Urteil
36/92
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1992:1019.36.92.0A
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Leitsätze
1. In der Verf BE wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (CDU-Bezirksfraktion) kein Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung verbürgt. Nur die Einheitsgemeinde Berlin selbst (Verf BE Art 1 Abs 1) und nicht auch seine 23 Bezirke ist Träger des in GG Art 28 enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.
2. Die Bezirke Berlins haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern sind Organe der Verwaltung.
3. Auch der Bezirksverordnetenversammlung als Organ des Bezirks iSv Verf BE Art 56 besitzt kein Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung.
4a. Führt die Anwendung des Berechnungsverfahrens zu einer Patt- Situation, so ist zu dessen Auflösung zur Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien allein das Losverfahren zulässig (VerfGH Berlin, 1992-10-19, 24/92, LVerfGE, 1, 9).
4b. Die vom OVG der Bezirksverordnetenversammlung Zehlendorf zugebilligte Möglichkeit, zur Auflösung der Patt-Situation neben dem Losverfahren auch das Verfahren Hare-Niemeyer anzuwenden (vgl OVG Berlin, 1992-06-24, 8 S 195.92, OVGE BE 20, 71), ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, da zwangsläufig die Mehrheit der Bezirksverordnetenversammlung dasjenige Verfahren auswählt, das ihr von ihrem Ergebnis her am günstigsten erscheint.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Verf BE wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (CDU-Bezirksfraktion) kein Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung verbürgt. Nur die Einheitsgemeinde Berlin selbst (Verf BE Art 1 Abs 1) und nicht auch seine 23 Bezirke ist Träger des in GG Art 28 enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. 2. Die Bezirke Berlins haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern sind Organe der Verwaltung. 3. Auch der Bezirksverordnetenversammlung als Organ des Bezirks iSv Verf BE Art 56 besitzt kein Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung. 4a. Führt die Anwendung des Berechnungsverfahrens zu einer Patt- Situation, so ist zu dessen Auflösung zur Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien allein das Losverfahren zulässig (VerfGH Berlin, 1992-10-19, 24/92, LVerfGE, 1, 9). 4b. Die vom OVG der Bezirksverordnetenversammlung Zehlendorf zugebilligte Möglichkeit, zur Auflösung der Patt-Situation neben dem Losverfahren auch das Verfahren Hare-Niemeyer anzuwenden (vgl OVG Berlin, 1992-06-24, 8 S 195.92, OVGE BE 20, 71), ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, da zwangsläufig die Mehrheit der Bezirksverordnetenversammlung dasjenige Verfahren auswählt, das ihr von ihrem Ergebnis her am günstigsten erscheint. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Recht der Bezirksverordnetenversammlung auf bezirkliche Selbstverwaltung verletzt wird, wenn ihr durch gerichtliche Entscheidung untersagt wird, bei der Wahl der Mitglieder des Bezirksamts das Nominierungsrecht für die Wahl sämtlicher Bezirksamtsmitglieder nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu ermitteln. Aufgrund der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 24. Mai 1992 ergab sich für die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Z. von Berlin folgende Sitzverteilung: 20 Sitze 9 Sitze 9 Sitze 4 Sitze 3 Sitze. Nach Art. 87 a Abs. 2 S. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) soll das von der Bezirksverordnetenversammlung gem. Art. 53 S. 2 VvB zu wählende Bezirksamt, das nach § 34 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVerwG) aus dem Bezirksbürgermeister und sechs Bezirksstadträten besteht, aufgrund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden. Legt man zur Bestimmung des Stärkeverhältnisses das Verfahren d'Hondt (sog. Höchstzahlverfahren) zugrunde, entfallen auf die ... vier und auf ... und ... je ein Wahlvorschlag, während das Vorschlagsrecht für das siebente Bezirksamtsmitglied sowohl der ... wie der ... ("Pattsituation") zusteht. Bestimmt man das Stärkeverhältnis nach dem Verfahren Hare-Niemeyer (sog. Verfahren der mathematischen Proportion), entfallen auf die ... wiederum drei Wahlvorschläge und auf ... , ..., ..., und ... je ein Wahlvorschlag. Am 18. Juni 1992 beschloß die Bezirksverordnetenversammlung mehrheitlich, zur Ermittlung der Zahl der auf die Fraktionen entfaltenden Wahlvorschläge insgesamt das Verfahren Hare- Niemeyer anzuwenden. Gegen diesen Beschluß rief die ... Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung das Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag an, der Bezirksverordnetenversammlung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bei der bevorstehenden Wahl der Mitglieder des Bezirksamts das Nominierungsrecht für die Wahl sämtlicher Bezirksamtsmitglieder nach dem Verfahren Hare- Niemeyer zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag der CDU-Fraktion durch Beschluß vom 23. Juni 1991 - VG l A 185.92 - zurück. Zur Begründung führte es aus, der Verfassungsgeber habe in Art. 87 a Abs. 2 S. 4 VvB ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen nicht vorgesehen. Er habe damit der Bezirksverordnetenversammlung das Recht eingeräumt, selbst das zur Ermittlung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen anzugehende Verfahren zu bestimmen. Die Bezirksverordnetenversammlung sei daher berechtigt gewesen, die Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer zu beschließen. Auf die Beschwerde der ... Fraktion änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 24. Juni 1992 - OVG 8 S 195.92 - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und untersagte der Bezirksverordnetenversammlung, "bei der bevorstehenden Wahl der Mitglieder des Bezirksamts Z. von Berlin das Nominierungsrecht für die Wahl sämtlicher Bezirksamtsmitglieder nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu ermitteln." Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung wie folgt begründet: Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin sei der bei früheren Wahlen und auch künftig wieder maßgebende § 35 Abs. 2 BezVerwG dahin auszulegen, daß das für die Wahl des Bezirksamts maßgebende Stärkeverhältnis der Fraktionen nach den Verfahren d'Hondt zu bestimmen sei. Der ausschließlich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen des Jahres 1992 geltende Art. 87 a Abs. 2 S. 4 VvB, der mit § 35 Abs. 2 BezVerwG wortgleich sei, müsse im gleichen Sinne ausgelegt werden, da der Verfassungsgeber mit Aufnahme der Regelung des § 35 Abs. 2 BezVerwG in die Verfassung von Berlin Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht habe ändern wollen. Auch nach Art. 87 a Abs. 2 S. 4 VvB sei deshalb das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Verfahren d'Hondt zu ermitteln. Das Oberverwaltungsgericht wies im übrigen darauf hin, daß, falls es bei Anwendung des Verfahrens d'Hondt zu einer Pattsituation hinsichtlich des Vorschlagsrechts für das siebente Bezirksamtsmitglied komme, die Bezirksverordnetenversammlung berechtigt sei, zur Auflösung der Pattsituation "ein sonstiges rationales Prinzip" zur Bestimmung des Nominierungsrechts für das siebente Bezirksamtsmitglied festzulegen, beispielsweise das Losverfahren oder das Verfahren Hare-Niemeyer. Die Verteilung der ersten sechs Wahlvorschläge müsse jedoch stets nach dem Verfahren d'Hondt erfolgen. Gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1992, der ihr am 26. Juli 1992 zugestellt worden ist, wendet sich die Bezirksverordnetenversammlung mit der am 26. August 1992 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Sie ist der Meinung, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze sie in ihrem Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung. Die Bezirksverordnetenversammlung beantragt, 1. festzustellen, daß der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1992 OVG 8 S 195.92 - sie in ihrem Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung aus Art. 51 Abs. 2, 56 und 87 a VvB i.V.m. Art. 6 VvB verletzt, 2. den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1992 aufzuheben. Die ... Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Z. sowie der Senat von Berlin haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Zulässigkeit erfolglos bleiben muß. Das wäre jedenfalls der Fall, wenn das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, ihrer Ansicht nach in der Verfassung von Berlin verbürgte Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung nicht zu den Rechten zählte, deren Verletzung gem. § 49 Abs. 1 VerfGHG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner "in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein". Anders als § 90 Abs. 1 BVerfGG, der die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde des Bundesrechts von der Behauptung des Beschwerdeführers abhängig macht, "in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs 4, Artikel 33, 38, 101, 103 u. 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein", beschränkt der Wortlaut des § 49 Abs. 1 VerfGHG mithin die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde des Berliner Landesrechts nicht auf das Geltendmachen der Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten; § 49 Abs. 1 VerfGHG ist vielmehr insoweit anders gefaßt. Ob dieser Wortfassung entsprechend mit einer Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung eines von der Beschwerdeführerin für sich reklamierten Rechts auf bezirkliche Selbstverwaltung gerügt werden kann oder ob § 49 Abs. 1 VerfGHG in dem Sinne zu verstehen ist, daß er den Weg ausschließlich für eine auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gestützte Verfassungsbeschwerde eröffnet, bedarf indes aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Darauf kommt es hier nicht an, weil die Verfassung von Berlin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den Bezirken kein Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung verbürgt und ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann. Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde ist damit verfassungsrechtlich verankert. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht seine 23 Bezirke Träger des in Art. 28 den Grundgesetzes enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. In Art. 3 Abs. 2 VvB, der bestimmt, daß Volksvertretung, Regierung und Verwaltung die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahrnehmen, werden die Bezirke nicht erwähnt. Auch Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift, in dem es heißt, die vollziehende Gewalt liege in den Händen der Regierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung, erwähnt die Bezirke nicht. Dies zwingt zu dem Schluß. daß die Bezirke nach diesen grundlegenden Bestimmungen im ersten Abschnitt der Verfassung von Berlin, der die Oberschrift "Grundlagen" trägt, Teil der der Regierung nachgeordneten Verwaltung sind, nicht aber eigenständige Träger eines verfassungskräftigen Rechts auf bezirkliche Selbstverwaltung. Sieht man von Art. 4 VvB ab, der die Bezirke aufzählt, um auf diese Weise das Landesgebiet zu bestimmen, finden die Bezirke erst im VI. Abschnitt der Verfassung von Berlin nähere Erwähnung. Sie sind deshalb Organe der Verwaltung Berlins, an der sie gem. Art. 50 Abs. 2 nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung zu beteiligen sind. Die Verfassung von Berlin stellt mit der Bezugnahme auf die Grundsätze der Selbstverwaltung ein für den Gesetzgeber verbindliches Organisationsprinzip der Berliner Verwaltung auf, gewährt den Bezirken aber kein eigenständiges Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung. Vergegenwärtigt man sich überdies, daß die Bezirke Berlins keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, daher nicht Träger eigenen Vermögens sein können und ihnen weder Satzungsrecht noch Einnahmenhoheit eigen sind, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Bezirke kein in der Verfassung von Berlin verbrieftes Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung besitzen. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde, der zu den tragenden Wesensmerkmalen der Verfassung von Berlin gehört, schließt dies aus. Besitzen die Bezirke kein verfassungsmäßiges Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung, kann auch der Bezirksverordnetenversammlung als ihrem Organ ein solches Recht nicht zustehen. Art. 56 VvB, der die Bezirksverordnetenversammlung als Organ der bezirklichen Selbstverwaltung bezeichnet, die die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks ausübt, bestimmt lediglich die Stellung der Bezirksverordnetenversammlung innerhalb des Bezirks. Ein darüber hinausgehendes eigenständiges Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung wird ihr dadurch nicht eingeräumt. Die Verfassungsbeschwerde der Bezirksverordnetenversammlung war deshalb zurückzuweisen. Ergänzend sei auf folgendes hingewiesen: Der angefochtene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin billigt der Bezirksverordnetenversammlung das Recht zu, im Falle einer bei Anwendung des Verfahrens d'Hondt hinsichtlich des siebenten Vorschlagsrechts entstehenden Pattsituation ein sonstiges rationales Verfahren zu dessen Auflösung zu bestimmen, beispielsweise das Losverfahren oder das Verfahren Hare-Niemeyer. Diese Auffassung ist unvereinbar mit dem verfassungskräftigen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Einräumung eines Rechts, durch Mehrheitsbeschluß das Verfahren zur Auflösung einer Pattsituation zu bestimmen, führt zwangsläufig dazu, daß die Mehrheit der Bezirksverordnetenversammlung unter mehreren in Frage kommenden Verfahren dasjenige auswählt, das ihr von seinem Ergebnis her am günstigsten erscheint. An die Stelle von Chancengleichheit tritt in Wirklichkeit ein Verfahren bestmöglicher Chancenwahrung zum Nutzen derjenigen, die die Mehrheit in der Bezirksverordnetenversammlung besitzen. Deshalb wird, wie der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 19. Oktober 1992 (VerfGH 24/92) entschieden hat, der Verfassung von Berlin nur eine Auslegung des Art. 87 a Abs. 2 S. 4 VvB wie des § 35 Abs. 2 BezVerwG dahin gerecht, daß diese Bestimmungen selbst das Verfahren zur Auflösung einer etwaigen Pattsituation abschließend festlegen, und zwar das Losverfahren. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieses Urteil ist unanfechtbar.