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Beschluss

54/93

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1993:0908.54.93.0A
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Leitsätze
1. Der Schutzbereich des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf freie Meinungsäußerung iSv Verf BE Art 8 Abs 1 erstreckt sich auch auf die Pressefreiheit. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß scharfe und überspitzte Stellungnahmen für sich genommen eine schädigende Meinungsäußerung noch nicht als unzulässig und ggf strafbar erscheinen lassen. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl BVerfG, 1990-06-26, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 <283f>). 3. Hier: Die Auffassung des LG, daß die frei erfundene, kränkende Darstellung des Sexuallebens des seinerzeitigen Bezirksbürgermeisters derart im Vordergrund des Presseartikels steht und dadurch dessen Persönlichkeitsrecht so schwer beeinträchtigt wird, daß die Freiheit der Meinungsäußerung zurückzutreten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutzbereich des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf freie Meinungsäußerung iSv Verf BE Art 8 Abs 1 erstreckt sich auch auf die Pressefreiheit. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß scharfe und überspitzte Stellungnahmen für sich genommen eine schädigende Meinungsäußerung noch nicht als unzulässig und ggf strafbar erscheinen lassen. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl BVerfG, 1990-06-26, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 ). 3. Hier: Die Auffassung des LG, daß die frei erfundene, kränkende Darstellung des Sexuallebens des seinerzeitigen Bezirksbürgermeisters derart im Vordergrund des Presseartikels steht und dadurch dessen Persönlichkeitsrecht so schwer beeinträchtigt wird, daß die Freiheit der Meinungsäußerung zurückzutreten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. I. Der Beschwerdeführer war im Jahre 1988 verantwortlicher Redakteur und Gestalter der von der Alternativen Liste Charlottenburg herausgegebenen Bezirksausgabe, der Zeitung "Stachel". Zu der im Januar 1989 bevorstehenden Wahl der Bezirksverordnetenversammlung von Charlottenburg erschien eine sechsseitige Wahlkampfausgabe des "Stachel" die unter der Hauptüberschrift "Ist B hetero? einen Artikel betreffend den seit 1985 amtierenden und wiederum für diesen Posten kandidierenden Bezirksbürgermeister enthielt. Mit Ausnahme des ersten Satzes waren sämtliche Tatsachenangaben dieses Artikels frei erfunden. Dies wußte der Beschwerdeführer, der den Artikel zwar nicht selbst erfaßt, ihn aber schon vor dem Erscheinen gekannt und gebilligt hatte. Durch Urteil vom 29. Oktober 1992 hat das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig befunden; die Revision gegen dieses Urteil hat das Kammergericht durch Beschluß vom 26. März 1993 als offensichtlich unbegründet verworfen. Zur Begründung seiner Ansicht, der Straftatbestand des § 185 StGB sei erfüllt, hat das Landgericht u.a. ausgeführt, mit Blick auf den seinerzeitigen Bezirksbürgermeister werde im zweiten Absatz des Artikels unzweideutig von einem Bordellbesuch, im dritten Absatz vom Ausleihen pornographischer Filme berichtet. Die unerbetenen öffentliche Darstellung und Erörterung des privaten sexuellen Verhaltens eines einzelnen Menschen, und sei es auch nur in satirischer oder spöttischer Form, verletze dessen personale Hürde und stelle auch nach heutiger Auffassung einen erniedrigenden und strafwürdigen Angriff auf dessen Ehre dar. Zwar werde auch in den genannten Passagen das sexuelle Verhalten des seinerzeitigen Bezirksbürgermeisters nicht in einzelnen Vorgängen geschildert. Eine Kundgabe der Mißachtung liege aber jedenfalls darin, daß ihm als Familienvater und Repräsentanten einer konservativen, den Werten von Ehe u. Familie verpflichteten Partei ein ehebrecherischer Bordellbesuch sowie das Ausleihen von Pornofilmen angedichtet würden. Beide Male handele es sich um Teilhabe an käuflicher Sexualität, die den seinerzeitigen Bezirksbürgermeister als ungetreuen Ehemann, vor allem aber als üblen Heuchler der Lächerlichkeit und Verachtung preisgebe. Der satirische Charakter der Gesamtdarstellung stehe dieser Bewertung ebensowenig entgegen wie die ulkhafte Schilderung der beiden Vorfälle. Die dem Angegriffenen entgegengebrachte Mißachtung liege hier schon in der Anmaßung der Autoren, sich in einer Druckschrift von mehreren 1000 Exemplaren ungefragt und herabsetzend über dessen sexuelle Gewohnheiten zu verbreiten und ihn hierdurch dem öffentlichen Spott auszuliefern. Mit seiner am 1. Juni 1993 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer "die Verletzung des Grundrechts ... aus Art. 8 der Verfassung von Berlin. und macht geltend, durch die Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts Hin seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. zu sein (Beschwerdeschrift S. 2). II. Die form- und fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Verfassung von Berlin verbürgt in Art. 8 Abs. 1 ein individuelles Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Schatzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich - ungeachtet des Fehlens einer eigenständigen Verbürgung der Pressefreiheit in der Verfassung von Berlin - auch auf Meinungsäußerungen in der Presse (vgl. den Beschluß des VerfGH vom 16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 -; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch BVerfGE 85, 1 [12 f.]). Zweifelhaft ist allerdings, ob die Meinungsäußerungsfreiheit auch dem Schutz der bewußten Behauptung falscher Tatsachen dient (ablehnend für das Bundesrecht z.B. BVerfGE 54, 208, 219; a.A. z.B. Schmidt-Jortzig, in: Isensee/Kirchhof, Hrsg., Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 141 Rn. 20). Doch kann das hier auf sich beruhen. Denn der zu beurteilende Presseartikel beschränkt sich nicht auf die Wiedergabe von - falschen - Tatsachen, sondern ist in einem Maße von Elementen der Stellungnahme, das Dafürhaltens und des Meinens geprägt, nämlich im Sinne einer Stellungnahme gegen die Diskriminierung Homosexueller, daß er sich insgesamt als grundrechtsgeschützte Meinungskundgabe darstellt. Der Überprüfung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen auf die Übereinstimmung mit der in Art. 8 Abs. 1 VvB gewährleisteten Meinungsfreiheit steht nicht entgegen, daß diese Entscheidungen auf § 185 StGB und damit auf Bundesrecht beruhen. Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - in NJW 1993, 513 und vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - in JR 1993, 99) davon aus, daß seine Prüfungskompetenz im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch besteht, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung wie hier in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren unter Zugrundelegung materiellen Bundesrechts ergangen ist. Die landesverfassungsrechtlichen Grundrechte sind in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, nämlich soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des Grundgesetzes stehen, selbst dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten und vom Verfassungsgerichtshof zu schützen, wenn Bundesrecht angewandt wird. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der im Schrifttum teilweise geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung. Denn ein Grundrechtsverstoß ist vorliegend ohnehin nicht festzustellen, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen lediglich die Beschränkungen des Grundrechtsschutzes in zulässiger Weise aktualisieren. Art. 8 Abs. 1 VvB garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit "innerhalb der Gesetze". Das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach dem Bundesrecht (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Auch die Konsequenzen schrankendivergenter Parallelverbürgungen von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene sind in den Einzelheiten umstritten; sie können aber hier ebenfalls unerörtert bleiben. Denn jedenfalls genügt § 185 StGB nach allgemeiner Ansicht auch den Anforderungen, die im Sinne des qualifizierten Gesetzesvorbehalts nach Art. 5 Abs. 2 GG an ein Gesetz zu stellen sind. Solche Gesetze sind im Licht (hier) der Meinungsäußerungsfreiheit auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198, 208; seither st. Rspr., s. etwa noch BVerfGE 85, 1, 16). Auf diese Weise entfaltet sich die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung. Dort vorhandene auslegungsfähige Tatbestandsmerkmale bedürfen einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang durch die Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit beeinträchtigter Rechtsgüter, welche das einfache Recht schützen soll. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, daß scharfe und überspitzte Stellungnahmen für sich genommen eine schädigende Meinungsäußerung noch nicht als unzulässig und ggf. strafbar erscheinen lassen. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. zum Bundesrecht u.a. BVerfGE 82, 272, 283 f.). Diese Grundsätze prägen auch die Reichweite des Art. 8 Abs. 1 VvB, wobei dahinstehen kann, ob und welchen Umfanges auch das Verfassungsrecht von Berlin das allgemeine Persönlichkeitsrecht eigenständig schützt. Die angegriffenen Entscheidungen haben die bezeichneten Grundsätze ausreichend beachtet. Nach der tatsächlichen Würdigung namentlich des Landgerichts steht die kränkende Darstellung des Sexuallebens das seinerzeitigen Bezirksbürgermeisters derart im Vordergrund des·Artikels und wird dadurch dessen Persönlichkeitsrecht so schwer beeinträchtige, daß die Freiheit der Meinungsäußerung demgegenüber zurückzutreten hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist die Veröffentlichung insgesamt geprägt durch eine erfundene, unprovozierte, ironische und verfremdende Behandlung der privat gelebten Sexualität der betroffenen Person (Bordellbesuch und Ausleihen von Pornofilm), und zwar einer Behandlung, die herabsetzend und demütigend wirken muß. Angesichts dessen begegnen die strafgerichtlichen Entscheidungen unter dem Blickwinkel des hier einzig maßgeblichen Landesverfassungsrechts keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 34 f. VerfGH. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.