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Beschluss

72/93

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1994:0608.72.93.0A
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Leitsätze
1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs des Eilverfahrens nach VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 vgl BVerfG, 1989-03-14, 1 BvR 1308/82, BVerfGE 80, 40 <45> (zum inhaltsgleichen BVerfGG § 90 Abs 2 S 1). 2a. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Verf BE Art 62) verpflichtet das Fachgericht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit in Erwägung zu ziehen, ohne daß es sich deshalb mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen muß (vgl BVerfG, 1983-11-22, 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293 <295>). 2b. Hier: Indem das VG hinsichtlich der Einteilung der Kehrbezirke festgestellt hat, daß es nicht ersichtlich sei, daß der neugeschaffene Kehrbezirk in seiner Größe und Beschaffenheit so gestaltet ist, daß der Bezirksschornsteinfegermeister (Beschwerdeführer) seine Aufgaben nach SchfG § 13 nicht ordnungsgemäß ausführen kann (SchfG § 22 Abs 1 Nr 2) oder das Gebot der Gleichwertigkeit (SchfG § 22 Abs 1 Nr 4) nicht gewahrt ist, hat es dem aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör folgenden Anspruch auf Berücksichtigung des Prozeßvorbringens eindeutig Genüge getan. 2a. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 71 Abs 2 gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es - unter Abwägung der Belastung für den Bürger - rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. 2b. Hier: a. Die fachgerichtliche Auffassung, daß das in der Feuersicherheit liegende öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Neueinteilung der Kehrbezirke gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, das bisherige Kehrgebiet zu erhalten, überwiegt, genügt dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, da weder irreparable Tatsachen geschaffen werden noch das Einkommen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig geschmälert wird. b. Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung des Verwarnungsgeldes ist ebenfalls das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewahrt worden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs des Eilverfahrens nach VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 vgl BVerfG, 1989-03-14, 1 BvR 1308/82, BVerfGE 80, 40 (zum inhaltsgleichen BVerfGG § 90 Abs 2 S 1). 2a. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Verf BE Art 62) verpflichtet das Fachgericht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit in Erwägung zu ziehen, ohne daß es sich deshalb mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen muß (vgl BVerfG, 1983-11-22, 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293 ). 2b. Hier: Indem das VG hinsichtlich der Einteilung der Kehrbezirke festgestellt hat, daß es nicht ersichtlich sei, daß der neugeschaffene Kehrbezirk in seiner Größe und Beschaffenheit so gestaltet ist, daß der Bezirksschornsteinfegermeister (Beschwerdeführer) seine Aufgaben nach SchfG § 13 nicht ordnungsgemäß ausführen kann (SchfG § 22 Abs 1 Nr 2) oder das Gebot der Gleichwertigkeit (SchfG § 22 Abs 1 Nr 4) nicht gewahrt ist, hat es dem aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör folgenden Anspruch auf Berücksichtigung des Prozeßvorbringens eindeutig Genüge getan. 2a. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes iSv Verf BE Art 71 Abs 2 gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es - unter Abwägung der Belastung für den Bürger - rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. 2b. Hier: a. Die fachgerichtliche Auffassung, daß das in der Feuersicherheit liegende öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Neueinteilung der Kehrbezirke gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, das bisherige Kehrgebiet zu erhalten, überwiegt, genügt dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, da weder irreparable Tatsachen geschaffen werden noch das Einkommen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig geschmälert wird. b. Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung des Verwarnungsgeldes ist ebenfalls das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewahrt worden. I. Der Beschwerdeführer ist seit 1967 selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister mit eigenem Kehrbezirk. Die Grenzen des ihm zugeteilten Kehrbezirks ... in Berlin Steglitz waren zuletzt im Jahre 1986 festgelegt worden. Mit Bescheid vom 11. Januar 1993 "betreffend die Änderung der Kehrbezirkseinteilung im Land Berlin zum 1. Januar 1993" teilte die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen dem Beschwerdeführer mit, die Grenzen seines Kehrbezirks hätten sich derart verschoben, daß es sich nicht mehr um denselben handele; daher werde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Januar 1993 im Kehrbezirk ... von Berlin, Verwaltungsbezirk Steglitz, zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die seinen Kehrbezirk in dem ab 1. Januar 1993 maßgebenden Zuschnitt nicht mehr betreffenden Kehrbezirksunterlagen unverzüglich an den künftig zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abzugeben. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet, zu deren Begründung ausgeführt wurde, eine Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters könne im Hinblick auf die Gewährleistung der Feuersicherheit nicht hingenommen werden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 1993 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage zum Aktenzeichen ..., über die bislang nicht entschieden worden ist, und beantragte parallel dazu die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. In der Folgezeit forderte die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen den Beschwerdeführer auf, die für den neu zugeschnittenen Kehrbezirk nicht mehr benötigten Unterlagen (an nunmehr im einzelnen benannte Bezirksschornsteinfegermeister) herauszugeben und Unterlagen der von ihm ab Januar 1993 neu zu bearbeitenden Grundstücke (von ebenfalls im einzelnen benannten Bezirksschornsteinfegermeistern) zu übernehmen. Für den Fall weiterer Zuwiderhandlung drohte sie die Festsetzung eines Warnungsgeldes in Höhe von 1.000 DM an. Mit Beschluß v. 11. März 1993 -...- hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Kehrbezirkseinteilung gerichteten Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unter dem von der Behörde zutreffend herangezogenen Gesichtspunkt der Feuersicherheit geboten. Unter Hinweis auf diesen Beschluß forderte die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen den Beschwerdeführer unter erneuter Fristsetzung auf, die bereits angelehnten Kehrbezirksunterlagen der Behörde zu übergeben und die für den neuen Kehrbezirk benötigten Unterlagen zu übernehmen. Desgleichen wurde angekündigt, daß das angedrohte Verwarnungsgeld nunmehr festgesetzt werde. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. März 1993 Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin eingelegt hatte, setzte die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen mit Bescheid vom 2. April 1993 wegen seiner Weigerung, die ergangenen Aufforderungen zu befolgen, ein Warnungsgeld in Höhe von 1.000 DM fest, ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an, forderte den Beschwerdeführer erneut zum Unterlagenaustausch auf und drohte für den Fall der Weigerung den Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister an. Gegen diesen Bescheid richtet sich die weitere, am 15. April 1993 erhobene Klage des Beschwerdeführers - -, über die ebenfalls noch nicht entschieden ist. Seinen zeitgleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser gegen die Festsetzung des Warnungsgeldes gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 23. April 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, seine sofortige Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Die gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschlüssen v. 11. Mai 1993 -...- und 10. Mai 1993 -...- jeweils unter Hinweis auf die in den angefochtenen Gerichtsentscheidungen enthaltenen Darlegungen zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, er werde durch die im summarischen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil seine Einwendungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden seien. Die Senatsverwaltung habe im Verwaltungsbezirk Steglitz die Mitglieder der Einteilungskommission und andere Berufskollegen u.a. ihre eigenen Kehrbezirke einteilen lassen. Auch im summarischen Verfahren hatten Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erkennen müssen, daß hierdurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei, weil er selbst - der Beschwerdeführer - keine Gelegenheit gehabt habe, einen Kehrbezirk nach "eigenen Interessen" einzuteilen. Ihm seien bei dieser Einteilung überproportional viele kleine Grundstücke mit wenig Ertrag willkürlich zugeschoben worden, während die "beteiligten Einteilenden" sich selbst große Grundstücke mit mehr Ertrag zugeteilt hätten. Dies hätten die Gerichte verkannt, indem sie allein auf die Sollsumme des Gesamtumsatzes abgestellt hätten, ohne zu berücksichtigen, daß eine fiktive Umsatzsumme mit entweder zehn zu bearbeitenden Grundstücken oder auch nur mit einem zu bearbeitenden Grundstück erreicht werden könne, wobei der Arbeitsaufwand naturgemäß bei zehn Grundstücken größer sei. Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung willkürlich, weil sie bei rechtzeitigem Beginn der für die Kehrbezirkseinteilung notwendigen vorbereitenden Arbeit hätte vermieden werden können. Bereits seit Januar 1992 habe die Absicht der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen festgestanden, östliche und westliche Bezirke zusammenzufügen und sich auch die Entwicklung der anderen Länder im Hinblick auf die Umstellung auf Arbeitswerte zunutze zu machen. Der Beschwerdeführer macht außerdem geltend, sein grundrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, weil infolge der negativen gerichtlichen Entscheidungen irreparable Tatsachen geschaffen würden. Außerdem habe der Behörde noch während des Eilverfahrens ein Warnungsgeld in Höhe von 1.000 DM festgesetzt und den Existenzverlust durch Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister angedroht, obwohl Behörde und Gericht in der Regel stillschweigend die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vereinbarten. Auch insoweit sei ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet worden. Im übrigen sieht er in dem Bescheid der Senatsverwaltung über die Kehrbezirkseinteilung eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Außerdem wirft er der Senatsverwaltung eine Mißachtung seiner Menschenwürde vor, weil sie seinem Einwand, man drohe ihm eine Existenzvernichtung an, höhnisch damit begegnet sei, daß er wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne. Er sei jedoch (zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde) bereits 59 Jahre alt und berufsunfallversehrt. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Dies setzt allerdings gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs voraus. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes steht zwar ein weiteres Rechtsmittel nicht zur Verfügung. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gebietet jedoch über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, daß ein Beschwerdeführer auch sonstige prozessuale Möglichkeiten nutzt, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine solche Verletzung zu verhindert. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren nicht ausreicht, soweit das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der (behaupteten) Grundrechtsverletzung abzuhelfen, u. dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, soweit es um die Rüge von Grundrechtsverletzungen geht, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfach rechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und - § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG - dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer u. unabwendbarer Nachteil entsteht (Beschluß vom 16. Dezember 1993, - VerfGH 104/93 -. Soweit es demgegenüber um die Verletzung von Grundrechten gerade durch die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht und eine hierbei möglicherweise bewirkte Verfassungsverletzung dementsprechend durch die Entscheidungen der Gerichte in der Hauptsache auch nicht mehr ausgeräumt werden könnte, verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg des Eilverfahrens erschöpft ist (vgl. zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG: BVerfGE 59, 63 ; 65, 227 ; 77, 381 ; 80, 40 ). Soweit der Beschwerdeführer derartige den vorläufigen Rechtsschutz als solche betreffende Grundrechtsverletzungen geltend macht, ist die Verletzung eines ihm von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechtes nicht zu erkennen (1.), während er im übrigen nach den dargelegten Maßstäben auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann (2.). 1. Irrtümlich bezieht sich der Beschwerdeführer auf Art. 1 Abs. 3 VvB und entnimmt dieser Regelung zu Unrecht die landesrechtliche Verbürgung der im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte. Art. 1 Abs 3 VvB wiederholt nur die Bindung der Organe das Landes Berlin an die Grundrechte und an das Bundesrecht, ohne subjektive Rechte des Bundesrechts zusätzlich als landesverfassungsrechtliche Rechtspositionen einzuräumen (vgl. Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 -. Soweit allerdings die vom Beschwerdeführer ausdrücklich im einzelnen benannten Grundrechte ihre Entsprechung in der Verfassung von Berlin haben, steht die rechtlich unzutreffende Angabe ihrer "Rechtsquelle" der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. a) Dies gilt zunächst für die Rüge, die angefochtenen Gerichtsentscheidungen beruhten auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs namentlich Art. 62 VvB zu entnehmen (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, 519). Dieses Grundrecht gewährt den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit in Erwägung zu ziehen, ohne daß es sich deshalb mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen muß (vgl. BVerfGE 65, 293 m.w.N.). Einen Verstoß in dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert vorgetragen, sondern hierzu lediglich den Umstand angeführt, daß die Gerichte "dem materiellen Inhalt des Vortrages des Beschwerdeführers nicht gefolgt sind". Abgesehen davon, daß eine derartige "Berücksichtigung" des Vorbringens eines Prozeßbeteiligten außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts des rechtlichen Gehörs liegt (vgl. BVerfGE 87, 1 ), sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei den Entscheidungen nicht erwogen worden ist. Derartige Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zu seiner aktuellen zusätzlichen Arbeitsbelastung infolge der Veränderung der Kehrbezirksgrenzen (Austausch von ca. 670 Grundstücksdaten) sowie zu den Maßstäben der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke (Sollsumme des Gesamtumsatzes bzw. zusätzliche Berücksichtigung des unterschiedlichen Arbeitsaufwandes). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 11. März 1993 - ... - in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Die Einteilung der Kehrbezirke im einzelnen ist dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen (vgl. BVerwGE 6, S. 72, 76). Eine fehlerhafte Ermessensausübung im Hinblick auf die Grundsätze des § 22 Abs. 1 SchfG ist nicht offenkundig ... . Es ist hier auch nicht ersichtlich, daß der Kehrbezirk in seiner Größe und Beschaffenheit so gestaltet ist, daß der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben nach § 13 SchfG nicht ordnungsgemäß ausführen kann (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) oder das Gebot der Gleichwertigkeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 SchfG) nicht gewahrt ist. Der Antragsgegner hat diesbezüglich seine im Rahmen der Erarbeitung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 20. Januar 1992 vorgenommene Erfassung der Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeister durch Arbeitswerte einerseits und der Ermittlung der Gebühreneinkünfte andererseits herangezogen, die für alle Kehrbezirke in Berlin einen gleichmäßigen und sachgerechten Einteilungsmaßstab liefern. Dem entspricht die Einteilung des Kehrbezirks .... Daß aufgrund von Besonderheiten hinsichtlich der Zahl oder der Art hinzukommender Grundstücke - durch die bloße Abgabe von Grundstücken wird § 22 Abs. 1 Nr. 2 SchfG ohnehin nicht berührt - die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben im Kehrbezirk ... in Frage gestellt o. ein angemessenes Einkommen des Bezirksschornsteinfegermeisters dort nicht sichergestellt ist, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Selbst wenn eine Berücksichtigung der von ihm bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten und sachlich eingehend begründeten Gegenvorstellung zugunsten geringstmöglicher Veränderungen des Kehrbezirks in der Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht hinreichenden Ausdruck gefunden hat, spricht nichts dafür, daß die Behörde bei ihrer im Zusammenhang mit den übrigen Kehrbezirkseinteilungen in Berlin zu sehenden Entscheidung die auf den Kehrbezirk beschränkte "Lösung" des Antragstellers vorzuziehen gehabt hätte. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, daß die Einteilung des Kehrbezirks ... , die - wie ausgeführt - den Grundsätzen des § 22 Abs. 1 SchfG entspricht, den Antragsteller benachteiligt." Damit ist, ohne daß es auf die Frage der Überzeugungskraft dieser Ausführungen ankäme, dem aus dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgenden Anspruch auf Berücksichtigung des Prozeßvorbringens eindeutig genüge getan. b) Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides betreffend die Kehrbezirkseinteilung als willkürlich bezeichnet, betrifft sein Vorbringen im Ergebnis ebenfalls das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als solches. Angesprochen ist dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 6 Abs 1 Satz 1 VvB, der nicht lediglich eine der Regelung des Art 3 Abs. 2 GG vergleichbare Vorschrift zur Gleichbehandlung der Geschlechter darstellt, sondern nach seinem sachlichen Regelungsgehalt die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt und damit auch das Willkürverbot enthält (vgl Beschluß v. 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -). Soweit der Beschwerdeführer eine "Willkür" daraus herleitet, daß es bei einer rechtzeitigen Vorbereitung der ab Januar 1993 anstehenden Veränderungen der Kehrbezirke einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bedurft hätte, ist allerdings ein Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. Die Behauptung andererseits, die Vollziehungsanordnung sei trotz eingelegter Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Festsetzung von 1.000 DM Warnungsgeld und der Androhung der Gewerbeentziehung durchgesetzt worden, obwohl Behörde und Gericht in der Regel stillschweigend die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vereinbarten, ist hinsichtlich einer solchen Regeln nicht untermauert, so daß eine substantiierte Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB nicht vorliegt. c) Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Effektivität des Rechtsschutzes deswegen beeinträchtigt sieht, weil durch die Entscheidungen der Gerichte hinsichtlich der Eilanträge irreparable Tatsachen geschaffen worden seien, kann er sich auf Art. 71 Abs. 2 VvB beziehen, der den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als Landesgrundrecht garantiert (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 51/93 -) und für diesen Teilbereich eine dem Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsgleiche grundrechtliche Verbürgung effektiven Rechtsschutzes enthält. Dieses Verfahrensgrundrecht garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Verwaltungsgerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263, 274). Die Annahme eines Grundrechtsverstoßes ist jedoch auch hier nicht gerechtfertigt. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 382 ). Diese Grundsätze werden in den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen beachtet. In der die Kehrbezirkseinteilung betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 11. März 1993 - ... - heißt es in diesem Zusammenhang: "Es besteht in Ansehung der im gesamten Land Berlin erfolgten Neueinteilungen der Kehrbezirke ein dringendes öffentliches Interesse, alle Kehrbezirke den Erfordernissen der bereits in Kraft getretenen neuen Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung sofort anzupassen und damit einerseits die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister zu sichern, andererseits diesen gleichermaßen das angemessene Einkommen zu sichern. Ein leistungsfähiger, wirtschaftlich in angemessenem Rahmen gesicherter Berufsstand ist eine beachtliche Voraussetzung für den Erhalt der Feuersicherheit (BVerwGE 6, S. 72, 76). Demgegenüber erscheint das Interesse des Antragstellers, sich während der Dauer des Hauptsacheverfahrens im bisherigen Kehrgebiet Grundstücke mit geringem Arbeitsaufwand oder einträgliche Nebenarbeiten weitgehend zu erhalten bzw. den verwaltungsmäßigen Aufwand der Umstellungsarbeiten möglichst gering zu erhalten, nachrangig." Das Oberverwaltungsgericht hat in dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 11. Mai 1993 - ... - ergänzend ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Neueinteilung der Kehrbezirke, die nicht offensichtlich rechtswidrig ist, gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiege. Sein Angebot, - bei Bedarf auch in dem ihm zugedachten Gebiet ... für die Feuersicherheit - einzustehen, ist demgegenüber unzureichend". In der die Festsetzung des Warnungsgeldes betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 23. April 1993 - wird ausgeführt: "Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Notwendigkeit, die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aufgrund des Schornsteinfegergesetzes ergebenden Aufgaben durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister im Interesse der Gewährleistung der Feuersicherheit sofort zu erreichen, und demgegenüber muß das Interesse des Antragstellers, sich den Kehrbezirk in den bisherigen Grenzen zunächst zu erhalten, zurücktreten." Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist damit jeweils genüge getan worden. Da die Kehrbezirkseinteilung gegebenenfalls aufgrund von Entscheidungen im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden kann, ist die Behauptung, es wurden irreparable Tatsachen geschaffen, nicht überzeugend. Auch von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann mit Rücksicht auf die gesicherten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. d) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes darin sieht, daß noch während des gegen die Kehrbezirkseinteilung anhängigen Eilverfahrens am 2. April 1993 ein Warnungsgeld in Höhe von 1.000 DM festgesetzt und der Widerruf zur Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister angedroht worden ist, bezieht sich dieser Einwand auf die Rechtmäßigkeit das betreffenden Verwaltungsaktes, der Gegenstand des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens ... ist. Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes ist, wie dargelegt, das Gebot effektiven Rechtsschutzes von den Verwaltungsgerichten beachtet worden. e) Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen erhobene Vorwurf, sie verletze seine Menschenwürde, betrifft weder die angefochtenen Gerichtsentscheidungen noch die zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen, sondern lediglich eine schriftsätzliche Äußerung, der es am Charakter einer "Maßnahme" im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG fehlt. 2. Bei den vom Beschwerdeführer gegen die Kehrbezirkseinteilung als solche erhobenen Einwänden - vornehmlich unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 6 Abs 1 Satz 1 VvB - geht es jedoch - ebenso wie bei dem Einwand, der Bescheid vom 2. April 1993 verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes - um eine die angefochtenen Bescheide als solche betreffende Rüge einer Grundrechtsverletzung. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, in dem auch der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden kann. Hierdurch entsteht ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. Dabei ist zu berücksichtigen, daß allgemeine Nachteile, die durch die Verfolgung eines Anspruchs im Prozeß entstehen, keine vorzeitige Entscheidung durch ein Verfassungsgericht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 8, 222 ). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.