf eine Verletzung des Grundgesetzes gestützt werden. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ungestörte Religionsausübung wird nicht verletzt. Die Freiheit der Religionsausübung, die Art. 20 Abs. 1 VvB in nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet, ist eine besondere Ausprägung der in Art. 4 Abs. 1 GG garantierten, in Art. 20 VvB hingegen nicht erwähnten, aber vorausgesetzten Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses. Sie gewährt dem einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich in religiöser Hinsicht die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Dazu gehört auch die Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten, sowie das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Überzeugung gemäß zu handeln (so zu Art. 4 GG BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 41, 29 ; 52, 223 ). In diese Freiheit greift das Gesetz vom 2. Dezember 1994 nicht ein, und zwar selbst dann nicht, wenn man annimmt, daß sie auch das Recht umfaßt, an einem dazu bestimmten kirchlichen Feiertag die Gräber der Verstorbenen aufzusuchen. Der Buß- und Bettag ist, auch wenn er nicht mehr zu den allgemeinen Feiertagen des § 1 des Sonn- und Feiertagsgesetzes rechnet, nach wie vor ein kirchlicher Feiertag (§ 2 Abs. 1 Sonn- und Feiertagsgesetz). Er gleicht damit zahlreichen anderen kirchlichen Feiertagen, die ebenfalls nicht zu den gesetzlich anerkannten Feiertagen gehören. Der Gesetzgeber hindert niemanden, diesen Tag gleichwohl entsprechend seinem religiösen Bekenntnis zu begehen. Er erleichtert ihm dies dadurch, daß § 2 Abs. 1 Sonn- und Feiertagsgesetz vorschreibt, daß dem in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft Gelegenheit zum Besuch der kirchlichen Veranstaltungen zu geben ist. Es mag dahinstehen, ob diese gesetzliche Förderung kirchlicher Feiertage von Art. 20 Abs. 1 VvB zwingend geboten ist; keinesfalls gebietet Art. 20 Abs. 1 VvB dem Gesetzgeber, generell kirchliche Feiertage als allgemeine Feiertage anzuerkennen oder zu erhalten. Deshalb ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Anspruch auf Unterrichtsfreiheit, den bisher § 2 Abs. 3 Sonn- und Feiertagsgesetz für alle kirchlichen Feiertage gewährte, nunmehr generell entfallen ist. Dies mag, ebenso wie die Herabstufung des Buß- und Bettages zu einem nur noch kirchlichen Feiertag, mit Erschwernissen für die Angehörigen des betroffenen religiösen Bekenntnisses verbunden sein, wie der Beschwerdeführer darlegt. Diese Erschwernisse stellen jedoch keinen staatlichen Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung dar, sondern haben ihren Grund allenfalls darin, daß der kirchliche Feiertag nicht zu den gesetzlichen Feiertagen zählt. Vor solchen Beeinträchtigungen, die die Folge des sozialen Zusammenlebens der Menschen sind, schützt Art. 20 Abs. 1 VvB nicht. 3. Der Streichung des Buß- und Bettages als staatlicher Feiertag durch das Erste Änderungsgesetz vom 2. Dezember 1994 steht auch Art. 22 Abs. 1 VvB nicht entgegen, der bestimmt, daß u. a. die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe geschützt sind. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift dem einzelnen kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Grundrecht gewährt (vgl. zu Art. 147 Bay Verf BayVerfGH VerfGH 35, 10 ), zielt Art. 22 Abs. 1 VvB nicht auf den Schutz gerade kirchlicher Feiertage oder religiöser Betätigung (anders beispielsweise die ebenfalls Sonn- und Feiertage betreffenden Art. 3 Verf Bad.-Württ.: "Wahrung der christlichen Überlieferung"; Art. 147 Bay Verf: "Seelische Erhebung"; Art. 41 Verf Saar: "Religiöse Erbauung; Art. 25 Verf NW; "Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung"), sondern bestimmt die gesetzlichen Feiertage lediglich zu Tagen der Arbeitsruhe. Ein fester Bestand an gesetzlichen Feiertagen wird mit dieser institutionellen Garantie (Hollerbach, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 140 Rdn. 62) nicht gewährleistet. Daher schließt Art. 22 Abs. 1 VvB die Streichung eines einzelnen Feiertages, mag er kirchlicher o. weltlicher Art sein, nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.