Beschluss
89/93
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1993:1202.89.93.0A
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Leitsätze
1. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechten zu messen, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen. Solche Individualrechte, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet. Die Verletzung solcher Rechte ist gleichermaßen bundes- wie landesverfassungswidrig (Bestätigung des Beschlusses vom 23. Dezember 1992, VerfGH 38/92, NJW 1993, 513).
2. Artikel 31 GG ist keine Kollisionsnorm für die Rechtsprechung, er betrifft nicht unmittelbar das Verhältnis der rechtsprechenden Gewalten in Bund und Ländern zueinander. Allein der Umstand, daß das Gericht eines Landes Recht anwendet, welches im Instanzenzug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugänglich ist, begründet nicht die Sperrwirkung des Art 31 GG. Eine solche Wirkung ergibt sich auch nicht aus dem Verfassungsprinzip der Bundesstaatlichkeit.
3. Die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft fordert eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem ebenfalls verfassungsrechtlich gestützten Strafanspruch des Staates, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt.
4. Bei einer Gefährdung von Leben oder körperlicher Unversehrtheit kann das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten dann, wenn der Verlust des staatlichen Strafanspruchs auf dem Spiel steht, eine Aufhebung der Untersuchungshaft ausschließlich unter der Voraussetzung gebieten, daß ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann.
5. Die freiheitsichernde Funktion des Art 9 Abs 1 VvB (JURIS: Verf BE) begründet Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch in dem seiner Sicherung dienenden Verfahren über Verhängung und Fortdauer einer Untersuchungshaft zu beachten sind.
6. Es gibt keine von Verfassungswegen gebotene absolute Altersgrenze für die Durchführung eines strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens und einer seiner Sicherung dienenden Untersuchungshaft. Eine solche Grenze ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der Menschenwürde. Ein hohes Lebensalter schließt bei gegebener Verhandlungsfähigkeit strafrechtliche Verantwortung nicht aus. Auch Beschuldigte in hohem Lebensalter sind wie jeder andere verpflichtet, sich in einem Strafverfahren zu verantworten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechten zu messen, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen. Solche Individualrechte, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet. Die Verletzung solcher Rechte ist gleichermaßen bundes- wie landesverfassungswidrig (Bestätigung des Beschlusses vom 23. Dezember 1992, VerfGH 38/92, NJW 1993, 513). 2. Artikel 31 GG ist keine Kollisionsnorm für die Rechtsprechung, er betrifft nicht unmittelbar das Verhältnis der rechtsprechenden Gewalten in Bund und Ländern zueinander. Allein der Umstand, daß das Gericht eines Landes Recht anwendet, welches im Instanzenzug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugänglich ist, begründet nicht die Sperrwirkung des Art 31 GG. Eine solche Wirkung ergibt sich auch nicht aus dem Verfassungsprinzip der Bundesstaatlichkeit. 3. Die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft fordert eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem ebenfalls verfassungsrechtlich gestützten Strafanspruch des Staates, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt. 4. Bei einer Gefährdung von Leben oder körperlicher Unversehrtheit kann das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten dann, wenn der Verlust des staatlichen Strafanspruchs auf dem Spiel steht, eine Aufhebung der Untersuchungshaft ausschließlich unter der Voraussetzung gebieten, daß ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann. 5. Die freiheitsichernde Funktion des Art 9 Abs 1 VvB (JURIS: Verf BE) begründet Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch in dem seiner Sicherung dienenden Verfahren über Verhängung und Fortdauer einer Untersuchungshaft zu beachten sind. 6. Es gibt keine von Verfassungswegen gebotene absolute Altersgrenze für die Durchführung eines strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens und einer seiner Sicherung dienenden Untersuchungshaft. Eine solche Grenze ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der Menschenwürde. Ein hohes Lebensalter schließt bei gegebener Verhandlungsfähigkeit strafrechtliche Verantwortung nicht aus. Auch Beschuldigte in hohem Lebensalter sind wie jeder andere verpflichtet, sich in einem Strafverfahren zu verantworten. A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 1993 - 523-10/91 - u vom 17. Juni 1993 - 505-10/93 - und die diese Beschlüsse bestätigenden Beschwerdeentscheidungen des Kammergerichts vom 8. Juli 1993 - 4 Ws 182/93 - und vom 15. Juli 1993 - 4 Ws 198/93 -, durch die die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung gegen ihn verhängter Haftbefehle und hilfsweise auf Haftverschonung abgelehnt worden sind. I. 1. Der 85jährige Beschwerdeführer, der am 18. November 1989 durch den Ministerrat der DDR aus seinen Ämtern als Minister u Armeegeneral entlassen worden war, befand sich aufgrund des Haftbefehls des Militärgerichts Berlin vom 7. Dezember 1989 bis zum 9. März 1990 in Untersuchungshaft. Anlaß für die Haftentlassung am 9. März 1990 und die wenige Tage später erfolgte Aufhebung des Haftbefehls war der Gesundheitsbericht zweier leitender Ärzte des medizinischen Dienstes der Haftvollzugsanstalt, die die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus ärztlicher Sicht für nicht vertretbar gehalten hatten. 2. Nachdem der Beschwerdeführer vom 28. Mai bis zum 1. Juni und vom 5. Juni bis zum 8. Juni 1990 stationär beobachtet worden und seine Vernehmungs-, Verhandlungs- und Haftfähigkeit durch fünf Chefarzte für Neurologie und Psychiatrie bejaht worden war (Gemeinschaftsgutachten), erließ das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg gegen den Beschwerdeführer unter dem 25. Juli 1990 erneut Haftbefehl, der seit dem 26. Juli 1990 vollstreckt wurde. Seitdem befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Untersuchungshaft. 3. Nach der Vereinigung Deutschlands wurde der Haftbefehl des Stadtbezirksgerichts Berlin-Lichtenberg durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Oktober 1990 - 351 Gs 1069/90 - ersetzt, in dem dem Beschwerdeführer Amtsanmaßung sowie Anstiftung zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Vertrauensmißbrauch und Untreue sowie Anstiftung zur Rechtsbeugung zur Last gelegt wurde. In der Folgezeit wurde der Haftbefehl für das Verfahren - 526-11/91 - (Tatvorwurf: Vertrauensmißbrauch nach § 165 StGB/DDR im Zusammenhang mit dem Komplex Wandlitz, Anstiftung zur Rechtsbeugung sowie Anstiftung zur Verletzung des Post- u Fernmeldegeheimnisses) und seit dem 26. August 1991 für das Verfahren - 2 Js 28/90 - (Tatvorwurf: Anstiftung zum Totschlag in vier Fallen im Zusammenhang mit angeordnetem Schußwaffengebrauch an der Berliner Mauer) vollzogen. Seit dem 2. Dezember 1991 befindet sich der Beschwerdeführer für das Verfahren - 523-10/91 - aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom 28. November 1991 wegen des Vorwurfs, im Jahre 1931 am Bülowplatz einen gemeinschaftlichen Mord in zwei Fällen und einen gemeinschaftlichen versuchten Mord in einem weiteren Falle begangen zu haben, in Untersuchungshaft. 4. Der Beschwerdeführer wurde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht und der über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe entscheidenden Strafgerichte mehrfach auf seine Vernehmungs-, Verhandlungs- und Haftfähigkeit untersucht. a) In ihren Gutachten vom 23. November 1990, 15. Mai 1991, 14. August 1991 und 2. November 1992 gehen der Rechtsmediziner Universitätsprofessor Dr. M., der Internist Prof. Dr. H. und die Diplompsychologin Dr. N. übereinstimmend davon aus, daß der Beschwerdeführer bedingt verhandlungs- und haftfähig sei. Zwar sei seine physische und psychische Belastbarkeit insbesondere aufgrund seines hohen Alters, seines Bluthochdrucks und seiner schweren Herzerkrankung eingeschränkt. Die durch die schweren körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers verursachten Gefahren für seine Gesundheit seien aber nicht von einer speziellen Situation - wie etwa der der Haft - abhängig, sondern bestünden grundsätzlich. Deshalb sei eine relevante Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Haft oder die seinem Gesundheitszustand Rechnung tragende Durchführung des strafrechtlichen Hauptverfahrens gering. Im übrigen sei die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz Vorliegens einer reaktiven Depression altersadäquat, insbesondere weil er jederzeit in der Lage sei, sich situationsangemessen zu verhalten und zielstrebig zu handeln; zu kritischem Urteil sei er fähig. Seine gelegentlich stärker hervortretende reaktiv-depressive Stimmung deute auf eine Somatisierung seiner reaktiven Depression hin. Im Verlauf der Gespräche steigere sich der Beschwerdeführer durch ständige Wiederholungen in einen Erschöpfungszustand und artikuliere dann kardiale Beschwerden. Da er dies als bewährte Verhaltensmuster erlebe, um von Untersuchungen verschont zu bleiben, dürfte dieses Verhalten eine große Stabilität erreicht haben und weiter eingesetzt werden. Die übrigen festgestellten Rückzugs- und Isolierungstendenzen seien allenfalls zum Teil auf die reaktive Depression zurückzuführen. Weitere Feststellungen hierzu seien schwierig. Der Beschwerdeführer habe praktisch keinen Einblick in sein Inneres zugelassen, der eine ernsthafte Überprüfung seines Zustandes zulasse. Auch wenn diese Haltung teilweise Ausdruck einer weitgehenden Hilflosigkeit in der veränderten Situation sei, bestehe dennoch der Eindruck, daß es sich überwiegend um einen selbstgesteuerten Rückzug handele, getreu einer in früheren Vernehmungen geäußerten Zielsetzung, "niemand werde etwas über ihn erfahren". b) Demgegenüber gehen Prof. Dr. K. und Dr. G. von der Freien Universität Berlin sowie der Chefarzt der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik Dr. W. in ihren psychiatrischen Gutachten vom 5. August 1991 und 11. November 1992 davon aus, daß der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der internistischen Befunde wegen einer schweren reaktiven Depression bei organischen Psychosyndrom verhandlungsunfähig (Gutachten Prof. Dr. K. und Dr. G.) bzw. für mehr als ein Strafverfahren verhandlungsunfähig (Gutachten Dr. P.) sei. Die durch die Strafverfahren und die Untersuchungshaft verursachten Belastungen ließen eine akute psychische Dekompensation des Beschwerdeführers befürchten. Im übrigen hätten die Untersuchungen ergeben, daß die Lernfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt scheine und es zu einer beginnenden Wortfeldstörung infolge eines Altersabbaus gekommen sei, so daß die Befindlichkeit des Beschwerdeführers mit "Hospitalismus" umschrieben werden könne. 5. Durch die Beschlüsse vom 19. November 1950, 11. März 1991, 24. Juni 1991, 18. November 1991 und 27. Januar 1992 ordnete das Kammergericht jeweils die Fortdauer der gegen den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft an. Im Hinblick auf seine jahrelange Tätigkeit im Geheimdienstapparat der DDR mit zahlreichen und guten Auslandskontakten, einer hohen Straferwartung und ungünstigen Aussichten auf ein ruhiges und unangefochtenes Leben in Deutschland als ehemaliger Minister für Staatssicherheit sei der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Haft- und Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers lägen vor; insoweit nahm das Kammergericht in seinem Beschluß vom 19. November 1990 auf das Gemeinschaftsgutachten vom Juni 1990, in seinem Beschluß vom 11. März 1991 auf das Gutachten von Prof. Dr. M., in seinem Beschluß vom 24. Juni 1991 auf das Gutachten von Prof. Dr. H. Bezug. In seinem Beschluß vom 27. Januar 1992 bejahte das Kammergericht die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Bezugnahme auf einen in anderer Sache ergangenen Beschluß vom 15. November 1991 (- 4 Ws 176/91 -), der sich mit dem die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. G. auseinandersetzte: Der Senat halte das Gutachten vom 5. August 1991 für unzutreffend. Er sehe den Beschwerdeführer in weitgehender Übereinstimmung mit den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M., Prof. Dr. H. und Dr. N. als bedingt verhandlungsfähig an. Der von allen Gutachtern und Beobachtungspersonen übereinstimmend als leicht- bis mittelgradig einzustufende Verstimmungszustand des Beschwerdeführers sei als eine normale depressive Reaktion auf die Entwertungserlebnisse anzusehen. Die Verweigerung der Mitarbeit bei der Exploration und der "Totstellreflex" seien als gesteuerter Rückzug in Form einer simulierten geistigen Leistungsschwäche zu werten. Der Beschwerdeführer sei aus verständlichen Gründen verhandlungsunwillig, aber trotz seines hohen Alters nicht absolut verhandlungsunfähig. Zu der - von dem Kammergericht angenommenen - Fehleinschätzung der Gutachter Prof. Dr. K. und Dr. G sei es insbesondere gekommen, weil diese in Abweichung von der psychiatrischen Fachliteratur gemeint hätten, die Differenzialdiagnose losgelöst von der besonderen Person des Beschwerdeführers stellen zu können. Dies sei angesichts des bekannten Lebenslaufs und des politischen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht sachgerecht. Vor allem der Umstand, daß der Beschwerdeführer gut 30 Jahre Minister für Staatssicherheit gewesen sei und als solcher mit den Regeln konspirativer Lebensweise und den Verhaltensstrategien für Personen in Untersuchungshaft und vor Gericht vertraut sei, hätte bei der Persönlichkeitsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. II. 1. Mit am 11. Dezember 1992 beim Landgericht eingegangenen Schreiben legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Haftbefehl der 23. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 23. November 1991 - 523-10/91 - (Tatvorwurf: Mord in Zwei Fällen und versuchter Mord in einem Fall) sowie gegen die Haftentscheidung der 25. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 5. März 1992 (Tatvorwurf: Untreue, Anstiftung zur Rechtsbeugung sowie zur Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, hier: Eröffnung des Hauptverfahrens und Anordnung der Fortdauer der Haft) ein. Er beantragte, die Haftbefehle aufzuheben, hilfsweise, ihn vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wegen Haftunfähigkeit zu verschonen. Zur Vorbereitung ihres Beschlusses beauftragte die 23. Große Strafkammer unter Hinweis auf die vom Gutachten Prof. Dr. K./ Dr. G. abweichende Auffassung des Kammergerichts und der Kammer selbst den Sachverständigen Dr. P. mit der Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Haftfähigkeit. Dr. P. kam in seinem Gutachten vom 11. Mai 1993 zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer haftunfähig sei, weil er in Verbindung mit pathologischen Herzrhythmusstörungen mit hohem Malignitätsgrad an einem ausgeprägten und sich verstärkenden depressiven Syndrom leide. Die anhaltende und zunehmende regressive Tendenz beim Beschwerdeführer bedinge das Vorliegen eine ernsten Erkrankung. Aufgrund des hohen Alters des Beschwerdeführers seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit irreversible psychische Störungen bei Fortdauer der Haft zu erwarten. Die Haft habe bereits zu einer irreversiblen Gefährdung der Selbständigkeit als Reaktion auf andauernde Überforderung geführt: Das festzustellende Vollbild eines depressiven Syndroms, das nach etwa 3 1/2jähriger Haft eine mittelgradige Ausprägung deutlich überschritten habe, werde von regressiven Faktoren begleitet, denen eine psychopathologische Bedeutung zukomme. 2. Mit Beschluß vom l. Juni 1993 lehnte die 23. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise Haftverschonung, nach Anhörung des Sachverständigen Dr. P. in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1993 ab. Die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft, insbesondere die Fluchtgefahr und die Haftfähigkeit, seien gegeben. Fluchtgefahr bestehe, weil zu befürchten sei, daß der Beschwerdeführer dem Gericht einen Zustand vorspiegele, der der Durchführung einer Hauptverhandlung entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe versucht, das Gericht über seinen Gesundheitszustand zu täuschen. Die Kammer habe keinen Zweifel, daß das Zustandsbild, welches der Beschwerdeführer sowohl bei der Untersuchung durch Prof. Dr. K. als auch bei dem Gutachter Dr. P. geboten habe, im wesentlichen simuliert gewesen sei. Deshalb sei sie von dem Vorliegen der von Dr. P. festgestellten Befindlichkeiten und deren Bewertung als wesentlichen Grundlagen des Gutachtens nicht überzeugt. Dies ergebe sich zum einen aus zahlreichen Widersprüchen, in die sich der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. K. und Dr. P. verwickelt habe, und zum anderen aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, über einen längeren Zeitraum Interviewpartnern von Presse und Fernsehen Interviews zu geben. Einer der Verteidiger des Beschwerdeführers habe selbst berichtet, diesem tue es leid, die Gutachter getäuscht zu haben. Es sei auch zu berücksichtigen, daß es sich bei den vom Sachverständigen festgestellten Befindlichkeiten um solche handele, die nicht oder zumindest nur schwer zu verifizieren seien. Die Kammer habe selbst aus dem Ablauf der Hauptverhandlung feststellen können, daß der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand zumindest tendenziös verfälscht habe. Schließlich habe der Gutachter Dr. P. in seiner mündlichen Anhörung selbst eingeräumt, daß ein Teil der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf eine früher bei den Untersuchungen durch Prof Dr. K. von ihm vorgenommene Simulation hindeuten könnten. Käme der Beschwerdeführer in Freiheit, wäre deshalb dringend zu befürchten, daß er dann auch seine Verhandlungsunfähigkeit simulieren würde, was angesichts der bestehenden Grunderkrankungen und des Alters des Beschwerdeführers an einem Verhandlungstag in der erforderlichen Eile ambulant zuverlässig nicht überprüft werden könne. Deshalb sei auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Auch wenn einige der von den Gutachtern festgestellten Störungen echt seien und die Haftsituation sie verstärke oder auch neue Störungen herbeiführen könne, läge die Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Schäden an der Gesundheit deutlich unterhalb einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Bei dieser Sachlage käme auch ein Hafturlaub oder eine Haftverschonung nicht in Betracht. Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin - 505-10/93 änderte mit Beschluß vom 17. Juni 1993 die im Verfahren - 526- 11/91 - noch von der seinerzeit zuständigen 26. Strafkammer am 5. März 1993 getroffene Anordnung über die Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten teilweise ab und half im übrigen der Beschwerde gegen den Beschluß vom 5. März 1992 im wesentlichen aus den Gründen des Beschlusses der 23. Strafkammer des Landgerichts vom 1. Juni 1993 nicht ab. Gegen die Beschlüsse der 5. und der 23. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. und 20. Juni 1993, wobei er im wesentlichen die vom Landgericht angenommene Simulation seiner Befindlichkeiten bestritt und sich zum Beweis für das Vorliegen eines schweren depressiven Syndroms auf das Zeugnis einer Sozialarbeiterin in der Strafanstalt Moabit und zum Beweis für die Nichtsimulierbarkeit eines solchen Syndroms auf eine erneute Anhörung des Sachverständigen Dr. P. berief. 3. Die Beschwerden verwarf das Kammergericht mit Beschlüssen vom 8. und 15. Juli 1993 als unbegründet. Das Landgericht sei mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei auch weiterhin als haftfähig anzusehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebe es keine Anhaltspunkte, die die Annahme einer Haftunfähigkeit rechtfertigen könnten. Diese ergäben sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. Das von diesem geschilderte Krankheitsbild lasse besorgen, daß der Sachverständige den Rechtsbegriff der Haftfähigkeit verkannt habe. Denn es seien keine durchgreifenden Anhaltspunkte erkennbar, daß das diagnostizierte depressive Syndrom geeignet sein könnte, den Angeklagten in Geisteskrankheit verfallen zu lassen oder ihn in nahe Lebensgefahr zu bringen. Eine Prognose, daß die festgestellten Symptome zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen könnten, könne der Senat mit der erforderlichen Sicherheit jedenfalls nicht treffen; dies sei eher unwahrscheinlich. Bei dieser Sach- und Rechtslage brauche der Senat den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht weiter nachzusehen Die Fortdauer der Untersuchungshaft verletze auch nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde, weil zumindest das anhängige Strafverfahren wegen Mordes alsbald sein Ende finden werde. III. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 9 Abs. 1 VvB sowie der in der Verfassung von Berlin garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde und Gewährung rechtlichen Gehörs. Landgericht und Kammergericht hätten Reichweite und Bedeutung des Grundrechts der Menschenwürde bei ihren Haftentscheidungen verkannt. Die Kriterien, die insbesondere das Kammergericht in seinen angegriffenen Entscheidungen dem von ihm verwandten Rechtsbegriff der Haftfähigkeit zugrunde gelegt habe, seien mit dem Grundrecht der Achtung der Menschenwürde nicht zu vereinbaren. Das Kammergericht habe den Begriff der Haftunfähigkeit - verfassungsrechtlich fehlerhaft - aus dem Begriff der Verhandlungsunfähigkeit hergeleitet und in unrichtiger Auslegung der vom Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verhandlungsunfähigkeit entwickelten Grundsätze auf die Gesichtspunkte Geisteskrankheit und Lebensgefahr reduziert. Verkannt hatten Landgericht und Kammergericht schließlich auch, daß sowohl nach § 455 StPO als auch nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes der Vollzug einer Haft auch dann schon nicht in Betracht komme, wenn dem Verhafteten eine schwere Gesundheitsgefahr drohe. Darüber hinaus verletzten die angegriffenen Beschlüsse auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 9 Abs. 1 VvB. Denn die Auseinandersetzung des Kammergerichts in den angefochtenen Beschlüssen mit der Frage der Fluchtgefahr lasse besorgen, daß es die Reichweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verkannt habe. Schließlich werde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe Zeugen- und Sachverständigenbeweis dafür angeboten, daß er gegenüber dem Sachverständigen Dr. P. nicht simuliert habe. Das Kammergericht sei diesen Beweisangeboten nicht nachgegangen, sondern habe die Frage der Simulation offengelassen, sei allerdings dem Landgericht bei der Begründung der Fluchtgefahr gefolgt. Dieses habe für die Fluchtgefahr aber gerade auf die Simulation der Symptome durch den Beschwerdeführer abgestellt. Deshalb hätte das Kammergericht den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismitteln nachgehen müssen. Dieses Unterlassen bedeute eine Verweigerung.des rechtlichen Gehörs. Denn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweismittel müßten von den Gerichten zur Kenntnis genommen und - soweit entscheidungserheblich - auch erhoben werden. 2. Die Senatsverwaltung für Justiz hatte gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da dem Verfassungsgerichtshof die Prüfungskompetenz für die verfassungsrechtliche Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen fehle. Jedenfalls hält die Senatsverwaltung für Justiz den Verfassungsgerichtshof für verpflichtet, zu dieser Frage die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 3 GG). IV. Mit Urteil vom 26. Oktober 1993 verurteilte die 23. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin den Beschwerdeführer wegen in Tateinheit begangener zweier vollendeter Morde und eines versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und beschloß die Fortdauer der Untersuchungshaft. Im Hinblick auf die erkannte Strafe bestehe Fluchtgefahr. Als ehemaliger Minister für Staatssicherheit verfüge der Beschwerdeführer weiterhin über hinreichende Auslandskontakte und Möglichkeiten, sich dem weiteren Verfahren durch Flucht zu entziehen. Insbesondere erfordere die Sicherung der Strafvollstreckung die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens versucht, das Gericht über seinen Gesundheitszustand zu täuschen, so daß die Gefahr bestehe, daß er im Falle einer Ladung zum Strafantritt ein derartiges Verhalten wiederholen werde. B. Die - form- und fristgerecht erhobene - Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines namentlich durch Art; 62 VvB gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -) durch Landgericht und Kammergericht rügt. Denn insoweit hat er den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG; vgl. BVerfGE 42, 243, 247, 250; 42, 252, 255; 74, 358, 380). Er hat es nämlich unterlassen, die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO zu beantragen. § 33 a StPO ist so auszulegen und anzuwenden, daß er jeden Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör im Beschlußverfahren erfaßt (BVerfGE 42, 243, 250). Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte sich der Beschwerdeführer deshalb an das Kammergerichts wenden und dieses auf den von ihm behaupteten Gehörsverstoß durch die unterlassene Beweisaufnahme hinweisen müssen. Dies bedeutet keine bloße Formelei, weil zu erwarten gewesen wäre, daß das Kammergericht auf einen derartigen Antrag sich zumindest zur Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme geäußert hätte. II. Die Verfassungsbeschwerde ist hingegen zulässig mit Blick auf die weiterhin erhobenen Rügen der Verletzung des Art. 9 Abs. 1 VvB sowie des in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde (vgl. dazu Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, NJW 1993, 515). Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt im Sinne der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG die Möglichkeit einer Verletzung der bezeichneten Grundrechte hinreichend deutlich erkennen. 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß ihr Gegenstand Gerichtsentscheidungen sind, welche auf der Anwendung von Bundesrecht beruhen. Der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen. Er hat bereits früher entschieden, daß solche Individualrechte soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet, und daß sich hieraus die Befugnis zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ergibt (vgl. z. B. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1993, 513; Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, ebenda, 515; Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 -; Beschluß vom 8. September 1993, - VerfGH 54/93 -; Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 -; siehe auch Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - , Schrifttum ist diese Rechtsprechung einerseits auf Zustimmung (s. etwa Bartlsperger, DVBl. 1993, 333, 348; Sachs, ZfP 1393, 121, 131 ff.), andererseits auf Ablehnung gestoßen (s. z. B. Löwer, SächsVBl. 1993. 73, 77 f.; Starck, JZ 1993, 231, 232; Wilke, NJW 1993, 887, 888). Diese Ablehnung hat sich im vorliegenden Verfahren auch die Senatsverwaltung für Justiz zu eigen gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hält aus nachstehenden Gründen an seiner Rechtsprechung fest. a) Die im Schrifttum geäußerte Kritik gibt zunächst Anlaß zu der Klarstellung, daß die von einer Landesverfassungsgericht ausgesprochene Kassation von nach dem Bundesverfahrensrecht ergangenen Entscheidungen - nach heute wohl einhelliger Erkenntnis - als solche keinen unzulässigen Eingriff in das Bundesrecht darstellen kann (s. BayVerfGHE 26, 127, 138 ff.; HessStGH, StAnz 1989, 1237, 1239; SaarlVerfGH, NVWZ 1983, 604, 605; vgl. dazu auch Friesenhahn, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. I, 1976, S. 748, 766 f.). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen auch nicht etwa die Befugnis beansprucht, Maßnahmen der Gerichte des Landes Berlin auf Grundrechtsverstöße hin zu überprüfen, welche inhaltlich Gegenstand bundesgerichtlicher Entscheidungen gewesen sind (vgl. zu diesem Problem - für das bayerische Recht - z. B. BayVerfGHE 14, 23 und zu den Grenzen BayVerfGHE 37, 85, 86; allgemein Schumann, in: Starck/Stern, Hrsg., Landesverfassungsgerichtsbarkeit, 1983, S. 149, 203 ff.). Er hat.schließlich auch nicht - was abwegig wäre - für sich in Anspruch genommen, die Gültigkeit von Akten der Bundesgesetzgebung oder die Verfassungsgemäßheit der Entscheidungen von Gerichten des Bundes anhand des Landesverfassungsrechts überprüfen zu dürfen. Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr davon ausgegangen und hält daran fest, daß Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB, § 14 Nr. 6 und §§ 49 ff. VerfGHG ihm die Aufgabe zuweisen, Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlin - nach Erschöpfung des Rechtsweges daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer Verkennung spezifischer grundrechtlicher Maßgaben für die Anwendung des einfachen (Bundes-)Rechts beruhen, sofern es sich bei diesen grundrechtlichen Maßgaben um gemäß Art. 31, 142 GG mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch stehende - und demzufolge von diesem nicht"gebrochene" - Rechte aus der Verfassung von Berlin handelt (die Einhaltung von Grundrechten des Grundgesetzes, welche in der Verfassung von Berlin keine Entsprechung finden, wie z. B. der Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, kann der Verfassungsgerichtshof - selbstverständlich - nicht überprüfen, vgl. Beschluß vom 16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 -). Sind dabei nach Bundes- wie Landesrecht inhaltlich übereinstimmende Grundrechte der Prüfungsmaßstab, so steht im Fall der Verletzung solcher Grundrechte zugleich ein Verstoß gegen das Grundgesetz wie auch gegen das Landesverfassungsrecht in Rede (ebenso z. B. A. Schmidt, NJW 1975, 283, 290; von Olshausen, Landesverfassungsbeschwerde und Bundesrecht, 1980, S. 137 ff.). Zutreffend formuliert daher Grimm (in: Grimm/Papier, Hrsg., Nordrhein-Westfälisches Staats- und .Verwaltungsrecht, 1986, S. 1, 52), wenn er ausführt: "Das Landesverfassungsgericht prüft ... nicht eigentlich Bundesrecht auf seine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, was es nicht darf, sondern es zieht implizit Bundesgrundrechte als Prüfungsmaßstab heran, dies jedoch nur deshalb, um die Anwendbarkeit der Landesgrundrechte in der Hauptfrage feststellen zu können" (s. auch Sacksofsky, NVwZ 1993, 235, 239). Diese Konstellation könnte den Verfassungsgerichtshof unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 3 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlassen, wenn er ein im konkreten Verfahren maßstäbliches Grundrecht, dessen Tragweite entscheidungserheblich ist, für im Grundgesetz wie auch in der Landesverfassung gleichen Inhalts verbürgt ansieht, diesen Inhalt jedoch anders bestimmen will als zuvor das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht eines anderen Landes (s. den bereits oben zitierten Beschluß vom 23. Dezember 1992, a.a.O., 514; ebenso z. B. Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 85 Rdnr. 34 ff.; anders etwa Pietzcker, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 99 Rdnr. 58; wohl auch Benda, in: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, 1991, Rdnr. 1104 f.). Der letztgenannten Frage wäre indes nur nachzugehen, wenn eine inhaltliche Grundrechtsprüfung fallbezogen dazu Anlaß gäbe. Vorliegend ist das, wie noch darzulegen sein wird, nicht der Fall. Im übrigen konnten sich hier zu beachtende Grenzen für die Entscheidungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar aus dem Landesrecht - das ist jedoch für Berlin nicht ersichtlich bzw. aus dem Verfassungsrecht des Bundes ergeben. b) Art. 31 GG ist für die Beantwortung der Frage nach der Entscheidungsbefugnis nicht ergiebig. Diese Vorschrift betrifft das Verhältnis von kollidierenden Normen zueinander, sagt aber nichts über die Anwendung von Normen, Art. 31 ist keine Kollisionsnorm für die Rechtsprechung, er regelt nicht das Verhältnis der gerichtlichen Normanwender zueinander. Die beispielsweise von Starck (a.a.O., 232) vertretene These, der Begriff "Bundesrecht" in Art. 31 GG meine "das (Bundes-)Gesetz, wie es vom zuständigen Revisionsgericht ausgelegt wird" (ähnlich Gehb, DÖV 1993, 470, 473; wohl auch Berkemann, NVwZ 1993, 409, 415, der meint: "Er (der VerfGH) hat ... die Zielsetzung des Art. 31 GG mißachtet") überzeugt nicht. Vielmehr ist insoweit dem weit überwiegenden Teil des Schrifttums zur Auslegung des Art. 31 GG zu folgen (s. nur Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1993, Art. 31 Rdnr. 7; Gubelt, in: von Münch, Grundgesetzkommentar, Bd. 82, 2. Aufl., 1983, Art. 31 Rdnr. 4; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 2. Aufl., 1992, Art. 31 Rdnr. 2; Pietzcker, a.a.O., § 99 Rdnr. 24; s. auch Reimann, DVBl. 1969, 951, 952 f., sowie jüngst Sachs, ThürVBl. 1993, 122, 123 - speziell für den vorliegenden Zusammenhang Berg, in: Starck/Stern, a.a.O., S. 529, 546 f.). Vorsorge vor einer die Rechtseinheit im Bund beeinträchtigenden divergenten Spruchpraxis trifft das Grundgesetz nicht durch seine allgemeine Kollisionsnorm für das Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht. Vielmehr umreißt es die verfassungsrechtlichen Grundlagen für das Verhältnis der auf Bundes- bzw. Landesebene mit im Ausgangspunkt parallelen Zuständigkeiten ausgestatteten Gewalten bereichsspezifisch. Die Koordination der verschiedenen rechtsprechenden Instanzen miteinander leistet im Bundesstaat das im Rahmen des VII. Abschnitts des Grundgesetzes erlassene einfache Gesetzesrecht (das zum vorliegenden Zusammenhang schweigt), darüber hinaus unmittelbar der IX. Abschnitt des Grundgesetzes, welcher es insoweit bei den Vorlagepflichten nach Art. 100 GG bewenden läßt (vgl. zur Abschaffung einer Vorlageverpflichtung der Landesverfassungsgerichte bei der Auslegung von sonstigem Bundesrecht in Abweichung von Entscheidungen oberer Bundesgerichte Art. 1 Nr. 6 des 16. Änderungsgesetzes zum GG vom 18. Juni 1988, BGBl. I 657; s. dazu von Olshausen, a.a.O., S. 150 f.). Allein der Umstand, daß das Gericht eines Landes Recht anwendet, welches im Instanzenzug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugänglich ist (und hierdurch auch seine Prägung für die Rechtspraxis erfährt), begründet danach nicht die Sperrwirkung des Art. 31 GG. Eine solche Wirkung - auf das Landesverfassungsrecht - kann sich nur aus einem Gesetz des Bundes, etwa auch durch dessen kodifikatorischen Anspruch, ergeben, wovon aber jedenfalls für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Strafprozeßordnung nicht ausgegangen werden kann, soweit ihre Auslegung im Lichte von Grundrechten in Rede steht, welche dem Bundesrecht wie dem Landesrecht in inhaltlicher Übereinstimmung angehören (s. dazu auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluß - BayVerfGHE 20, 208 ff.; ferner Sachs, ZfP 1993, 121, 132 f.). c) Denkbar wäre allerdings, daß dem Sinnzusammenhang der bundesstaatlichen Ordnung, auch soweit er im geschriebenen Verfassungstext keinen unmittelbaren Ausdruck findet, weitere Grenzen für den Umgang der Verfassungsgerichte der Länder mit landesgerichtlicher Spruchpraxis in Anwendung des Bundesrechts zu entnehmen sind. Das Bundesstaatsprinzip ist - wie das Bundesverfassungsgericht in anderen Zusammenhängen entschieden hat (vgl. - beispielhaft - BVerfGE 12, 205, 254 f.; 81, 310, 337) - durchaus geeignet, in Verdichtung zu einem Grundsatz der Bundestreue das Verhältnis zwischen einzelnen Staatsorganen auf der Ebene des Bundes und der Länder zu determinieren. Für die rechtsprechenden Organe ist dieses Prinzip freilich kaum fruchtbar (vgl. dazu H. Bauer, Die Bundestreue, 1992, S. 331 f.). Auch wird allgemein eine "Zurückhaltung" bei dem kompetenzbegrenzenden Einsatz des Prinzips der Bundestreue angeraten (s. etwa Isensee, in: Isensee/ Kirchhof, a.a.O., § 98 Rdnr. 157). Diese Mahnung hat besonderes Gewicht, wenn es - wie vorliegend - um das Ausmaß gerichtlicher Kognitionsbefugnis und damit der Sache um die Bestimmung des gesetzlichen Richters geht. Die Vorstellung von einer Bundesstaatswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Auffassung zu seiner eigenen Prüfungsbefugnis gegenüber auf Bundesrecht beruhenden Akten von Gerichten des Landes Berlin liegt dennoch ersichtlich im Zentrum der zu dieser Rechtsprechung vorgetragenen. Kritik mit dem Vorwurf "bundesunfreundlichen Verhaltens" (vgl. etwa Berkemann, NVwZ 1993, 409, 414) bzw. einer "Regionalisierung" oder "Föderalisierung" des Bundesrechts (s. etwa Starck, a.a.O.). Derartige Folgeerwägungen mögen allenfalls rechtspolitisch von Bedeutung sein. Ein verfassungsrechtliches Gebot zur Kompetenzbegrenzung könnte sich indes hieraus nur ergeben, wenn der Nachweis geführt werden könnte, das bundesstaatliche Gefüge als solches werde anderenfalls in Frage gestellt. Davon ist nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs gerade angesichts der Vorkehrungen, die das Grundgesetz und die Gesetzgeber insoweit getroffen haben, nicht auszugehen (vgl. zur Doppelspurigkeit der in Betracht kommenden Verfahren und zur Möglichkeit divergierender bundes- und landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen als Preis, um den das föderalistische Prinzip der Abgrenzung von Sphären eigenständig verfaßter Staatlichkeit in Bund und Ländern gewahrt bleiben kann, Grimm, a.a.O., S. 53; s. ferner von Olshausen, a.a.O., S. 152 ff.; Pestalozza, NVwZ 1993, 340, 345). Die Harmonie der Spruchpraxis in Bund und Ländern wird rechtlich gesichert durch die bereits erwähnten Vorlageverpflichtungen des Art. 100 GG, durch die differenziert ausgestaltete, im Ergebnis durchgängige Überordnung der Fachgerichte des Bundes über diejenigen der Länder, das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, ihren Ausschluß im Falle sachlicher bundesgerichtlicher Überprüfung der Entscheidung und vor allem - und entscheidend - die ohnehin bestehende funktionelle Beschränkung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf die Feststellung spezifisch verfassungsrechtlicher Verstöße. Diese Sicherungen durch einen Rückgriff auf ungeschriebene bundesstaatliche Postulate noch anzureichern, sieht der Verfassungsgerichtshof weder Anlaß noch Möglichkeit. d) Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Hessische Staatsgerichtshof ihre Prüfungsbefugnis gegenüber auf Bundesrecht beruhenden Rechtsanwendungsakten der jeweiligen Landesgerichte teilweise anders bemessen, dies allerdings in Ergebnis wie Begründung je unterschiedlich. So hält der Bayerische Verfassungsgerichtshof bei Verfahrensgrundrechten ebenfalls eine Prüfungskompetenz gegenüber auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen für gegeben (vgl. nur BayVerfGHE 33, 165 ff. und die Nachweise bei Gehb, a.a.O., S. 173). Im übrigen nehmen die beiden genannten Verfassungsgerichte darüber hinaus für sich in Anspruch, die Prüfung der Willkürfreiheit solcher Gerichtsentscheidungen vorzunehmen, und zwar aufgrund der Prämisse, daß im Fall der Willkür "in Wahrheit" gar kein Recht, also auch kein Bundesrecht, angewendet werde (s. etwa BayVerfGHE 44, 18, 20; BayVerfGH, NJW 1993, 518 ff.; HessStGH ESVGH 31,-174, 175; weitere Nachweise bei Rozek, Das Grundgesetz als Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte, 1993, S..196). Dieser rechtliche Ausgangspunkt begegnet Bedenken. "Falsche" - auch "willkürliche" - Rechtsanwendung bleibt dennoch Rechtsanwendung. Die Vorstellung, ein bestimmter Grad an Fehlerhaftigkeit oder Unvertretbarkeit einer Rechtsauffassung beseitige die Qualität als "Rechtsanwendung", ist nicht geeignet, eine tragfähige Grundlage fur Kompetenzabgrenzungen zu bieten (zutreffend Paeffgen, NJ 1993, 145, 158). Der Sache nach betrifft sie - wie es auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erweist (vgl. z.B. BVerfG, NJW 1993, 996 f.) - das Verhältnis der Fachgerichtsbarkeit zur Verfassungsgerichtsbarkeit im allgemeinen, also die Frage, wann ein fehlerhafter Umgang mit einfachem Gesetzesrecht die Qualität der Verfassungswidrigkeit erreicht und damit die Zuständigkeit von Verfassungsgerichten begründet. Im Ergebnis allerdings wird die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Anwendung einfachen Rechts, welche die grundsätzliche Verkennung der Bedeutung von Grundrechten bzw. ihrer Tragweite voraussetzt, zumeist zugleich auch eine "willkürliche" Rechtsanwendung darstellen. Das wird anschaulich auch an der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (s. z.B. BayVerfGHE 44, 18, 19, 21: "Die Entscheidungen haben auch nicht in willkürlicher Weise die Ausstrahlung des Grundrechts der Informationsfreiheit ... bei der Auslegung der maßgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen verkannt"), sofern er nämlich die Anforderungen an den Vortrag eines Beschwerdeführers, eine von ihm angefochtene Gerichtsentscheidung verletze das Willkürverbot (des Art. 118 Abs. 1 BayVerf), auf die Anforderungen an den Vortrag "willkürliche" Verletzung eines Freiheitsrechts (in dem genannten Fall: der Rundfunkinformationsfreiheit des Art. 112 Abs. 2 BayVerf) bezieht (vgl. zur sachlichen Nähe von "Willkürprüfung" und Prüfung einer spezifischen Verfassungsrechtsverletzung bereits A. Schmidt, NJW 1975, 289, 291; Berg, a.a.O., S. 547; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 1991, § 23 Rdnr. 70; s. auch Schmitt; Glaeser/Horn, BayVBl. 1992, 673, 685). Der Verfassungsgerichtshof versteht seine Entscheidungsbefugnis bei Verfassungsbeschwerden in dem vorgenannten Sinne: Er ist kein Rechtsmittelgericht und hat daher nicht die Aufgabe, allgemein die Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlin auf etwaige Fehlerhaftigkeit zu kontrollieren. Er hat vielmehr nur zu überprüfen, ob die in der Verfassung von Berlin gewährten subjektiven Rechte grundsätzlich in Existenz und Tragweite hinreichend für die Einzelfallentscheidung berücksichtigt worden sind. Das ist insbesondere bei ihrer "willkürlichen" Außerachtlassung nicht der Fall (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -; s. ferner z.B. Beschluß vom 7. Juli 1992 - VerfGH 41/92 -; Beschluß vom 17. Februar 1953 - VerfGH 3/93 -; Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 84/93 -; Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 -; Beschluß vom 13. Oktober 1993 - VerfGH 84/93 -). Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund in den bisher von ihm zu entscheidenden allen keinen Anlaß gesehen, die im Schrifttum (vgl. Pestalozza, NJW 1993, 340, 344) teilweise für geboten gehaltene und im vorliegenden Verfahren auch von der Senatsverwaltung für Justiz geforderte Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 3 GG vorzunehmen. Insbesondere auch das im Verhältnis zum Hessischen Staatsgerichtshof (wohl nicht zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof) unterschiedliche Verständnis der Tragweite des Art. 31 GG für die hier in Rede stehende Frage bietet dazu allein keinen Anlaß. Solcher Anlaß und damit eine entsprechende Verpflichtung kann erst entstehen, wenn der Verfassungsgerichtshof im Einzelfall zu dem Schluß gelangen sollte, eine in Anwendung von Bundesrecht ergangene Entscheidung eines Berliner Gerichts sei wegen Verstoßes gegen ein in der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht verbürgtes und von diesem nicht "gebrochenes" Grundrecht aufzuheben, ohne daß diese Grundrechtswidrigkeit auf einer willkürlichen Verkennung der Prüfungsmaßstäbe durch das betreffende Gericht beruht habe. Im vorliegenden Verfahren stellt sich diese Frage nicht. 2. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran, daß das Landgericht im Verfahren - 523-10/91 - inzwischen das Urteil verkündet und zugleich gemäß § 268 b StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen hat. Das versteht sich hinsichtlich der im Verfahren - 505-10/93 - ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts von selbst, weil diese von vornherein nicht durch Entscheidungen im Verfahren - 523-10/91 - berührt werden können. Die Verfassungsbeschwerde bleibt jedoch auch zulässig, soweit sie sich gegen die im letztgenannten Verfahren ergangenen Entscheidungen richtet. Auch wenn der gemäß § 268 b StPO ergangene Beschluß über die Fortdauer der Untersuchungshaft wiederum anfechtbar ist, ist dadurch das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers für die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht entfallen (so im Ergebnis auch BVerfGE 35, 264, 269 ff.). C. Soweit die Verfassungsbeschwerde demnach zulässig ist, erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts verletzen weder das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person noch sein Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde. Das Landgericht ist in den angegriffenen Haftentscheidungen unter Zugrundelegung des Beschlusses des Kammergerichts vom 15. November 1991 davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer das Zustandsbild, welches sich bei der Begutachtung durch die Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. G. geboten hat, im wesentlichen simuliert habe. Dieses Verhalten habe er gegenüber dem ihn auf seine Haftfähigkeit zuletzt untersuchenden Gutachter Dr. P. fortgesetzt und die mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich vorliegenden Krankheitssymptome tendenziös verfälscht. Zwar stehe nicht in Frage, daß einige der festgestellten Störungen echt seien und daß die Haftsituation solche psychischen Schäden verstärken oder auch weitere herbeiführen könne. Doch liege die Wahrscheinlichkeit, daß diese Störungen zu schwerwiegenden Schäden an der Gesundheit führen könnten, deutlich unter der Prognose einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Die beiden Kammern des Landgerichts haben daraus sowohl die fortbestehende Haftfähigkeit als auch die Fluchtgefahr hergeleitet, weil zu befürchten sei, daß es dem Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner Täuschung über seine Haftfähigkeit auch gelingen werde, das Gericht über seine Verhandlungsfähigkeit zu täuschen, und zwar ohne daß dieses die Möglichkeit haben werde, in der zur Verfügung stehenden Zeit die Überprüfung durch einen weiteren Gutachter vornehmen zu lassen. Das Kammergericht ist in seinen beiden Beschlüssen dieser Begründung der beiden Strafkammern des Landgerichts im Hinblick auf die Fluchtgefahr gefolgt. Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit hat das Kammergericht anders als das Landgericht unter entsprechender Anwendung des für das Strafvollstreckungsverfahren geltenden § 455 StPO und in Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafvollstreckung gegenüber Schwerkranken maßgeblich darauf abgestellt, daß selbst die vom Gutachter Dr. P. festgestellten Befunde nicht die Prognose rechtfertigten, der Beschwerdeführer habe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Schäden an seiner Gesundheit zu erwarten; vielmehr ließen sie eine solche Entwicklung als eher unwahrscheinlich erscheinen. II. Weder gegen die Begründungen zur Annahme fortdauernder Haftfähigkeit noch gegen die Begründungen zur Feststellung der Fluchtgefahr bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken; auch im Hinblick auf ihre tatsächlichen Ansatzpunkte sind die Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: 1. Art. 9 Abs. 1 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art..9 Abs. 1 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1933, 513), folgt daraus keine schrankenlose Garantie. Die Freiheit der Person nimmt als Basis der Enthaltungsmöglichkeit des Menschen allerdings einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf die Einschließung des Beschuldigten in eine Haftanstalt nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und nur dann aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer funktionstüchtigen und wirksamen Strafrechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfG 36, 264, 269; 53, 152, 158; 51, 324, 343 ff.). Auch im Interesse des Grundrechtsschutzes der Bürger muß sichergestellt sein, daß Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden können. Die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren Beschuldigten erfordern grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Eine wirksame Strafverfolgung wäre vielfach nicht möglich, bliebe es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt, einen dringend einer Straftat Verdächtigen schon vor der Verurteilung festzunehmen und notfalls bis zum Abschluß der Strafverfolgung in Haft zu halten. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits zwischen dem Freiheitsanspruch des Einzelnen und dem verfassungsrechtlich gestützten Strafanspruch des Staates läßt sich allerdings nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die zur Strafverfolgung nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49; 20, 144, 147). Dies bedeutet, daß zwischen den beiden Rechtsgütern abzuwägen ist, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49 f.; 20, 144, 148). Bei der Abwägung fordert der Umstand Beachtung, daß sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vergrößern kann (vgl. auch den bereits zitierten Beschluß des VerfGH vom 23.12.1992, a.a.O.). Führt die nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durchzuführende Abwägung zu dem Ergebnis, daß die dem Eingriff in die Freiheit entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten ersichtlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 8 Abs. 1 VvB. bei der Beurteilung dieser Frage können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schäden sowie Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. hierzu BVerfGE 51, 324, 346). Die Interessen des Beschuldigten gegenüber dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch und der seiner Sicherung dienenden Untersuchungshaft gewinnen dann ein zusätzliches und möglicherweise ausschlaggebendes Gewicht, wenn dem Beschuldigten bei Durchführung der Haft naheliegende und konkrete Gefahren für sein Leben drohen oder schwerwiegende und irreversible Schäden an seiner Gesundheit zu besorgen sind. Muß der Beschuldigte bei der Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls nicht nur das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten aus Art. 9 Abs. 1 VvB; vielmehr kommt darüber hinaus in Betracht, daß auch sein Anspruch auf Achtung der Menschenwürde verletzt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschluß vom 12. Januar 1993 (- VerfGH 55/92 -, NJW 1993, 515) betont, daß es mit dem Gebot der Achtung der Würde des Menschen unvereinbar ist, einen Menschen, der von schwerer und unheilbarer Krankheit und von Todesnähe gezeichnet ist und deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Abschluß der Hauptverhandlung nicht mehr erleben wird, weiter in Haft zu halten, weil eine solche Verfahrensweise den Beschuldigten zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft degradieren würde. Die freiheitsichernde Funktion des Art. 3 Abs. 1 VvB begründet überdies auch besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, daß im Freiheitsgrundrecht (sowie auch in dem Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde) die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren liegen (vgl. BVerfGE 57, 250, 274 f.). Hieraus ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung (BVerfGE 70, 297, 308), die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern gerade auch in dem seiner Sicherung dienenden Verfahren zur Verhängung von Untersuchungshaft zu beachten sind. Sie setzen u.a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208, 222) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 70, 297, 308). Bei alledem ist jedoch zu beachten, daß die Feststellung und Würdigung der Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft - und damit auch die Frage der Haftfähigkeit - grundsätzlich allein Sache der zuständigen Fachgerichte ist. Der Verfassungsgerichtshof kann nur insoweit korrigierend - eingreifen, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. 2. Den vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs die angegriffenen Haftentscheidungen hinreichend Rechnung. a) Landgericht und Kammergericht sind bei der Bejahung der Haftfähigkeit in Übereinstimmung mit ihren früheren Beschlüssen widerspruchsfrei vom Bestehen erheblicher körperlicher Erkrankungen und depressiver Symptome bei dem Beschwerdeführer ausgegangen. Sie sind jedoch der Auffassung - das Landgericht wegen der von ihm angenommenen "Simulation", das Kammergericht wegen der vom Gutachter festgestellten Symptome und der von ihm selbst daraus abgeleiteten, für die Feststellung der Haftunfähigkeit bei entsprechender Anwendung des § 455 StPO nicht ausreichenden Schwere der Erkrankung -, daß der Eintritt schwerwiegender Schäden an der Gesundheit deutlich unter der Prognose einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit liege bzw. eher unwahrscheinlich sei. Diese Beurteilungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Ob eine bei Fortdauer der Untersuchungshaft drohende Beeinträchtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschuldigten so schwer wiegt, daß der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden muß, hat der Strafrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Bei einer Gefährdung von Leben oder körperlicher Unversehrtheit kann das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten dann, wenn der Verlust des staatlichen Strafanspruchs auf dem Spiel steht, eine Aufhebung der Untersuchungshaft oder eine Haftverschonung ausschließlich unter der Voraussetzung gebieten, daß ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann. Die unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße Möglichkeit des Eintritts der genannten Schäden zwingt aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu, die Haftentscheidung aufzuheben oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Im Hinblick auf die zahlreichen schweren, gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe insbesondere des Mordes und der Anstiftung zur Rechtsbeugung, sind an die dem Beschwerdeführer drohenden Schäden nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erhebliche Anforderungen zu stellen (vgl. zur Bedeutung der Tatschwere bzw. zum Schuldvorwurf für die Fortdauer im Strafvollstreckungsverfahren BVerfGE 64, 261, 271 und 274 f.). Deshalb begründet es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Landgericht und das Kammergericht die Beendigung der Untersuchungshaft von dem wahrscheinlichen Eintritt einer mindestens schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers abhängig gemacht und hierfür eine in sich schlüssige, vor dem Hintergrund der früheren Gutachten überzeugende und sichere Prognose über ihren (möglichen) Eintritt verlangt haben. Ob - wie der Beschwerdeführer meint - die Entscheidungen des Kammergerichts bei der Anwendung des § 455 StPO im Widerspruch zum Urteil des 9. Zivilsenats desselben Gerichts (vgl. KG, StV 1292, 584 f.) und dem diese Entscheidung bestätigenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1993 (NJW 1993, 2927) stehen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die bloße Abweichung von einer obergerichtlichen Rechtsprechung begründet für sich allein keinen Verstoß gegen die Verfassung von Berlin, die der alleinige Maßstab für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist. Die angefochtenen Haftentscheidungen haben im übrigen auch der langen Dauer der Untersuchungshaft mit dem Hinweis auf die Schwere der Tatvorwürfe hinreichend Rechnung getragen. Schließlich führt das hohe Lebensalter des Beschwerdeführers für sich genommen noch nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Fortsetzung der Haft. Der Beschwerdeführer hat zwar unter Berufung auf das Gutachten des Dr. P. vorgetragen, daß aufgrund des Alters bei der Fortdauer der Haft eine irreversible Gefährdung der Selbständigkeit des Beschwerdeführers als Reaktion auf andauernde Überforderung zu erwarten sei. Das Kammergericht hat aber demgegenüber eine zu erwartende schwerwiegende Schädigung der Gesundheit des Beschwerdeführers für eher unwahrscheinlich erachtet. Eine solche Prognose ist grundsätzlich allein Sache der zuständigen Fachgerichtsbarkeit. Ein spezifischer Verfassungsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine von Verfassungswegen gebotene absolute Altersgrenze für die Durchführung eines strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens und einer seiner Sicherung dienenden Untersuchungshaft. Eine solche Grenze ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Schutz der Würde des Menschen. Ein hohes Lebensalter schließt bei gegebener Verhandlungsfähigkeit strafrechtliche Verantwortung nicht aus. Auch Beschuldigte in hohem Lebensalter sind wie jeder andere verpflichtet, sich in einem Strafverfahren zu verantworten. Für die der Sicherung des Erkenntnisverfahrens dienende Haft gilt nichts anderes. bb) Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts sind auch im Hinblick auf ihren tatsächlichen Ansatzpunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen den insoweit im Grundrechtsschutz der Freiheit der Person wurzelnden Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, daß Landgericht und Kammergericht die Haftfähigkeit in Abweichung vom Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bejaht haben, ohne ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt oder weitere Ermittlungen angestellt zu haben. Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß ein Beschuldigter bei der Durchführung der Hauptverhandlung oder der zu ihrer Sicherung angeordneten Untersuchungshaft das Leben einbüßen oder schwerwiegende Schäden an seiner Gesundheit nehmen würde, hat der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Gefahr so schwer wiegt, daß die Fortsetzung des Verfahrens oder die Fortdauer der Haft dem Beschuldigten nicht zugemutet werden kann (vgl. hierzu BGH, StV 1992, 553 f. m.w.N.). Auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, gilt die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung in der Regelung des § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat; sie wird auch als "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" verstanden (BVerfGE 70, 297, 309). Das Gericht hat danach alle Umstände, die für die Beurteilung der Frage der Verhandlungs- oder Haftfähigkeit von Bedeutung sein könnten, von Amts wegen aufzuklären (vgl. BGH, StV 1992, 553). Dieser prozessualen Aufklärungspflicht sind in den beiden hier streitbefangenen Strafverfahren die Strafkammern durch die Beauftragung der psychiatrischen Fachärzte Prof. Dr. K. und Dr. G. sowie der Psychologin Dr. N. und des Neurologen und Psychiaters Dr. P. in Ergänzung zu den bereits vorliegenden, insbesondere internistischen Fachgutachten nachgekommen. Landgericht und Kammergericht sind in den angegriffenen Entscheidungen allerdings von den beiden psychiatrischen Gutachten, die den Beschwerdeführer für verhandlungs- bzw. haftunfähig halten, abgewichen und haben Verhandlungs- und Haftfähigkeit bejaht. Allein darin liegt jedoch noch kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, das im einfachen Recht und seiner Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert wird. Danach kann dem Tatrichter die erforderliche Sachkunde auch durch ein Gutachten vermittelt werden, dem er sich im Ergebnis nicht anschließt (vgl. hierzu BGH, NStZ 1384, 467 m.w.N.). Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht kraft eigener Sachkunde für seine Auffassung tragfähige Argumente aus einem ihm (partiell) unzulänglich erscheinenden Gutachten erlangt (vgl. KK-Herdegen, StPO, 3. Aufl., § 244 Rdnr. 32 m.w.N.). Den Tatrichter trifft nicht nur die Verpflichtung, die sogenannten Anknüpfungstatsachen, sondern auch die Befundtatsachen zu ermitteln und selbst in den Fällen, in denen es sich um besondere wissenschaftliche Fachfragen handelt, auf ihre Überzeugungskraft zu überprüfen (vgl. BGH, NStZ 1984, 467). Kommt das Gericht, ausgehend von einer abweichenden Tatsachengrundlage, zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige, so muß es diesem Gelegenheit geben, sich mit den vom Gericht festgestellten Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen (BGH, NStZ 1985, 421 f.). Beruht die Divergenz zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen dagegen auf unterschiedlichen Folgerungen aus einem einheitlich beurteilten Sachverhalt, ergeben sich für das Gericht Darlegungspflichten in seiner Entscheidung. Es muß den Gedankengang des Sachverständigen wiedergeben, sich damit auseinandersetzen und die eigene Ansicht näher und sachkundig begründen (KK-Herdegen, StPO, 3. Aufl., § 244 Rdnr. 32 m.w.N.). Hat das Gericht mehrere Sachverständige gehört, die nicht übereinstimmen, bedarf es keiner weiteren Begutachtung, wenn das Gericht dennoch die Sachkunde erlangt hat, die es ihm ermöglicht, einem der Gutachter oder seiner eigenen Auffassung den Vorzug zu geben (vgl. hierzu BGH, MDR 198O, 652). Das Gericht darf lediglich den "Streit der Sachverständigen" nicht dadurch entscheiden, daß es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Folgerungen der Sachverständigen wiederzugeben und in Auseinandersetzung mit der von ihm zurückgewiesenen Ansicht seinen Standpunkt zu verdeutlichen (vgl. KK-Herdegen, StPO, 3. Aufl., § 244 Rdnr; 32 m.w.N.). Diese Grundsätze haben Landgericht und Kammergericht bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt und damit in nachvollziehbarer Weise und ersichtlich frei von Willkür dem Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers, der ihm ein faires Verfahren garantiert, entsprochen. Das Kammergericht hatte sich insbesondere in seinem Beschluß vom 15. November 1991 eingehend mit wissenschaftlicher Methode, Befundtatsachen und Ergebnissen der Gutachter Prof. Dr. K. und Dr. G. unter Berücksichtigung der einschlägigen psychiatrischen Fachliteratur auseinandergesetzt. Diese Entscheidung haben sich die 23. und die 5. Strafkammer des Landgerichts und ihnen folgend das Kammergericht durch die angegriffenen Beschlüsse auch für den streitentscheidenden Sachverhalt zu eigen gemacht; die 23. Strafkammer hat insbesondere den Sachverständigen Dr. P. vor dessen Begutachtung auf den Beschluß des Kammergerichts vom 15. November 1991 und die eigene damit übereinstimmende Auffassung hingewiesen, ihn nach seiner schriftlichen Begutachtung mündlich angehört, mit ihm die Ergebnisse seines Gutachtens ausführlich diskutiert und diese in den Gründen des Beschlusses abgewogen. Einer weiteren Aufklärung der Frage der Haftfähigkeit durch Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es unter diesen Umständen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht. Dies gilt erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Kammergerichts, in denen dieses im Hinblick auf die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers von den von Dr. P. ermittelten Befundtatsachen ausgeht und diese lediglich rechtlich anders wertet als dieser. b) Auch mit Blick auf die von Landgericht und Kammergericht angenommene Fluchtgefahr bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht allgemeiner Meinung in der strafgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, daß er sich dafür zur Verfügung halten werde (vgl. KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 15). Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten, aber nicht unbestrittenen Auffassung entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren auch durch ein Verhalten, das darauf angelegt ist, durch körperliche oder geistige Abwesenheit den Fortgang der Untersuchung oder die zu erwartende Strafvollstreckung dauernd oder für eine gewisse Zeit zu verhindern (vgl. zum Streitstand: Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 41. Aufl., § 112 Rdnr. 18). Diese Gefahr bestehe etwa dann, wenn die Annahme naheliege, daß sich der Beschuldigte durch aktive Einwirkung auf seinen Körper in einen Zustand längerdauernder Verhandlungsunfähigkeit versetze (KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 17; OLG Koblenz, StV 1992, 424; OLG Oldenburg, StV 1990, 165, 166; vgl. andererseits zur Selbstmordgefahr OLG Oldenburg, NJW 1961, 1984). Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung allgemein und insbesondere dahin zu folgen ist, daß die Simulation einer Krankheit als ein Sichentziehen im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzusehen ist. Es mag manches dafür sprechen, daß Fluchtgefahr nur durch ein zu erwartendes aktives Verhalten des Beschuldigten nach außen, nicht aber durch eine "Flucht nach innen" begründet werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch allein die Frage zu prüfen, ob die - möglicherweise zu weit gehende - Auslegung des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO durch Landgericht und Kammergericht einen Verfassungsverstoß darstellt. Die Auslegung einfachen Rechts als solche zu überprüfen, ist - wie bereits gesagt - hingegen nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs. Nur wenn hierbei spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist und sich insbesondere der Schluß aufdrängt, daß eine gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht, kann der Verfassungsgerichtshof korrigierend eingreifen. Davon kann bei den angegriffenen Beschlüssen - ungeachtet der dargestellten möglichen Bedenken - keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung darin sieht, daß das Kammergericht einerseits die Fluchtgefahr mit der besorgten "Flucht nach innen" durch Simulation der Haftunfähigkeit angenommen, andererseits bei der Feststellung der Haftfähigkeit aber offengelassen hat, ob die vom Gutachter Dr. P. festgestellten Krankheitssymptome simuliert seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Grundlage der Entscheidung des Kammergerichts wie auch des Landgerichts waren nicht nur die gutachterlichen Feststellungen des Gutachters Dr. P. im Beobachtungszeitraum 30. Dezember 1992 bis 6. Mai 1993, sondern auch die früheren zur Frage der Haft- und Verhandlungsfähigkeit eingeholten Gutachten sowie die hierzu ergangenen richterlichen Beschlüsse. Danach bestand für das Kammergericht erkennbar kein Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer jedenfalls in der Vergangenheit versucht hatte, über seine Verhandlungsfähigkeit zu täuschen, und zwar durch einen steuerbaren und gesteuerten Rückzug in Form einer simulierten geistigen Leistungsschwäche (vgl. den Beschluß des Kammergerichts vom 15. November 1991 - 4 Ws 176/91 -). Soweit das Kammergericht auch nach dem Gutachten von Dr. P. an dieser Einschätzung jedenfalls für die Vergangenheit festhält und bei der Bewertung dieses Aspekts des Gutachtens dem Landgericht folgt, während es hinsichtlich der derzeitigen Haftfähigkeit die Frage der Simulation offenläßt, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die grundsätzlich allein Sache der Fachgerichtsbarkeit ist. Mag hier auch ein klarstellender Hinweis in der Begründung der kammergerichtlichen Beschlüsse auf die Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung zur Feststellung der Fluchtgefahr fehlen, so kann im Hinblick auf die bereits zitierten vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts, die diese den angefochtenen Entscheidungen erkennbar zugrunde gelegt haben, von einer schlechthin unverständlichen Rechtsanwendung, welche den Schluß aufdrängte, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen, nicht die Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.