Urteil
15 C 128/13
Unknown court, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM2:2014:0305.15C128.13.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Beklagte bezog von der Klägerin Gas aufgrund eines Sondervertrages vom 31.10.1989. Es waren die AVBGasV vereinbart. Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag aus den Rechnungen vom 28. und 30.9.2010 geltend, mit denen der Gasbezug für den Zeitraum 1.4.2009 bis 28.2.2010 abgerechnet wurde. 3 Der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag sah ursprünglich einen Arbeitspreis von 29,50 Pf/cb netto vor. Für Preisänderungen enthielt der Vertrag eine (unwirksame) Preisanpassungsklausel. Der Beklagte widersprach Preisänderungen aufgrund dieser Klausel mit Schreiben vom 8.3.2009. Die letzte Rechnung, die ihm mehr als drei Jahre vor dem 8.3.2009 zuging, stammt vom 3.6.2005. In dieser betrug der abgerechnete höchste Preis 3,63 ct/kWh netto. Auf Grundlage dieses Preises ermittelt sich für den in den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Verbrauch ein Preis von 3.022,49 €. 4 Mit Schreiben vom 8.3.2009 erklärte der Beklagte, dass ihm wegen Überzahlungen bis Ende 2008 ein Rückforderungsanspruch zustehe. Unter Berücksichtigung auch der Jahre 2006, 2007 und 2009 ergibt sich aus Sicht des Beklagten eine Überzahlung in Höhe von 4.243,90 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K4, Bl. 41, d.A., Bezug genommen. 5 Nachdem der Beklagte die Rechnungen nicht zahlte, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit dem Einzug der Forderung. Diese wurden mit Schreiben vom 18.12.2013 vorgerichtlich für die Klägerin tätig und rechneten ihre Tätigkeit mit 347,60 € ab. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.022,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen; 8 den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 347,60 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er erklärt mit Rückforderungsansprüchen die Aufrechnung, beginnend mit dem jüngsten Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K4, Bl. 41 d.A., Bezug genommen. 12 Die Klägerin hält die Aufrechnung für unzulässig, da ihr das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBGasV entgegenstehe. Sie erhebt außerdem die Einrede der Verjährung. 13 Die am 30.12.2013 erhobene Klage ist am 7.1.2014 zugestellt worden. 14 Entscheidungsgründe 15 I. 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Anspruch der Klägerin ist aufgrund der Aufrechnung des Beklagten untergegangen, § 389 BGB. 18 1. 19 Der Beklagte hat im Prozess die Aufrechnung erklärt. Die Aufrechnung ist wirksam. 20 2. 21 Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. In diesem Zeitraum hat der Beklagte nach seinen eigenen Berechnungen (Anlage K4, Bl. 41 d.A.) 3.095,96 € mehr gezahlt, als er bei einem Arbeitspreis von 3,63 ct/kWh gezahlt hätte. 22 Dass die Erhöhungen des ursprünglichen Arbeitspreises von 29,50 Pf/cb aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel erfolgte, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und muss daher auch nicht näher begründet werden. 23 Der Beklagte kann verlangen, dass für den hier relevanten Zeitraum zum Arbeitspreis von 3,63 ct/kWh abgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die durch eine unwirksame Preisanpassungsklausel entstehende Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGHZ 192, 372, juris-Rn. 21). Die hier streitgegenständlichen Überzahlungen erfolgten ausweislich der Tabelle des Beklagten auf Abrechnungen aus den Jahren 2007 bis 2009. Der am 8.3.2009 erklärte Widerspruch erfolgte innerhalb von drei Jahren nach diesen Rechnungen, so dass der Beklagte hinsichtlich dieser Rechnungen einwenden kann, dass sie auf unwirksamen Preiserhöhungen beruhen. 24 Dass richtigerweise ein Arbeitspreis von 3,6 ct/kWh zugrundezulegen ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 25 Das Gericht kann seiner Entscheidungen die Berechnungen des Beklagten zugrunde legen. Die Klägerin hat zur materiellen Berechtigung der Rückforderungsansprüche keine konkreten Einwendungen erhoben. Die Berechnung wurde der Klägerin auch rechtzeitig vor dem Termin zugestellt, so dass das Gericht nicht auf die Beantragung einer Schriftsatzfrist hinwirken musste. 26 3. 27 Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot steht der Aufrechnung nicht entgegen. Zwar regelt die nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerin dem Vertrag zugrundeliegenden AVBGasV in § 31 AVBGasV (welcher inhaltlich dem heute geltenden § 17 Abs. 3 GasGVV entspricht), dass gegen Ansprüche des Gasversorgungsunternehmens nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden kann. 28 Die Klägerin kann hieraus aber keine Rechte herleiten, da eine Berufung auf diese Norm rechtsmissbräuchlich wäre. 29 a) 30 Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt zum einen dann vor, wenn sich das (formularmäßige) Aufrechnungsverbot gepaart mit der Einrede der Verjährung gleichsam als rechtsvernichtend erweisen würde (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.5.2013 – 1 U 70/12, juris-Rn. 28; vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 121, juris-Rn. 27). Das ist hier der Fall. Die Klage ist am 30.12.2013 eingereicht worden und im Jahr 2014 zugestellt worden. Rückzahlungsansprüche des Beklagten aufgrund von Überzahlungen in den Jahren 2006 bis 2009 waren zu diesem Zeitpunkt schon verjährt. 31 Zwar ist die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot trotz Verjährung der aufgestellten Forderung nicht schlechthin treuwidrig, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH NJW-RR 2008, 121, juris-Rn. 29). Solche Umstände liegen im Streitfall vor. 32 Wäre das Aufrechnungsverbot wirksam, ergäbe sich nämlich für den Beklagten die besondere Situation, dass er seine Rückforderungsansprüche angesichts der Untätigkeit der Klägerin durch die Erhebung einer Klage hätte durchsetzen müssen. Er hätte dann damit rechnen müssen, dass die Klägerin im Prozess die Aufrechnung erklärt. Aufgrund der damit verbundenen Erledigung hätte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen (vgl. BGH NJW 2003, 3134). Gegenüber dem Untätigbleiben beider Parteien bot ein solcher Prozess für keine Seite Vorteile. Für den Beklagte hätte er Aufwand ohne Aussicht auf wirtschaftlichen Gewinn bedeutet, für die Klägerin hätte er zu einer (im Verhältnis zur Forderung) erheblichen Kostenbelastung geführt. 33 Vor diesem Hintergrund konnte die Untätigkeit der Klägerin – gegenüber der der Beklagte schon im Jahr 2009 auf Rückforderungsansprüche hingewiesen hatte – aus Sicht des Beklagten so verstanden werden, dass die Klägerin eine gerichtliche Klärung nicht wünschte. 34 Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Lieferungen mit Rechnungen vom 12.10.2010 abrechnete, ist es treuwidrig, dass die Klägerin auf der einen Seite sich auf ein Aufrechnugsverbot beruft und auf der anderen Seite erst mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2013 zum Ausdruck brachte, dass sie die Durchsetzung der Forderung betreiben würde und die Klage unter (zulässiger) Ausnutzung des § 167 ZPO so erhob, dass alle dem Beklagten (in der relmäßigen Verjährungsfrist verjährenden) möglicherweise zustehenden Gegenansprüche aus demselben Zeitraum, also bis in das Jahr 2010, nunmehr verjährt gewesen wären. 35 b) 36 Schließlich ist die Berufung auf das Aufrechnungsverbot bzw. die Durchsetzung der Klageforderung auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin eine erhebliche Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt. Sie wäre nämlich zur unverzüglichen Erstattung der zu viel gezahlten Beträge bzw. zur Verrechnung mit den Abschlägen verpflichtet gewesen (vgl. § 25 Abs. 3 AVBGasV). 37 4. 38 Dass die Klägerin die Einrede der Verjährung erhebt, ist nach § 215 BGB unerheblich, da sich die Forderungen im Jahr 2010 unverjährt gegenüberstanden. Die Überzahlungen sind durch Zahlungen auf die Jahresrechnungen 2007 bis 2009 entstanden. Es kann ohne entgegenstehenden Vortrag davon ausgegangen werden, dass diese Zahlungen frühestens im Jahr 2007 begannen, so dass im Jahr 2010 die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. 39 II. 40 Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. 41 Das Vorbringen des Beklagten, insbesondere die schriftsätzliche Behauptung, dass schon mit Schreiben vom 8.3.2009 die Aufrechnung erklärt worden sei, ist so auszulegen, dass der Beklagrte hinsichtlich der Nebenforderungen nur hilfsweise aufrechnet. Das Gericht hat daher insoweit überprüft, ob die Klageforderung besteht. 42 III. 43 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. 44 IV. 45 Streitwert: 3.022,49 € 46 Rechtsbehelfsbelehrung: 47 A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 48 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 49 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 50 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, X-Straße, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 51 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. 52 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 53 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 54 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Waldbröl statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 55 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.