Beschluss
59/93
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1993:0908.59.93.0A
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Leitsätze
1. Die in Verf BE Art 1 Abs 3 enthaltene Geltung des GG ist ebenso wenig wie die in Verf BE Art 64 enthaltene Vorschrift über die Gesetzesbindung der Richter als Norm des objektiven Rechts nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.
2. Durch die Berichtigung eines fehlerhaft geschriebenen Namens wird niemand in seinem durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde geschützten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder gar zum Objekt staatlichen Handelns gemacht (vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, LVerfGE 1, 56).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Verf BE Art 1 Abs 3 enthaltene Geltung des GG ist ebenso wenig wie die in Verf BE Art 64 enthaltene Vorschrift über die Gesetzesbindung der Richter als Norm des objektiven Rechts nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. 2. Durch die Berichtigung eines fehlerhaft geschriebenen Namens wird niemand in seinem durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde geschützten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder gar zum Objekt staatlichen Handelns gemacht (vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, LVerfGE 1, 56). I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluß des Landgerichts Berlin, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts Syke vom 1. Februar 1993 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluß hatte das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid vom 14. Oktober 1992 bezüglich des Namens das Beschwerdeführers berichtigt, der dort - veranlaßt durch die Antragstellerin im seinerzeitigen Mahnverfahren - als "Dr. K. Hanna bezeichnet worden war. In der Mahnsache war von einem Weinlieferanten eine Hauptforderung von 282, 09 DM geltend gemacht worden. Gegen den Berichtigungsbeschluß das Amtsgerichts hatte sich der Beschwerdeführer mit einer Erinnerung zur Wehr gesetzt, der das Amtsgericht Charlottenburg, an das die Sache mittlerweile abgegeben worden war, mit einer Entscheidung vom 22. März 1993 nicht abgeholfen hatte, weil die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Dieser Entscheidung war das Landgericht mit dem hier angegriffenen Beschluß gefolgt. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 2. Juni 1993 eine Verletzung der Art.1, 2 und 103 GG sowie der Art. 1 Abs. 3, 62 und 64 der Verfassung von Berlin geltend. In einer Eingabe vom 23. Juni 1993 spricht er unter anderem noch den Grundsatz rechtlichen Gehörs und den Schutz der Menschenwürde an. Er rügt, daß ihm "unter dem Vorwand eines Tippfehlers" eine "andere Persönlichkeit übergestülpt worden sei. Mittlerweile hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluß vom 2. Juli 1993 in dem unter der Geschäftsnummer 21 b C 50/93 dort weitergeführten Rechtsstreit über die oben genannte Forderung das Ruhen des Verfahrens angeordnet. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährleistete Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen zumindest die Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte ergibt. Daran fehlt es hier, Soweit sich der Beschwerdeführer auf - im Verfahren vor d. Verfassungsgerichtshof allein in Betracht kommende - Vorschriften der Verfassung von Berlin beruft. Aus Art. 1 Abs. 3 VvB kann der Beschwerdeführer für sich nichts herleiten, weil diese Bestimmung lediglich die objektive Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes in Berlin betrifft, nicht aber ihrerseits Rechte begründet, welche mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten. Auch Art. 64 VvB, auf den sich der Beschwerdeführer gleichfalls beruft, ist eine Vorschrift objektiven Rechts; er bewirkt die Bindung der Richter an die Gesetze. Dem Art. 62 VvB ist zwar nach der Rechtsprechung das Verfassungsgerichtshofs (vgl. den Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -) der Anspruch des einzelnen auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht zu entnehmen; es ist aber von dem Beschwerdeführer weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch aus den von dem Verfassungsgerichtshof beigezogenen Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens irgendwie ersichtlich, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung die Anforderungen, die an die Gewährleistung rechtlichen Gehörs zu stellen sind, verkannt hätte. Auch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß jedenfalls ein mit Art. 1 Abs. 1 GG identischer Grundrechtsschutz der menschlichen Würde auch von der Verfassung von Berlin verbürgt wird (vgl. den Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, NJW 1993, 515). Es ist jedoch nicht nachzuvollziehen, daß die Würde des Beschwerdeführers durch den Beschluß das Landgerichts in irgendeiner Weise verletzt sein könnte. Durch die Berichtigung eines fehlerhaft geschriebenen Namens wird niemand in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder gar zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis gehen sollte, er sei nicht Schuldner der gegen ihn erhobenen Forderung, so hat er Gelegenheit, dies in dem - derzeit ruhenden - zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs muß dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben, denn der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz; sein einziger Prüfungsmaßstab gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte ist die Verfassung. Es kann danach auch dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus wegen fehlender Erschöpfung des Rechtsweges (vgl. § 49 Abs. 2 VerfGHG) unzulässig ist bzw. ob es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt; denn eine Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der geltend gemachten Forderung würde voraussetzen, daß das Amtsgericht im Bestreitensfalle die Identität d. Beschwerdeführers mit dem seinerzeit angeschriebenen "Dr. Hann" erneut feststellt bzw. auch die Wirksamkeit der seinerzeit vorgenommenen Zustellung prüft. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.