Beschluss
55/92
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1993:0112.55.92.0A
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Leitsätze
1. Durch die Verf BE ist im Rahmen eines ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes die Achtung der Menschenwürde gewährleistet. Sowohl aufgrund des in die Landesverfassung hineinwirkenden Bekenntnisses des GG zur Achtung der Menschenwürde als auch in Ansehung des in der Gesamtheit der Grundrechte der Verf BE zum Ausdruck kommenden Menschenbildes wird die staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
2. Korrespondierend mit dem in der in der Landesverfassung abstrakt zum Ausdruck kommenden Grundprinzip der Unantastbarkeit der Menschenwürde steht dem einzelnen gegen die öffentliche Gewalt ein Recht auf seine Menschenwürde zu, dessen Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde nach VGHG BE § 49 Abs 1 gerügt werden kann.
3. Die durch die Berliner Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind gemäß Verf BE Art 23 Abs 1 für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin verbindlich. Dies gilt bei inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des GG selbst dann, wenn Bundesrecht zur Anwendung kommt (vgl VerfGH Berlin, 1992-12-23, 38/92, NJW 1993, 513). In diesen Fällen erstreckt sich die Prüfungskompetenz des VerfGH Berlin auch auf die Beachtung der Grundrechte - hier: Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde - durch die Strafgerichte.
4. Hält ein Gericht, obwohl es zu der Überzeugung gekommen ist, daß der in Untersuchungshaft einsitzende Angeklagte aufgrund einer weit fortgeschrittenen Krebserkrankung den Abschluß des Strafverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erleben wird, einen Haftbefehl unter gleichzeitiger Fortführung des Verfahrens aufrecht, so widerspricht dies - ungeachtet der besonderen Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten - der Würde des Menschen, nicht zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft gemacht zu werden (vgl BVerfG, 1986-04-24, 2 BvR 1146/85, BVerfGE 72, 105 <115>).
5. Da ein körperlicher Zustand, in dem der Angeklagte von der Todesnähe gezeichnet ist, für die Untersuchungshaft einen absoluten Aufhebungsgrund begründet, war die den Haftbefehl aufrechterhaltende Entscheidung gemäß VGHG BE § 54 Abs 3 aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von BVerfGG § 95 Abs 2 an das zuständige LG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Verf BE ist im Rahmen eines ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes die Achtung der Menschenwürde gewährleistet. Sowohl aufgrund des in die Landesverfassung hineinwirkenden Bekenntnisses des GG zur Achtung der Menschenwürde als auch in Ansehung des in der Gesamtheit der Grundrechte der Verf BE zum Ausdruck kommenden Menschenbildes wird die staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2. Korrespondierend mit dem in der in der Landesverfassung abstrakt zum Ausdruck kommenden Grundprinzip der Unantastbarkeit der Menschenwürde steht dem einzelnen gegen die öffentliche Gewalt ein Recht auf seine Menschenwürde zu, dessen Verletzung im Wege der Verfassungsbeschwerde nach VGHG BE § 49 Abs 1 gerügt werden kann. 3. Die durch die Berliner Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind gemäß Verf BE Art 23 Abs 1 für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin verbindlich. Dies gilt bei inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des GG selbst dann, wenn Bundesrecht zur Anwendung kommt (vgl VerfGH Berlin, 1992-12-23, 38/92, NJW 1993, 513). In diesen Fällen erstreckt sich die Prüfungskompetenz des VerfGH Berlin auch auf die Beachtung der Grundrechte - hier: Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde - durch die Strafgerichte. 4. Hält ein Gericht, obwohl es zu der Überzeugung gekommen ist, daß der in Untersuchungshaft einsitzende Angeklagte aufgrund einer weit fortgeschrittenen Krebserkrankung den Abschluß des Strafverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erleben wird, einen Haftbefehl unter gleichzeitiger Fortführung des Verfahrens aufrecht, so widerspricht dies - ungeachtet der besonderen Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten - der Würde des Menschen, nicht zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft gemacht zu werden (vgl BVerfG, 1986-04-24, 2 BvR 1146/85, BVerfGE 72, 105 ). 5. Da ein körperlicher Zustand, in dem der Angeklagte von der Todesnähe gezeichnet ist, für die Untersuchungshaft einen absoluten Aufhebungsgrund begründet, war die den Haftbefehl aufrechterhaltende Entscheidung gemäß VGHG BE § 54 Abs 3 aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von BVerfGG § 95 Abs 2 an das zuständige LG zurückzuverweisen. I. Der im 81. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer wendet sich im Ausgangsverfahren gegen den Bestand des Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1992 - 527 - 10/92 - und mit seiner Verfassungsbeschwerde sinngemäß gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1992 und die diesen Beschluß im Ergebnis bestätigende Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 28. Dezember 1992 - 4 Ws 217, 218 und 248/82 -, mit welchen der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtrennung und Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens sowie die Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt worden sind. Außerdem begehrt er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 1992 in Untersuchungshaft im Krankenhaus der Berliner Vollzugsanstalten in Berlin-Moabit. Die Schwurgerichtsanklage der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht vom 12. Mai 1992 wirft ihm vor, als Vorsitzender des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrates (NVR) der ehemaligen DDR gemeinsam mit vier Mitangeklagten in der Zeit vom 12. August 1961 bis zum 5. Februar 1989 durch 68 selbständige Handlungen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein bzw. eine solche Tat versucht zu haben, indem er insbesondere als Mitglied des NVR angeordnet habe, die Grenzenlagen um Berlin (West) und die Sperranlagen zur Bundesrepublik Deutschland auszubauen, um ein Passieren unmöglich zu machen, insbesondere nach dem 13. August 1961 zwischen 1962 und 1980 mehrfach Maßnahmen und Festlegungen zum weiteren pioniertechnischen Ausbau der Grenze durch Errichtung von Streckmetallzäunen zur Anbringung der richtungsgebundenen Splittermine und der Schaffung von Sicht- und Schußfeld entlang der Grenzsicherungsanlagen getroffen zu haben, um "Grenzdurchbrüche" zu verhindern. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Mai 1974 in einer Sitzung des NVR dargelegt, der pioniermäßige Ausbau der Staatsgrenze müsse weiter fortgesetzt werden, überall müsse ein einwandfreies Schußfeld gewährleistet werden und nach wie vor müsse bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schußwaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden und "die Genossen, die die Schußwaffe erfolgreich angewandt haben", seien "zu belobigen". Diese Anklage ist durch Beschluß der Strafkammer 27 des Landgerichts Berlin - 527 - 10/92 - vom 19. Oktober 1992 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Mit Beschluß vom gleichen Tage ist das Verfahren hinsichtlich 56 der angeklagten Fälle abgetrennt worden, deren Verhandlung zurückgestellt wurde. Die verbliebenen 12 Fälle sind Gegenstand der seit dem 12. November 1992 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin. Ebenfalls am 19. Oktober 1992 erließ die Strafkammer einen Haftbefehl, der hinsichtlich der verbliebenen zwölf Fälle noch Bestand hat. Die hiergegen erhobenen und insbesondere mit seiner weit fortgeschrittenen Krebserkrankung begründeten Haftbeschwerden blieben erfolglos. Zuletzt lehnte die Strafkammer mit Beschluß vom 21. Dezember 1992 den Antrag des Beschwerdeführers ab, das Verfahren, soweit es sich gegen ihn richtet, abzutrennen, einzustellen und den genannten Haftbefehl aufzuheben. Das Landgericht führte in seiner Begründung aus, daß kein Verfahrenshindernis bestehe. Zwar habe sich die Einschätzung der voraussichtlich eintretenden Verhandlungsunfähigkeit aufgrund der aktualisierten schriftlichen Gutachten zeitlich verdichtet. Die Prognose des Eintritts der Verhandlungsunfähigkeit sei jedoch im Hinblick auf die Schwere und Bedeutung des Tatvorwurfs und des sich daraus ergebenden Gewichts der verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht zur Strafverfolgung noch immer zu ungewiß, als daß eine sofortige Einstellung des Verfahrens zwingend geboten erscheine. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht durch Beschluß vom 28. Dezember 1992 verworfen. Das Kammergericht kommt zu dem Ergebnis, es bestehe weiterhin dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr, eine Haftverschonung komme nicht in Betracht. Zwar sei aufgrund der überzeugenden Stellungnahmen und Gutachten der medizinischen Sachverständigen davon auszugehen, daß infolge eines bösartigen Tumors im rechten Leberlappen des Beschwerdeführers eine Verhandlungsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr lange bestehen werde. Das Kammergericht hält es für unwahrscheinlich, daß das Verfahren bis zum April 1993 im ersten Rechtszuge abgeschlossen sein könne. Vielmehr werde es sich wohl mindestens bis zum Jahresende hinziehen. Solange werde der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr leben, so daß er den Abschluß des Verfahrens nicht überleben werde. Das Kammergericht sah sich rechtlich daran gehindert, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses der dauernden Verhandlungsunfähigkeit selbst einzustellen, weil gemäß § 260 Abs. 3 StPO nach Beginn der Hauptverhandlung eine solche Entscheidung nur noch von dem erkennenden Gericht durch Urteil ausgesprochen werden könne. Dementsprechend könne es auch den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer nicht aufheben, bevor das Schwurgericht über das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses entschieden habe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts der Menschenwürde und führt aus, durch die angegriffenen Entscheidungen hierin verletzt zu sein. Die Gewährleistung dieses Grundrechts ergebe sich auch aus der Verfassung von Berlin. Die Menschenwürde gelte als tragendes Prinzip der Verfassung auch gegenüber dem staatlichen Strafvollzug und der Strafjustiz uneingeschränkt. Die Fortführung eines Strafverfahrens und einer Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten, von dem mit Sicherheit zu erwarten sei, daß er vor Abschluß der Hauptverhandlung und mithin vor einer Entscheidung über seine Schuld oder Unschuld sterben werde, verletze die Menschenwürde des Betroffenen. Die Menschenwürde umfasse insbesondere das Recht eines Menschen, in Würde sterben zu dürfen. Der 4. Strafsenat des Kammergerichts, die Strafkammern 14 und 27 des Landgerichts Berlin, der Senat von Berlin, die Senatsverwaltung für Justiz, die Generalstaatsanwälte bei dem Landgericht und dem Kammergericht, sowie die Nebenkläger hatten gem. § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts verletzen, soweit sie aufgehoben worden sind, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde. 1. Die Verfassung von Berlin enthält ein Grundrecht auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Zwar findet sich in dem geschriebenen Text der Verfassung von Berlin keine Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechende Gewährleistung der Menschenwürde und keine ausdrückliche Verpflichtung der staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Die Verfassung des Gliedstaates eines Bundesstaates ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht in der Verfassungsurkunde, dem geschriebenen Verfassungstext, allein enthalten. In sie hinein wirken vielmehr auch Bestimmungen der Bundesverfassung. Erst beide Elemente zusammen, die Verfassungsurkunde und die in sie hineinwirkenden Bestimmungen der Bundesverfassung, machen die Verfassung des Gliedstaates aus (BVerfGE 1, 208 ; 27, 44 ; 66, 107 ). Zu den grundlegenden, die Bundesrepublik Deutschland konstituierenden Bestimmungen des Grundgesetzes gehört Art. 1 Abs. 1. Indem er die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und die staatliche Gewalt dazu verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, stellt er die Menschenwürde in den Mittelpunkt der grundrechtlichen Wertordnung (BVerfGE 36, 174 ), erhebt er sie zum obersten Wert im System der Grundrechte (BVerfGE 35, 366 ). Dem entspricht es, daß Art. 79 Abs. 3 GG auch Art. 1 GG für unabänderbar erklärt. Art. 1 Abs. 1 GG gehört deshalb zu den Bestimmungen des Grundgesetzes, die in die Landesverfassungen hineinwirken und so zu einem konstitutiven Element der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern werden. Dieser Erwägungen bedarf es allerdings nicht, wenn eine Landesverfassung, wie die Verfassungen von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein- Westfalen, dem Saarland und Brandenburg sowie der Vorspruch der Verfassung von Rheinland-Pfalz das Bekenntnis zur Menschenwürde ausdrücklich in den Wortlaut der Verfassungsurkunde aufgenommen hat. Fehlt es hingegen, wie in der Verfassung von Berlin, an einer ausdrücklichen Aufnahme in den Wortlaut der Verfassungsurkunde - die nach dem Fall der Mauer von der Stadtverordnetenversammlung der elf Bezirke Ost-Berlins verabschiedete Verfassung von Berlin vom 23. Juli 1990 ( GVABl. S. 1 ), die bis zum 11. Januar 1991 in Kraft war, verpflichtete hingegen in ihrem Art. 6 zum Schutz der Menschenwürde -, ist die Gewährleistung der Menschenwürde ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz und die Pflicht der staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, eine ungeschriebene Verfassungspflicht, die die Landesverfassung der staatlichen Gewalt des Landes Berlin auferlegt. Da diese Pflicht auf dem Hineinwirken des Grundgesetzes in die verfassungsrechtliche Ordnung des Landes Berlin beruht (vgl. BVerfGE 1, 208 ), hat sie den gleichen Inhalt wie die Pflicht, die Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt kraft Bundesverfassungsrechts auferlegt. Im übrigen lassen sich der Verfassung von Berlin gewichtige Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß sie, wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung, die Würde des Menschen als obersten Wert im System der Grundrechte ansieht. Die Verfassung von Berlin gewährt u.a. die Freiheit der Person (Art. 9), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 6), das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 8), der Freizügigkeit (Art. 11) und die Glaubensfreiheit (Art. 20 Abs. 1). Die diesen Grundrechten entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes werden vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Menschenwürde gesehen (vgl. etwa BVerfGE 27, 1 ; 71 ; 32, 98 ; 39, 1 ; 46, 160 ). Das Menschenbild, das den vorgenannten Grundrechten der Verfassung von Berlin zugrundeliegt, ist das eines Menschen, dessen Würde unantastbar ist und dessen persönliche Freiheit, dessen Freiheit der Meinungsäußerung, des Glaubens, dessen Freizügigkeit und dessen Recht auf Gleichbehandlung deshalb unter den Schutz der Verfassung gestellt sind. Kurt Landsberg (Landsberg-Goetz, Verfassung von Berlin, 1951, Allgemeine Erläuterung vor Art. 7), der an der Entstehung der Verfassung von Berlin maßgebend beteiligt war, weist darauf hin, daß die von der Verfassung von Berlin gewährten Menschen- und Freiheitsrechte "von der Würde und der Unverletzlichkeit des Individuums" ausgehen. Otto Suhr, ebenfalls einer der "Väter der Verfassung von Berlin", betonte anläßlich der Zweiten Beratung der Verfassung in der 60. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 22. März 1948, die Grundrechte in der Berliner Verfassung hätten die Aufgabe, zur Achtung vor der Würde des Menschen zu erziehen (abgedruckt in Reichhardt, Die Entstehung der Verfassung von Berlin, 1990, Bd. II, S. 1521). Nicht ohne Grund spricht deshalb die Verfassung von Berlin wiederholt von dem "Geist der Verfassung" (u.a. in Art. 20, 21, 62, 69) und meint damit ersichtlich mehr als die Summe ihres Wortlauts. Rassenhetze und Bekundung nationalen oder religiösen Hasses widersprechen dem Geist der Verfassung, heißt es in Art. 20 Abs. 2 VvB. Sie widersprechen ihm, weil sie unvereinbar sind mit einem Menschenbild, das von dem Bekenntnis zur Menschenwürde geprägt ist. Die Verfassung von Berlin enthält mithin, abgeleitet einerseits aus dem in die Verfassung hineinwirkenden grundgesetzlichen Bekenntnis zur Achtung der Menschenwürde, abgeleitet andererseits aber aus dem den Grundrechten der Verfassung von Berlin zugrunde liegenden Menschenbild, als ungeschriebenen Verfassungssatz das Bekenntnis zur Menschenwürde und die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2. Das danach zum Verfassungsrecht des Landes Berlin gehörende Gebot, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist nicht nur Ausdruck einer objektiven, von dem Prinzip der Unantastbarkeit der Menschenwürde geprägten verfassungsrechtlichen Wertordnung. Es soll darüber hinaus den Menschen wirksam vor staatlichen Eingriffen in seine Menschenwürde schützen. Dieser Schutz wäre unvollkommen, wenn die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Menschenwürde nicht zugleich ein individuelles Grundrecht begründen würde. Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Menschenwürde und der Pflicht der staatlichen Gewalt des Landes Berlin, also auch seiner Gerichte, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, folgt deshalb ein Recht des einzelnen gegen die öffentliche Gewalt auf Wahrung seiner Menschenwürde. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann die Verletzung auch dieses Rechts mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. 3. Der Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, die angefochtenen Beschlüsse von Landgericht und Kammergericht am Maßstab des inhaltlich mit Art. l Abs. l S. 2 GG übereinstimmenden landesverfassungsrechtlichen Grundrechts des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde zu messen. Dem steht nicht entgegen, daß diese Beschlüsse auf Bundesrecht, vornehmlich auf der Strafprozeßordnung, beruhen. Die in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechte sind nach Art. 23 Abs. 1 VvB für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin verbindlich. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - im einzelnen dargelegt hat, sind diese Grundrechte in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, nämlich soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des Grundgesetzes stehen, auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn Bundesrecht angewandt wird. Dementsprechend kann der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 VerfGHG auch überprüfen, ob die Gerichte des Landes Berlin bei der Anwendung von Bundesrecht die Grundrechte der Verfassung von Berlin, hier also das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde, eingehalten haben. 4 Die Überprüfung der angefochtenen Beschlüsse von Landgericht und Kammergericht ergibt, daß diese in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzen. a) Das Kammergericht ist in Auswertung der bereits vom Landgericht eingeholten Gutachten und sonstigen Erhebungen der medizinischen Sachverständigen, die es für überzeugend hält, zu dem Schluß gekommen, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner weit fortgeschrittenen Krebserkrankung den Abschluß des Verfahrens vor der Strafkammer, der nach Auffassung des Kammergerichts frühestens für das Jahresende 1993 zu erwarten ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erleben wird. Diese Tatsachenwürdigung ist den weiteren Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, daß das gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafverfahren seinen gesetzlichen Zweck nicht mehr erreichen kann, der darin besteht, den legitimen Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegten Taten und gegebenenfalls auf Verurteilung und Bestrafung zu erfüllen (vgl. dazu BVerfGE 20, 45 ). Das Strafverfahren wird damit zum Selbstzweck; für die weitere Durchführung eines solchen Strafverfahrens gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Auch der eine Untersuchungshaft anordnende Haftbefehl ist nicht Selbstzweck, sondern hat die ausschließliche Funktion, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls verletzt unter den gegebenen Umständen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 105 ), der der Verfassungsgerichtshof folgt, widerspricht es der Würde des Menschen, ihn zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft zu machen. Dies gilt, wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat (a.a.O., S. 115), selbst gegenüber einem verurteilten Straftäter, der sich in schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen hat, was die Wertordnung der Verfassung unter ihren Schutz stellt. Ungeachtet der besonderen Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten greift deshalb auch zu seinen Gunsten das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde ein. Im übrigen versteht es sich von selbst, daß dem nicht entgegengehalten werden kann, daß die DDR den Angeklagten und Untersuchungsgefangenen einen auch nur annähernd gleichen Schutz der Menschenwürde nicht gewährt hat. Der Mensch wird zum bloßen Objekt staatlicher Maßnahmen insbesondere dann, wenn sein Tod derart nahe ist, daß die Durchführung eines Strafverfahrens ihren Sinn verloren hat. Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch darin, daß es mit dem Gebot der Achtung der Würde des Menschen unvereinbar ist, einen Menschen, der von schwerer und unheilbarer Krankheit und von Todesnähe gekennzeichnet ist, weiter in Haft zu halten (vgl. BVerfGE 72, 105 ). Ein solcher Zustand, den der Beschwerdeführer nach den tatrichterlichen Feststellungen des Kammergerichts erreicht hat, begründet einen absoluten Aufhebungsgrund für die Untersuchungshaft. Das Kammergericht hat dies in seinem Beschluß nicht beachtet. Dieser Beschluß läßt nicht einmal erkennen, daß das Kammergericht die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers überhaupt in Erwägung gezogen hat. Daher verletzt er, soweit er die Beschwerde gegen die die Aufhebung des Haftbefehls ablehnende Entscheidung der Strafkammer als unbegründet zurückweist, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde. Dagegen ist der Beschluß verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Beschwerde gegen die Weigerung der Strafkammer, das Strafverfahren einzustellen, mangels Zuständigkeit des Kammergerichts (§ 260 Abs. 3 StPO) als unzulässig verworfen hat. Insoweit ist Verfassungsrecht nicht berührt. b) Der Beschluß der Strafkammer war insgesamt aufzuheben. Zwar lassen die äußerst knappen Ausführungen der Strafkammer nicht verläßlich erkennen, von welcher Lebenserwartung für den Beschwerdeführer die Strafkammer ausgeht, insbesondere ob sie mit einem Ableben des Beschwerdeführers vor Abschluß des Strafverfahrens rechnet. Hierauf kommt es jedoch für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht an. Der Strafkammer lagen nämlich dieselben medizinischen Gutachten und Stellungnahmen vor wie dem Kammergericht. Auf dieser Grundlage hätte es sich der Strafkammer aufdrängen müssen, bei der Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers auf Einstellung des Strafverfahrens und Aufhebung des Haftbefehls auch der Frage nachzugehen, ob das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde bei einer Fortdauer der Haft und einer Fortführung der Hauptverhandlung verletzt wird. Diese Prüfung hat die Strafkammer offenbar unterlassen. Ihre Ausführungen legen den Schluß nahe, daß sie grundrechtliche Gesichtspunkte überhaupt nicht in Erwägung gezogen, sondern ihre verfassungsrechtlichen Überlegungen auf die von ihr ausdrücklich erwähnte "verfassungsrechtlich gebotene Pflicht zur Strafverfolgung" beschränkt hat. Das zwingt zu einer Aufhebung ihres Beschlusses (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 72, 105 ). III. Erweist sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung als begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG die Entscheidung auf. Er ist nicht berechtigt, anstelle der Strafkammer oder des Kammergerichts in der Sache zu entscheiden. Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Die Strafkammer wird nunmehr unter Beachtung der vorstehend dargestellten verfassungsrechtlichen Rechtslage unverzüglich erneut über die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls und Einstellung des Strafverfahrens zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Mit dieser Entscheidung ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden.