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Beschluss

104/94

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1995:0208.104.94.0A
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Leitsätze
1. Art 6 Abs 1 Satz 1 VvB gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Gebot wird durch das Institut der Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO) mit der Maßgabe genügt, daß das Tatbestandsmerkmal der Hinreichenden Erfolgsaussicht als erfüllt anzusehen ist, wenn in der Hauptsache eine schwierige , bisher nicht geklärte Rechtsfrage zu beantworten ist. 2. Art 6 Abs 1 VvB begründete keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, zugunsten von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins nach der Härteklausel des § 5 Abs 1 Satz 1 Buchst c WoBindG deshalb auf die Voraussetzung eines dreijährigen Zusammenlebens zu verzichten, weil ihnen die Möglichkeit der Eheschließung verwehrt ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 6 Abs 1 Satz 1 VvB gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Gebot wird durch das Institut der Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO) mit der Maßgabe genügt, daß das Tatbestandsmerkmal der Hinreichenden Erfolgsaussicht als erfüllt anzusehen ist, wenn in der Hauptsache eine schwierige , bisher nicht geklärte Rechtsfrage zu beantworten ist. 2. Art 6 Abs 1 VvB begründete keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, zugunsten von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins nach der Härteklausel des § 5 Abs 1 Satz 1 Buchst c WoBindG deshalb auf die Voraussetzung eines dreijährigen Zusammenlebens zu verzichten, weil ihnen die Möglichkeit der Eheschließung verwehrt ist. I. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 lehnte das Bezirksamt Mitte von Berlin das Begehren des Beschwerdeführers ab, ihm für sich und seinen Lebensgefährten einen gemeinsamen Wohnberechtigungsschein zu erteilen. Über die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Beschwerdeführer erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Durch Beschluß vom 6. Mai 1994 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe seien nicht erfüllt, weil die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Da der Lebensgefährte des Beschwerdeführers nicht Familienangehöriger im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 5 WoBindG sei, bestehe kein Anspruch auf Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins. Zwar könne nach § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c WoBindG ein solcher Berechtigungsschein erteilt werden, wenn seine Versagung für den Wohnungssuchenden aus sonstigen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde; hierbei könne auch eine nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit von Personen berücksichtigt werden, die nicht Familienangehörige sind. Doch habe das beklagte Land in Nr. 13 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz die Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins mit Blick auf nichteheliche Lebensgemeinschaften von der im vorliegenden Fall nicht erfüllten Voraussetzung abhängig gemacht, daß die Partner nachweisen, bereits mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Diese Einschränkung des von § 5 Abs. 1 Setz 2 lit. c WoBindG eingeräumten Ermessens sei sachgerecht; sie solle - soweit dies überhaupt möglich sei - eine Gewähr dafür bieten, daß die Lebenspartner in Zukunft tatsächlich auf Dauer gemeinsam in der Sozialwohnung wohnen. Wenn der Beschwerdeführer meine, er werde als Homosexueller in verfassungswidriger Weise deshalb benachteiligt, weil heterosexuellen Lebenspartnern - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der Heirat ein Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erwachte, es ihm aber verwehrt sei, seinen Freund zu heiraten, sei ihm entgegenzuhalten, daß Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie, nicht aber auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluß vom 10. Oktober 1994 zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Beklagte habe das nach der Zielsetzung des Gesetzes auf die Ablehnung eines Ausnahme- Wohnberechtigungsscheins vorgezeichnete Ermessen - übrigens unter zugunsten von Nicht-Familienangehörigen eher großzügiger Gesetzesauslegung - durch Nr. 13 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz in rechtlich unbedenklicher Weise gebunden. Die insoweit auf die Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Meldebestätigung als Nachweis des mindestens dreijährigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens abhebende Praxis sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er geltend macht, beide Gerichte hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Prozeßkostenhilfeverfahren überspannt und ihn dadurch in seinem Gleichheitsgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Sie hätten nämlich verkannt, daß das Prozeßkostenhilfeverfahren Rechtsschutz ermöglichen, nicht aber gewähren solle. Aus diesem Grunde dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347 ff.) Prozeßkostenhilfe nur versagt werden, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache minimal seien. Nach überwiegender Ansicht habe ein Rechtsstreit immer dann hinreichende Erfolgsaussichten, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhänge. "Die in der Hauptsache entscheidungserhebliche Frage, ob das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 der Verfassung von Berlin die Exekutive bei der Ermessensausübung in Anwendung der Härtefallklausel das § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) zwingt, gleichgeschlechtlichen Paaren auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des dreijährigen Zusammenlebens einen WBS zu bewilligen, weil ihnen der Weg der Heirat und damit der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 5 WoBindG verwehrt ist, ist eine solche ungeklärte Rechtsfrage" (Beschwerdeschrift S. 3). Das Verwaltungsgericht habe diese Frage zwar angesprochen, sei aber offenbar der nicht haltbaren Ansicht, Art. 6 GG stelle die Ehe nicht nur unter besonderen Schutz, sondern enthalte gleichzeitig ein Diskriminierungsgebot für andere Lebensgemeinschaften. Eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem eine freie Entscheidung der Partner zugrundeliegt; sie sei es aber dann nicht mehr, wenn es an einer solchen - wie bei homosexuellen Paaren - fehle. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, die Verfassung von Berlin (VvB) verbürge in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - ebenso wie das Grundgesetz in Art 3 Abs 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen (vgl. unter anderem Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -), und sie bekenne sich im Vorspruch und ihrer Gesamtkonzeption zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 93, 519). Zu Recht nimmt der Beschwerdeführer ferner an, der Verfassungsgerichtshof sei berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechten, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen, zu messen, und derartige Individualrechte seien auch dann von der rechtsprechenden Gewalt das Landes Berlin zu beachten, wenn sie Bundesrecht anwendet (vgl. statt vieler: Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 94, 436). Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer überdies, wenn er sinngemäß meint, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebiete - ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen des Grundgesetzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, und diesem Gebot werde durch das Institut der Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) genügt, sofern das jeweilige Fachgericht bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht, von dessen Erfüllung die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter anderem abhängt, einen Maßstab anlegt, der die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt. Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Beschwerdeführer in der Annahme, das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht hätten im vorliegenden Fall diese Anforderungen zu seinen Lasten verkannt und dadurch seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundgesetz (vgl. unter anderem Beschluß vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 - FamRZ 93, 664) ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, daß eine Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO dem Gebot der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht wird, nach der ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. dazu unter anderem auch Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 114 Rn. 100, und Redecker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 166 Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers braucht Prozeßkostenhilfe mithin nicht schon gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung nicht als "schwierig" erscheint. Vielmehr läuft es lediglich dann, wenn in der Hauptsache eine (bisher ungeklärte) schwierige Rechtsfrage zu beurteilen ist, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozeßkostenhilfe vorzuenthalten (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, Beschluß vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - BVerfGE 81, 347 ). Zutreffend haben das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht erkannt, daß es hier an dieser Voraussetzung mangelt. Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer, daß die von ihm formulierte, zu Recht als entscheidungserheblich angesehene Frage, "ob das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 der Verfassung von Berlin die Exekutive bei der Ermessensausübung in Anwendung der Härtefallklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) zwingt, gleichgeschlechtlichen Paaren auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des dreijährigen Zusammenlebens einen WBS zu bewilligen, weil ihnen der Weg der Heirat und damit der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 5 WoBindG verwehrt ist" (Beschwerdeschrift S. 3), bisher ungeklärt ist. Sie ist jedoch nicht schwierig zu beantworten, sondern - was der Beschwerdeführer im übrigen in der Beschwerdeschrift selbst nicht in Abrede stellt - ohne weiteres zu verneinen. Ihre Bejahung führte nur scheinbar zu einer Gleichbehandlung von homosexuellen mit heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaften, in Wahrheit aber zu einer Bevorzugung ersterer. Nötigte nämlich Art. 6 Abs.1 Satz 1 VvB im Falle einer homosexuellen Lebensgemeinschaft die Behörde bei Ausübung ihres durch § 5 Abs 1 Satz 2 lit. c WoBindG eröffneten Ermessens zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins unabhängig von einem dreijährigen Zusammenleben, reduzierte sich in einer solchen Fallgestaltung also das Ermessen der Behörde auf Null, könnte nichtehelichen Lebensgemeinschaften dieser Art ein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bereits in einem Zeitpunkt erwachsen, in dem eine heterosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaft - mangels dreijährigen Zusammenlebens - die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins in aller Regel noch nicht erwarten kann. Zwar ist es richtig, daß eine heterosexuelle Lebensgemeinschaft durch eine Heirat einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 WoBindG erwerben kann und dieser Weg gleichgeschlechtlichen Partnern versagt ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 NJW 93, 305B). Doch ändert das nichts an der Tatsache, daß bei Bejahung der in Rede stehenden Frage eine homosexuelle Lebensgemeinschaft im Vergleich zu einer heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft deshalb bevorzugt wäre, weil das Entstehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei letzterer anders als bei ersterer von der Erfüllung einer weiteren Voraussetzung abhängig wäre, nämlich dem - aus welchen Gründen immer bisher vermiedenen - Eingehen einer Ehe. Für eine derartige Bevorzugung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft aber fehlt es an einem dies rechtfertigenden Grund. In der Sache geht es dem Beschwerdeführer denn auch offenbar nicht um e. Vergleich zwischen homosexuellen Lebensgemeinschaften und heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaften, sondern um einen Vergleich zwischen homosexuellen Lebensgemeinschaften und ehelichen Lebensgemeinschaften; einer homosexuellen Lebensgemeinschaft soll seiner Ansicht nach wie einer ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängig von der Dauer eines bisherigen Zusammenlebens ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden. Für eine solche Gleichbehandlung fehlt ebenfalls ein dies rechtfertigender Grund. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um offensichtlich unterschiedliche Sachverhalte mit nach der geltenden Rechtsordnung verschiedenen wechselseitigen Rechten und Pflichten handelt, so daß es schon deshalb an einer tragfähigen Grundlage für eine Inanspruchnahme des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB zugunsten des Begehrens des Beschwerdeführers mangelt, und unabhängig davon, daß diese Unterschiedlichkeit - wie das Verwaltungsgericht unter Billigung des Oberverwaltungsgerichts zu Recht betont hat - noch nachdrücklich durch Art. 6 Abs. 1 GG bekräftigt wird, indem diese Bestimmung ausschließlich Ehe und Familie, nicht aber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, findet die Forderung der Beschwerdeführers nach einer generellen rechtlichen Gleichbehandlung eines homosexuellen Lebenspartners mit einem Familienangehörigen weder im Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c WoBindG noch in dem mit dem Wohnungsbindungsgesetz verfolgten Subventionsziel eine Stütze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann "Zweck der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG ... nach dem Sinnzusammenhang ersichtlich nicht sein, familienfremde Personen ... den Familienangehörigen grundsätzlich gleichzustellen. Andere Personen als Familienangehörige sollen vielmehr offenbar nur ausnahmsweise zur Vermeidung besonderer Härten berücksichtigt werden. Das entspricht auch dem vorgegebenen gesetzlichen Subventionsziel, den Wohnungsbau für Familien - kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern - zu fördern und die Entfaltung eines gesunden Familienlebens zu gewährleisten" (Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22/83 - BVerwGE 72, 1 ). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.