Beschluss
114/93
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1993:1216.114.93.0A
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Leitsätze
1a. Eine fachgerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1), wenn die Entscheidung nicht mehr verständlich ist und offenbar auf sachfremden Erwägungen beruht.
1b. Hier: Die Auslegung der Erhaltungsverordnung des Bezirks Schöneberg durch das OVG, wonach die Fassade des über 90 Jahre alten Mietshauses des Beschwerdeführers wegen seiner das Ortsbild prägenden städtebaulichen Funktion erhalten bleiben müsse, ist nicht willkürlich.
2a. "Gesetz" iSv Verf BE Art 15 Abs 1 S 2 ist nicht nur das förmliche Gesetz, sondern jedes Gesetz im materiellen Rechtssinne, dh jeder gültige Rechtssatz (vgl BVerfG, 1958-07-10, 1 BvF 1/58, BVerfGE 8, 71 <79>).
Bei den Regelungen der aufgrund von BBauG § 39h erlassenen Erhaltungsverordnung handelt es sich um solche, die im Einklang mit Verf BE Art 15 Abs 1 S 2 Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen.
2b. Hier: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie, da durch die Versagung der begehrten Genehmigung das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht in der Substanz berührt, sondern ihm voll erhalten bleibt.
Die darin liegende Belastung, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Nutzungserhöhung durch Errichtung einer Garage verloren hat, ist im Interesse der Erreichung der mit BBauG § 39h verfolgten Zwecke hinzunehmen (vgl BVerfG, 1987-01-26, 1 BvR 969/83, ZfBR 1987, 203f).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine fachgerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1), wenn die Entscheidung nicht mehr verständlich ist und offenbar auf sachfremden Erwägungen beruht. 1b. Hier: Die Auslegung der Erhaltungsverordnung des Bezirks Schöneberg durch das OVG, wonach die Fassade des über 90 Jahre alten Mietshauses des Beschwerdeführers wegen seiner das Ortsbild prägenden städtebaulichen Funktion erhalten bleiben müsse, ist nicht willkürlich. 2a. "Gesetz" iSv Verf BE Art 15 Abs 1 S 2 ist nicht nur das förmliche Gesetz, sondern jedes Gesetz im materiellen Rechtssinne, dh jeder gültige Rechtssatz (vgl BVerfG, 1958-07-10, 1 BvF 1/58, BVerfGE 8, 71 ). Bei den Regelungen der aufgrund von BBauG § 39h erlassenen Erhaltungsverordnung handelt es sich um solche, die im Einklang mit Verf BE Art 15 Abs 1 S 2 Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen. 2b. Hier: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie, da durch die Versagung der begehrten Genehmigung das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht in der Substanz berührt, sondern ihm voll erhalten bleibt. Die darin liegende Belastung, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Nutzungserhöhung durch Errichtung einer Garage verloren hat, ist im Interesse der Erreichung der mit BBauG § 39h verfolgten Zwecke hinzunehmen (vgl BVerfG, 1987-01-26, 1 BvR 969/83, ZfBR 1987, 203f). I. Der Beschwerdeführer begehrt als Eigentümer des Grundstücks D. die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau einer Garage in das Kellergeschoß des im Jahre 1900 auf diesem Grundstück errichteten vierstöckigen, mit einem 6 m tiefen Vorgarten versehenen Mietwohnhauses. Das Grundstück wird erfaßt von der aufgrund des § 39h BBauG erlassenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau, vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 1048) - Erhaltungsverordnung 1986 -. Durch Bescheid vom 31. Mai 1988 lehnte das Bezirksamt Schöneberg von Berlin den Antrag auf Genehmigung der begehrten Garage mit der Begründung ab, das Vorhaben führe insbesondere wegen der notwendigen Rampe im Vorgarten zu Veränderungen, die sich mit der Erhaltungsverordnung 1986 nicht vereinbaren ließen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 1. März 1991 abgewiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 26. April 1993 zurückgewiesen; zur Begründung hat es ausgeführt, die in ihrer rechtlichen Wirksamkeit unbedenkliche Erhaltungsverordnung 1986 rechtfertige die Verweigerung der beantragten Genehmigung. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 12. August 1993 mangels Erfüllung des Darlegungserfordernisses gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO als unzulässig verworfen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und sinngemäß das ihm vorangegangene Urteil das Verwaltungsgerichts. Er begehrt unter Aufhebung dieser Entscheidungen sowie der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen die beantragte Baugenehmigung und rügt eine Verletzung des in Art. 6 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung sowie des in Art. 15 VvB garantierten Eigentumsrechts. Er meint, ihm dürfe die Genehmigung zur beabsichtigten Errichtung der Garage nicht verwehrt werden, weil eine Garage auf dem Grundstück heute angesichts der durch die Überbelastung des Straßenraums grundsätzlich fehlenden Möglichkeit, einen Personenkraftwagen dort in der Nähe seines Grundstücks abzustellen, für eine angemessene verkehrliche Zugänglichkeit dieses Grundstücks unverzichtbar sei. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB verbürgte Recht auf Gleichbehandlung, das inhaltlich dem durch Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Recht auf Gleichbehandlung entspricht und dem mit Blick auf gerichtliche Entscheidungen in erster Linie ein Willkürverbot zu entnehmen ist. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie sich nicht im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, sondern auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. u.a. Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 105/93 - m.w.N.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, mit der es ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht die vom Bezirksamt Schöneberg von Berlin ausgesprochene Versagung der beantragten Baugenehmigung bestätigt hat, ist nicht objektiv willkürlich in dem bezeichneten Sinne. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, § 1 Satz 1 der Erhaltungsverordnung 1986 rechtfertige die Versagung von Genehmigungen u.a. für die Änderung von baulichen Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1939 errichtet worden sind, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben solle, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild präge oder von städtebaulicher Bedeutung sei. Aufgrund einer Augenscheinseinnahme hat das Oberverwaltungsgericht erkannt, daß mit dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten, städtebaulich relevanten Vorhaben das Ortsbild des Erhaltungsgebiets erheblich verändert werden würde. Zur Wahrung der städtebaulichen Funktion des über 90 Jahre alten, die Eigenart des Erhaltungsgebiets prägenden Mietwohnhauses sei es unerläßlich, daß die Fassade auch im Kellergeschoß, in dem der Kläger die Garage errichten wolle, erhalten bleibe. Der Eingriff in die Fassade und - durch die beabsichtigte Anlegung einer Zufahrt - in den Vorgarten des Mietehauses des Beschwerdeführers würde die vorhandene Stadtstruktur und die städtebauliche Funktion der baulichen Anlage nachhaltig beeinträchtigen. Diese Auslegung und Anwendung d. § 1 Satz 1 d. Erhaltungsverordnung 1986 hält sich zweifelsfrei innerhalb der verfassungsrechtlich durch das Willkürverbot vorgegebenen Grenzen. Sie ist in sich verständlich und ohne weiteres nachvollziehbar. Das gilt im übrigen auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, auf anderen Grundstücken an der sein Grundstück anschließenden Dickhardtstraße seien Zufahrten angelegt worden. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts trifft das nur für Grundstücke mit Neubauten, auf die sich die Verordnung vom 24. Juni 1986 ausweislich ihres § 1 Satz 1 nicht bezieht, nicht aber auch für Grundstücke mit Altbauten wie das des Beschwerdeführers zu. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht - insoweit ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - die aufgrund des 39h BBauG erlassene Erhaltungsverordnung 1986 auch nach dem Maßstab der grundrechtlichen Eigentumsgarantie für unbedenklich hält. Es handelt sich bei den Regelungen dieser Erhaltungsverordnung nicht um enteignungsrechtliche Vorschriften, sondern um solche, die gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VvB Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen. Dem steht nicht entgegen, daß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VvB die Bestimmung von Inhalt und Schranken den "Gesetzen" vorbehält, es hier jedoch um eine (Erhaltungs-)Verordnung geht. Denn "Gesetz" i.S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VvB ist ebenso wie im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das förmliche Gesetz, sondern jedes Gesetz im materiellen Sinne, d. h. jeder gültige Rechtssatz (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG u. a. BVerfGE 8, 71 ). Die Regelungen in der Erhaltungsverordnung 1986 nehmen die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums in einer Art und Weise vor, die der Verfassung von Berlin entspricht. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die angeordnete Genehmigungspflicht solle der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, die bauliche Entwicklung in einem schützenswerten Erhaltungsgebiet unter Kontrolle zu halten und dabei auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird durch die Versagung der begehrten Genehmigung nicht sein Grundeigentum in der Substanz berührt, es bleibt ihm vielmehr voll erhalten. Er kann dies weiter nutzen, wie er es vor dem Erlaß der Erhaltungsverordnung getan hat. Verloren hat er lediglich die Möglichkeit, den vorhandenen Baubestand in einer Art u. Weise abzuändern, die den Vorschriften des § 39h BBauG i.V.m. d. Erhaltungsverordnung 1986 widerspricht, und so den aus seinem Grundeigentum durch die Errichtung einer Garage im Kellergeschoß seines Mietshauses oder eines Stellplatzes im Vorgarten zu ziehenden Nutzen noch zu erhöhen. Diese Belastung kann ihm indessen im Interesse der Erreichung der mit § 39h BBauG verfolgten Zwecke, die nach der zutreffenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. im einzelnen zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhaltungssatzung nach § 39h BBauG Beschluß vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - ZfBR 1987, 203 f.) nicht gering zu veranschlagen. sind, auferlegt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.