Beschluss
2/20
Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGMV:2022:0519.LVERFG2.20.00
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Leitsätze
1a. Eine für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde erforderliche unmittelbare Betroffenheit und damit eine Beschwerdebefugnis ist grds nur gegeben, wenn das mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Gesetz in Rechte des Beschwerdeführers eingreift, ohne dass zu seiner Durchführung ein besonderer, selbständig gerichtlich angreifbarer Vollziehungsakt erforderlich ist; etwa, wenn die angegriffene Vorschrift kraft Gesetztes eine zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet, die bereits bei Erlass des Gesetzes spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl BVerfG, 18.05.2004, 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370 <381f>; VerfG Greifswald, 06.05.1999, 2/98 ). (Rn.30)
1b. Das ist vor allem in solchen Fällen zwingend, in denen noch ungewiss ist, wie sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers letztendlich darstellt (vgl VerfG Greifswald, 09.07.1998, 1/97, LVerfGE 9, 225 <233 = Rn 39ff>). Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl VerfGH Stuttgart, 18.11.2019, 1 VB 59/19 ) oder das Beschreiten des Rechtsweges gegen den Vollzugsakt unzumutbar wäre (vgl BVerfG, 15.02.2006, 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 <137>). (Rn.30)
2. Hier:
2a. Soweit sich die beschwerdeführenden Betreiber von Kindertagesstätten gegen § 9 KiFöG M-V 2020 (juris: KTFöG MV; Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf, integrative Betreuung) wenden, fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit. (Rn.31)
aa. Insb enthält § 9 KTFöG MV keine zeitlich und inhaltlich konkret bestimmte Verpflichtung für KiTa-Betreiber, etwa was die bauliche und personelle Ausstattung zur integrativen Betreuung betrifft. Die konkreten Bedingungen ergeben sich vielmehr erst aus den jeweiligen Vereinbarungen gem § 24 KTFöG MV. (Rn.32)
bb. Daher ist auch die Annahme der Beschwerdeführer, dass unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 nur solche Einrichtungen eine Zuwendung erhalten konnten, die in der einen oder anderen Form ein integratives Angebot bereithalten, nicht zwingend. (Rn.33)
2b. Die Regelung des § 24 Abs 1 S 5 KTFöG MV, wonach Vereinbarungen zwischen Betreibern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ua einen Hinweis auf Prüfrechte der Träger enthalten müssen, entfaltet keine berufsregelnde Tendenz, so dass insoweit die geltend gemachte Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) nicht möglich erscheint. (Rn.36)
2c. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anforderungen an die Rechnungslegung der Betreiber von Kindertagesstätten gem § 24 Abs 1 S 6 KTFöG MV wenden, gebietet der Grundsatz der Subsidiarität ggf die vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes, da sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht der für eine konkrete Abrechnung erforderliche genaue Umfang und Inhalt der Verpflichtung zur Darlegung von Einnahmen und Ausgaben ergibt. (Rn.37)
(Rn.41)
2d. Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen (§ 24 Abs 3, Abs 6 und Abs 7 KTFöG MV; §§ 33 34 Abs 6 KTFöG MV) fehlt es ebenfalls an der unmittelbaren Betroffenheit. Insb begründet das Schiedsstellenverfahren (§ 24 Abs 3 KTFöG MV; §§ 78b ff SGB VIII ) keine Verpflichtung zu irreversiblen Dispositionen. (Rn.47)
(Rn.48)
(Rn.49)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde erforderliche unmittelbare Betroffenheit und damit eine Beschwerdebefugnis ist grds nur gegeben, wenn das mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Gesetz in Rechte des Beschwerdeführers eingreift, ohne dass zu seiner Durchführung ein besonderer, selbständig gerichtlich angreifbarer Vollziehungsakt erforderlich ist; etwa, wenn die angegriffene Vorschrift kraft Gesetztes eine zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet, die bereits bei Erlass des Gesetzes spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl BVerfG, 18.05.2004, 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370 ; VerfG Greifswald, 06.05.1999, 2/98 ). (Rn.30) 1b. Das ist vor allem in solchen Fällen zwingend, in denen noch ungewiss ist, wie sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers letztendlich darstellt (vgl VerfG Greifswald, 09.07.1998, 1/97, LVerfGE 9, 225 ). Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl VerfGH Stuttgart, 18.11.2019, 1 VB 59/19 ) oder das Beschreiten des Rechtsweges gegen den Vollzugsakt unzumutbar wäre (vgl BVerfG, 15.02.2006, 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 ). (Rn.30) 2. Hier: 2a. Soweit sich die beschwerdeführenden Betreiber von Kindertagesstätten gegen § 9 KiFöG M-V 2020 (juris: KTFöG MV; Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf, integrative Betreuung) wenden, fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit. (Rn.31) aa. Insb enthält § 9 KTFöG MV keine zeitlich und inhaltlich konkret bestimmte Verpflichtung für KiTa-Betreiber, etwa was die bauliche und personelle Ausstattung zur integrativen Betreuung betrifft. Die konkreten Bedingungen ergeben sich vielmehr erst aus den jeweiligen Vereinbarungen gem § 24 KTFöG MV. (Rn.32) bb. Daher ist auch die Annahme der Beschwerdeführer, dass unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 nur solche Einrichtungen eine Zuwendung erhalten konnten, die in der einen oder anderen Form ein integratives Angebot bereithalten, nicht zwingend. (Rn.33) 2b. Die Regelung des § 24 Abs 1 S 5 KTFöG MV, wonach Vereinbarungen zwischen Betreibern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ua einen Hinweis auf Prüfrechte der Träger enthalten müssen, entfaltet keine berufsregelnde Tendenz, so dass insoweit die geltend gemachte Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) nicht möglich erscheint. (Rn.36) 2c. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anforderungen an die Rechnungslegung der Betreiber von Kindertagesstätten gem § 24 Abs 1 S 6 KTFöG MV wenden, gebietet der Grundsatz der Subsidiarität ggf die vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes, da sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht der für eine konkrete Abrechnung erforderliche genaue Umfang und Inhalt der Verpflichtung zur Darlegung von Einnahmen und Ausgaben ergibt. (Rn.37) (Rn.41) 2d. Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Bestimmungen (§ 24 Abs 3, Abs 6 und Abs 7 KTFöG MV; §§ 33 34 Abs 6 KTFöG MV) fehlt es ebenfalls an der unmittelbaren Betroffenheit. Insb begründet das Schiedsstellenverfahren (§ 24 Abs 3 KTFöG MV; §§ 78b ff SGB VIII ) keine Verpflichtung zu irreversiblen Dispositionen. (Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. A. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich 21 Beschwerdeführer gegen § 9, § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7, § 33 und § 34 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2019, S. 558 ff.; KiFöG M-V 2020). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die sehr komplexe und auf verschiedenen Ebenen erheblich aufwendige Verwaltungsverfahren verursachende Finanzierungsstruktur der Kindertagesförderung mit diversen Finanzierungssträngen durch das KiFöG M-V 2020 deutlich vereinfacht werden (LT-Drucks. 7/3393, S. 2). Dabei sollten im Rahmen des neuen Finanzierungssystems der Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Entgelte mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen vereinbaren, um damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihnen der Sicherstellungsauftrag und die Planungshoheit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe obliege (LT-Drucks. 7/3393, S. 4). Weiterhin enthält das KiFöG M-V 2020 – neben den Prüfungsrechten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits zuvor zustanden – Regelungen zu Prüfungsrechten des Landes im Hinblick auf die Verwendung der öffentlichen Mittel durch die Träger von Kindertageseinrichtungen (LT-Drucks. 7/3393, S. 6). Mit dem neu eingefügten § 9 KiFöG M-V 2020 hat der Landesgesetzgeber zudem Regelungen für Kinder mit besonderem Förderbedarf getroffen. Die Norm schreibt eine grundsätzlich gemeinsame inklusive Förderung von Kindern, die im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) behindert oder von Behinderung bedroht sind und deshalb einen besonderen Förderbedarf haben, und von Kindern ohne Behinderung vor (LT-Drucks. 7/3393, S. 54). Sie ist Ausdruck des Leitbildes einer inklusiven Förderung und zielt auf den Abbau von Barrieren zwischen allen Kindern, unabhängig von einem besonderen Förderbedarf, ab und entspricht damit Artikel 7 und Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention). I. Am 4. September 2019 beschloss der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiFöG M-V 2020), welches (mit Ausnahme der hier nicht gegenständlichen § 26 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 KiFöG M-V 2020) am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz enthält folgende, hier streitgegenständliche Normen (in eckige Klammern gesetzte Regelungsinhalte sind nicht verfahrensgegenständlich): „§ 9 Kinder mit besonderem Förderbedarf (1) Für Kinder mit besonderem Förderbedarf sind geeignete Fördermaßnahmen in der Kindertagesförderung im Rahmen der §§ 1 und 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen. (2) Kinder, die im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch behindert oder von Behinderung bedroht sind und deshalb einen besonderen Förderbedarf haben, sollen grundsätzlich gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert werden. Die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder soll vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Die gemeinsame Förderung erfolgt in Kindertageseinrichtungen als Einzelintegration in Regeleinrichtungen oder in integrativen Einrichtungen, wenn eine dem besonderen Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet ist. Grundlage für die besondere Förderung sind die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (3) In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Kompetenzen und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind. (4) In integrativen Gruppen in Kindertageseinrichtungen und in Einrichtungen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Schulfähigkeit, die aufgrund ihrer Behinderung besondere Erziehungs- und Förderbedarfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch haben, sind in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder zusätzlich zu den pädagogischen Fachkräften nach § 2 Absatz 7 staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger einzusetzen. § 24 Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung (1) [Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen jeweils unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes festgelegt. In den Vereinbarungen sind die Verpflegungskosten gesondert auszuweisen.] Die Vereinbarungen enthalten einen Hinweis auf die Prüfungsrechte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Möglichkeit der Wahrnehmung der Prüfungsrechte durch das Land bei den Einrichtungsträgern. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen. [Näheres kann durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.] (2) [Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes und in den Fällen nach § 78d Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 auch auf Verlangen der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, neu zu verhandeln.] (3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (4) [Die einrichtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung. In den Leistungsvereinbarungen sollen auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen, mit den Beratungsstellen nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Einrichtungen der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich getroffen werden.] (5) [Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag gemäß § 78f des Achten Buches Sozialgesetzbuch über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie die Ausgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Darin sind insbesondere Regelungen zur Berechnung der Personal- und Sachkosten zu treffen. Wird ein Rahmenvertrag nicht innerhalb eines Jahres, nachdem eine der in Satz 1 genannten Vertragsparteien zu Verhandlungen aufgefordert hat, geschlossen, so findet auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien ein Schlichtungsverfahren durch einen unparteiischen Schlichter statt. Einigen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Anzeige des Schlichtungsverfahrens auf einen Schlichter, so wird auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien vom fachlich für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium ein Schlichter bestimmt. Wird ein Schlichtungsvorschlag vorgelegt, sollen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien dazu binnen acht Wochen äußern. Ein Schlichtungsvorschlag ist dann verbindlich, wenn die in Satz 1 genannten Vertragsparteien diesem zustimmen.] (6) Ergibt die Prüfung gemäß § 33, dass die in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, in Bezug auf diese Leistung ohne Ansehung der Laufzeit der Vereinbarung eine Neuverhandlung zu verlangen. Im Rahmen der Neuverhandlung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, das auf die nicht oder nicht vereinbarungsgemäße Leistung entfallende Entgelt zu berücksichtigen. Die Rechte gemäß Satz 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Einrichtungsträger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. §§ 276, 278, 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Die Rechte gemäß Satz 1 und 2 sind in die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 3 aufzunehmen. (7) Wird der Betrieb der Kindertageseinrichtung eingestellt und hat eine Prüfung gemäß § 33 ergeben, dass die in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, die hierauf entfallenden Entgelte zurückzufordern. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. § 33 Prüfungsrechte (1) Die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 kann durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Träger der Kindertageseinrichtung geprüft werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird ermächtigt, entsprechende Prüfungsanordnungen zu erlassen. (2) Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die zur Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Informationen zugänglich zu machen. Die Einrichtungsträger haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen erheblich sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Sind die Auskünfte zur Verwirklichung des Prüfungszwecks unzureichend, ist der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, Dritte um Auskunft zu ersuchen. Der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist berechtigt, während der Öffnungszeiten die Kindertageseinrichtung zu betreten und zu besichtigen. Bei der Besichtigung der Kindertageseinrichtung soll der Träger der Kindertageseinrichtung hinzugezogen werden. (3) Das Land kann im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die in Absatz 1 genannten Prüfungsrechte und Ermächtigungen an ihrer Stelle wahrnehmen. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Wahrnehmungsberechtigung des Landes ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Ergebnis einer Prüfung durch das Land ist dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mitzuteilen. (4) Im Rahmen der überörtlichen Kommunalprüfung kann auch der Landesrechnungshof die Einhaltung der Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 überprüfen. § 34 Verordnungsermächtigung (1) [Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung nach § 3 Absatz 1 bis 5 zu regeln.] (2) [Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 3 Absatz 6 und 7 und der gezielten individuellen Förderung nach § 3 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 26 Absatz 5 zu regeln.] (3) [Kommt der Rahmenvertrag auch im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 24 Absatz 5 nicht zustande, kann das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium die Vertragsparteien schriftlich dazu auffordern, die Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten erneut aufzunehmen. Sofern die Verhandlungen innerhalb dieses Zeitraums nicht erneut aufgenommen werden, kann das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium durch Verordnung Vorschriften stattdessen erlassen.] (4) [Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Auskunft nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu regeln.] (5) [Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Auskünfte zur Umsetzung der Verpflichtungen des Landes nach §§ 4 und 6 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.] (6) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren, Inhalt und Umfang der jeweiligen Prüfung nach § 33, der Umsetzung der Mitteilungspflichten sowie zur Zuständigkeit festzulegen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Festsetzung zur Erfassung der Einnahmen und der dem Prüfungszeitraum zuzuordnenden Ausgaben zur Erfüllung der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung. Die Verordnung kann Regelungen treffen über die Art und den Umfang der Erfassung der personellen Ausstattung, der Leitungsanteile und der sonstigen Verwaltungskosten, der Anzahl der betreuten Kinder, den Umfang und die Art der jeweiligen Betreuung, die durchschnittlichen Belegungszahlen, die Anzahl der Kinder pro Gruppe und das Verhältnis von Krippe und Kindergarten und Horten in altersgemischten Gruppen, die Öffnungszeiten und die Schließzeiten. Die Rechtsverordnung soll die Darstellung der den Entgelten zuzurechnenden betriebsnotwendigen Investitionen, Mieten und Betriebskosten festlegen und Vorgaben für die Fristen zur Aufbewahrung der erforderlichen Belege und Unterlagen enthalten. Satzungen nach § 24 Absatz 1 Satz 7 sind nachrangig.“ II. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am 8. Dezember 2020, haben 21 Beschwerdeführer, von denen jeder wenigstens eine Kindertageseinrichtung auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern betreibt, gegen § 9, § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7, § 33 und § 34 KiFöG M-V 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Betreffend die Bestimmung des § 34 KiFöG M-V 2020 stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. März 2021 klar, dass sich ihre Verfassungsbeschwerde allein gegen § 34 Abs. 6 KiFöG M-V 2020 richtet. Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer vor, durch die angegriffenen Normen in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführer seien beteiligtenfähig, da das hier betroffene Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführer dem Wesen nach auf diese anwendbar sei. Die Beschwerdefrist sei hinsichtlich sämtlicher angegriffener Regelungen gewahrt. Soweit bestimmte angegriffene Normen bereits vor Erlass des KiFöG M-V 2020 bestanden und wortgleich in dieses aufgenommen worden seien, habe der Gesetzgeber durch den veränderten Kontext auch das materielle Gewicht der Regelungen verändert oder für formal identisch gebliebene Normen einen erweiterten Anwendungsbereich eröffnet, so dass insoweit die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt worden sei und demnach für alle angegriffenen Normen ein Jahr betrage. Der Landesgesetzgeber habe mit § 24 Abs. 1 und 2 KiFöG M-V 2020 das Rangverhältnis zwischen den Regelungen in § 78b bis § 78e SGB VIII einerseits und den landesrechtlichen Regelungen andererseits in das Gegenteil des vormals durch § 16 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetz 2004 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 2018 (GVOBl. M-V, S. 417) (KiFöG M-V a. F.) Angeordneten verkehrt. Während unter Geltung des KiFöG M-V a. F. die Regelungen der § 78b bis § 78e SGB VIII vorrangig anwendbar gewesen seien und Abweichungen davon sich an dem durch jene Vorschriften begründeten Rahmen hätten orientieren müssen, gelte nunmehr vorrangig Landesrecht. Die §§ 78b bis 78e SGB VIII gälten nur noch ergänzend und insoweit, als sie Landesrecht nicht widersprächen. Damit regele § 24 KiFöG M-V 2020 ein eigenständiges Vereinbarungsregime, das zwar nach wie vor ein entgeltbasiertes Regime sei, in welchem die §§ 78b bis 78e SGB VIII allerdings nur noch ergänzend anwendbar seien. Die Vorschrift habe damit im Vergleich zu § 16 Abs. 1 Satz 1 KiFöG a. F. neuen Inhalt und neues Gewicht erhalten. Gleiches gelte für die Neufassung der Regelung zur Streitschlichtung durch die Schiedsstelle in § 24 Abs. 3 KiFöG M-V 2020. Die Beschwerdeführer seien auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Zwar stünden ihnen hinsichtlich aller angegriffenen Normen fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Gleichwohl sei die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise zulässig, weil die Verweisung auf die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar und daher eine Abweichung vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten sei. Da die gegenständlichen Vorschriften alle etwa 370 Einrichtungsträger und alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie auch alle Gemeinden, das Land sowie – hinsichtlich der Prüfungsrechte – den Landesrechnungshof beträfen, habe die Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung. Sie habe zudem spezifisches Verfassungsrecht zum Gegenstand. Die Anrufung fachgerichtlichen Rechtsschutzes sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch deshalb unzumutbar, weil die Beschwerdeführer zu Dispositionen gezwungen würden, die später nicht mehr korrigiert werden könnten. Abgeschlossene Vereinbarungen seien nach Maßgabe der Regelungen in § 78d Abs. 2 SGB VIII verbindlich und mit Wirkung für die Vergangenheit nicht mehr zu ändern. Im Falle der Anrufung der Schiedsstelle könnten während dieser Zeit auch einvernehmlich verhandelte Aspekte nicht umgesetzt werden, da eine Teileinigung im Vertragssystem der §§ 78b ff. SGB VIII nicht vorgesehen sei. Hinzu komme, dass jedenfalls unter Geltung des alten Rechts der Höhe nach während des Verfahrens nicht feststehende Elternbeiträge der Verjährung unterlegen hätten und dem Einrichtungsträger verloren gegangen seien, habe er nicht gegen alle Eltern Feststellungsklage erheben oder mit ihnen Verjährungsverzichte vereinbaren wollen. Ob die Elternbeitragsfreiheit mittel- oder langfristig Bestand haben werde, sei derzeit nicht absehbar. Sollte sie aufgehoben werden, sei die Frist für eine Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen Regelungen jedenfalls abgelaufen. Die Beschwerdeführer müssten dann im Falle der Durchführung des Schiedsstellenverfahrens aufgrund dessen nicht vorhersehbarer Dauer zugleich Klage gegen alle Eltern erheben, um etwaige Forderungen gegen diese zu sichern. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Durch die angegriffenen Normen des KiFöG M-V 2020 werde in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. § 9 KiFöG M-V 2020 regele den Inhalt der vom Einrichtungsträger zu erbringenden Leistung in der Weise, dass nunmehr die inklusive Förderung zwingender Leistungsinhalt sei, wenn der Einrichtungsträger wie bisher staatliche Finanzierung in Anspruch nehmen wolle. § 24 KiFöG M-V 2020 betreffe das Vereinbarungsregime, auf dessen Grundlage der Einrichtungsträger Vereinbarungen über Leistung, Qualitätsentwicklung und Entgelte mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließe. Nach § 33 KiFöG M-V 2020 unterliege der Einrichtungsträger dort näher ausgestalteten Prüfungsrechten und Auskunftsverpflichtungen. Alle diese Regelungen stellten konkrete Berufsregelungen dar und hätten daher subjektiv berufsregelnde Tendenz. Sie bewirkten daher allesamt Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Diese Eingriffe seien nicht gerechtfertigt, da die angegriffenen Regelungen – soweit § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KiFöG M-V 2020 in Rede stehe – bereits formell, im Übrigen aber allesamt materiell verfassungswidrig seien. Die Regelung in § 33 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes zum KiFöG M-V 2020 sei nicht ausformuliert gewesen. Im Entwurf seien die später in den Sätzen 2 bis 6 Gesetz gewordenen Bestimmungen nicht enthalten gewesen. Der Gesetzesentwurf habe demnach nicht den formellen Anforderungen des § 55 Abs. 1 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V) entsprochen und sei hinsichtlich dieser Regelung formell verfassungswidrig. Die Regelungen in § 9 KiFöG M-V 2020 seien materiell verfassungswidrig. Sie seien, soweit keine Übergangszeit gesetzlich vorgesehen sei, nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig. Die Bestimmungen zu Kindern mit besonderem Förderbedarf in § 9 KiFöG M-V 2020 dienten zwar einem legitimen Zweck – Barrieren zwischen allen Kindern, unabhängig von einem besonderen Förderbedarf, abzubauen – und seien geeignet, dieses Ziel zu erreichen, allerdings seien sie nicht erforderlich, da sie nicht das mildeste unter den zur Zielerreichung gleichermaßen geeigneten Mitteln darstellten. Eine im Gesetz nicht vorgesehene Übergangsregelung hinsichtlich der zwingend erforderlichen Leistungsinhalte würde den Einrichtungsträger in die Lage versetzen, die für eine solche Leistung erforderlichen personellen und baulichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies stellte gegenüber der sofortigen, unmittelbaren Anordnung des erforderlichen Leistungsinhalts zur inklusiven Ausgestaltung des Betreuungsangebotes ohne eine Übergangszeit ein milderes Mittel dar. Die Regelungen in § 33 KiFöG M-V 2020 seien ebenfalls insgesamt verfassungswidrig. Der Gesetzesbegründung lasse sich bereits kein legitimer Zweck entnehmen. Die Regelungen zum Prüfungsrecht des Landes in § 33 Abs. 3 Satz 1 KiFöG M-V 2020 seien an keiner Stelle begründet worden, ein legitimer Zweck sei auch objektiv nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, aus welchem Grund ein entsprechendes Prüfungsrecht nicht allein durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeübt werden könne, der immerhin Vertragspartner des Einrichtungsträgers sei. Gleiches gelte für die Regelung in § 33 Abs. 4 KiFöG M-V 2020. Zudem seien die Regelungen in § 33 KiFöG M-V 2020 auch nicht angemessen. Der Gesetzgeber sei bei der Ausgestaltung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die materiellen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts gebunden, zu denen auch der Grundsatz partnerschaftlicher Zusammenarbeit aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehöre. Ein uneingeschränktes, d. h. insbesondere anlassloses Prüfungsrecht würde sämtliche Einrichtungsträger unter einen Generalverdacht hinsichtlich einer unwirtschaftlichen oder zweckwidrigen Mittelverwendung stellen, der mit dem Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vereinbar sei. Die Verfassungswidrigkeit von § 33 KiFöG M-V 2020 habe zur Folge, dass für die Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 6 KiFöG M-V 2020 und die Regelungen in § 24 Abs. 1 Satz 5, Abs. 6 und 7 KiFöG M-V 2020, deren Grundlage das Bestehen eines Prüfungsrechtes nach § 33 KiFöG M-V 2020 sei, ein Anwendungsbereich nicht mehr existiere. Darüber hinaus seien § 24 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 KiFöG M-V 2020 ohnehin verfassungswidrig. Der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 6 KiFöG M-V 2020 mangele es an einem legitimen Zweck, soweit die Darlegung aller und nicht nur aus öffentlichen Mitteln stammender Einnahmen verlangt werde. In einem System prospektiver Entgelte könne es auf die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse schon grundsätzlich nicht ankommen. Hinsichtlich der Regelung in § 24 Abs. 3 KiFöG M-V 2020 könne der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck nicht eindeutig festgestellt werden. Hinsichtlich der Regelung des § 24 Abs. 6 KiFöG M-V 2020 sei schließlich auch der Inhalt selbst unangemessen und daher unverhältnismäßig. Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung seien auf einen künftigen Vereinbarungszeitraum ausgerichtet. Die der Vorschrift zugrundeliegende Idee würde völlig absurd, wenn mit ihr auch Sachverhalte erfasst sein sollten, bei denen sich im Nachhinein herausstellen würde, dass Leistungen kostengünstiger als verhandelt erbracht werden könnten. Es sei nicht klar, ob sich der Einrichtungsträger in diesem Falle die Ersparnis in einem künftigen Entgelt anrechnen lassen müsse. Zudem verstoße der Inhalt der Regelung gegen den Grundsatz partnerschaftlicher Zusammenarbeit. Entsprechendes gelte für die Regelungen in § 24 Abs. 7 KiFöG M-V 2020. III. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für zumindest zum größten Teil unzulässig, in jedem Fall aber für unbegründet. Hinsichtlich § 24 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 KiFöG M-V 2020 sei bereits die Beschwerdefrist abgelaufen. Der Gesetzesbegründung könne ausdrücklich entnommen werden, dass die Norm durch das KiFöG M-V 2020 im Vergleich zu den zuvor bestehenden Regelungen des KiFöG M-V a. F., unverändert bleiben sollte. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 9, § 33 und § 34 KiFöG M-V 2020 richte, mangele es an einer hinreichenden Beschwer und eine Ausnahme zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sei nicht angezeigt. Den Einrichtungsträgern stünde nach § 24 Abs. 3 KiFöG M-V 2020 das Schiedsstellenverfahren nach § 78g SGB VIII und anschließender Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zur Verfügung, mit deren Nutzung auch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden könne. Die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens sei bundesgesetzlich verbindlich vorgeschrieben; es sei ein konsequentes Pendant zu dem Vereinbarungsprinzip als wesentlichem Element des Finanzierungssystems und trage dem Grundsatz partnerschaftlicher Zusammenarbeit Rechnung. Auch hinsichtlich § 33 KiFöG M-V 2020 lasse eine vorherige Durchführung von Rechtsbehelfen im fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren die Klärung von Tatsachen und einfachrechtlichen Fragen erwarten. Eine Rechtsvereitelung sei angesichts zur Verfügung stehender fachgerichtlicher (Eil-) Rechtsschutzverfahren nicht zu befürchten. Gleiches gelte für § 24 Abs. 7 KiFöG M-V 2020. Schließlich sei eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 34 Abs. 6 KiFöG M-V 2020 bislang nicht erlassen worden. Allein die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung könne jedoch keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung für die späteren Adressaten mit sich bringen. Im Falle des Erlasses könnten die Beschwerdeführer gegen die konkrete Ausgestaltung ggf. ein Normenkontrollverfahren im fachgerichtlichen Rechtsschutz anstrengen. Auch in der Satzungsbefugnis könne keine unmittelbare Beschwer gesehen werden. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls vollumfänglich unbegründet. Es fehle weitestgehend an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Regelungen. Die Regelungen in § 9 KiFöG M-V 2020 hätten bereits keine berufsregelnde Tendenz. Sie würden über die inklusive Förderung, die bereits Gegenstand der vorherigen Regelungen im KiFöG M-V gewesen seien, keine zwingenden Leistungsinhalte der Vereinbarungen über Leistungen, Entgelt und Qualitätsentwicklung über das hinaus enthalten, was über die unmittelbar geltenden Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ohnehin gelte. Auch die Regelungen des § 24 Abs. 6 und Abs. 7 sowie der § 33 und § 34 Abs. 6 KiFöG M-V 2020 könnten, weil sie einer Prüfungsanordnung auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 33 Abs. 3 Satz 1 KiFöG M-V 2020 als Vollzugsakt bedürften, nicht in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. Die angegriffenen Regelungen seien allesamt verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die hinsichtlich des § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KiFöG M-V 2020 vorgenommenen Änderungen am Gesetzesentwurf seien in der entsprechenden Beschlussvorlage begründet worden und zum Gegenstand einer erneuten öffentlichen Anhörung im Sozialausschuss des Landtages gemacht worden. Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig. Das Land wie auch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hätten aufgrund ihrer allgemeinen Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ein besonderes Interesse, die tatsächlichen Kosten der Kindertageseinrichtungen und den zweckentsprechenden Einsatz öffentlicher Finanzmittel sicherzustellen. Dies stelle keine Verletzung des Grundsatzes partnerschaftlicher Zusammenarbeit, einfachgesetzlich geregelt in § 4 Abs. 1 SGB VIII, dar. Die bloße Ermächtigung zu anlasslosen Prüfungsrechten bewirke für sich genommen keinen Generalverdacht. IV. Der Landtag hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Betreffend § 9 KiFöG M-V 2020 richte sich die Verfassungsbeschwerde nicht gegen die Vorschrift als solche, sondern gegen das Fehlen vermeintlich erforderlicher Übergangsbestimmungen für bauliche und personelle Veränderungen. Die Beschwerdeführer wendeten sich insoweit nicht gegen ein „Landesgesetz“, sondern gegen das Fehlen eines Landesgesetzes. Dies sei ein untauglicher Beschwerdegegenstand. Hinsichtlich der nicht erlassenen Übergangsvorschrift als auch der Kontrollrechte fehle es den Beschwerdeführern zudem an der unmittelbaren Betroffenheit. Es stünde erst nach Abschluss entsprechender Vereinbarungen fest, welche baulichen Maßnahmen im Einzelfall ein Beschwerdeführer ergreifen müsse und welche Fachkräfte er ggf. einstellen müsse. Bis dahin würden entsprechende Dispositionen nur „ins Blaue hinein“ getroffen werden, was voraussichtlich keiner der Beschwerdeführer mache. Hinsichtlich der angegriffenen Kontrollrechte nach § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7, § 33, § 34 KiFöG M-V 2020 sei zum einen noch eine Rechtsverordnung zu erlassen, zum anderen könne auch der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch durch Erlass einer Satzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 7 KiFöG M-V 2020 Näheres regeln. Daher sei der Erlass entsprechender Prüfungsanordnungen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch erforderlich. Die Beschwerdeführer seien demnach hinsichtlich der nicht erlassenen Übergangsvorschrift, aber auch der Kontrollrechte nicht gegenwärtig betroffen. Die Verfassungsbeschwerde sei auch deshalb unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsschutz nicht erschöpft worden sei. Es bestehe insbesondere kein Anlass, auf die Einhaltung dieses Erfordernisses zu verzichten, weil der Rechtssache keine allgemeine Bedeutung zukomme. Nicht erlassenen Übergangsvorschriften dürfte in den seltensten Fällen allgemeine Bedeutung zukommen; Übergangsvorschriften seien gerade dadurch gekennzeichnet, dass ihnen nur für einen begrenzten Zeitraum Bedeutung zukomme. Auch im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Einrichtungsträger komme der nicht erlassenen Übergangsvorschrift keine allgemeine Bedeutung zu. Der Kreis der Betroffenen sei gerade begrenzt und leicht überschaubar. Dies gelte auch für die angegriffenen Prüfungsrechte. Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde zumindest teilweise verfristet. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 6 KiFöG M-V 2020 sei wortgleich mit dem bisherigen § 16 Abs. 1 Satz 6 KiFöG M-V a. F. Sowohl nach bisherigem Recht als auch gemäß der Neufassung des KiFöG M-V 2020 bestünde eine Wahlmöglichkeit, ob eine Vereinbarung nach §§ 78b bis 78e SGB VIII oder eine vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen würde; insofern habe sich die Rechtslage nicht geändert. Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet. Die angegriffenen Regelungen seien formell verfassungsgemäß. Im Gesetzgebungsverfahren sei kein Fehler ersichtlich, insbesondere seien die Anforderungen des Art. 55 LV M-V gewahrt worden. Der Gesetzentwurf habe sowohl einen ausformulierten Gesetzesvorschlag als auch eine Begründung jeder einzelnen Vorschrift enthalten. Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell verfassungsgemäß. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen eine nicht erlassene Übergangsvorschrift wendeten, gingen sie von einer Verpflichtung des Landesgesetzgebers zum Erlass einer solchen Regelung aus. Eine solche Gesetzgebungspflicht sei weder ausdrücklich vorgesehen, noch ergebe sie sich aus grundrechtlichen Schutzpflichten oder dem Rechtsstaatsprinzip. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die anlasslosen Prüfungsrechte wende, wiesen diese bereits keine objektiv berufsregelnde Tendenz auf und wären im Übrigen sowohl nach der Drei-Stufen-Prüfung als auch nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Prüfungsbefugnisse griffen nicht final in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil sie weder den Zugang zur Tätigkeit der Kinderbetreuung und -förderung begrenzten, noch Vorgaben für die Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit machten. Indem die Regelungen der § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7, § 33 und § 34 KiFöG M-V 2020 sicherstellen sollten, dass öffentliche Gelder, die im Bereich der Kindertagesförderung in erheblichem Umfang zur Verfügung gestellt werden, nur bestimmungsgemäß verwendet werden, lägen damit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls vor, die einen unterstellten Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigten. Dieser wäre auch verhältnismäßig. B. Die Verfassungsbeschwerde wird durch einstimmigen Beschluss des Landesverfassungsgerichts verworfen (§ 20 Satz 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - LVerfGG). Sie ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist als Rechtssatzverfassungsbeschwerde nach Art. 53 Nr. 6 LV M-V, § 11 Abs. 1 Nr. 8 (LVerfGG M-V) statthaft. Nach den genannten Normen entscheidet das Landesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. 1. Die Beschwerdeführer sind beteiligtenfähig. Nach Art. 53 Abs. 6 LV M-V i. V. m. § 52 Abs. 1 LVerfGG M-V kann jeder mit der Behauptung, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben. Der Begriff „jeder“ umfasst dabei jeden, der Träger von Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten ist. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die Beschwerdeführer berufen sich hier auf eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, welches seinem Wesen nach auf inländische juristische Personen anwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91, BVerfGE 97, 228 [253] = juris Rn. 90). Als (zum Teil gemeinnützige) Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. eingetragene Vereine sind alle Beschwerdeführer auch prozessfähig. 2. Es liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7, § 33 und § 34 KiFöG M-V 2020 und damit gegen ein Landesgesetz, §§ 11 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1 LVerfGG M-V. 3. Den Beschwerdeführern fehlt es jedoch an der Beschwerdebefugnis. Voraussetzung der Beschwerdebefugnis ist, dass die Beschwerdeführer durch den Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (sog. Betroffenheitstrias, vgl. st. Rspr. des BVerfG: BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 1951 – 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97-108, juris Rn. 101; BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197-224, juris Rn. 46; BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 2018 – 1 BvR 2795/09, BVerfGE 150, 309-345, juris Rn. 34). Dafür ist bei Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften eines Gesetzes erforderlich, dass die Beschwerdeführer Adressaten der angegriffenen gesetzlichen Regelung sind (selbst), diese auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer aktuell und nicht nur potentiell einwirkt (gegenwärtig) und ferner, dass sie die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ohne weiteren Vollzugsakt verändert (unmittelbar); (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197 [206f.], juris Rn. 46). Zu diesen Voraussetzungen muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass eine Verletzung danach möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 1970 – 2 BvR 608/69, BVerfGE 28, 17-20, juris Rn. 4; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Auflage 2019, § 90 Rn. 128 m. w. N.). Eine Unmittelbarkeit der Betroffenheit und damit eine Beschwerdebefugnis ist grundsätzlich nur gegeben, wenn das mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Gesetz in Rechte des Beschwerdeführers eingreift, ohne dass zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis ein besonderer, selbständig gerichtlich angreifbarer Vollziehungsakt erforderlich ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angegriffene Vorschrift kraft Gesetztes eine zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet, die bereits bei Erlass des Gesetzes spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. st. Rspr. d. BVerfG: BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 1979 – 2 BvR 64/78, BVerfGE 53, 1-25, juris Rn. 57; BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370-402, juris Rn. 64 sowie LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Zwischenurt. v. 6. Mai 1999 – LVerfG 2/98, juris Rn. 24 ff.). Das ist vor allem in solchen Fällen zwingend, in denen noch ungewiss ist, wie sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers letztendlich darstellt (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 9. Juli 1998 – LVerfG 1/97, LVerfGE 8, 225, 233, juris Rn. 39 ff.; Classen/Litten/Wallerath - Classen, LVerf M-V, 2. Auflage 2015, Art. 53 Rn. 32). Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18. November 2019 – 1 VB 59/19, 1 VB 62/19, 1 VB 64/19, 1 VB 65/19 und 1 VB 67/19, juris Rn. 27) oder das Beschreiten des Rechtsweges gegen den Vollzugsakt unzumutbar wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 ). a) Hinsichtlich der Beanstandung von § 9 KiFöG M-V 2020 haben die Beschwerdeführer ihre unmittelbare Betroffenheit nicht ausreichend dargelegt. Zwar tragen die Beschwerdeführer zu § 9 KiFöG M-V 2020 vor, dass der Einrichtungsträger, wolle er künftig aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet sei, seine Leistungsangebote auf die inklusive Förderung von Kindern auszurichten. Einrichtungsträger, die bislang, aus welchen Gründen auch immer, keine Kinder mit Behinderung aufgenommen hätten, seien demnach verpflichtet, kurzfristig sowohl die baulichen Voraussetzungen in den von ihnen betriebenen Einrichtungen zu schaffen als auch entsprechendes Personal einzustellen, um die Voraussetzungen für entsprechende Leistungsangebote überhaupt erst zu schaffen. Der Einrichtungsträger müsse daher inklusive Angebote anbieten, obwohl diese erst aus für einen künftigen Zeitraum verhandelten Entgelten finanziert werden könnten. Zudem müsse der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Investitionen zustimmen. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um eine unmittelbare Betroffenheit annehmen zu können. Aus § 9 KiFöG M-V ergibt sich zwar das Leitbild einer inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderung. Zumindest der Wortlaut der Norm aber gewährleistet damit nicht jedem Kind mit jeder Behinderung einen Rechtsanspruch, in jeder Kindertagesstätte jede Form von Betreuung zu erhalten, und das auch noch unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes. Indem § 9 Abs. 2 Satz 3 KiFöG M-V nebeneinander Einzelintegration in Regeleinrichtungen und integrative Einrichtungen benennt und letztere in § 9 Abs. 3 KiFöG M-V gesondert geregelt werden, legt er nahe, dass gerade nicht alle Einrichtungen jede Form der Betreuung gewährleisten müssen. Dementsprechend enthält § 9 KiFöG M-V 2020 keine zeitlich und inhaltlich konkret bestimmte Verpflichtung. Die konkreten Bedingungen ergeben sich vielmehr erst aus den jeweiligen Vereinbarungen gem. § 24 KiFöG M-V 2020. Dabei ist unklar und ungewiss, wie sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer genau entwickelt. Insbesondere dürfte es darauf ankommen, wie die Einrichtung im Hinblick auf eine inklusive Betreuung bereits ausgestattet ist, ob eine solche schon erfolgt und in welchem Umfange diese überhaupt nachgefragt ist, bzw. ob und welche baulichen und personellen Maßnahmen geboten sind. Auch soweit § 9 KiFöG M-V 2020 eine inklusive Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf vorschreibt und das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, sind Grundlage der die jeweiligen Beschwerdeführer konkret treffenden Verpflichtungen die abzuschließenden Vereinbarungen nach § 24 KiFöG M-V 2020. Zudem wäre die Bestimmung des § 24 KiFöG M-V 2020 wohl im Lichte der Verfassung auszulegen, so dass etwaige „Vollzugsakte“ in Form der Vereinbarungen Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit nicht vollständig ausblenden dürften. Die Annahme der Beschwerdeführer, dass unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes nur solche Einrichtungen eine Zuwendung erhalten konnten, die in der einen oder anderen Form ein integratives Angebot bereithalten, ist daher nicht zwingend. Vielmehr könnten die Beschwerdeführer nur dann geltend machen, unmittelbar betroffen zu sein, wenn sie mit Blick auf ihre jeweilige individuelle Situation geltend gemacht hätten, dass sie trotz der erwähnten denkbaren Gestaltungsspielräume zwingend ihnen nicht zumutbaren Belastungen ausgesetzt seien. Dies haben sie jedoch nicht getan. Zur Situation der einzelnen Beschwerdeführer enthält die Beschwerde keinerlei Angaben. Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Beschwerdeführer, im Gesetz hätte den Beschwerdeführern eine Übergangsfrist zur Anpassung an die neue Rechtslage eingeräumt werden müssen. Auch das UN-Behindertenrechtsübereinkommen geht nach seinem Art. 4 Abs. 2 von einer Umsetzung „nach und nach“ aus. Dies hat insofern seinen Niederschlag im KiFöG M-V 2020 gefunden, als es die konkreten Maßnahmen auf die Ebene der abzuschließenden Vereinbarungen verschiebt. Dazu dürfte auch gehören, den Umfang der Maßnahmen, aber auch zeitliche, personelle wie auch finanzielle Möglichkeiten einrichtungsbezogen zu regeln, wobei Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit der neuen Anforderungen im Rahmen der individuell abzuschließenden Vereinbarungen berücksichtigt werden können. b) Hinsichtlich der Beanstandung von § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 KiFöG M-V 2020 fehlt es den Beschwerdeführern ebenfalls an der unmittelbaren Betroffenheit, bzw. genügen die Beschwerden nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Zu der Festlegung, dass die Vereinbarungen einen Hinweis auf die Prüfungsrechte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Möglichkeit der Wahrnehmung der Prüfungsrechte durch das Land bei den Einrichtungsträgern enthalten müssen (§ 24 Abs. 1 Satz 5 KiFöG M-V 2020), ist bereits die Möglichkeit der Verletzung eines Grundrechts, hier von Art. 12 Abs. 1 GG, durch die Beschwerdeführer nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Allein der Pflicht zur Aufnahme eines Hinweises auf die Prüfungsrechte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Möglichkeit der Wahrnehmung dieser Rechte durch das Land bei den Einrichtungsträgern in eine Vereinbarung, kommt noch keine berufsregelnde Tendenz zu. Mit der Verpflichtung der Einrichtungsträger, die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen (§ 24 Abs. 1 Satz 6 KiFöG M-V 2020), steht der Verwaltung bei der Ausgestaltung der konkreten Vorgaben für die Darlegung der Einnahmen und Ausgaben ein Entscheidungsspielraum zu, was sich insbesondere auch aus der Satzungsermächtigung ergibt. Eine zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung, die bereits bei Erlass des Gesetzes spürbare Rechtsfolgen für die Beschwerdeführer mit sich bringt, ist der Bestimmung nicht unmittelbar zu entnehmen. Unabhängig davon fehlt es aber auch an konkreten Darlegungen zu den Anforderungen, Aufwendungen bzw. Beeinträchtigungen als Folge der angegriffenen Bestimmung. Dies wäre vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Verpflichtung zur Darlegung der Einnahmen und Ausgaben nicht ohne die dazu erfolgte Präzisierung der Darlegungsanforderungen als nachvollziehbar, transparent und durch Nachweise belegt betrachtet werden kann. Der konkrete Inhalt der Darlegungspflicht resultiert nämlich aus den insoweit definierten Maßstäben. Die Regelung unter § 24 Abs. 1 S. 6 KiFöG M-V 2020 stimmt im Wortlaut im Übrigen mit derjenigen des KiFöG a. F., dort unter § 16 Abs. 1 S. 5, überein. Soweit die Beschwerde sich daher grundsätzlich gegen die Verpflichtung zur Darlegung von Einnahmen und Ausgaben richtet, greifen die Beschwerdeführer damit eine Gesetzeslage an, die bereits vor Inkrafttreten des KiFöG M-V 2020 so bestanden hat. Nicht dargelegt ist, warum mit der wortgleichen Übernahme der Vorgängervorschrift nunmehr ein dieser gegenüber zusätzlicher Aufwand bzw. eine andere, geänderte Verpflichtung für die Beschwerdeführer entstanden sein sollte. Dies ist aber erforderlich, weil aufgrund des identischen Wortlautes der Bestimmungen nur zulässigerweise gerügt werden kann, dass die neue Regelung zu einer anderen Verpflichtung führt, da bei identischem Gesetzeswortlaut die Verfassungsbeschwerde ansonsten der Verfristung unterläge. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrages ist damit auch insoweit eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht dargetan. Letztlich bedürfen die vorstehenden Gesichtspunkte aber keiner weiteren Vertiefung, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls den Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität nicht genügt. Es besteht die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz vorrangig einzuholen. Die Beschwerdeführer müssen über die Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Damit soll erreicht werden, dass das Verfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Verfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. st. Rspr. d. LVerfG M-V, zuletzt mit Urt. v. 10. Oktober 2017 – LVerfG 7/16, juris Rn. 54 m. w. N. auch zur gleichlautenden Rspr. d. BVerfG, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1988 – 1 BvR 777/85, BVerfGE 79, 1-29, juris Rn. 58; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148-185, juris Rn. 150 ff.; BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11, BVerfGE 143, 246-396, juris Rn. 209; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Auflage 2019, § 90 Rn. 157 m. w. N.). Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. st. Rspr. d. BVerfG: BVerfG, Dreierausschussbeschl. v. 26. März 1963 – 1 BvR 451/62, BVerfGE 16, 1-3, juris Rn. 4; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 85). Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, kann daher gegebenenfalls auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das (Bundes-)Verfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 86). Diesen Anforderungen an den Subsidiaritätsgrundsatz ist mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung des § 24 Abs. 1 S. 6 KiFöG M-V 2020 nicht genüge getan. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind vielmehr zunächst die Fachgerichte dazu berufen, die angegriffene Rechtsnorm anhand eines konkreten Sachverhalts auszulegen und darauf anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 24 Abs. 1 S. 6 KiFöG M-V 2020 ergibt sich der genaue Umfang und Inhalt der Verpflichtung zur Darlegung der Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode nicht mit der für eine konkrete Abrechnung erforderlichen Genauigkeit. Vielmehr umschreibt die getroffene Formulierung, die Einnahmen und Ausgaben „nachvollziehbar, transparent und durch Nachweise belegt darzulegen“ die Darlegungspflicht nur allgemein, ohne dass klar definiert wäre, welche Darlegungstiefe bei der Nachvollziehbarkeit geboten, welche Detailliertheit der Gesichtspunkt der Transparenz erforderte, bzw. welche Nachweise konkret zu erbringen wären. Damit ist der genaue Inhalt der Bestimmung zunächst ausgehend von einem bestimmten Lebenssachverhalt durch (fachgerichtliche) Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich kann nämlich allein die vorrangige Anrufung der Fachgerichte eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens (und damit insbesondere die Unterbreitung i. d. R. in mehreren Instanzen geprüften Tatsachenmaterials sowie die Vermittlung der Fallanschauung der Instanzgerichte) gewährleisten. Ein Ausnahmetatbestand, bei dem von dem Grundsatz der Subsidiarität abgewichen werden kann, liegt nicht vor. Eine solche Ausnahme von dem Erfordernis der vorherigen Anrufung der Fachgerichte besteht dann, wenn es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das (Bundes-) Verfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. st. Rspr. d. BVerfG: BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148-185, juris Rn. 150 ff.; BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 – 1 BvR 931/12, BVerfGE 138, 261-296, juris Rn. 23; BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11, BVerfGE 143, 246-396, juris Rn. 211). Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind. Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht des Weiteren nicht, wenn die angegriffene Regelung aufgrund unmittelbar verhaltenssteuernder Wirkung bereits vor Erlass eines Vollzugsaktes die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Februar 1977 – 1 BvF 1/76, BVerfGE 43, 291-400, juris Rn. 212; BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 1982 – 1 BvR 602/78, BVerfGE 60, 360-374, juris Rn. 43), wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1980 – 1 BvR 262/80, BVerfGE 55, 154-159, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1-71, juris Rn. 135; BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197-224, juris Rn. 50) oder sie sonst nicht zumutbar ist. Dies gilt – vorbehaltlich der Möglichkeit vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 86) – grundsätzlich auch dann, wenn Beschwerdeführer zunächst ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen sich ergehen lassen müssten und sie erst in diesem Rahmen die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen könnten (vgl. st. Rspr. d. BVerfG: BVerfG, Beschl. v. 14. November 1989 – 1 BvL 14/85, BVerfGE 81, 70-97, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 1998 – 1 BvR 1995/94, BVerfGE 97, 157-168, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 – 1 BvR 931/12, BVerfGE 138, 261-296, juris Rn. 23). Die Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte darf Beschwerdeführer auch nicht vor unabsehbare Risiken hinsichtlich der ihnen zu Gebote stehenden Handlungsmöglichkeiten und der hierbei zu beachtenden Fristen stellen. Angesichts des Nichtvorliegens der vorstehenden Ausnahmetatbestände sowie der Auslegungsbedürftigkeit der angegriffenen Norm und der Notwendigkeit, tatsächliche Feststellungen zu konkreten Abrechnungsfällen zu treffen, kann vorliegend gerade nicht die Entbehrlichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes angenommen werden. Schließlich ist auch keine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LVerfGG M-V anzunehmen. Nach dieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Eine allgemeine Bedeutung im vorstehenden Sinne wird dabei angenommen, wenn die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft. Damit stellt sich diese Voraussetzung als objektives, nicht auf die Betroffenheit des Beschwerdeführers bezogenes Kriterium dar (vgl. Barczak - Hellmann, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2018, § 90 Rn. 398). Eine allgemeine Bedeutung wurde so z. B. vom Bundesverfassungsgericht betreffend die wortgleiche Bestimmung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bejaht hinsichtlich der Verfassungsbeschwerden gegen den Einigungsvertrag (vgl. BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 11. Dezember 1990 – 1 BvR 1170/90, BVerfGE 83, 162-174, juris Rn. 37), die Regelung der Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94, BVerfGE 102, 254-346, juris Rn. 206) oder etwa die Rechtschreibreform (BVerfG, Urt. v. 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218-264, juris Rn. 111). Die Nachweis- und Vorlagepflicht des § 24 Abs. 1 S.6 KiFöG M-V 2020 erscheint nicht von vornherein verfassungswidrig. Ebenso sind hierzu grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen nicht zur Klärung aufgerufen. Von einem schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 2 LVerfGG M-V ist schon deshalb nicht auszugehen, weil den Beschwerdeführern insoweit fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Regelung, dass die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII entscheidet, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt (§ 24 Abs. 3 KiFöG M-V 2020), lässt allein durch Begründung der allgemeinen Zuständigkeit der Schiedsstelle im Falle der Uneinigkeit eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennen. Die Festlegung der Zuständigkeit der Schiedsstelle veranlasst die Beschwerdeführer nicht bereits zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen. Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle ist gemäß § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, so dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen der Schiedsstelle offensteht. Schließlich besteht auch keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer im Hinblick auf § 24 Abs. 6 und 7 KiFöG M-V 2020. Nach § 24 Abs. 6 KiFöG M-V 2020 kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bezug auf die Leistung Neuverhandlung verlangen, wenn die Prüfung nach § 33 KiFöG M-V 2020 ergibt, dass die in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 und 3 festgelegten Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden. Die Rechte bestehen nicht, wenn der Einrichtungsträger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Bestimmung wird durch § 24 Abs. 7 KiFöG M-V 2020 für den Fall der Einstellung des Betriebes der Kindertageseinrichtung dahingehend ergänzt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dann berechtigt ist, die Entgelte zurückzufordern. Eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer betreffend die Bestimmung des § 24 Abs. 6 und 7 KiFöG M-V 2020 ist nicht ersichtlich. Die Berechtigung zur Durchführung von Neuverhandlungen führt nur zu etwaigen weiteren Vollziehungsakten (Aufforderung zu Neuverhandlungen, Anpassung der vorherigen Vereinbarung, Abschluss einer neuen Vereinbarung, Durchführung des Schiedsstellenverfahrens etc.), entfaltet mit der Eröffnung der Möglichkeit dazu aber noch keine spürbaren Rechtsfolgen für die Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern fehlt es schließlich auch an der unmittelbaren Betroffenheit hinsichtlich §§ 33, 34 Abs. 6 KiFöG M-V 2020. Zwar eröffnet § 33 Abs. 1 Satz 1 KiFöG M-V 2020 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 24 Abs. 1 und 3 KiFöG M-V 2020 beim Träger der Kindertageseinrichtung; zudem werden die Einrichtungsträger durch § 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KiFöG M-V 2020 verpflichtet, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die zur Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Informationen zugänglich zu machen sowie bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen erheblich sein können, mitzuwirken. Die Ermächtigung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, entsprechende Prüfungsanordnungen zu erlassen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KiFöG M-V), sowie die Ermächtigung des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren, Inhalt und Umfang der jeweiligen Prüfung nach § 33 KiFöG M-V 2020 zu regeln und die Umsetzung der Mitteilungspflichten sowie die Zuständigkeit festzulegen (§ 34 Abs. 6 KiFöG M-V 2020), entfalten keine unmittelbare Wirkung für die Beschwerdeführer. Ohne weiteren Vollzugsakt, z. B in Form einer Prüfungsanordnung, begründen §§ 33, 34 Abs. 6 KiFöG M-V keine zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung, die bereits bei Erlass des Gesetzes spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt. Die bloße Verordnungsermächtigung berührt die Beschwerdeführer nicht in ihrer Rechtsstellung. Die Überprüfung einer möglichen künftigen Rechtsverordnung und ihrer gesetzlichen Grundlage könnten die Beschwerdeführer gegebenenfalls später noch inzident mit der gerichtlichen Prüfung einer sie belastenden Maßnahme erreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17, BVerfGE 155, 238-310, juris Rn. 64). Von dem Erfordernis des Abwartens auf konkrete mögliche Umsetzungsakte ist vorliegend auch nicht abzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass das KiFöG M-V 2020 die Beschwerdeführer bereits vor dem Erlass der entsprechenden, die Prüfungsrechte konkret ausgestaltenden Verordnung zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst oder das Beschreiten des Rechtswegs gegen etwaige konkrete Prüfungsanordnungen für die Beschwerdeführer unzumutbar wäre. 4. Auf die Einhaltung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 53 LVerfGG M-V) kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an. C. Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG M-V). Anlass, ungeachtet der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde eine Auslagenerstattung anzuordnen, sieht das Gericht nicht (§ 34 LVerfGG M-V).