Entscheidung
24/92
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:1992:1019.24.92.0A
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Leitsätze
1. Auch diejenigen juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Gebilde, die sich nach dem in der Verf BE zum Ausdruck kommenden Willen auf die Einhaltung von Individualrechten sollen berufen können, sind parteifähig iSv VGHG BE § 49 Abs 1. Demgemäß kann die Fraktion einer Bezirksverordnetenversammlung - unabhängig davon, daß ihre Rechte und Aufgaben nur aufgrund dem öffentlichen Recht angehörenden Vorschriften eingeräumt werden - , vor dem VerfG Berlin eine Ungleichbehandlung im Rahmen von ihr durch die Landesverfassung eingeräumten Rechten rügen.
2. Wenngleich die Verf BE den politischen Parteien ein Recht auf Chancengleichheit nicht ausdrücklich einräumt, so gebietet der in Verf BE Art 26 Abs 1 verankerte Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl iVm dem in Verf BE Art 6 Abs 1 enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatz, daß alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise und mit einem gleichwertigen Gewicht der Stimme ausüben können.
3. Das Losverfahren stellt ein im Berliner Wahlrecht anerkanntes (vgl WahlO BE § 73 Abs 4 S 2 u Abs 5 S 2) und geeignetes Verfahren zur Auflösung durch kein zulässiges Wahlverfahren gänzlich auszuschließender Pattsituation dar und begegnet in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch diejenigen juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Gebilde, die sich nach dem in der Verf BE zum Ausdruck kommenden Willen auf die Einhaltung von Individualrechten sollen berufen können, sind parteifähig iSv VGHG BE § 49 Abs 1. Demgemäß kann die Fraktion einer Bezirksverordnetenversammlung - unabhängig davon, daß ihre Rechte und Aufgaben nur aufgrund dem öffentlichen Recht angehörenden Vorschriften eingeräumt werden - , vor dem VerfG Berlin eine Ungleichbehandlung im Rahmen von ihr durch die Landesverfassung eingeräumten Rechten rügen. 2. Wenngleich die Verf BE den politischen Parteien ein Recht auf Chancengleichheit nicht ausdrücklich einräumt, so gebietet der in Verf BE Art 26 Abs 1 verankerte Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl iVm dem in Verf BE Art 6 Abs 1 enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatz, daß alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise und mit einem gleichwertigen Gewicht der Stimme ausüben können. 3. Das Losverfahren stellt ein im Berliner Wahlrecht anerkanntes (vgl WahlO BE § 73 Abs 4 S 2 u Abs 5 S 2) und geeignetes Verfahren zur Auflösung durch kein zulässiges Wahlverfahren gänzlich auszuschließender Pattsituation dar und begegnet in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. I. Die ... Union ... in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf, die aus der Wahl vom 29. Januar 1989 hervorgegangen ist, begehrte von dieser Bezirksverordnetenversammlung ohne Erfolg, das Nominierungsrecht für das 7. Mitglied des Bezirksamts Wilmersdorf von Berlin zur Auflösung einer durch die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei der Wahl der Mitglieder des Bezirksamtes nach § 35 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes eingetretenen Pattsituation durch Losentscheid zu ermitteln. § 35 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der (insoweit unverändert gebliebenen) Fassung vom 5. Juli 1971 (GVBl. S. 1170) - BezVerwG - lautet: "§ 35 (1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Mitglieder des Bezirksamts für die Dauer der Wahlperiode (§ 5). (2) Das Bezirksamt soll aufgrund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden. (3) " Gegen das die Ablehnung ihres Begehrens bestätigende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1992 richtet sich die Verfassungsbeschwerde. 1a) Aufgrund der am 29. Januar 1989 durchgeführten Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin entfielen in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf 20 Sitze auf die ..., 15 Sitze auf die ..., 8 Sitze auf die ... und 2 Sitze auf die R.... Unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei der Wahl der Mitglieder des Bezirksamtes nach § 35 Abs. 2 BezVerwG standen nach der übereinstimmenden Ansicht aller Fraktionen der ... das Vorschlagsrecht für drei Bezirksamtsmitglieder, der ... das Vorschlagsrecht für zwei Bezirksamtsmitglieder und der AL das Vorschlagsrecht für ein Bezirksratsmitglied zu. Mit Blick auf das 7. Bezirksamtsmitglied ergab sich bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens für die Fraktionen der ... und der ... dieselbe Höchstzahl, nämlich jeweils die Höchstzahl 5. Die Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf beschloß daraufhin in ihrer Sitzung vom 20. April 1989 mit den Stimmen der ... und der AL-Fraktion und gegen die Stimmen der Beschwerdeführerin, das Vorschlagsrecht für das 7. Bezirksamtsmitglied nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) - im folgenden: Hare-Niemeyer-Verfahren zu ermitteln. Nach diesem Verfahren fiel das Vorschlagsrecht der ...-Fraktion zu. Die Wahl der von dieser Fraktion daraufhin vorgeschlagenen drei Bezirksamtsmitglieder wurde anschließend durchgeführt. b) Das gegen die Nominierung und die Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf von Berlin von der Beschwerdeführerin eingeleitete vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluß vom 11. April 1989 (VG 1 A 79/89) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluß vom 18. April 1989 (OVG 8 S 98/89) die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren hatte die Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Januar 1991 (VG 1 A 80/89) das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen, die Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf zu verurteilen, das Nominierungsrecht für die Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf von Berlin für die aufgrund der Wahl vom 29. Januar 1989 laufende Wahlperiode durch Losentscheid erneut zu ermitteln und für den Fall, daß danach das Nominierungsrecht der Beschwerdeführerin zusteht, die Wahl aufgrund eines entsprechenden Vorschlags erneut durchzuführen. Durch Urteil vom 17. März 1992 (OVG 8 B 31/91) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Berufung der Beschwerdeführerin mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Es entspreche gefestigter Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte, daß die Ermittlung des Vorschlagsrechts der Fraktionen gemäß § 35 Abs. 2 BezVerwG nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zu erfolgen habe. Ferner stehe nach dieser Rechtsprechung fest, daß sich die Bezirksverordnetenversammlung zur Auflösung einer bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens ergebenden Pattsituation eines anderen anerkannten Wahlsystems wie z.B. des Hare-Niemeyer- Verfahrens bedienen könne, dies jedoch nicht tun müsse. Der Versuch der Beschwerdeführerin, das Losverfahren zum allein gesetzmäßigen Verfahrensmodus zur Auflösung einer sich nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ergebenden Pattsituation aufzuwerten, überzeuge nicht. Es könne keine Rede davon sein, daß nur die Anwendung des Losverfahrens dem verfassungsrechtlich garantierten Prinzip der formalen Gleichbehandlung der Parteien entspräche. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des ihrer Ansicht nach verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) verbürgten Rechts der Chancengleichheit. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend: a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie - die Beschwerdeführerin - sei aktivlegitimiert. Ihr könnten als Fraktion einer Bezirksverordnetenversammlung gemäß §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 2 BezVerwG eigene Rechte zustehen; insoweit könne sie auch Träger von in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechten sein. Das begründe ihre Aktivlegitimation für die vorliegende Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280) VerfGHG -. Mit Blick auf ihre Parteifähigkeit sei im übrigen ohne Belang, daß die Wahlperiode 1989, um die es hier geht, mit dem Zusammentritt der aus der Wahl vom 24. Mai 1992 hervorgegangenen Bezirksverordnetenversammlung beendet sei. Zwar sei es richtig, daß sie - die Beschwerdeführerin - nunmehr nicht mehr in der gleichen personellen Zusammensetzung wie vor dem Zusammentritt der bezeichneten Bezirksverordnetenversammlung existiere. Doch komme dem schon deshalb keine zur Unzulässigkeit ihrer Beschwerde führende Bedeutung zu, weil ihr anderenfalls mit Rücksicht auf das Erfordernis der Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs und die Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren faktisch die verfassungsrechtlich garantierte Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde verschlossen bliebe. Vorsorglich habe die aufgrund der Wahlen vom 24. Mai 1992 neu gewählte Fraktion der ... in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf beschlossen, das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortzusetzen. Die Verfassungsbeschwerde sei fristgemäß (§ 51 Abs. 1 VerfGHG) eingelegt worden. Ihrer Zulässigkeit stehe nicht entgegen, daß sie - die Beschwerdeführerin - keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin erhoben habe. Da im vorliegenden Fall eine Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet gewesen wäre, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, sie überhaupt einzulegen. Schließlich bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Das von ihr im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren verfolgte Klagebegehren, die Korrektur der nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Nominierung und Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf durch die Bezirksverordnetenversammlung, habe sich zwischenzeitlich erledigt. Es gehe hier deshalb nicht mehr um die Korrektur einer Rechtsverletzung zu ihren Lasten, sondern nur noch darum, verfassungsgerichtlich festzustellen, daß entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin Nominierung und Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf durch die Bezirksverordnetenversammlung in der vergangenen Wahlperiode rechtswidrig gewesen seien und sie dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 VvB verletzt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe ein entscheidendes Kriterium für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens darin gesehen, daß anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betreffe. Bei Anlegung dieses teils spezifisch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden, teils an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angelehnten Maßstabs könne das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein. b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletze sie - die Beschwerdeführerin - in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 VvB. Das Gericht habe bei Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 BezVerwG Inhalt, Bedeutung und Tragweite des Verfassungsprinzips der Chancengleichheit der politischen Parteien verkannt. Art. 6 Abs. 1 VvB enthalte - landesverfassungsrechtlich - den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien sei eine spezielle Ausprägung dieses allgemeinen Gleichheitssatzes; er gelte nicht nur für das Vorfeld der Wahlen (Wahlrecht im engeren Sinne, Wahlvorbereitungen, Wahlsendungen in Rundfunk und Fernsehen usw.), sondern auch für den Bereich der Wahlauswirkungen. Das aus der demokratisch-egalitären Grundlage der Verfassung von Berlin folgende Gebot einer formalen Gleichbehandlung aller Parteien gestatte eine unterschiedliche Behandlung nur ausnahmsweise dort, wo dies aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber des § 35 Abs. 2 BezVerwG habe den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien im Bereich der Wahlausübung verwirklicht. Alleiniger und demokratisch-egalitären Grundsätzen entsprechender Maßstab für die Bildung des Bezirksamts sei das Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung. Zwar beantworte § 35 Abs. 2 BezVerwG nicht ausdrücklich die Frage, auf welche Weise eine Pattsituation zwischen zwei Fraktionen hinsichtlich des Nominierungsrechts für das 7. Bezirksamtsmitglied aufzulösen ist. Doch komme dafür aus verfassungsrechtlichen Gründen nur ein Verfahren in Betracht, das dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung trägt. Ausgehend von der Tatsache, daß zwei Parteien bei einer Pattsituation die gleiche Ausgangsposition haben, sei mithin jeder Beschluß einer Bezirksverordnetenversammlung zur Pattauflösung und jede gerichtliche Billigung eines solchen Beschlusses verfassungswidrig, die die formale Gleichheit der beiden in Pattsituation stehenden Parteien ignorierten. Eine gleich Ausgangsposition müsse zwingend die gleiche Chance beim Nominierungsrecht zur Folge haben. Dies sei allein beim Losentscheid der Fall, nicht jedoch bei dem von der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf beschlossenen und vom Oberverwaltungsgericht Berlin gebilligten Verfahren, das die 50 v.H. Nominierungschance der ... auf 100 v.H. erhöhe und damit zugleich ihre - der Beschwerdeführerin - Nominierungschance auf Null reduziere. 3. Dem Senat von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. a) Die Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Sie meint, der Gesichtspunkt, daß nach dem Ende der Parteifähigkeit einer Fraktion mit Zusammentritt der neuen Vertretungskörperschaft die Nachfolgerin dieser Fraktion den Rechtsstreit fortsetzen kann, gelte nur für eine verfassungsrechtliche Organklage, nicht aber auch für eine Verfassungsbeschwerde. Im übrigen sei sie vor dem Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Dies habe die Beschwerdeführerin durch eine Nichtzulassungsbeschwerde rügen können. Da sie das unterlassen habe, sei der Rechtsweg noch nicht im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ausgeschöpft. In der Sache teile sie die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin in dem angegriffenen Urteil. b) Die Fraktion der ... Partei Deutschlands in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf hat davon abgesehen, eine Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abzugeben. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Die Beschwerde genügt den Anforderungen des § 21 Abs. 1 VerfGHG sowie dem Bezeichnungsgebot des § 50 VerfGHG. Mit ihr wird geltend gemacht, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1992 verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit bei der Nominierung des 7. Bezirksamtsmitglieds für die Bildung des Bezirksamts, die die aus der Wahl vom 29. Januar 1989 hervorgegangene Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf - im folgenden: BVV 1989 - vorzunehmen hatte. Der Ausschlußgrund des § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz VerfGHG greift nicht ein. Die Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist eingehalten. b) Die Beschwerdeführerin, die Fraktion der CDU in der BVV 1989, war im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 9. Juni 1992 parteifähig; sie war im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG beschwerdebefugt. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann "jedermann" mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein; zu diesen Rechten zählt das nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Verfassung von Berlin verbürgte Grundrecht der politischen Parteien auf Chancengleichheit als Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 6 Abs. 1 VvB). "Jedermann" im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG ist jedenfalls derjenige, der Träger von in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechten sein kann, also grundrechtsfähig ist; im Rahmen einer - wie hier - auf die Verletzung von Grundrechten gerichteten Verfassungsbeschwerde hängt die Parteifähigkeit von der Grundrechtsfähigkeit ab. Die Beschwerdeführerin ist grundrechtsfähig, sie erfüllt die Anforderungen des Merkmals "jedermann" in § 49 Abs. 1 VerfGHG. Grundrechtsfähig sind zweifelsfrei natürliche Personen. Dazu, wer im übrigen grundrechtsfähig sein kann, äußert sich die Verfassung von Berlin nicht ausdrücklich. Das mag jedoch im einzelnen auf sich beruhen. Denn als grundrechtsfähig sind jedenfalls solche juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Gebilde anzusehen, die sich nach dem in der Verfassung von Berlin zum Ausdruck kommenden Willen des Landesverfassungsgebers auf die Einhaltung von Individualrechten, wie etwa das Grundrecht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Ausübung eines ihnen vom Landesrecht eingeräumten Rechts, sollen berufen können. Das trifft unter anderem zu auf die Beschwerdeführerin, eine Zusammenfassung der Vertreter der Partei der ..., die kraft der Anordnung in § 5 Abs. 3 BezVerfG in der Bezirksverordnetenversammlung unter der Bezeichnung "Fraktion" der ... firmiert. Gemäß Art. 53 Abs. 2 und 3 VvB wählt die Bezirksverordnetenversammlung die Mitglieder des Bezirksamts nach Maßgabe der Regelungen eines einfachen Gesetzes. § 35 Abs. 2 BezVerwG räumt den Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung das Recht ein, "entsprechend ihrem Stärkeverhältnis" Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bezirksamts zu unterbreiten. Der Zusammenhang dieser sowie der sonstigen die Bezirksverordnetenversammlung betreffenden Vorschriften in der Verfassung von Berlin (vgl. Art. 54 ff. VvB) und im Bezirksverwaltungsgesetz (§ 35 BezVerwG) drängt die Annahme auf, es entspreche dem Willen des Berliner Verfassungsgebers, daß die Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung als Erscheinungsform politischer Parteien im Rahmen der Ausübung von ihnen eingeräumten Rechten zumindest mit Blick auf ein etwaiges Grundrecht auf Chancengleichheit grundrechtsfähig sein sollen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die unter anderem der Beschwerdeführerin vom Bezirksverwaltungsgesetz und namentlich der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung eingeräumten Rechte und übertragenen Aufgaben auf dem öffentlichen Recht angehörenden Vorschriften beruhen und die etwa von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten ganz überwiegend dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Zwar ist es richtig, daß die Grundrechte im Grundsatz Abwehr-, Leistungs- und Teilhaberrechte der Bürger und ihrer Zusammenschlüsse gegen den Staat darstellen und deshalb grundsätzlich dem Staat und seinen Untereinheiten eine Grundrechtsfähigkeit dort zu versagen ist, wo sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen (vgl. zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 21, 362 ; 35, 263 ; 38, 175 ). Richtig ist auch, daß politischen Parteien und ihren Untergliederungen mangels Grundrechtsfähigkeit der Weg in eine Verfassungsbeschwerde versperrt ist, wenn sie um ihre Teilhabe am Verfassungsleben, d.h. um die Mitwirkung bei der Staatswillensbildung, streiten (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 6, 371 ff. ). Darum aber geht es hier offensichtlich nicht. Zum einen ist die Beschwerdeführerin nicht dem Staat oder einer seiner Untereinheiten zuzuordnen, sondern besteht unabhängig von ihm als von Bürgern eines bestimmten Bezirks gewählte Gruppierung, der vom einfachen Gesetz für die Bildung des Bezirksamts ein Nominierungsrecht verliehen worden ist. Und zum anderen macht die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung eines verfassungsrechtlichen Status geltend, sie rügt nicht die Verletzung eines Mitwirkungsrechts an der Staatswillensbildung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit auf einer gleichsam niedrigeren Stufe, nämlich der Bildung eines Verwaltungsorgans. Das Berufungsgericht hat den vorstehenden Überlegungen entsprechend erkannt, es habe sich bei dem dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren vorangegangenen, seinerzeit von ihm zu beurteilenden Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der BVV 1989 um ein verwaltungsrechtliches Organstreitverfahren, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 VwGO gehandelt. Dem ist beizupflichten. Das schließt zugleich die Annahme aus, die Verfassungsbeschwerde könnte hier deshalb unzulässig sein, weil das Begehren der Beschwerdeführerin im Wege eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nach §§ 14 Nr. 1, 36 ff. VerfGHG hätte verfolgt werden können (vgl. in diesem Zusammenhang im einzelnen Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 -). c) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Beschwerdeführerin, die ... der ... in der BVV 1989, mit Ablauf der Wahlperiode der BVV 1989, d.h. nach Maßgabe des Art. 87a Abs. 2 VvB spätestens am 30. Juni 1989, rechtlich weggefallen ist und damit zugleich ihre Parteifähigkeit eingebüßt hat. Denn die ... der ... in der aus den Wahlen vom 24. Mai 1992 hervorgegangenen Bezirksverordnetenversammlung hat ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens erklärt. Das reicht unter den hier obwaltenden Umständen aus, um annehmen zu können, das unter dem Blickwinkel der Parteifähigkeit ursprünglich zulässige Beschwerdeverfahren dürfe zulässigerweise weitergeführt werden. Fachgerichtliche und verfassungsgerichtliche Verfahren nehmen typischerweise einige Zeit in Anspruch, so daß insbesondere die Verfahrensbeteiligten, deren "Lebensdauer" von der Dauer einer Wahlperiode abhängig ist, faktisch deshalb weitgehend gehindert wären, die Klärung einer klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage zu betreiben, weil sie Gefahr laufen, vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ihre Parteifähigkeit einzubüßen. Aus diesem Grunde ist z.B. für eine von einer Bundestagsfraktion angestrengte bundesverfassungsrechtliche Organstreitigkeit anerkannt, daß dieses Verfahren dann, wenn es bis zum Ende der Legislaturperiode des betreffenden Bundestages nicht abgeschlossen worden ist, von der entsprechenden Fraktion des neuen Bundestages fortgesetzt werden kann (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum BVerfGG, § 63 Rdn. 11). Nichts anderes gilt für verfassungsrechtliche Organstreitigkeiten nach §§ 36 ff. VerfGHG und darüber hinaus für sich - wie hier - als Verfassungsbeschwerdeverfahren fortsetzende verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten. Insbesondere in letzteren Fällen, in denen ein in seiner Parteifähigkeit von der Dauer seiner Wahlperiode abhängiger Träger von Grundrechten eine verfassungsrechtliche Überprüfung erst nach Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs betreiben kann (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG), bestünde anderenfalls stets die Gefahr, daß das Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Verlustes der Parteifähigkeit vorzeitig endet. Vor diesem Hintergrund ist bei Verfahren der in Rede stehenden Art unter der Voraussetzung, daß eine Klärung verfassungsrechtlich bedeutsamer Fragen zu erwarten ist, ein dringendes Bedürfnis daran anzuerkennen, daß (weitläufig angelehnt an den Gedanken des § 239 ZPO) der "Rechtsnachfolger" des jeweiligen Verfahrensbeteiligten den durch den Verlust von dessen Parteifähigkeit gleichsam "unterbrochenen" Rechtsstreit fortführen kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klärung der Frage, ob die Auslegung, die § 35 Abs. 2 BezVerwG mit Blick auf die Auflösung einer Pattsituation bei der Nominierung und Wahl eines 7. Bezirksamtsmitglieds durch das Oberverwaltungsgericht Berlin erfahren hat, mit der Verfassung von Berlin vereinbar ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Das bedarf im Hinblick auf die Vielzahl der in der Vergangenheit geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die Unsicherheiten, die sich insoweit in der Folge der Bezirksverordnetenwahlen vom 24. Mai 1992 ergeben haben, keiner Vertiefung. d) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran, daß die Beschwerdeführerin davon abgesehen hat, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1992 einzulegen. Der Rechtsweg ist nämlich im vorliegenden Fall gleichwohl erschöpft im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Zwar trifft es zu, daß der Rechtsweg grundsätzlich solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (ebenso zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unter anderem BVerfGE 8, 222). Zutreffend ist ferner, daß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine Möglichkeit ist, eine angeblich durch ein Berufungsurteil bewirkte Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Allerdings wird das Gebot der vorrangigen Erschöpfung des Rechtswegs durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt und ist die Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsurteil dem Beschwerdeführer unzumutbar, wenn die Aussicht, dadurch die Eröffnung einer weiteren Instanz zu erreichen, offenbar unbegründet ist (vgl. ebenso zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 16, 1 ). So liegen die Dinge hier. Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisibles Recht. Deshalb ist eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel offenbar unbegründet, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts ausschließlich auf die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts gestützt ist. Eine Ausnahme davon gilt dann, wenn Anlaß für die Annahme Besteht, daß Berufungsurteil könne auf einem Verfahrensmangel beruhen und deshalb könne eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht kommen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin verhält sich im vorliegenden Fall ausschließlich zu irrevisiblem Landesrecht, so daß eine insoweit erhobene Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf besteht hier auch kein Anlaß zu der Annahme, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin könnte gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb erfolgreich gewesen sein, weil sie - die Bezirksverordnetenversammlung - nach ihrem Vorbringen vor dem Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen ist. Denn der Mangel einer gesetzeswidrigen Vertretung kann nur von der nicht vorschriftsmäßig vertretenen Partei, nicht aber auch vom Gegner mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung nur dem Schutz der zu vertretenden Partei dient (vgl. unter anderem BFHE 96, 385 , RGHZ 63, 78 und BVerwG, Beschluß vom 21. August 1992 - BVerwG 8 B 118.92 -). e) Schließlich besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der von der Beschwerdeführerin erstrebten verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar hat sich das ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren, unter Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils (vgl. § 54 Abs. 3 VerfGHG) eine Verurteilung der BVV 1989 zu erreichen, das Nominierungsrecht für die Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf für die durch die Wahl vom 29. Januar 1989 begründete Wahlperiode durch Losentscheidung neu zu ermitteln und für den Fall, daß danach ihr - der Beschwerdeführerin - das Nominierungsrecht zusteht, die Wahl aufgrund eines entsprechenden Vorschlags erneut durchzuführen, durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt. Denn nach Ablauf der Wahlperiode der BVV 1989 nach Maßgabe des Art. 87a Abs. 2 Satz 1 VvB hat diese Bezirksverordnetenversammlung ihre Existenz mit der Folge eingebüßt, daß kein Raum mehr für die erstrebte Verurteilung ist. Das Interesse der Beschwerdeführerin hat sich nunmehr auf das Begehren beschränkt festzustellen, daß das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin sie in dem von ihr reklamierten Grundrecht auf Chancengleichheit verletzt, weil es zu Unrecht das von der BVV 1989 bestimmte Verfahren zur Nominierung und Wahl des 7. Bezirksamtsmitglieds gebilligt hat. Dafür ist ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. Ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde des Bundes (vgl. dazu Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., § 9 Rdn. 184 mit weiteren Nachweisen) ist auch bei der Verfassungsbeschwerde nach §§ 49 ff. VerfGHG das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses anzunehmen, wenn trotz Erledigung der Hauptsache ein besonderes Bedürfnis für eine Entscheidung des Verfassungsgerichts besteht. Das trifft unter anderem zu, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft (vgl. ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 33, 247 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn bei der in diesem Verfahren zu beantwortenden Frage geht es - wie bereits gesagt - um eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Überdies handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrecht auf Chancengleichheit - sofern ein solches Recht in der Verfassung von Berlin verbürgt ist - um ein im demokratischen Rechtsstaat besonders bedeutsames Grundrecht. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet; die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1992 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit. a) Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. unter anderem Beschlüsse vom 2. Juli 1985 - 8 S 208/85 - und vom 22. Juni 1988 - 8 B 27/87 -) entschieden, die Ermittlung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung zur Ausübung des Vorschlagsrechts bei der Bildung des Bezirksamts habe nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zu erfolgen. Dieses in Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 2 BezVerwG vom Oberverwaltungsgericht Berlin gefundene Ergebnis ist aus der Sicht des Berliner Landesverfassungsrechts nicht zu beanstanden (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 -). b) Das Oberverwaltungsgericht Berlin ist - in Übereinstimmung unter anderem mit der BVV 1989 - davon ausgegangen, § 35 Abs. 2 BezVerwG räume einer Bezirksverordnetenversammlung für den Fall, daß die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen mit Blick auf z.B. das 7. Bezirksamtsmitglied zu einer Pattsituation führt, d.h. auf (mindestens) zwei Fraktionen die gleiche Höchstzahl entfällt, die Befugnis ein, ad hoc ein Verfahren zur Auflösung dieser Pattsituation zu bestimmen. Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, sie verletzt das von der Verfassung von Berlin verbürgte, bei der Bildung des Bezirksamts auch zugunsten der Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung wirkende Grundrecht auf Chancengleichheit der politischen Parteien. Der Verfassung von Berlin wird nur eine Auslegung des § 35 Abs. 2 BezVerwG dahin gerecht, daß diese einfachgesetzliche Vorschrift selbst das Verfahren zur Auflösung einer etwaigen Pattsituation abschließend festlegt, und zwar ein Verfahren, das seinerseits die Anforderungen des Grundrechts auf Chancengleichheit genügt. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar in der Verfassung von Berlin nicht ausdrücklich statuiert. Es ergibt sich aber aus dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 26 Abs. 1 VvB), ist wie dieser ein Anwendungsfall des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatzes und hat seinerseits Grundrechtscharakter (vgl. ebenso zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 24, 300 und zum bayerischen Landesrecht BayVerfGH in BayVBl. 1977, 271 ). Der in Art. 26 Abs. 1 VvB verankerte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gebietet, daß alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und die Stimmen grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben. Er beansprucht ebenso wie der mit ihm auf das engste zusammenhängende Grundsatz der Chancengleichheit nach der Verfassung von Berlin nicht nur Geltung bei der Wahl des Abgeordnetenhauses, sondern gemäß Art. 54 Abs. 1 VvB auch bei der Wahl der Bezirksverordnetenversammlung. Über diese Wahlen hinaus gelten diese Grundsätze als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für politische Abstimmungen in den von Wahlberechtigten gewählten Parlamenten, z.B. für Abstimmungen über die Zuteilung von Sitzen in Ausschüssen und sonstigen Gremien (vgl. in diesem Zusammenhang zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 51, 222 mit weiteren Nachweisen und zum bayerischen Landesrecht BayVerfGH in BayVBl. 1977, 271 ). Als eine solche Abstimmung ist kraft Berliner Verfassungsrecht (vgl Art 53 Satz 2 VvB) die Wahl des Bezirksamts zu verstehen. Da diese Abstimmung von den Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung vorzunehmen ist, wirkt namentlich der Grundsatz der Chancengleichheit in diesem Rahmen auch zu ihren Gunsten. Der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit gebietet im Zusammenhang mit der Bildung des Bezirksamts, daß ein Verfahren zur Auflösung einer sich bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens (oder auch des Hare-Niemeyer-Verfahrens) ergebenden Pattsituation schon vor der Wahl der betreffenden Bezirksverordnetenversammlung festgelegt sein muß. Denn nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß die Bestimmung eines solchen Verfahrens einer Entscheidung nach Maßgabe der jeweiligen Mehrheitsverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung entzogen ist. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, daß sich die Mehrheit typischerweise für ein Verfahren zur Auflösung einer Pattsituation entscheidet, durch das gewährleistet ist, daß das umstrittene Vorschlagsrecht für die Wahl eines Bezirksamtsmitglieds unabhängig von dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen untereinander auf eine der Mehrheit angehörende Fraktion entfällt. Das aber ist mangels eines dies rechtfertigenden Grundes nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar. Im übrigen hat der Berliner Verfassungsgeber in Art. 53 Satz 3 VvB angeordnet, daß das "Nähere" der Wahl der Mitglieder des Bezirksamts durch Gesetz zu regeln ist. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß für diese Wahl in allen Bezirken Berlins einheitliche Regeln maßgeblich sein sollen. Von dem Begriff "Nähere" ist umfaßt nicht nur sozusagen das Grundverfahren der Wahl, sondern auch die im Einzelfall erforderliche Methode zur Auflösung einer etwaigen Pattsituation. Der eine wie der andere Gesichtspunkt schließt die Annahme aus, eine Bezirksverordnetenversammlung sei befugt, selbst über ein Verfahren zur Auflösung einer etwaigen Pattsituation zu befinden. Vielmehr ist ein solches Verfahren durch Auslegung des § 35 Abs. 2 BezVerwG unter Berücksichtigung namentlich der Anforderungen des Rechts der Fraktionen auf Chancengleichheit zu ermitteln. c) Die Verfassungsbeschwerde wäre im Ergebnis gleichwohl unbegründet, wenn die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin deshalb nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt sein sollte, weil das von der BVV 1989 zur Auflösung der in Rede stehenden Pattsituation gewählte Hare-Niemeyer- Verfahren den Anforderungen des als ungeschriebenes Verfassungsrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit der Fraktionen genügte. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr wird diesen Anforderungen einzig das Losverfahren gerecht. Der Landesgesetzgeber hat nach der - wie bereits gesagt - verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung des § 35 Abs. 2 BezVerwG durch das Oberverwaltungsgericht Berlin in dieser Vorschrift angeordnet, die Ermittlung des Stärkeverhältnisses zur Bestimmung des Vorschlagsrechts der Fraktionen für die Bildung des Bezirksamts habe durch das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren zu erfolgen. Ergibt die Anwendung dieses Maßstabs mit Blick auf - wie hier - das 7. Bezirksamtsmitglied für zwei Fraktionen die gleiche Höchstzahl (Pattsituation), sind die beiden betreffenden Parteien insoweit kraft der bindenden Bewertung durch das Gesetz ungeachtet des Umstands gleich stark, daß die eine oder andere von ihnen tatsächlich mehr Wähler oder gar mehr Mitglieder in der Bezirksverordnetenversammlung hat. Von dieser und nur von dieser Basis ist für die Beantwortung der Frage auszugehen, welches Verfahren zur Auflösung der Pattsituation den Anforderungen des Grundrechts auf Chancengleichheit der beiden "betroffenen" Fraktionen entspricht. Das kann ausschließlich ein Verfahren sein, daß den beiden kraft der gesetzlichen Bewertung gleich starken Fraktionen rechnerisch gleich hohe Erfolgschancen vermittelt, das streitige Nominierungsrecht für das 7. Bezirksamtsmitglied zu erhalten. Dazu ist lediglich das Losverfahren geeignet. Denn bei jedem anderen Verfahren sei es das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren, sei es das Hare-Niemeyer-Verfahren - steht mit der Entscheidung für dieses Verfahren im Einzelfall das bei dessen Anwendung sich ergebende Ergebnis fest. Die Entscheidung für ein solches Verfahren beinhaltet zugleich die Entscheidung für ein bestimmtes Ergebnis im Einzelfall, sie eröffnet einem Beteiligten eine Erfolgschance von 100 v.H., also eine Gewißheit, und beläßt dem anderen folglich nicht die geringste Chance. Es fehlt an einem Grund, der eine derartige Ungleichbehandlung zweier nach der Bewertung des Gesetzes gleich starker Fraktionen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermag. Das Oberverwaltungsgericht Berlin räumt zwar ebenfalls ein, daß das von der BVV 1989 für die Auflösung der Pattsituation gewählte Hare-Niemeyer-Verfahren zu einer unverhältnismäßigen Begünstigung der ...-Fraktion und folglich zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der Beschwerdeführerin geführt hat. Es meint allerdings, diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil das Hare- Niemeyer-Verfahren ein rationales Prinzip zur Auflösung der Pattsituation sei, d.h., weil sachlich einleuchtende Gründe für die Entscheidung zugunsten dieses Verfahrens sprächen. Diese am allgemeinen Gleichheitssatz und dem Willkürverbot orientierte Betrachtungsweise hält einer Überprüfung am Maßstab des Grundrechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit nicht stand. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber lediglich eine willkürliche Gleichbehandlung (im wesentlichen) ungleicher und eine willkürliche Ungleichbehandlung (im wesentlichen) gleicher Sachverhalte; er verlangt - verkürzt ausgedrückt - nicht mehr und nicht weniger als die Abwesenheit von Willkür. Die sich daraus ergebende Grenze wird deshalb erst dort überschritten, wo ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für eine Differenzierung bzw. Gleichbehandlung fehlt (ebenso zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 17, 319 ). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber auch, ob im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist. Etwas anderes gilt indes für den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (vgl Art 26 Abs 1 u. 54 Abs. 1 VvB und den damit auf das engste im Zusammenhang stehenden Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Zwar handelt es sich bei diesen beiden Grundsätzen - wie dargelegt - um Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes. Doch unterscheiden sie sich von dem allgemeinen Gleichheitssatz durch ihren formalen Charakter. Dieser Unterschied zwingt mit Blick auf alle mit Wahlen zusammenhängenden Fragen grundsätzlich zu einer schematischen Gleichheit. Deshalb bedürfen in diesem Bereich zu Ungleichbehandlungen führende Bestimmungen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (vgl. zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 51, 222 (235> mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber muß - mit anderen Worten - bei einschlägigen Regelungen beachten, daß ihm insoweit enge Grenzen gezogen sind und ihm jede unterschiedliche Behandlung von Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (ebenso zum bayerischen Landesrecht BayVerfGH in BayVBl. 1977, 271 ). An einem derartigen, ausnahmsweise eine Durchbrechung des Grundsatzes der Chancengleichheit erlaubenden Grund fehlt es hier. Mit dem Losverfahren steht ein verfassungsrechtlich zulässiges, geeignetes und einfach handhabbares Verfahren zur Verfügung, das den - im vorliegenden Fall - zwei betroffenen Fraktionen bei der Auflösung der Pattsituation rechnerisch gleich hohe Erfolgschancen zur Erlangung des Nominierungsrechts für das 7. Bezirksamtsmitglied vermittelt. Zwingende Gründe, die die Anwendung des Losverfahrens ausschließen und deshalb die Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens zulassen könnten, sind nicht ersichtlich. Daß das Losverfahren ein verfassungsrechtlich unbedenkliches und überdies geeignetes Verfahren zur Auflösung einer Pattsituation ist, wird auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin anerkannt. Dies Verfahren stellt wie namentlich § 73 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 LWahlO deutlich macht - ein im Berliner Wahlrecht übliches Verfahren zur Auflösung einer weder bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens noch bei Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens auszuschließenden Pattsituation für die Verteilung von Mandaten auf verschiedene Bewerber dar; entsprechendes gilt für das Bundeswahlrecht (vgl. § 5 Satz 3 BWG). Auch nach § 32 Abs. 4 HRG kann für die Entscheidung zwischen ranggleichen Studienbewerbern "die Auswahl durch das Los vorgesehen werden". Überdies hat es etwa das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 84, 9 (24)) erst jüngst beim Streit um den Namen von Kindern aus Ehen, in denen sich die Eheleute nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen konnten, für "sachgerecht" gehalten, den Kindern vorläufig einen Doppelnamen zu geben und den Standesbeamten hierfür die Reihenfolge der Namen durch Los ermitteln lassen. Mit diesem Verfahren werde kein Elternteil benachteiligt, wie es etwa bei einer alphabetischen Reihenfolge der Fall wäre. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 33 VerfGHG, die über die Auslagen der Beschwerdeführerin auf § 34 Abs 1 VerfGHG. Dieses Urteil ist unanfechtbar.