Beschluss
73/94
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1995:0621.73.94.0A
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Leitsätze
1a. Eine fachgerichtliche Zurückweisung neuen Parteivorbringens ohne Aufklärung darüber, ob die Zulassung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte, verstößt gegen die richterliche Aufklärungspflicht.
1b. Die Einräumung einer Erklärungsfrist stellt für sich genommen noch keine Verzögerung des Rechtsstreits iSv ZPO § 296 dar (vgl BGH, 1984-11-26, VIII ZR 217/83, WM 1985, 264; st Rspr).
1c. Unterläßt es ein Fachgericht entgegen ZPO § 139 Abs 1, die von dem verspäteten Vorbringen des Prozeßgegners belastete Partei zu einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen und notfalls zur Beantragung einer Erklärungsfrist aufzufordern (ZPO § 283), ist es verfahrensrechtlich nicht zulässig, das verspätete Vorbringen gem ZPO § 296 Abs 2 zurückzuweisen (vgl BGH, 1985-05-24, VIII ZR 95/84, BGHZ 94, 195 <214>).
2. Eine von der Präklusionsvorschrift des ZPO § 296 Abs 2 abweichende Zurückweisung von Vorbringen als verspätet verletzt das rechtliche Gehör, wenn die Gründe hierfür vom Fachgericht nicht dargelegt werden (vgl BVerfG, 1989-11-14, 1 BvR 956/89, BVerfGE 81, 97 <106>).
3. Hier: Die amtsgerichtliche Zurückweisung des vom Beschwerdeführer in den Rechtsstreit neu eingeführten Parteivorbringens als verspätet, ohne den Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu einer Erklärung zu diesem Vorbringen aufzufordern oder notfalls die Stellung eines Antrags auf Einräumung einer Erklärungsfrist anzuregen, verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Juli 1994 - 3 C ... - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Lichtenberg zurückverwiesen.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine fachgerichtliche Zurückweisung neuen Parteivorbringens ohne Aufklärung darüber, ob die Zulassung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte, verstößt gegen die richterliche Aufklärungspflicht. 1b. Die Einräumung einer Erklärungsfrist stellt für sich genommen noch keine Verzögerung des Rechtsstreits iSv ZPO § 296 dar (vgl BGH, 1984-11-26, VIII ZR 217/83, WM 1985, 264; st Rspr). 1c. Unterläßt es ein Fachgericht entgegen ZPO § 139 Abs 1, die von dem verspäteten Vorbringen des Prozeßgegners belastete Partei zu einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen und notfalls zur Beantragung einer Erklärungsfrist aufzufordern (ZPO § 283), ist es verfahrensrechtlich nicht zulässig, das verspätete Vorbringen gem ZPO § 296 Abs 2 zurückzuweisen (vgl BGH, 1985-05-24, VIII ZR 95/84, BGHZ 94, 195 ). 2. Eine von der Präklusionsvorschrift des ZPO § 296 Abs 2 abweichende Zurückweisung von Vorbringen als verspätet verletzt das rechtliche Gehör, wenn die Gründe hierfür vom Fachgericht nicht dargelegt werden (vgl BVerfG, 1989-11-14, 1 BvR 956/89, BVerfGE 81, 97 ). 3. Hier: Die amtsgerichtliche Zurückweisung des vom Beschwerdeführer in den Rechtsstreit neu eingeführten Parteivorbringens als verspätet, ohne den Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu einer Erklärung zu diesem Vorbringen aufzufordern oder notfalls die Stellung eines Antrags auf Einräumung einer Erklärungsfrist anzuregen, verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 1. Das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Juli 1994 - 3 C ... - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Lichtenberg zurückverwiesen. ... ... Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Juli 1994, durch das die Klage des Beschwerdeführers gegen Frau J. auf Zahlung von 395,-- DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer betreibt in Berlin ein Reisebüro. Zu seinen ständigen Kunden gehörte im Jahre 1992 Frau J., die wiederholt bei ihm Flugscheine für Flüge von Berlin nach Münster und zurück erwarb. Da sie den Flugschein für einen Flug vom 16./21. April 1992 nicht bezahlte, erhob der Beschwerdeführer gegen sie die eingangs erwähnte Klage. In diesem Klageverfahren rechnete Frau J. mit einem Teilbetrag von 395,-- DM einer Gegenforderung auf, die sie wie folgt begründete: Ein für einen Flug am 3. April 1992 von Münster nach Berlin bei dem Beschwerdeführer zum "Superflieg- und Spartarif" von 297,-- DM erworbener Flugschein sei am Flughafen Münster nicht anerkannt worden, u.a. weil die Flugnummer unzutreffend angegeben gewesen sei. Sie habe deshalb einen Ersatzflugschein für 442,-- DM erwerben müssen, den ihr der Beklagte zu erstatten habe, so daß sie mit einem Teilbetrag von 395,-- DM aufrechne. Da der Beschwerdeführer die Angabe einer falschen Flugnummer bestritt, vernahm das Amtsgericht die von Frau J. als Zeugin benannte Leiterin der Flugabrechnung der Fluggesellschaft, die vor dem um Durchführung der Beweisaufnahme ersuchten Amtsgericht in Dortmund u.a. aussagte, die angegebene Flugnummer VG 404 habe es seinerzeit nicht gegeben. Das Amtsgericht Lichtenberg übersandte das Beweisprotokoll den Parteien "zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. und beraumte Termin zur Fortsetzung der Rundlichen Verhandlung auf den 14. Juni 1994 an. Der Beschwerdeführer erhielt die Terminsladung und die Aufforderung zur Stellungnahme zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 4. Mai 1994; er reichte am 24. Mai 1994 einen unter dem 20. Mai 1994 verfaßten anwaltlichen Schriftsatz ein, der zugleich der Gegenseite zuging. Darin führte er u. a. aus, der geringfügige Schreibfehler von "VG 404" statt richtig "VG 504" sei nicht der Grund gewesen, weshalb die Beklagte den Flug nicht habe antreten können. Es sei vielmehr aus irgendeinem Grund "aufgeflogen", daß die Beklagte die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Billigtarifs von 297,-- DM nicht erfüllte, weil sie den Flugschein schon lange im voraus gebucht, ihn jedoch nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung bezahlt habe. Das darin liegende Risiko sei der Beklagten von vornherein bekannt gewesen. Ergänzende Ausführungen dieses Inhalts enthielt auch ein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1994, der im Verhandlungstermin am 14. Juni 1994 überreicht wurde. Das Amtsgericht Lichtenberg wies den Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers ausweislich des Terminprotokolls darauf hin, daß das in den beiden letzten Schriftsätzen enthaltene Vorbringen "verspätet sein wird. Eine sachliche Stellungnahme der Beklagten zum Inhalt der Schriftsätze wurde nicht abgegeben und seitens des Gerichts auch nicht erfordert. Mit Urteil vom 5. Juli 1994 wies das Amtsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Beklagte habe wirksam mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung aufgerechnet. Die nunmehr erwiesene falsche Flugnummer, für die der Beschwerdeführer schon wegen des Unterbleibens einer ordnungsgemäßen Prüfung des Flugscheins vor Aushändigung haftbar sei, lasse ohne weiteres den Schluß darauf zu, daß eine Beförderung nur nach Aufzahlung oder Umbuchung möglich gewesen sei. Das Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 20. Mai und 13. Juni 1994, mit denen er die Ursächlichkeit der unrichtigen Flugnummer für die Nichtbeförderung der Beklagten bestreite, sei verspätet und daher gemäß §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da es e. weitere Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätte. Zu den Gründen der Nichtbeförderung hätte der Kläger zumindest vor Vernehmung der Zeugin vortragen müssen; es liege eine grob nachlässige Verletzung der Prozeßförderungspflicht vor. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses ihm am 7. Juli 1994 zugegangene Urteil am 6. August 1994 beim Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt, daß das Amtsgericht mit der Nichtberücksichtigung seiner Schriftsätze vom 20. Mai und 13. Juni 1994 sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hebe. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie die Senatsverwaltung für Justiz haben gemäß §§ 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht, nämlich der §§ 282 Abs. 1 und 296 Abs. 2 ZPO, ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen des Art 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 437). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer auf das durch die Verfassung von Berlin, namentlich durch Art. 62 VvB, inhaltsgleich mit Art. 103 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 = JR 1993, 519 und vom 11. August 1993 - VerfGH 58/93 -) berufen, dessen Verletzung er durch seine Bezugnahme auf Art. 103 GG sinngemäß und in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügenden Weise gerügt hat. Da nach der Höhe der Beschwer eine Berufung nicht zulässig gewesen wäre (§ 511 a Abs. 1 ZPO), ist der Rechtsweg erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Lichtenberg beruht auf einer Verletzung des in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ist daher gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. a) Die Zurückweisung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 20. Mai und 13. Juni 1994 ist nach §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO, auf die das Amtsgericht die Zurückweisung gestützt hat, nicht gerechtfertigt. Zweifelhaft ist bereits, ob das Vorbringen überhaupt verspätet war. Eine Überschreitung der vom Amtsgericht anläßlich der Übersendung des Protokolls der Beweisaufnahme gesetzten Frist von zwei Wochen kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Diese Frist bezog sich auf die Stellungnahme zur Beweisaufnahme und war keine Ausschlußfrist für weiteres Vorbringen. Zweifelhaft ist ferner, ob die Annahme einer Verspätung, wie das Amtsgericht meint, auf § 282 Abs. 1 ZPO gestützt werden kann. Das in dieser Vorschrift enthaltene Gebot einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung besteht nur nach Maßgabe der Prozeßlage, schließt mithin auch ein unter taktischen Gesichtspunkten erfolgendes sukzessives Vorbringen nicht stets aus (vgl. BVerfGE 54, 117 ). Da der Vortrag einer bewußten Tarifverletzung möglicherweise Weiterungen zu Lasten des von dem Beschwerdeführer betriebenen Reisebüros zur Folge haben konnte, lag es für den Beschwerdeführer nahe, diesen Vortrag solange zurückzustellen, wie er noch mit einem für ihn günstigen Ausgang der Beweisaufnahme über die Richtigkeit der Flugnummer rechnen konnte. Dies mag indes dahinstehen. Denn selbst wenn man mit dem Amtsgericht eine Verspätung im Sinne von § 282 Abs 1 ZPO annimmt, war es verfahrensrechtlich nicht gerechtfertigt, das Vorbringen der Schriftsätze vom 20. Mai und 13. Juni 1994 ohne weiteres zurückzuweisen. Denn es ist vom Amtsgericht nicht aufgeklärt worden, ob die Zulassung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hatte. Zum einen hat das Amtsgericht nicht erwogen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 1994, auf den die Beklagte nicht erwidert hat, obwohl ihr der Schriftsatz drei Wochen vor dem Verhandlungstermin zugegangen war, als zugestanden im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen ist. Zum anderen aber hätte das Amtsgericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu einer Erklärung zumindest zu diesem Schriftsatz auffordern und notfalls die Stellung eines Antrags auf Einräumung einer Erklärungsfrist (§ 283 ZPO) anregen müssen (BGHZ 94, 195 ). Es konnte sich dieser Aufklärungspflicht auch nicht unter Hinweis auf die von ihm angenommene Verspätung der beiden Schriftsätze entziehen, da erst nach einer Einlassung der Beklagten beurteilt werden konnte, ob die Zulassung des in den Schriftsätzen vom 20. Mai und 13. Juni 1994 enthaltenen neuen Vorbringens zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Hätte nämlich die Beklagte den Tarifverstoß und seine Ursächlichkeit für die Nichtbeförderung eingeräumt, so hatte es keiner weiteren Beweisaufnahme bedürft. Der Rechtsstreit wäre vielmehr im Sinne einer Stattgabe der Klage entscheidungsreif gewesen. Daß die Einräumung einer Erklärungsfrist für sich genommen noch keine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne von § 296 ZPO bedeutet, entspricht der ständigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH WM 1985, 264). Unterließ es das Gericht entgegen § 139 Abs. 1 ZPO, die von dem verspäteten Vorbringen belastete Partei zu einer Äußerung und notfalls zur Beantragung einer Erklärungsfrist aufzufordern, ist es verfahrensrechtlich nicht zulässig, das verspätete Vorbringen gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (BGHZ 94, 195 ). b) Da die Anwendung von Präklusionsvorschriften dazu führt, daß eine Partei mit ihrem zurückgewiesenen Vorbringen vor Gericht nicht gehört wird, kann die ungerechtfertigte Zurückweisung tatsächlichen Vorbringens als verspätet eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 Abs. 1 GG, der der Verfassungsgerichtshof für das landesverfassungsrechtliche Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, insbesondere der Fall, wenn ein Gericht bei der Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO von der Auslegung, die diese Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat, abweicht, ohne die Gründe hierfür und deren Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs darzulegen (BVerfGE 81, 97 ). So liegt es hier: Das Amtsgericht Lichtenberg hat es entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterlassen, die Beklagte zu einer Stellungnahme zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Tarifverstoß sei der wirkliche Grund für die Nichtanerkennung des Flugscheins gewesen, notfalls unter Einräumung einer Erklärungsfrist aufzufordern. Es hat statt dessen das Vorbringen ohne weiteres als verspätet zurückgewiesen. Dies stellt nicht nur eine einfachgesetzliche Verletzung des § 296 Abs. 2 ZPO dar, sondern begründet zugleich wegen der unzulänglichen Verfahrensleitung und der Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (so zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 81, 9i, ; 81, 265, ). Dieser Verfassungsverstoß führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht. Diese Entscheidung ist mit 6 zu 2 Stimmen ergangen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 Abs. 1 VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.