Beschluss
73/93
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1993:0913.73.93.0A
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Leitsätze
1. Aus Verf BE Art 1 Abs 3, wonach das GG für Berlin bindend ist, ist nicht zu entnehmen, daß die dort enthaltenen Grundrechte sämtlich auch zusätzlich landesrechtlich verbürgt und damit dem Schutz durch den Verfassungsgerichtshof anvertraut sind.
2. Überprüfung einer Entscheidung nach BGB § 1634 (Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinen Kindern) am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1) in der Ausprägung als objektives Willkürverbot.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Verf BE Art 1 Abs 3, wonach das GG für Berlin bindend ist, ist nicht zu entnehmen, daß die dort enthaltenen Grundrechte sämtlich auch zusätzlich landesrechtlich verbürgt und damit dem Schutz durch den Verfassungsgerichtshof anvertraut sind. 2. Überprüfung einer Entscheidung nach BGB § 1634 (Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinen Kindern) am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Verf BE Art 6 Abs 1 S 1) in der Ausprägung als objektives Willkürverbot. I Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ... leben getrennt. Die Ehefrau ist am 5. Juni 1992 mit den gemeinsamen Kindern ... (geb. 12. Dezember 1984) und D... (geb. 13. September 1988) aus der Ehewohnung ausgezogen. Ein beim Amtsgericht Charlottenburg eingeleitetes familiengerichtliches Verfahren über die trennungsbedingte Regelung der elterlichen Sorge - 148 F 2861/92 - ist wegen der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens noch nicht in der Hauptsache abgeschlossen, jedoch wurde durch einstweilige Anordnung vom 27. April 1992 der Mutter die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge übertragen. In der Folgezeit kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau zu Streitigkeiten um das Recht zum persönlichen Umgang mit den Kindern. Einen vor dem Familiengericht hierüber geschlossenen Vergleich vom 11. August 1992 - 148 F 6730/92 - hielt die Ehefrau später nicht mehr ein, und ein hierauf gestützter Antrag des Beschwerdeführers auf Zwangsgeldfestsetzung blieb in zwei Instanzen erfolglos (148 F 6730/92 = 18 WF 2211/93). Unter dem 15. Februar 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Charlottenburg erneut eine von ihm in den Einzelheiten näher bezeichnete familiengerichtliche Regelung über sein Umgangsrecht sowie vorab den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Noch vor Eingang der erbetenen Stellungnahme des Jugendamts wies das Amtsgericht den Antrag mit Beschluß vom 16. März 1993 - 148 F 2326/93 - zurück, da nicht dargelegt und glaubhaft gemacht sei, daß den Kindern eine akute Gefahr drohe, wenn sie in dem Zeitraum bis zum Abschluß der in dem Verfahren 148 F 2861/92 laufenden Gutachteneinholung nicht mit ihrem Vater zusammenkämen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit Beschluß vom 23. April 1993 - 18 WF 2212/93 - unter Berücksichtigung der inzwischen zu den Akten gelangten Stellungnahme des Jugendamts Charlottenburg vom 16. März 1993 als unbegründet zurück, weil die sorgeberechtigte Kindesmutter Zusammenkünfte nicht generell und insbesondere nicht in der vom Jugendamt angeregten Form an einem neutralen Ort verweigere, sondern nur in dem Umfang, wie sie der Beschwerdeführer ausgestaltet haben möchte. Gegen diese am 7. Mai 1993 zur Post gegebene Entscheidung des Kammergerichts und die entsprechende erstinstanzliche Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 12. Juli 1993 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung von Grundrechten der Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 VvB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 6, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Er behauptet, die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts erst am 11. Mai 1993 erhalten zu haben. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Hierbei kann letztlich offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer entsprechend seiner Darstellung die angegriffene Entscheidung tatsächlich erst am 11. Mai 1993 zugegangen ist, so daß die Zweimonatsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 51, Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) mit Einlegung am 12. Juli 1993 (Montag) gewahrt wäre, oder ob die ausweislich des Kanzleivermerks am 7. Mai 1993 zur Post gegebene Sendung entsprechend der üblichen Postlaufzeit schon am 8. Mai 1993 (Sonnabend) zugegangen ist und die Einlegungsfrist nur bis zum 8. Juli 1993 (Donnerstag) währte. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Beschlüsse, insbesondere die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts, nicht in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt (§ 49 Abs. 1 VerfGHG). Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 in NdW 1993, 513 und vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - in JR 1993, 99) davon aus, daß seine Prüfungskompetenz im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch dann besteht, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung wie im vorliegenden Falle in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren unter Zugrundelegung materiellen Bundesrechts ergangen ist. Die landesverfassungsrechtlichen Grundrechte sind in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, nämlich soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des Grundgesetzes stehen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten und vom Verfassungsgerichtshof zu schützen, wenn Bundesrecht angewandt wird. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung bedarf es schon deshalb keiner näheren Auseinandersetzung mit der im Schrifttum teilweise geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung weil ein Grundrechtsverstoß hier nicht vorliegt. Als Prüfungsmaßstab für einen möglichen Verfassungsverstoß kommt hier lediglich Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in Betracht, der auch in der Ausprägung als Willkürverbot gilt und inhaltlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus Art. 1 Abs. 3 VvB nicht zu entnehmen, daß die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte sämtlich auch zusätzlich landesrechtlich verbürgt und damit dem Schutz durch den Verfassungsgerichtshof anvertraut sind. Auch die Art. 23 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 VvB gewähren kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht. Die grundrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs ist zwar in Art. 62 VvB verbürgt (Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92), jedoch hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was auch nur die Möglichkeit eines diesbezüglichen Verstoßes aufzeigen könnte. Insbesondere ist ihm der in der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts berücksichtigte Bericht des Jugendamts vom 16. März 1993 abschriftlich zugesandt worden, und er hat sich schon in der Beschwerdeschrift damit auseinandergesetzt. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in der Ausprägung als objektives Willkürverbot. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Verbürgung in Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt hat, verletzt eine gerichtliche Entscheidung nur dann dieses Grundrecht, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. etwa BVerfGE 4, 1 = NJW 1954, 1153; BVerfGE 42, 64 = NJW 1976, 1391; BVerfGE 62, 189 = NJW 1983, 809). Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen seiner Prüfungskompetenz hingegen nicht dazu berufen, wie ein Revisionsgericht die Rechtsanwendung der Fachgerichte uneingeschränkt zu prüfen. Daß das Kammergericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 1634 BGB über die Befugnis des Beschwerdeführers zum persönlichen Umgang mit seinen Kindern die Auffassung vertreten hat, für die Zeit der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge und der dort laufenden Begutachtung werde das Wohl der Kinder bei Beschränkung auf die vom Jugendamt vorgeschlagenen und von der Kindesmutter angebotenen Kontakte nicht beeinträchtigt, kann nicht als sachfremd und völlig unvertretbar und somit nicht als willkürlich angesehen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33f, VerfGHG. Der Beschluß ist unanfechtbar.