Beschluss
5 Ta 135/13
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - 21 Ca 2163/13 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 29.08.2013 - 21 Ca 2163/13 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. 2 Im Ausgangsverfahren wandte sich der am 30.05.1960 geborene, seit 01.05.2009 als Bereichsleiter Dienstleistungen gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 8.333,00 EUR bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen die ordentlichen Arbeitgeberkündigungen vom 28.02.2013 zum 31.08.2013 (Antrag zu 1) und vom 27.03.2013 zum 30.09.2013 (Antrag zu 4), begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2), die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits (Antrag zu 3) sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis (Antrag zu 5). 3 Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 25.07.2013 (im folgenden: „Vergleich“ <Bl. 259 f. der Akte >). Darin ist u.a. geregelt: 4 „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.2013 enden wird. 5 2. Die Beklagte stellt den Kläger bis dahin unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und der Freizeitausgleichsansprüche von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich frei. Anderweitiger Verdienst ist anzurechnen. ... 6 6. Für das Jahr 2012 zahlt die Beklagte an den Kläger einen abschließenden Bonus in Höhe von EUR 14.000,00 brutto (in Worten: Euro vierzehntausend brutto). Dieser Anspruch ist bereits entstanden und vererblich und mit der Schlussabrechnung fällig. 7 7. Für das Jahr 2013 zahlt die Beklagte an den Kläger einen anteiligen Bonus in Höhe von EUR 4.000,00 brutto (in Worten: Euro viertausend brutto). dieser Anspruch ist bereits entstanden und vererblich und mit der Schlussabrechnung fällig. 8 8. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger darüber hinaus keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen und Vergütungsansprüche bestehen. ... 9 10. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ sowie einer der Note entsprechenden Dankes-, und Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger ist berechtigt, einen Zeugnisentwurf der Beklagten vorzulegen. 10 Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf Wunsch des Klägers auch ein entsprechendes Zwischenzeugnis erteilt wird. ...“ 11 Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 41.666,00 EUR (eine Quartalsvergütung des Klägers für den Bestandsschutz sowie je eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung für den Weiterbeschäftigungs- und den Zwischenzeugnisantrag) sowie einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 29.616,70 EUR für die Vereinbarungen gemäß den Nrn. 6-8 des Vergleichs festgesetzt. 12 Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Erhöhung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts um eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers für den Antrag zu 4 und des Vergleichsmehrwerts um eine halbe Bruttomonatsvergütung für die vereinbarte Freistellung und um eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers für das Beendigungszeugnis. 13 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 14 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 41.666,00 EUR sowie einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 29.616,70 EUR festgesetzt. A. 15 Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert 16 1. Die Bewertung der einzelnen Anträge lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen. 17 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch nur die Werte der Anträge zu 1 (erste Kündigung), 3 (Weiterbeschäftigung) und 5 (Zwischenzeugnis) addiert und die Werte der Anträge zu 2 (allgemeine Fortbestandsfeststellung) und 4 (zweite Kündigung) nicht erhöhend berücksichtigt, weil durch den allgemeinen Feststellungsantrag auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und den punktuellen Kündigungsschutzantrag bezüglich der Folgekündigung vom 27.03.2013 gegenüber dem Kündigungsschutzantrag betreffend die erste Kündigung vom 28.02.2013 kein weiterer wirtschaftlicher Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. 18 a) Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung der Beschwerdekammer (9. September 2010 - 5 Ta 108/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“) steht zwar nicht im Einklang mit den - unverbindlichen - Vorschlägen unter A. I. 17 und 19 der von den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission (vgl. Bader-Jörchel NZA 2013, 809 ff. <im folgenden: „Streitwertkatalog“), wie die Beschwerde zutreffend ausgeführt hat. Diesen Vorschlägen vermag die erkennende Kammer jedoch aus der in den vom Arbeitsgericht zitierten Beschwerdeentscheidung niedergelegten Gründen nicht zu folgen. Denn die gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassungen im Streitwertkatalog sind mit tragenden Grundsätzen des Streitwertrechts nicht vereinbar. 19 b) So gilt bezüglich der Problematik der Addition der Werte mehrerer in einem Verfahren angegriffener Beendigungsakte: 20 - Jeder Antrag ist (zunächst) isoliert zu bewerten; erst anschließend stellt sich die Frage der Werteaddition (arg. § 39 Abs. 1 GKG; BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) -; BGH 2. November 2005 - XII ZR 137/05 -; 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 -) 21 - Die Bewertung erfolgt für jedes Verfahren getrennt; eine prozessübergreifende Berücksichtigung findet nicht statt (arg. § 39 Abs. 1 GKG; BAG 19. Oktober 2010 - 2 AZN 134/10 (A) -) 22 - Maßgeblich ist nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff, sondern der kostenrechtliche Begriff des Gegenstandes (BGH 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03 -) 23 - Wertbestimmend für vermögensrechtliche Ansprüche ist das wirtschaftliche Ziel desjenigen, der das Verfahren einleitet. Dies ist bei einer Bestandsschutzklage die Erhaltung der ökonomischen Lebensgrundlage auf bestimmte oder - dies ist der Regelfall - unbestimmte Zeit (BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) -) 24 - Dieses Begehren ist wertmäßig durch § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. (seit 01.08.2013: Abs. 2 Satz 1) gedeckelt 25 - Weitere/mehrere Bestandsschutzanträge neben einem unbefristeten Fortbestandsbegehren führen nicht zu einer wirtschaftlichen Werthäufung und damit nicht zu einer Addition der Werte der einzelnen Bestandsschutzanträge (BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) -) 26 c) Daraus folgt für den Streitfall: 27 aa) Entgegen A. I. 17 des Streitwertkatalogs kommt eine Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags mit 0 genauso wenig in Betracht wie eine solche ohne Deckelung. Denn auch ein auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteter Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO unterfällt dem Anwendungsbereich des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F.. Auch das Abhängigmachen der Wertigkeit des Antrags gemäß § 256 ZPO von „konkret“ oder „nicht konkret“ im Raum stehenden (weiteren) Beendigungstatbeständen ist nicht sachgerecht. Der Schleppnetzantrag ist eine reine Vorsorgemaßnahme. Ob und ggf. wie viele weitere Beendigungsakte im Laufe eines Rechtsstreits drohen, gesetzt und/oder in das Verfahren eingeführt werden, ist rein spekulativ und lässt sich erst am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Instanz sicher beurteilen. Für die Bewertung kommt es aber gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, an. 28 bb) Wie der weitere punktuelle Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG bezüglich der Folgekündigung vom 27.03.2013 bewirkt auch der allgemeine Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO im Verhältnis zum Antrag zu 1 betreffend die erste Kündigung vom 28.02.2013 keine wirtschaftliche Werthäufung, weil der Streit im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F., also der Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, unabhängig von der Anzahl der Streitgegenstände im Sinne der ZPO auf den Quartalsverdienst begrenzt ist. 29 cc) Die von der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Argumente (mehrere punktuelle Streitgegenstände, unterschiedliche Beendigungstatbestände, -zeitpunkte und -gründe) sind im Rahmen der Wertfestsetzung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten unerheblich, weil nicht die Streitgegenstände im Sinne der ZPO, sondern die Gegenstände im Sinne des GKG zu bewerten sind. B. 30 Vergleichsmehrwert 31 1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von 29.616,70 EUR ist rechts- und ermessensfehlerfrei. Da die Beschwerde hiergegen keine Einwendungen erhebt, sind weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu nicht veranlasst. 32 2. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründen die Vereinbarungen gemäß Nr. 2 (Freistellung) und 10 des Vergleichs (Beendigungszeugnis) keinen weiteren Vergleichsmehrwert. 33 a) Ein Vergleichsmehrwert kommt nur bei Vorliegen einer der in § 779 Abs. 1 und 2 BGB genannten drei Voraussetzungen hinsichtlich des mit verglichenen, bisher nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstandes in Betracht (erkennende Kammer 23. Dezember 2009 – 5 Ta 158/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 34 aa) § 779 BGB verlangt die Mitwirkung bei einem Vertrag, durch den 35 - der Streit oder - die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder - die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs 36 beseitigt wird (erkennende Kammer 1. Juli 2010 – 5 Ta 123/10; 24. Juli 2011 – 5 Ta 101/11 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 37 bb) Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren – nunmehr geregelten – Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat (erkennende Kammer 10. Februar 2010 – 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 38 cc) (Übliche) Regelungen im Rahmen der Gesamtabwicklung eines Arbeitsverhältnisses, wodurch erst Leistungs- und/oder Verhaltenspflichten neu begründet oder Feststellungen getroffen werden, lösen ohne Vorliegen einer der drei in § 779 BGB genannten Voraussetzungen keinen Vergleichsmehrwert aus. Diese stellen lediglich Komponenten des „Gesamtpreises" für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dass hierüber im Verhandlungsstadium Uneinigkeit bestanden hat, begründet keinen Vergleichsmehrwert. Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (erkennende Kammer 10. Februar 2010 – 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 39 dd) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eines dieser drei Tatbestandsmerkmale, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu (erkennende Kammer 10. Februar 2010 – 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 40 b) Daran gemessen ist für den Vergleich kein weiterer Mehrwert zu veranschlagen. 41 aa) Durch die gemäß Nr. 2 des Vergleichs vereinbarte Freistellung des Klägers unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche haben die Parteien nicht einen Streit beigelegt, in dem sich eine Partei zuvor eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, was für das Vorliegen eines Vergleichsmehrwerts erforderlich gewesen wäre (erkennende Kammer 23. Dezember 2009 - 5 Ta 158/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). Sie stellt vielmehr lediglich eine Regelung im Rahmen eines Auflösungsvergleichs dar und bildet somit nur eine Komponente des „Gesamtpreises“ des Beendigungsvergleichs, ohne dass insoweit zuvor ein Streit oder eine Ungewissheit über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung oder ein Recht des Arbeitgebers auf Suspendierung bestanden hat, der durch den Vergleich ausgeräumt worden wäre. Dies reicht entgegen A. II. 25. 2 des Streitwertkatalogs nicht für einen Vergleichsmehrwert aus, weil es am Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals des § 779 BGB fehlt. 42 bb) Dasselbe gilt auch für das gemäß Nr. 10 des Vergleichs vereinbarte „sehr gute“ Beendigungszeugnis. Zwar ist die Konstellation des Ausgangsfalls (ordentliche, auf Leistungsmängel gestützte Kündigung und Vereinbarung eines Auflösungsvergleichs mit einem „sehr guten“ Beendigungszeugnis) typischerweise geeignet, das Merkmal der „Ungewissheit“ im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB bezüglich der Qualität des Zeugnisses zu begründen. Im Streitfall fehlt es jedoch trotz mehrfachen Hinweises sowohl durch das Arbeitsgericht als auch durch das Beschwerdegericht an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Erteilung des „sehr guten“ Zeugnisses in diesem Sinne ungewiss war oder wenigstens ein Titulierungsinteresse hätte begründen können. 43 aaa) Die Beschwerde hat hierzu zuletzt nur vorgebracht: 44 „Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens erhebliche Leistungsmängel, die sie beim Kläger sah, aufgeführt, und dies hinreichend in ihren Schriftsätzen dokumentiert“, „so dass die Parteien offensichtlich streitig über Leistung und Führung des Klägers diskutiert haben und diesen Streit einer Einigung in Form der Vereinbarung einer Zeugnisnote zugeführt haben“. 45 bbb) Dies reicht nicht aus. Dass die Beklagte die erste Kündigung des Klägers in erster Linie auf fehlende Einsatzbereitschaft und mangelndes Vertrauen gestützt hat, kommt zwar sowohl in der Kündigungserklärung selbst als auch in ihrem gesamten Prozessvortrag hinreichend zum Ausdruck. Für eine Überprüfung des Vorliegens der Merkmale des Streits, der Ungewissheit oder wenigstens der Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs wäre jedoch die Schilderung der Reaktion der Beklagten auf das vom Kläger verlangte „sehr gute“ Beendigungszeugnis erforderlich gewesen. Denn nur daraus könnte auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines der Tatbestandsmerkmale des § 779 Abs. 1 und 2 BGB geschlossen werden . Deshalb ist auch der Vorschlag unter A. II. 25. 1 des Streitwertkatalogs abzulehnen. Denn auch ein Titulierungsinteresse ist nur bei Unsicherheit über die Verwirklichung eines auch bezüglich des Inhalts unstreitigen Zeugnisses und Schaffung eines vollstreckbaren Titels gegeben (erkennende Kammer 10. Februar 2010 - 5 Ta 22/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). III. 46 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). 47 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.07.2013 - 21 Ca 2163/13 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 29.08.2013 - 21 Ca 2163/13 - wird zurückgewiesen.