Beschluss
3 VK LSA 02/14
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt …... Euro. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin schrieb das Bauvorhaben Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der …... in zwei Losen, Vergabenummer: …... im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) aus. 2 Ausweislich der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes waren die Angebote bis zum …..., …... Uhr bei der Antragsgegnerin einzureichen. Die Antragstellerin hat am 04.11.2013 die Vergabeunterlagen bei der Antragsgegnerin abgefordert. 3 Das Leistungsverzeichnis weist unter den Positionen 1.1.10 und 1.1.20 Technische Straßenleuchten LED maximal 24 W bzw. 12 W Systemleistung aus. Hierfür waren im Leistungsverzeichnis durch die Antragsgegnerin entsprechende technische und gestalterische Parameter vorgegeben. Die Bieter hatten hier jeweils Fabrikat/Typ anzugeben. Gleiche Angaben waren unter Bekanntgabe der beschriebenen Parameter durch die Bieter unter der Position 1.1.30 für Technische dekorative Straßenleuchte LED maximal 21 W Systemleistung und bei der Position 1.1.40 Dekorative Zylinderleuchte LED maximal 42 W Systemleistung einzutragen. 4 Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot unter den Positionen 1.1.10 und 1.1.20 die Bezeichnung „…...“ für die Gebiete …... angegeben. Unter der Position 1.1.30 ist im Gebiet …... die Kennzeichnung „…...“ und für das Gebiet …... „…...“ eingetragen. Im Gebiet …... hat die Antragstellerin unter der Position 1.1.40 „…...“ angeboten. Weiterhin hat sie diverse Datenblätter zu den angebotenen Straßenleuchten eingereicht. Diese sind infolge eines am 10.12.2013 durch die Antragsgegnerin geführten Telefongesprächs ergänzt worden. 5 Des Weiteren hat die Antragsgegnerin durch Formblatt „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ unter der Anlage A die Bewerbungsbedingungen, nach Anlage B die Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft und entsprechend der Anlage C das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen den Bietern in einfacher Ausfertigung übergeben. Dem Angebotsschreiben selbst war durch die Bieter das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und das Formblatt Bieter-/Arbeitsgemeinschaft beizufügen. Die Antragsgegnerin weist hier in ihrem Angebotsschreiben darauf hin, dass diese Unterlagen bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben sind. Dem Angebot der Antragstellerin lag keines der bezeichneten Nachweise bei. 6 Die Bieter hatten in ihrem Angebotsschreiben unter Ziffer 4 für den Fall eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes die Erklärung „Ich werde (Wir werden) die Leistungen, die ich (wir) nicht im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen eingetragen habe (haben) im eigenen Betrieb ausführen“. Als Anlage war in diesem Fall den Angebotsunterlagen das den Bietern übergebene Formblatt „Nachunternehmerleistungen“ beizufügen. Das Formblatt enthält drei Spalten „Name Nachunternehmer“, „OZ“ (Ordnungsziffer) und „Beschreibung der Teilleistungen“. 7 Unter Ziffer 7 der übergebenen Bewerbungsbedingungen ist festgelegt „Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen und den Nachweis der Verfügbarkeit erbringen“. 8 Gleichfalls ist unter Ziffer 6 der Bewerbungsbedingungen der Inhalt der Erklärung einer Bietergemeinschaft ausgewiesen. Die eigentliche Erklärung hierzu ist den Bietern übergeben worden und war bei Bestehen einer Bietergemeinschaft von allen beteiligten Bietern zu unterzeichnen. 9 Es gingen zum Submissionstermin am …..., …... Uhr Angebote von fünf Bieter ein. Ausweislich der Höhe des Angebotsendpreises hat die Antragstellerin bei der Zusammenfassung beider Lose das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben. 10 Dem Angebot der Antragstellerin lag eine Bescheinigung über die Präqualifikation der Firma …... GmbH bei. Ausgehend von dieser Feststellung ist die Antragsgegnerin bei ihrer formellen Prüfung davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Mitglied einer Bietergemeinschaft handelt. Da eine Erklärung hierfür durch die Antragstellerin nicht abgegeben wurde, hat die Antragsgegnerin am 5.12.2013 diese Erklärung von der Antragstellerin abgefordert. Diese erklärte hierzu am 9.12.2013 (E-Mail), dass die Antragstellerin mit der Firma …... GmbH keine Bietergemeinschaft bilde. Die Antragstellerin selbst verfüge über keine Eintragung in die Handwerksrolle, so dass die Firma …... GmbH, welche einen Handwerksrolleneintrag besitzt, für die Antragstellerin als Nachunternehmer arbeitet. Der den Bietern übergebene Vordruck für die Erklärung einer Bietergemeinschaft ist der Antragsgegnerin nicht übergeben worden. 11 Die Antragstellerin hatte in ihrem Angebotsschreiben die Erklärung zu o.g. Ziffer 4 abgegeben, jedoch eine ausgefülltes Nachunternehmerformblatt nicht eingereicht. Damit hat die Antragstellerin keine Anhaltspunkte über den Umfang der Leistungen geliefert, die durch Nachunternehmer erbracht werden sollen. 12 Mit Schreiben vom 19.12.2013 wurde die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA informiert, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden soll. Das Angebot erfülle nicht die technischen Mindestbedingungen aus den Positionen 1.1.10 und 1.1.20 des Leistungsverzeichnisses. 13 Ferner sei das Formblatt Erklärung zur Bietergemeinschaft nicht eingereicht. Weiter wird auf den Inhalt der E-Mail vom 09.12.2013 eingegangen sowie der Hinweis gegeben, dass mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von der Vergabestelle die Rückgabe des Formblattes Erklärung der Bietergemeinschaft verlangt wurde. Gleichzeitig wird in dem Schreiben der Name des Bieters mitgeteilt, auf den die Antragsgegnerin beabsichtige, den Zuschlag zu erteilen. 14 Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 20.12.2013 und 15.01.2014 die beabsichtigte Vergabeentscheidung. Sie verlangt die vergaberechtlich korrekte Auftragsvergabe an das wirtschaftlichste Angebot. Die im Absageschreiben vorgebrachten Gründe seien nicht stichhaltig. So habe sie die angeforderten Unterlagen fristgemäß beigebracht. Insbesondere erfolgte gegenüber der Antragsgegnerin der Hinweis, dass keine Bietergemeinschaft vorliege und das entsprechende Formblatt deshalb nicht zurück gesandt werde. Dem habe die Antragsgegnerin nicht widersprochen, so dass die übermittelten Unterlagen ausreichend seien und keinen Ausschlussgrund darstellen. Weiterhin sei die in der Ausschreibung geforderte Funktionalität der angebotenen Straßenleuchten gegeben und entspreche vollumfänglich dem geltenden Stand der Technik. Im Schreiben vom 15.01.2014 geht die Antragstellerin auf die vom Antragsgegner aufgeführten Abweichungen näher ein. Im Ergebnis sei daher ein Ausschluss aus technischen Gründen sachlich nicht zu begründen. Vielmehr sei ihr Angebot unzulässig ausgeschlossen worden, obwohl sie das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die vorgebrachten Ablehnungsgründe seien nicht geeignet, um das Angebot auszuschließen. Das Angebot der Antragstellerin erfülle den Zweck der Ausschreibung und sei auch nicht unwirtschaftlich. 15 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 16 ihr Angebot weiter in der Wertung zu belassen. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. 19 Hierzu trägt sie in ihren Schreiben vom 07.01.2014 und 14.01.2014 vor, dass das Angebot der Antragstellerin in den dargelegten Leistungspositionen nicht den Mindestanforderungen entspräche und führt für beide Lose die von ihr bei den einzelnen Positionen festgestellten Abweichungen gegenüber den Angaben im Leistungsverzeichnis auf. 20 Weiterhin sei das Formblatt „Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft“ mit den Angebotsunterlagen zum Submissionstermin nicht abgegeben worden. Auch auf die Nachforderung dieser Erklärung mit Schreiben vom 05.12.2013 sei dieses nicht nachgereicht worden. 21 Nach formeller Prüfung führe das fehlende Formblatt zum Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. In dem am 10.12.2013 geführten Telefonat seien nachzureichende Datenblätter für die technische Prüfung Gegenstand des Gesprächs gewesen, nicht aber das Nachreichen des besagten Formblattes. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakten verwiesen. 23 Mit Schreiben vom 14.01.2014 übergab die Antragsgegnerin die Vergabeakten der Vergabekammer und verwies darauf, dass sie der Rüge der Antragstellerin vom 20.12.2013 nicht abhelfen könne. Am 16.01.2013 lagen die Vergabeakten bei der Vergabekammer vollständig vor. 24 Im Rahmen der Prüfung des Angebotes der Antragstellerin durch die Vergabekammer hat diese festgestellt, dass das Angebot der Antragstellerin bereits in der ersten Wertungsstufe aufgrund der fehlenden und damit unvollständigen Nachunternehmererklärung aus formellen Gründen von der weiteren Wertung auszuschließen ist. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 12.02.2014 Stellung zu beziehen. Bis zum besagten Termin hat sie sich nicht geäußert. II . 25 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA vom 19. November 2012 veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012) - ausgegeben am 30.11.2012 - ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. 26 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen entsprechend § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. 27 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. 28 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. 29 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann. 30 Das fehlende Formblatt „Erklärung der Bietergemeinschaft“, das durch den Antragsgegner nachgefordert aber durch die Antragstellerin nicht vorgelegt wurde, stellt keinen Ausschlusstatbestand nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dar. 31 Die Antragstellerin hat auf das Nachforderungsbegehren hinsichtlich des Vorhandenseins einer Bietergemeinschaft am 09.12.2013 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine Bietergemeinschaft mit der Firma …... GmbH nicht vorliegt. Damit hat sie eine eindeutige Erklärung abgegeben, dass eine Bietergemeinschaft nicht besteht. Dass die Antragstellerin hierfür das entsprechende Formblatt nicht abgegeben hat ist hierbei unschädlich, da die Antragsgegnerin aus der abgegebenen E-Mail vom 9.12.2013 die Information über die Bildung keiner Bietergemeinschaft entnehmen konnte. Das Formblatt „Erklärung der Bietergemeinschaft“ ist nur dann von einem Bieter auszufüllen, wenn dieser mit anderen Unternehmen eine Bietergemeinschaft bildet. Da dies hier offensichtlich nicht der Fall war, wäre durch die Antragstellerin lediglich das unausgefüllte Formblatt zurückzugeben gewesen. Die Antragsgegnerin hätte damit keinen anderen Kenntnisstand als bisher erlangt. 32 Vielmehr hätte die Antragsgegnerin bereits zu dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Antragstellerin erkennen müssen, dass es sich bei der Firma …... GmbH nicht um ein Mitglied der Bietergemeinschaft handelt, sondern diese Firma als Nachunternehmer der Antragstellerin eingesetzt werden soll, jedoch die Antragstellerin in ihrem Angebot keine Angaben über den Namen sowie die Art und den Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes genannt hat. Die Antragstellerin hat dazu in ihrem Angebot kein Nachunternehmerverzeichnis abgegeben. Das Fehlen dieser wettbewerbsrelevanten Erklärung führt zum zwingenden Ausschluss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LVG LSA und §§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A. 33 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LVG LSA besteht für jeden Auftragnehmer bei Einsatz von Nachunternehmern die Pflicht, diese dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich zu benennen. Die Antragsgegnerin hat hiervon mit Abgabe ihres Angebotes kein Gebrauch gemacht. Das Nachunternehmerverzeichnis zur Benennung des Namens der einzusetzenden Nachunternehmer fehlt im Angebot der Antragstellerin, obwohl sie Nachunternehmer einsetzt. 34 Ausweislich der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes war das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen zurückzugeben, da es Vertragsbestandteil wird. Dieses Verzeichnis verlangt die Eintragung der Ordnungsziffern und eine Beschreibung der Teilleistung, die an einen Nachunternehmer vergeben werden soll. Eine derartige Liste war im Angebot der Antragstellerin nicht enthalten. 35 Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A kann der Auftraggeber den Bieter auffordern, in seinem Angebot die Leistungen anzugeben, die er beabsichtigt, auf Nachunternehmer zu vergeben. 36 Davon hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht und die Bieter im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern aufgefordert, das Nachunternehmerverzeichnis einzureichen. Gleichfalls hat er unter Ziffer 7 seiner Bewerbungsbedingungen verlangt, dass dazu der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben muss sowie den Nachweis der Verfügbarkeit erbringt. Die Antragstellerin hat eine Liste der Nachunternehmer und damit der in ihr aufzuführenden Angaben ihrem Angebot nicht beigefügt. Da somit keine Nachunternehmer benannt wurden, hat sie durch Abgabe ihrer Erklärung unter Ziffer 4 des Angebotsschreibens unmissverständlich dargelegt, alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen zu wollen. 37 Bei Angaben eines Bieters zu Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich regelmäßig um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt (VK Sachsen, B. v. 10.03.2010, 1/SVK/001-10). Ein Bieter, der zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung Nachunternehmer einsetzen will, erweitert dadurch sein Leistungsspektrum. So dienen die Angaben zum Nachunternehmereinsatz der Überprüfung des Selbstausführungsanteils der Beurteilung der Eignung und der Zuverlässigkeit eines Bieters einerseits und andererseits der Betrachtung der gesamten Wirtschaftlichkeit des Angebots. Für den Bieter ist bei seiner Angebotskalkulation von erheblicher Bedeutung, welche Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt und welche aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen auf Nachunternehmer übertragen werden. 38 Der Anteil der Nachunternehmerleistungen lässt danach unmittelbare Rückschlüsse auf den Anteil der Leistungen im eigenen Betrieb zu. Ein Bewerber, der nicht selbst über die zur Ausführung des Bauauftrages erforderlichen technischen Mittel verfügt, muss in seinem Angebot darlegen und den Nachweis dafür antreten, welches Unternehmen und besonders welchen Anteil der Leistung er sich bei der Ausführung des Auftrages in der Weise bedienen wird und ob diese Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stehen. 39 Insofern ist ein Bieter grundsätzlich zu eindeutigen und klaren Angaben über den Nachunternehmereinsatz verpflichtet. Diese Darlegung ist eine Obliegenheit eines jeden Bieters, die auf der Tatsache beruht, dass er zur Erfüllung des Bauauftrages über nicht ausreichende technische Mittel verfügt. Eine solche Einschätzung war der Antragsgegnerin nicht möglich, da das Angebot der Antragstellerin keinen Hinweis darauf enthält, durch wen die Bauleistungen ausgeführt werden sollen. Ohne diese Angaben im Angebot war für die Antragsgegnerin auch nicht erkennbar, wie hoch sich der Umfang der Nachunternehmerleistungen darstellt. 40 Der § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VOB/A verpflichtet den Öffentlichen Auftraggeber zu einem transparenten und auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhenden Vergabeverfahren. Die Angebotsbedingungen gelten gleichermaßen für alle Bieter des Vergabeverfahrens. Dies ist nur zu erreichen, wenn ausschließlich solche Angebote gewertet werden, die in jeder aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind. Damit führt das Fehlen von zulässigerweise geforderten und für die Vergabeentscheidung als relevant angesehenen Angaben zwingend zu einem Ausschluss. 41 Für die Bieter war das Ausmaß der geforderten Angaben zum Nachunternehmereinsatz eindeutig feststellbar. Im Formblatt Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen waren nicht nur die Namen der einzusetzenden Nachunternehmer zu benennen, sondern auch die jeweiligen Ordnungsziffern und die Bezeichnung der Nachunternehmerleistung anzugeben. Diese Angaben sind grundsätzlich für die Bestimmung des Nachunternehmereinsatzes notwendig. 42 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A hat der Bieter die geforderten Angaben vollständig und widerspruchsfrei vorzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen, indem sie trotz Einsatz eines Nachunternehmers kein Nachunternehmerverzeichnis abgab und somit den Namen sowie die Art und den Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes nicht erkennen lassen hat. Ohne die Abgabe eines Nachunternehmerverzeichnisses musste die Antragsgegnerin infolge der unter Ziffer 4 des Angebots abgegebenen Erklärung davon ausgehen, dass die Antragstellerin keine Nachunternehmer für die Realisierung der ausgeschriebenen Leistung einsetzt. 43 Auch wenn man diesen Umstand als fehlende Erklärung werten wollte, so wäre die Antragsgegnerin hier nicht verpflichtet gewesen, die ausgefüllte Nachunternehmererklärung nachzufordern. Dies ergibt sich bereits aus der verpflichteten Vorlage der Nachunternehmer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LVG LSA. Zum anderen gilt die Nachforderungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht für kalkulationserhebliche Erklärungen, die einen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben. 44 Ein Angebot unterliegt damit dem Wertungsausschluss wegen fehlender notwendiger Bietererklärungen, wenn die namentliche Benennung der Nachunternehmer und die Bezeichnung der zu erbringenden Teilleistung verlangt wurde und die Angaben des Bieters es nicht erlauben, dem jeweiligen Nachunternehmer konkrete Leistungsbestandteile anhand des Leistungsverzeichnisses eindeutig zuzuordnen. 45 Der Antragsgegner war ebenfalls nicht berechtigt, solche wettbewerbserheblichen Umstände nach § 15 Abs. 3 VOB/A aufzuklären und der Antragstellerin damit die Möglichkeit der Änderung zu geben. Insbesondere kann es der Antragstellerin nicht gestattet werden hierdurch den Eigenleistungsanteil zu verändern. Als Grundsatz für Aufklärungsgespräche gilt, dass solche Gespräche nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, niemals aber zur Abänderung des Angebots führen dürfen, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde. Bei dieser Betrachtung sind auch Unterlagen heranzuziehen, welche nicht unmittelbar das Angebot selbst, wohl aber Erklärungen betreffen, wie Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2012, VII- Verg 108/11). 46 Im Ergebnis dessen bleibt festzuhalten, dass von der Antragstellerin weder der Name des einzusetzenden Nachunternehmers noch die Art und der Umfang des Nachunternehmereinsatzes mit dem Angebot angegeben wurden, obwohl zumindest ein Nachunternehmer zum Einsatz gelangt. Dies führt zwingend dazu, das Angebot der Antragstellerin auszuschließen. 47 Die Antragstellerin hat infolge des fehlenden Nachunternehmerverzeichnisses ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und fairen Vergabeverfahren nicht eingehalten. Damit kommt sie für eine Zuschlagserteilung nicht mehr in Betracht und ist im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage kann damit offenbleiben, ob das Angebot der Antragstellerin wegen der Nichterfüllung der technischen Mindestanforderungen in den Positionen 1.1.10 und 1.1.20 in der dritten Wertungsstufe gemäß § 16 Abs. 3 VOB/A auszuschließen war. 48 Der Vergabekammer sei an dieser Stelle der Hinweis gestattet, dass bereits bei Feststellung einer einzigen technischen Abweichung gegenüber den Forderungen im Leistungsverzeichnis die Antragsgegnerin berechtigt ist, das Angebot nicht anzunehmen. Ein öffentlicher Auftraggeber hat ein weitgehendes Leistungsbestimmungsrecht. Er allein bestimmt, was er haben möchte und kann hierfür auch die entsprechenden Standards festlegen. 49 III. Kosten 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da kein Verstoß i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA festgestellt wurde und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA). 51 Kostenfestsetzung 52 Die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigen dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. 53 Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA). 54 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von …... E uro (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von …... E uro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA). 55 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von …... E u ro hat bis zum …... durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens …... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00, BIC MARKDEF1810, IBAN DE21810000000081001500, zu erfolgen.