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Beschluss

53/92

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:1993:0217.53.92.0A
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Leitsätze
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 6 Abs 1 S 1 VvB (RIS: Verf BE; nF: Art 10 Abs 1 S 1 Verf BE) enthält eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie die Verbürgung in Art 3 Abs 1 GG. Damit gewährleistet er auch das Willkürverbot (so auch VerfGH Berlin, 19.10.1992, 24/92, LVerfGE 1, 9 ). (Rn.5) 2. Das verfassungsrechtliche Willkürverbot wird durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 03.11.1982, 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189 <192>; vorliegend verneint). (Rn.7)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 6 Abs 1 S 1 VvB (RIS: Verf BE; nF: Art 10 Abs 1 S 1 Verf BE) enthält eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie die Verbürgung in Art 3 Abs 1 GG. Damit gewährleistet er auch das Willkürverbot (so auch VerfGH Berlin, 19.10.1992, 24/92, LVerfGE 1, 9 ). (Rn.5) 2. Das verfassungsrechtliche Willkürverbot wird durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 03.11.1982, 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189 ; vorliegend verneint). (Rn.7) Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, daß sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage erfolglos geblieben ist. Er hat die auf seinen Antrag durch Bescheid des Bezirksamts W vom 28. Juni 1990 mit Wirkung zum 31. Juli 1990 ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Stadtassistenten-Anwärter mit der am 28. Juni 1991 beim Verwaltungsgericht Berlin - VG 28 A 325.92 ~ eingereichten Klage angefochten. Dieses Verfahren ist noch in erster Instanz anhängig. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 15. September 1992 -VG 28 A 350.92 - festgestellt, daß die anhängige Klage gegen die Entlassungsverfügung aufschiebende Wirkung habe. Einer hiergegen gerichteten Beschwerde des Landes Berlin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 insoweit teilweise abgeholfen, daß die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf die Zeit bis zum 16. September 1992 begrenzt wird, nachdem der Senator für Inneres mit Bescheid vom 14.September 1992, zugestellt am 17. September 1992, die sofortige Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angeordnet hatte. Mit Antrag vom 17. September 1992 hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Berlin - VG 28 A 362.92 - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs.5 VwGO beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 als unbegründet abgelehnt, da die Klage gegen die Entlassungsverfügung keinen Erfolg haben könne. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 1992 - ÖVG 4 S 113.92 - als unbegründet zurückgewiesen. Mit der am 10. Dezember 1992 eingelegten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und rügt die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 6 VvB. II. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) nach Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 49 Abs. 2 Setz 1 VerfGHG) eingelegt worden und entspricht auch in der Begründung mit Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes den gesetzlichen Erfordernissen (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB stellt nicht lediglich eine der Regelung des Art. 3 Abs. 2 66 vergleichbare Vorschrift zur Gleichbehandlung der Geschlechter dar. Vielmehr liegt darin nach dem sachlichen Regelungsgehalt die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie die Verbürgung in Art. 3 Abs. 1 GG und damit auch in der materiellen Ausprägung als Willkürverbot (so auch Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - Urteilsabdruck S. 14/16). Denn der von Art. 6 Abs. 1 S. 1 VvB verwandte Begriff "alle Männer und Frauen" ist gleichbedeutend mit der in dem im übrigen wortgleichen Art. 3 Abs. 1 GG verwandten Bezeichnung "alle Menschen". (so auch VerfGH 24/92 ; 42, 64 ; 62, 189 ). Einen Verstoß dieser Art lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen. In den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, denen sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat, wird in umfassender Abwägung dargelegt, aus welchen Gründen die Klage gegen die antragsgemäß ergangene Entlassungsverfügung als aussichtslos anzusehen und dem fiskalischen Interesse an der Einbehaltung der Dienstbezüge für die Zeit ab 17. September 1992 der Vorrang einzuräumen sei. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht dazu berufen, wie ein Rechtsmittelgericht die Entscheidung der Fachgerichte umfassend nachzuprüfen. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.