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Beschluss

16/95

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1995:0621.16.95.0A
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt gem VGHG BE §§ 49 Abs 1, 50 die konkrete Darlegung der Möglichkeit voraus, daß der Beschwerdeführer durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte. 2. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1), wenn die Entscheidung nicht mehr verständlich ist und offenbar auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb objektiv willkürlich ist. 3. Hier: Die nach der Beweiswürdigung vorgenommene rechtliche Auffassung des LG, daß der Beschwerdeführer mit dem vom Beklagten gestellten Nachmieter einverstanden war und damit der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag auch dann als aufgehoben zu betrachten ist, wenn der Abschluß des Nachmietvertrages treuwidrig iSv BGB § 162 Abs 1 vom Vermieter vereitelt wurde, verletzt nicht das Willkürverbot, da sie nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt und auch keine Überraschungsentscheidung darstellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt gem VGHG BE §§ 49 Abs 1, 50 die konkrete Darlegung der Möglichkeit voraus, daß der Beschwerdeführer durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte. 2. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1), wenn die Entscheidung nicht mehr verständlich ist und offenbar auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb objektiv willkürlich ist. 3. Hier: Die nach der Beweiswürdigung vorgenommene rechtliche Auffassung des LG, daß der Beschwerdeführer mit dem vom Beklagten gestellten Nachmieter einverstanden war und damit der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag auch dann als aufgehoben zu betrachten ist, wenn der Abschluß des Nachmietvertrages treuwidrig iSv BGB § 162 Abs 1 vom Vermieter vereitelt wurde, verletzt nicht das Willkürverbot, da sie nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt und auch keine Überraschungsentscheidung darstellt. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil das Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 1994, durch welches seine Berufung gegen ein Teilurteil des Amtsgerichts Charlottenburg zurückgewiesen worden ist. Gegenstand des Rechtsstreits waren Mietzinsansprüche des Beschwerdeführers gegen einen Mieter für die Monate Mai bis September 1993 in Höhe von 3 Monatsmieten zu je 1.390,00 = insgesamt DM 4.170,00, wobei zwischen den Parteien Streit über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bestanden hatte. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei erwiesen, daß eine wirksame Kündigung zum 30. Juni 1993 "aufgrund vertraglicher Vereinbarung" möglich gewesen und auch erfolgt sei. Das Landgericht hat in seinem Berufungsurteil die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme dahingehend gewürdigt, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien "zum 01. Juli 1993 durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden" sei. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör und beruft sich außerdem auf das Willkürverbot. Zur Begründung verweist er auf die Anlagen zur Verfassungsbeschwerde, namentlich das Protokoll der Beweisaufnahme vor dem Gericht erster Instanz sowie auf eine gegen den Vorsitzenden Richter der 61. Zivilkammer erstattete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Mit der Strafanzeige wird im wesentlichen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die aus ihr abgeleitete rechtliche Würdigung angegriffen. Außerdem wird unter Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt, daß das Gericht eine sogenannte Überraschungsentscheidung getroffen habe. Weder das Gericht erster Instanz noch die Gegenseite hätten jemals von einem Mietaufhebungsvertrag gesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung des Urteils. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß den §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG. Danach setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde die konkrete Darlegung der Möglichkeit voraus, daß der Beschwerdeführer durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (siehe Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 49/92 - ständige Rechtsprechung). Die bloße Erwähnung des Willkürverbots sowie des Grundrechts auf rechtliches Gehör läßt keinen konkreten Sachverhalt erkennen, der eine Verletzung der bezeichneten Rechte als möglich erscheinen ließe. Auch der als Anlage beigefügten Strafanzeige läßt sich eine derartige Möglichkeit nicht entnehmen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das verfassungsrechtliche Willkürverbot beruft, welches dem Gleichheitssatz aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB zu entnehmen ist (siehe Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 -), ist der behauptete Verstoß nicht nachvollziehbar dargetan. Das verfassungsrechtliche Willkürverbot wird durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann verletzt, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (siehe Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -). Hierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch den beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen. Die als Zeugen vernommene Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Mutter des Beklagten haben in der Beweisaufnahme bestätigt, daß der Beschwerdeführer mit dem gestellten Nachmieter einverstanden war und seiner Ehefrau insoweit Vollmacht zum Abschluß eines neuen Mietvertrages erteilt habe. Wenn das Landgericht diese Abrede "nach der Verkehrssitte" dahin ausgelegt hat, daß der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag aufgehoben wurde unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens eines neuen Mietvertrages mit dem Nachmieter, und dann weiter ausführt, daß der Eintritt der Bedingung von der Ehefrau des Beschwerdeführers treuwidrig verhindert worden sei, in dem sie nach ihren eigenen Bekundungen für den Abschluß des Mietvertrages mit dem Nachmieter die Zahlung von DM 1.500,00 verlangt habe, so ist die Schlußfolgerung, daß die Bedingung nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten anzusehen sei, nachvollziehbar begründet. Eine gerichtliche Entscheidung, die sich mit der Rechtslage auseinandersetzt und nicht schlechthin jedes sachlichen Grundes entbehrt, verletzt das Willkürverbot nicht (siehe Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 -). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor, ist ebenfalls unsubstantiiert. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (siehe Beschluß vom 22. April 1993 - VerfGH 14/93 -). Nach der Beweisaufnahme in erster Instanz war die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene rechtliche Bewertung als Aufhebungsvertrag anstelle der vom Amtsgericht angenommenen Kündigung "aufgrund vertraglicher Vereinbarung" keinesfalls überraschend. Im Grunde genommen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung bzw. die aus der Beweiswürdigung gezogenen rechtliche Schlußfolgerungen. Diese zu überprüfen, ist d. Verfassungsgerichtshof grundsätzlich verwehrt. Denn der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt (siehe Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -). Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.